BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 72/06 Verk374ndet am: 17. September 2008 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247247 1603 Abs. 2, 1610 Abs. 1 Der aus einer neuen Ehe des Unterhaltspflichtigen resultierende Splittingvorteil ist sowohl bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs minderj344hriger Kinder gem344337 247 1610 Abs. 1 BGB als auch bei der Beurteilung der Leistungsf344higkeit des Unter-haltspflichtigen im Sinne von 247 1603 Abs. 2 BGB zu ber374cksichtigen, soweit er auf seinem alleinigen Einkommen beruht. BGH, Urteil vom 17. September 2008 - XII ZR 72/06 - OLG Oldenburg AG Lingen (Ems) - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren ge-m344337 247 128 Abs. 2 ZPO aufgrund der bis zum 2. September 2008 eingereichten Schrifts344tze am 17. September 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick und Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. V351zina und den Richter Dr. Klinkhammer f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344ger zu 2 bis 4 wird das Urteil des 12. Zivil-senats - 4. Senat f374r Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21. M344rz 2006 im Kostenpunkt und insoweit auf-gehoben, als es auf die Widerklage den Unterhalt der Kl344ger zu 2 bis 4 f374r die Zeit vom 4. Mai 2005 bis Dezember 2005 und ab M344rz 2006 herabgesetzt hat, au337erdem soweit es die Ab344nde-rungsklage der Kl344ger zu 2 bis 4 auf einen monatlichen Unterhalt von jeweils 110 200 f374r die Kl344ger zu 2 und 3 sowie 83 200 f374r den Kl344ger zu 4 f374r Februar und M344rz 2005 und von jeweils 105 200 f374r die Kl344ger zu 2 und 3 und 93 200 f374r den Kl344ger zu 4 f374r die Zeit von April bis Dezember 2005 sowie ab M344rz 2006 abgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Oberlandesge-richt zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revi-sionsverfahrens, zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Kl344gerin zu 1 (und fr374here Revisionskl344gerin) und der Beklagte sind geschiedene Eheleute. Die Ehescheidung ist seit Dezember 2001 rechtskr344ftig. Aus der Ehe sind die S366hne J. , geboren am 3. September 1990, T. , geboren am 4. Januar 1994, und M. , geboren am 9. April 1999, hervorgegangen, die Kl344ger zu 2 bis 4. Der Ehegatten- und Kindesunterhalt ist - zuletzt - tituliert durch das Urteil des Amtsgerichts Lingen vom 4. November 2003 in H366he von monatlich 110 200 (Kl344gerin zu 1), 58 200 (Kl344ger zu 2), 49 200 (Kl344ger zu 3) und 41 200 (Kl344ger zu 4). 2 Der Beklagte ist seit 2004 wieder verheiratet. Er ist zu seiner neuen Ehe-frau und deren beiden Kindern gezogen. Der Beklagte erzielt Eink374nfte aus sei-ner T344tigkeit als Vorarbeiter in einem Garten- und Landschaftsbaubetrieb. 3 Die Kl344ger haben mit ihrer Ab344nderungsklage die Erh366hung des titulier-ten Unterhalts verlangt und damit begr374ndet, dass beim Beklagten Schuldver-pflichtungen, die im Ausgangsurteil ber374cksichtigt wurden, nicht mehr zu bedie-nen seien. Der Beklagte hat Widerklage erhoben und den Wegfall seiner Unter-haltspflicht geltend gemacht. Er hat sich darauf berufen, dass sein Einkommen gesunken sei und er h366here Fahrtkosten habe. Der mit seiner Wiederverheira-tung verbundene Steuervorteil sei f374r den Unterhalt der Kl344ger nicht zu ber374ck-sichtigen. 