BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 72/09 vom 13. Juli 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. Februar 2009 wird zur374ckgewiesen, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und die Fortbil-dung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfor-dern (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Soweit die Nichtzulassungsbe-schwerde die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zu der Frage eines Zwischenverfahrens 374ber das Aussageverweigerungsrecht des Zeugen A. beanstandet, weil die Beklagte einen solchen Antrag hier gar nicht gestellt habe, 374bersieht sie, dass in der R374ge der Unzul344ssigkeit der Aussageverweigerung, die die Beklagte in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht aus-dr374cklich erhoben und ihre Antr344ge zur Hauptsache nur unter die-sem Vorbehalt gestellt hat, ein Antrag auf Durchf374hrung eines Zwischenverfahrens im Sinne des 247 387 ZPO zu sehen ist (Z366ller/ Greger, ZPO, 28. Auflage, 247 387, Rn. 2); die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts waren daher durch das Prozessverhalten der Beklagten veranlasst. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. - 3 - Die Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 26.996,21 200. Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Matthias Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.10.2006 - 10 O 50/05 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.02.2009 - 17 U 133/08 -
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