BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 72/06 vom 16. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 16. Dezember 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 23. Februar 2006 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 400.937,82 200 fest-gesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 1. Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zur Frage der objektiven Gl344ubigerbenachteiligung lassen eine Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht erkennen. Sie befassen sich auch mit den auf den ver344u337erten Grundst374cken lastenden Grundschulden und dem daraus resultierenden Absonderungsrecht des dinglich gesicherten Gl344u- 2 - 3 - bigers und damit - im Kern - auch mit dem Vortrag der Beklagten zur wertaus-sch366pfenden Belastung der Grundst374cke. Dieser Vortrag ist im 334brigen f374r die Frage der Gl344ubigerbenachteiligung unerheblich, weil der Kl344ger nicht die Grundst374ckskaufvertr344ge, sondern nur die Nachtragsvereinbarungen angefoch-ten hat, mit denen die urspr374nglich vereinbarte Pflicht der Beklagten zur Kauf-preiszahlung durch die Verpflichtung zur 334bernahme von Verbindlichkeiten der Schuldnerin ersetzt wurde. Die Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung sind in solchen F344llen isoliert mit Bezug auf die konkret angefochtene Rechts-handlung zu beurteilen (BGH, Urt. v. 23. Oktober 2008 - IX ZR 202/07, ZIP 2008, 2272, 2274 Rn. 20 m.w.N.). Die Nachtragsvereinbarungen benachteiligen die Gl344ubiger ungeachtet der Belastung der Grundst374cke allein deshalb, weil die Kaufpreisforderungen der Masse verloren gingen und die Befreiung von Verbindlichkeiten gegen374ber einem einzelnen Gl344ubiger die Masse nur in H366he der sp344teren Quote entlastete. Eine Frage von rechtsgrunds344tzlicher Bedeu-tung stellt sich in diesem Zusammenhang nicht. 2. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Geh366r auch nicht bei der Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen der An-fechtung nach 247 133 Abs. 2 InsO verletzt. Es ist zwar nicht auf den Vortrag der Beklagten zu den drei offenen Forderungen der Schuldnerin gegen die Bauher-ren A. , C. und H. eingegangen. Nach dem von den Beklagten nicht substantiiert bestrittenen Vortrag des Kl344gers handelte es sich dabei je-doch um Forderungen auf Auszahlung hinterlegter Kaufpreisreste, deren Reali-sierung in 374berschaubarer Zeit angesichts geltend gemachter Baum344ngel nicht zu erwarten war. Offensichtlich hat das Berufungsgericht den Vortrag der Be-klagten deshalb f374r ungeeignet gehalten, zu einer anderen Beurteilung der dro-henden Zahlungsunf344higkeit der Schuldnerin und damit letztlich der gem344337 3 - 4 - 247 133 Abs. 2 Satz 2 InsO gesetzlich vermuteten Kenntnis der Beklagten vom Gl344ubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin zu gelangen. 3. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 4 Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 24.03.2005 - 13 O 206/04 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 23.02.2006 - I-12 U 93/05 -
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