4 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und auf die Widerklage das Ausgangsurteil dahin abge344ndert, dass der Beklagte ab Mai 2005 keinen Un-terhalt mehr zu zahlen habe. Auf die Berufung der Kl344ger hat das Berufungsge-richt die Abweisung der Klage best344tigt, der Widerklage aber nur mit Einschr344n-kungen stattgegeben. Es ist davon ausgegangen, dass f374r den Unterhalt der 5 - 4 - Kl344ger oberhalb des dem Beklagten zuzubilligenden Selbstbehalts 100 200 zur Verf374gung st374nden und hat den Unterhalt ab dem 4. Mai 2005 auf 40 200 f374r die Kl344gerin zu 1 und je 20 200 f374r die Kl344ger zu 2 bis 4 festgelegt, mit Ausnahme der Monate Januar und Februar 2006, f374r die wegen Arbeitslosigkeit des Beklagten kein Unterhalt zu zahlen sei. 6 Dagegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision der Kl344ger. Auf die vom Senat nur eingeschr344nkt bewilligte Prozesskostenhilfe hat die Kl344gerin zu 1 ihre Revision zur374ckgenommen, w344hrend die Kl344ger zu 2 bis 4 ihre Ab344nderungsklage und die Abweisung der Widerklage im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung durch den Senat weiter verfolgen. Sie begeh-ren dem entsprechend 374ber die vom Berufungsgericht ausgeurteilten Betr344ge von jeweils 20 200 pro Kind hinaus weiteren Unterhalt f374r Februar und M344rz 2005: monatlich jeweils 90 200 f374r die Kl344ger zu 2 und 3 sowie 63 200 f374r den Kl344ger zu 4 und von April bis Dezember 2005 sowie ab M344rz 2006: monatlich jeweils 85 200 f374r die Kl344ger zu 2 und 3 und 73 200 f374r den Kl344ger zu 4. Entscheidungsgr374nde: Die Revision der Kl344ger zu 2 bis 4 ist begr374ndet. Sie f374hrt zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 7 - 5 - I. 8 Das Berufungsgericht, dessen Urteil in FamRZ 2006, 1223 ver366ffentlicht ist, hat f374r die Ermittlung des Unterhalts das im Jahr 2005 bezogene Einkom-men des Beklagten zugrunde gelegt. Einkommenseinbu337en des Beklagten we-gen eines Arbeitsplatzwechsels (Wegfall von 334berstundenverg374tungen) und wegen der damit sowie mit dem Umzug zu seiner heutigen Ehefrau verbunde-nen h366heren Fahrtkosten, die im Ausgangsurteil nicht akzeptiert worden waren und zu einer teils fiktiven Einkommensanrechnung gef374hrt hatten, hat das Ober-landesgericht "zumindest aufgrund der erneuten Eheschlie337ung" als berechtigt anerkannt. Von dem Jahres-Bruttoeinkommen in H366he von 27.937 200 sei - auch im Verh344ltnis zu den Kindern - ein fiktiver Lohnsteuerabzug nach der Grundtabelle vorzunehmen. Der dem Beklagten aufgrund seiner Wiederverheiratung zuste-hende Splittingvorteil m374sse unber374cksichtigt bleiben. Der anders lautenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs k366nne nur insoweit gefolgt werden, wie auch der neue Ehegatte als gleichrangig Unterhaltsberechtigter neben den Kindern aus der fr374heren Ehe zu ber374cksichtigen sei. Sei der neue Ehegatte dagegen unterhaltsrechtlich nachrangig, so w374rde eine steuerliche Entlastung in die Unterhaltsberechnung einflie337en, ohne dass gleichzeitig die damit ver-bundene Belastung ber374cksichtigt w374rde. Insofern erg344be sich ein Widerspruch zu der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine fiktive Steuerlast dann in Ansatz zu bringen sei, wenn sich tats344chliche Aufwendungen steuermindernd auswirkten, die unterhaltsrechtlich nicht anzuerkennen seien. Die steuerliche Entlastung durch das Ehegattensplitting sei am h366chsten, wenn nur einer der Ehegatten 374ber steuerbare Eink374nfte verf374ge und daf374r aber auch aus seinem Einkommen den Lebensunterhalt f374r den anderen Ehegatten auf-bringen m374sse. Eine andere Beurteilung als die Nichtber374cksichtigung der 9 - 6 - steuerlichen Entlastung w344re mit dem verfassungsrechtlich gew344hrleisteten Schutz der neuen Ehe nicht zu vereinbaren. Aus denselben Gr374nden hat das Oberlandesgericht auch eine an den Beklagten geleistete Steuererstattung un-ber374cksichtigt gelassen. 