BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 72/07 vom 17. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 17. September 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. M344rz 2007 wird auf Kosten der Kl344ger zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 30.886,12 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Der von der Beschwerde geltend gemachte Zulassungsgrund der Einheitlich-keitssicherung (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) liegt nicht vor. 1 Das Berufungsgericht hat weder ausdr374cklich noch schl374ssig den Ober-satz aufgestellt, der Steuerberater sei - abweichend von der Rechtsprechung des Senats - nicht zu einer umfassenden Belehrung des Mandanten verpflich-tet. Es hat vielmehr die in den Vorinstanzen geltend gemachte Pflichtverletzung gepr374ft und f374r nicht gegeben erachtet. Das nimmt die Beschwerde hin. 2 - 3 - Soweit die Beschwerde den Schadensersatzanspruch nunmehr darauf st374tzen will, dass die Beklagten 374ber die M366glichkeit des 247 396 AO nicht belehrt h344tten, war ein derartiges Fehlverhalten nicht Gegenstand des Prozesses in den Vorinstanzen; dieser Vorwurf ist neu und in der Revisionsinstanz gem344337 247 559 ZPO nicht mehr zu ber374cksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 13. M344rz 2008 - IX ZR 136/07, NJW-RR 2008, 1235, 1237 Rn. 24). 3 Insoweit fehlte in den Vorinstanzen auch jeglicher Vortrag und Beweisan-tritt zur schadensausf374llenden Kausalit344t, schon zu der Frage, ob die Kl344ger nach entsprechender Belehrung einen Aussetzungsantrag gestellt und die da-mit verbundenen Risiken im Hinblick auf den Arbeitsplatz des Kl344gers zu 1 ein-gegangen w344ren. Eine Vermutung beratungsgerechten Verhaltens h344tte nicht 4 - 4 - eingegriffen, weil insoweit f374r die Kl344ger aus damaliger Sicht nicht nur eine Ent-scheidung nahe gelegen h344tte (vgl. BGH, Urt. v. 5. Februar 2009 - IX ZR 6/06, WM 2009, 715, 716 Rn. 9). Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 15.02.2006 - 15 O 356/04 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 09.03.2007 - 10 U 376/06 -
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