10 F374r die Zurechnung eines fiktiven Einkommens aus einer Nebent344tigkeit sei kein Raum. Der Abzug der - erh366hten - Fahrtkosten sei aufgrund der gro337en Entfernung zum Arbeitsplatz sowie wegen des mit der Aus374bung des Umgangs-rechts verbundenen Aufwands gerechtfertigt. Auch Kreditverbindlichkeiten (ge-gen374ber der Volksbank und der Mutter des Beklagten) seien abzuziehen. Die Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens w374rde die wirtschaftliche Exis-tenz des Beklagten gef344hrden und sei daher von ihm nicht zu verlangen. Dem Beklagten verbleibe ein anrechenbares Einkommen von 995 200. Er sei (abgesehen von einer zwischenzeitlichen Arbeitslosigkeit Januar und Feb-ruar 2006) in H366he von 100 200 leistungsf344hig, die das Berufungsgericht - ohne n344here Begr374ndung ("in einem angemessenen Verh344ltnis") - mit 40 200 auf die Kl344gerin zu 1 und je 20 200 auf die Kl344ger zu 2 bis 4 aufgeteilt hat. 11 Diese Ausf374hrungen halten der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 12 II. 1. Mit der Revision wenden sich die Kl344ger zu 2 bis 4 nach eingeschr344nk-ter Prozesskostenhilfe-Bewilligung durch den Senat allein gegen die Au337eracht-lassung des Splittingvorteils bei der Bemessung des unterhaltsrechtlichen Net-toeinkommens des Beklagten. Da sie ihre Antr344ge entsprechend beschr344nkt 13 - 7 - haben, ist die Nachpr374fung des Senats auf diese Frage begrenzt (247 557 Abs. 1 ZPO). 14 2. Die Auffassung des Berufungsgerichts zur (Nicht-)Ber374cksichtigung des Splittingvorteils bei der Bemessung des Kindesunterhalts (ebenso OLG Oldenburg FamRZ 2006, 1127; Sch374rmann, FamRZ 2008, 313, 322; Palandt/Bruderm374ller BGB 67. Aufl. 247 1581 Rdn. 9) widerspricht der st344ndigen Rechtsprechung des Senats. a) Der Senat hat anders als bei konkurrierenden Anspr374chen auf Ehegat-tenunterhalt (vgl. allerdings nunmehr zum Ehegattenunterhalt Senatsurteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 177/06 - zur Ver366ffentlichung bestimmt) den aus der neu-en Ehe herr374hrenden Splittingvorteil gem344337 247247 26, 26 b, 32 a Abs. 5 EStG bei der Bemessung des Kindesunterhalts mit herangezogen (Senatsurteile BGHZ 175, 182 = FamRZ 2008, 968, 973; BGHZ 163, 84, 91, 101 = FamRZ 2005, 1817, 1822 und vom 14. M344rz 2007 - XII ZR 158/04 - FamRZ 2007, 882, 885). Daran ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der in der Litera-tur vereinzelt ge344u337erten Kritik (Sch374rmann FamRZ 2008, 313, 322; FamRZ 2007, 987, 988; Palandt/Bruderm374ller BGB 67. Aufl. 247 1581 Rdn. 9) festzuhal-ten. 15 Sowohl bei der Bedarfsermittlung nach 247 1610 BGB als auch im Rahmen der Leistungsf344higkeit des Unterhaltspflichtigen gem344337 247 1603 Abs. 1, 2 BGB ist der sich aus der neuen Eheschlie337ung ergebende Splittingvorteil als Ein-kommensbestandteil einzubeziehen. An Stelle einer fiktiven Steuerberechnung nach der Grundtabelle ist vom tats344chlich erzielten Nettoeinkommen des Unter-haltspflichtigen auszugehen. 16 b) Der Unterhaltsbedarf richtet sich beim Verwandtenunterhalt gem344337 247 1610 Abs. 1 BGB nach der Lebensstellung des Bed374rftigen (angemessener 17 - 8 - Unterhalt). Das minderj344hrige Kind leitet seine Lebensstellung von seinen Eltern ab (vgl. Senatsurteil BGHZ 175, 182 = FamRZ 2008, 968, 973). Die f374r die H366-he des Unterhalts ma337gebende Lebensstellung der Eltern wird in der Praxis vorzugsweise nach dem verf374gbaren Einkommen bestimmt, woran sich auch die D374sseldorfer Tabelle orientiert. Anders als beim Ehegattenunterhalt ist der Lebensstandard der Kinder nicht auf die zum Zeitpunkt der Ehescheidung vor-handenen Einkommensquellen begrenzt. Vielmehr sind auch erst nach der Scheidung beim Unterhaltspflichtigen entstandene Vorteile zu ber374cksichtigen und flie337en damit in den Lebensbedarf des Kindes ein. Der vom Berufungsgericht angef374hrte Nachrang des neuen Ehegatten ist im Rahmen der Bedarfsermittlung grunds344tzlich unbeachtlich. Der Nachrang wirkt sich erst bei unzureichender Leistungsf344higkeit des Unterhaltspflichtigen aus. Im Rahmen der Ermittlung des angemessenen Lebensbedarfs der Kinder k366nnen auch nachrangige Unterhaltsberechtigte ber374cksichtigt werden. Denn bei der Ermittlung des angemessenen Unterhalts im Sinne von 247 1610 Abs. 1 BGB beeinflussen weitere Unterhaltspflichten die Lebensstellung des Elternteils und folglich auch diejenige der von ihm zu versorgenden Kinder. 18 Das findet in der Praxis etwa seinen Ausdruck darin, dass die Einstufung des Kindesunterhalts aufgrund des Einkommens des Unterhaltspflichtigen nach der D374sseldorfer Tabelle je nach Anzahl der Unterhaltsberechtigten durch H366-her- oder Herabstufung zu korrigieren ist, ohne dass es dabei auf den Rang der weiteren Unterhaltsberechtigten ankommt (vgl. Anm. A. 1 zur D374sseldorfer Ta-belle, Stand: 1. Januar 2008). Die Einstufung nach der D374sseldorfer Tabelle (Anm. A. 1) geht, wie auch die Leitlinien der Oberlandesgerichte (jeweils Nr. 11), im Regelfall von drei Unterhaltsberechtigten aus (anders nur die Leitli-nien des Berufungsgerichts, FamRZ 2008, 365, 367, Nr. 11. 2: zwei Kinder). 19 - 9 - 334berdies ist insbesondere bei mehreren Unterhaltsberechtigten eine An-gemessenheitsbetrachtung anzustellen, welche etwa - wiederum ohne R374ck-sicht auf den Rang - mit Hilfe der Bedarfskontrollbetr344ge nach Anm. A. 6 zur D374sseldorfer Tabelle vorgenommen werden kann (Senatsurteil BGHZ 175, 182 = FamRZ 2008, 968, 973; Scholz FamRZ 1993, 125, 133; Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. 247 2 Rdn. 231 ff.). Der Nachrang des Ehegattenunterhalts nach Wieder-verheiratung des Unterhaltspflichtigen ist demzufolge bei der Ermittlung des angemessenen Lebensbedarfs des Kindes unbeachtlich und steht damit wie-derum auch einer Bemessung des Kindesunterhalts nach dem tats344chlich er-zielten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen nicht im Wege. 20 Es gen374gt vielmehr im Rahmen der Bedarfsermittlung gem344337 247 1610 BGB, dass sich das Nettoeinkommen als alleiniges Einkommen des Unterhalts-pflichtigen darstellt, was bei der Alleinverdienerehe, von der das Berufungsge-richt hier offensichtlich ausgegangen ist, regelm344337ig der Fall ist (zur Aufteilung der Steuerlast bei beiderseitigem Einkommen der Ehegatten s. Senatsurteil vom 31. Mai 2006 - XII ZR 111/03 - FamRZ 2006, 1178, 1180 mit Anm. Wever). 21 c) Auch bei der Beurteilung der Leistungsf344higkeit (247 1603 Abs. 1, 2 BGB) ist vom tats344chlichen Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen. Reicht die Leistungsf344higkeit des Unterhaltspflichtigen f374r den Unterhalt s344mtli-cher (auch nachrangiger) Berechtigter nicht aus, so f374hrt die Angemessenheits-betrachtung beim Unterhaltsbedarf gem344337 247 1610 BGB regelm344337ig dazu, dass der Kindesunterhalt nur in H366he des Existenzminimums zu veranschlagen ist. Das Existenzminimum minderj344hriger Kinder ist inzwischen aufgrund des Un-terhaltsrechts344nderungsgesetzes vom 27. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 in 247 1612 a BGB als Mindestunterhalt festge- 22 - 10 - legt (zur vorausgegangenen Rechtslage s. Senatsurteil vom 22. Januar 2003 - XII ZR 2/00 - FamRZ 2003, 363) und entspricht den Unterhaltss344tzen nach Einkommensgruppe 1 der D374sseldorfer Tabelle. 23 Handelt es sich um einen Mangelfall und steht das Existenzminimum des Kindes in Frage, so bestimmt das Gesetz in 247 1603 Abs. 2 BGB, dass unter-haltspflichtige Eltern "alle verf374gbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichm344337ig zu verwenden" haben (sog. gesteigerte Unterhaltspflicht). Der Ein-satz aller verf374gbaren Mittel schlie337t auch den Splittingvorteil aufgrund der neu-en Ehe ein, soweit dieser auf dem alleinigen Einkommen des Unterhaltspflichti-gen beruht. d) Ein dem entgegenstehendes Verbot der Anrechnung beim Kindesun-terhalt folgt weder aus gesetzlichen Bestimmungen noch aus verfassungsrecht-lichen Gesichtspunkten. Es ergibt sich auch nicht aus der Natur der Sache. 24 aa) Eine gesetzliche Bestimmung, die f374r die Belange des Unterhalts-rechts eine Anrechnung des mit der Wiederverheiratung des unterhaltspflichti-gen Elternteils verbundenen Splittingvorteils beim Unterhalt der Kinder abwei-chend von 247 1603 Abs. 2 BGB verbietet, existiert nicht. Beim Einkommen des Unterhaltspflichtigen handelt es sich vielmehr in vollem Umfang um verf374gbare Mittel im Sinne der gesetzlichen Regelung, deren Heranziehung allerdings nach st344ndiger Rechtsprechung zur Wahrung des Existenzminimums des Unter-haltspflichtigen durch den ihm zu belassenden Selbstbehalt begrenzt wird (Se-natsurteil BGHZ 175, 182 = FamRZ 2008, 968, 973 m.w.N.; nach Anm. A. 5 der D374sseldorfer Tabelle, Stand 1. Januar 2008, derzeit - seit 1. Juli 2007 - 900 200; bis Juni 2005 - Stand 1. Juli 2003 - 840 200; von Juli 2005 bis Juni 2007 - Stand 1. Juli 2005 - 890 200). 25 - 11 - F374r die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts kann nicht auf die Rechtsprechung des Senats zum Erziehungsgeld verwiesen werden (so aber Sch374rmann FamRZ 2008, 313, 322). Soweit der Senat das Erziehungsgeld im Rahmen des Kindesunterhalts f374r nicht einsetzbar erkl344rt hat (Senatsurteil vom 21. Juni 2006 - XII ZR 147/04 - FamRZ 2006, 1182, 1183 ff. mit Anm. Luthin), war das Erziehungsgeld kein Einkommen des Unterhaltspflichtigen, sondern das seines Ehegatten. Handelt es sich dagegen um Einkommen des Unterhaltspflichtigen, so bestimmt das Gesetz im Hinblick auf die gesteigerte Unterhaltspflicht nach 247 1603 Abs. 2 BGB sogar ausdr374cklich die Ber374cksichti-gung der Sozialleistung als Einkommen, auch wenn diese anderen Zwecken dienen soll als der Bestreitung des Unterhalts weiterer Kinder (247 9 S. 2 BErzGG - Erziehungsgeld - und entsprechend 247 11 S. 4 BEEG - Elterngeld -). 304hnlich ist die gesetzliche Regelung bei einem an die Pflegeperson weitergeleiteten Pfle-gegeld ausgestaltet (247 13 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 SGB XI), die von dem grunds344tzli-chen Anrechnungsverbot in den F344llen des 247 1603 Abs. 2 BGB ebenfalls eine Ausnahme macht. Diese Beispiele zeigen, dass das Gesetz selbst bei aus-dr374cklichen Anrechnungsverboten der gesteigerten Unterhaltspflicht gegen374ber minderj344hrigen Kindern h366heres Gewicht beimisst als dem F366rderungszweck des Gesetzes und es im Mangelfall bei der Einsetzbarkeit des gesamten Ein-kommens f374r den Unterhalt Minderj344hriger bel344sst. 26 bb) Auch der verfassungsrechtliche Schutz der Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG) gebietet es nicht, den Splittingvorteil als zweckgebundenen Einkommensbe-standteil bei der Ermittlung der Leistungsf344higkeit f374r den Kindesunterhalt au337er Betracht zu lassen. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur verfassungsrechtlich gebotenen Au337erachtlassung des Splittingvorteils aus der neuen Ehe beim Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten (BVerfG FamRZ 2003, 1821) steht dem nicht entgegen. Sie betrifft die Bedarfsermittlung beim Ehegattenunterhalt gem344337 247 1578 Abs. 1 S. 1 BGB und die damit verbun- 27 - 12 - dene (verfassungsrechtliche) Gleichwertigkeit und Gleichrangigkeit einer ge-schiedenen mit einer neuen Ehe. Das Bundesverfassungsgericht hat sich dabei auf die Auslegung des 247 1578 Abs. 1 S. 1 BGB bezogen und es zur Wahrung der verfassungsrechtlichen Gleichrangigkeit beider Ehen f374r geboten erkl344rt, der bestehenden Ehe allein einger344umte steuerliche Vorteile nicht dadurch zu entziehen, dass sie der geschiedenen Ehe zugeordnet werden und auch den Unterhalt des geschiedenen Ehegatten erh366hen (BVerfG FamRZ 2003, 1821, 1823). Abgesehen davon, dass die Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-richts vor dem Hintergrund der fr374her praktizierten Bedarfsbemessung ergan-gen ist (zur neuen Rechtsprechung des Senats s. Senatsurteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 177/06 - zur Ver366ffentlichung bestimmt), lie337en sich daraus f374r den Kindesunterhalt von vornherein keine vergleichbaren Folgerungen ziehen. 28 Der Lebensbedarf eines Kindes ist - wie oben unter II. 2. b ausgef374hrt - anders als der Unterhaltsbedarf eines geschiedenen Ehegatten nicht durch die ehelichen Lebensverh344ltnisse begrenzt. Das Kind nimmt im Unterschied zum geschiedenen Ehegatten an Einkommensverbesserungen nach Scheidung der Ehe regelm344337ig teil. Im Mangelfall f374hrt 374berdies - wie der vorliegende Fall zeigt - auch die Einbeziehung des Splittingvorteils aus der neuen Ehe regelm344-337ig nicht dazu, dass der Unterhalt des Kindes 374ber dem Existenzminimum liegt. Selbst wenn wegen des Vorrangs nach 247 1609 Nr. 1 BGB eine Leistungsf344hig-keit f374r den Kindesunterhalt noch gegeben ist, wird der angemessene Bedarf des Kindes regelm344337ig nicht h366her als nach Einkommensgruppe 1 der D374ssel-dorfer Tabelle zu veranschlagen sein, der (seit dem 1. Januar 2008) dem Exis-tenzminimum entspricht. 29 - 13 - Eine konsequente Reservierung des Splittingvorteils f374r den neuen Ehe-gatten m374sste sich dagegen auch zu Lasten der Kinder auswirken, die aus der neuen Ehe hervorgegangen sind, denn diesen gegen374ber w344re der Zweck der Steuerbeg374nstigung kein anderer als gegen374ber den Kindern aus der geschie-denen Ehe. Daran wird indessen deutlich, dass eine isolierte Betrachtung des Splittingvorteils von einem Interessengegensatz von Ehe einerseits und Familie andererseits ausgeht und schon von daher sachwidrig ist. Eine Ungleichbe-handlung von Kindern aus der geschiedenen Ehe und einer neu geschlossenen Ehe w344re nicht zu rechtfertigen, wie die Revision zu Recht hervorhebt. 30 Wie das verf374gbare Einkommen im Mangelfall zu verteilen ist, ergibt sich somit allein aus der gesetzlichen Rangfolge gem344337 247247 1609, 1582 BGB. Wenn der Gesetzgeber im Gegensatz zur bis zum 31. Dezember 2007 bestehenden Rechtslage den Kindesunterhalt seit dem 1. Januar 2008 als vorrangig ausges-taltet und damit den Ehegatten auf andere M366glichkeiten der Existenzsicherung verwiesen hat, beruht dies auf dem erh366hten Grad der Bed374rftigkeit minderj344h-riger Kinder (vgl. Klinkhammer FamRZ 2007, 1205) und erscheint deswegen auch verfassungsrechtlich unbedenklich. Einzur344umen ist, dass sich der Split-tingvorteil bei eigenem Einkommen des Ehegatten, auf das er wegen seiner Nachrangigkeit angewiesen ist, in der Regel verringert, was sich dann auch zu Lasten des f374r den Kindesunterhalt verf374gbaren Einkommens auswirkt. W374rde man den Splittingvorteil dagegen isoliert betrachten, k366nnten dem Ehegatten trotz seines unterhaltsrechtlichen Nachrangs mehr Mittel zur Verf374gung stehen als den vorrangigen Kindern, wie der vorliegende Fall verdeutlicht. 31 cc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Steuervorteil schlie337lich nicht aus in der Sache liegenden Gr374nden von der Einkommensan-rechnung auszunehmen. Insbesondere ist der Splittingvorteil nicht mit der Be- 32 - 14 - handlung von Steuervorteilen vergleichbar, die auf unterhaltsrechtlich nicht an-erkennungsf344higen Aufwendungen beruhen. 33 Denn dem Splittingvorteil stehen nicht zwangsl344ufig Aufwendungen ge-gen374ber, erst recht nicht in H366he der H344lfte des Einkommens, wie es der steu-erlichen Aufteilung des Einkommens auf beide Ehegatten entspricht. F374r den Splittingvorteil ist es auch nicht erheblich, ob und in welcher H366he ein Unter-haltsanspruch des weniger oder nicht verdienenden Ehegatten besteht (z.B. wenn der Ehegatte steuerfreie - und nicht 247 32 b EStG unterfallende - Eink374nfte erzielt, oder bei zeitlicher Inkongruenz von Unterhaltspflicht und Splittingvorteil wie etwa bei Eheschlie337ung am Jahresende). Vielmehr handelt es sich um eine bewusst pauschalierende steuerrechtliche Regelung, die dem Steuerpflichtigen den Vorteil auch bel344sst, wenn er keine Unterhaltsleistungen erbracht hat. Dem entsprechend steht der Splittingvorteil nach der Rechtsprechung des Senats verm366gensrechtlich auch nicht dem unterhaltsbed374rftigen Ehegatten zu, son-dern ist zwischen den Ehegatten nach dem Ma337stab einer fiktiven Einzelveran-lagung aufzuteilen (Senatsurteil vom 31. Mai 2006 - XII ZR 111/03 - FamRZ 2006, 1178 mit Anm. Wever). Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts erscheint dar374ber hinaus auch von seinem eigenen Standpunkt aus nicht folgerichtig. Denn es hat mit dem Arbeitsplatzwechsel und dem Umzug des Beklagten einkommensmindern-de Dispositionen zu Lasten des Kindesunterhalts gerade im Hinblick auf die neue Eheschlie337ung anerkannt. Die minderj344hrigen Kl344ger zu 2 bis 4 m374ssten sich demzufolge mit der Eheschlie337ung verbundene Nachteile entgegenhalten lassen, ohne dass diese durch damit verbundene Vorteile auszugleichen w344ren. 34 - 15 - III. 35 Demnach kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand haben und ist gem344337 247 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben. Die Sache ist nicht zur Entschei-dung reif, weil weitere tatrichterliche Feststellungen erforderlich sind. Das Beru-fungsgericht hat zum 334bergang der Unterhaltsanspr374che auf 366ffentliche Leis-tungstr344ger keine Feststellungen getroffen. Diese waren aus seiner Sicht nicht notwendig, weil es gegen374ber dem Ausgangsurteil lediglich zu einer Herabset-zung des Kindesunterhalts gelangt ist. Die Einbeziehung des Splittingvorteils f374hrt indessen zu 374ber dem Ausgangsurteil liegenden Unterhaltsbetr344gen, so-dass die Ab344nderungsklage der Kl344ger zu 2 bis 4 teilweise begr374ndet und der Anspruchs374bergang zu ber374cksichtigen ist. Hahne Sprick Wagenitz V351zina Klinkhammer Vorinstanzen: AG Lingen (Ems), Entscheidung vom 22.11.2005 - 21 F 2269/04 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 21.03.2006 - 12 UF 154/05 -
Full & Egal Universal Law Academy