BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 72/10 Verkündet am: 12. April 2011 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in de m Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Initialidee ArbNErfG §§ 5, 6 und 7 (in der bis zum 30. September 2009 gültigen Fa s- sung); PatG § 8 a) Die Frist zur Inanspruchnahme einer Diensterfindung wird, wenn es an einer schriftlichen Erfindungsmeldung des Diensterfinders fehlt, grun d- sätzlich nur in Gang gesetzt, wenn der Arbeitgeber , insbesondere durch eine Patentanmeldung und die Benennung des Arbeitnehmers als E r- finder, dokumentiert, dass es keiner Erfindungsmeldung mehr bedarf, weil er über die Erkenntnisse bereits verfügt, die ihm der Diensterfinder durch die Erfindungsmeldung ve rschaffen soll. b) Eine derartige Dokumentation der Kenntnis des Arbeitgebers von der Diensterfindung und den an ihr Beteiligten ergibt sich weder daraus, dass der Arbeitgeber durch die mündliche Mitteilung einer "Initialidee" durch den Arbeitnehmer und s chriftliche Berichte über anschließend durchgeführte Versuche Kenntnis von der technischen Lehre der Erfi n- dung erhält, noch aus dem Umstand, dass der Arbeitgeber von einem Patent erfährt, das der Arbeitnehmer auf die Diensterfindung angeme l- det hat (Fortfüh rung von BGH, Urteil vom 4. April 2006 - X ZR 155/03, BGHZ 167, 118 - Haftetikett). c) Hat der Arbeitnehmer die Diensterfindung unberechtigt zum Patent a n- gemeldet, bedarf es nach Inanspruchnahme der Diensterfindung durch den Arbeitgeber gemäß §§ 6, 7 ArbN ErfG einer Übertragung und nicht nur einer Umschreibung der Anmeldung oder eines hierauf erteilten P a- tents auf den Arbeitgeber. BGH, Urteil vom 12. April 2011 - X ZR 72/10 - OLG Karlsruhe LG Mannheim Berichtigt durch B e schluss vom 30. Mai 2011 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle - 2 - Der X . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf d ie mündliche Verhandlung vom 12. April 201 1 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Me i er - Beck , den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens sowie die Ric h ter Dr. Grabinski und Dr. Bacher für Recht erkannt: Auf die Revisi on der Klägerin wird das am 28. April 2010 ve r künd e te Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe au f gehoben. Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entsche i- dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufung s gericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Beklagte zu 2 war vom 1. Januar 1998 bis zum 31. März 2003 bei einer Rechtsvorgängerin der Klägerin (im Folgenden: Klägerin) als Pr o jektingenieur angestellt und ist nunmehr Mitgeschäftsführer der mit Gesellschaftsvertrag vom 12. Au gust 2003 gegründeten B e klagten zu 1. Der Beklagte zu 2 meldete am 30. Mai 2003 beim Deutschen P a- tent - und Markenamt ein Patent betreffend ein Verfahren und eine Vorric h- tung zur Herstellung von dreidimens i onal ausgeprägten Formteilen an und gab sich als Erfinder an. Auf die m it Wirkung vom 8. April 2004 auf die B e- klagte zu 1 übertragene Anmeldung wurde dieser das Patent 103 24 735 e rteilt. Die Erfindung ist auch Gegens tand des europäischen Patents 1 631 441 sowie einer internationalen und einer brasilia nischen Paten t- anmeldung , die jeweils die Priorität der deutschen Anmeldung in Anspruch nehmen und deren Inhaberin bzw. Anmelderin ebe n falls die Beklagte zu 1 ist. Patentanspruch 1 des europäischen Patents lautet: " Verfahren zur Herstellung von dreidimensio nal ausgeprä g- ten Formteilen aus Fasermaterial unter Verwendung einer Form, umfassend eine Unterform, deren Innenseite die Ko n- tur der Unterseite des Formteils bestimmt, und wenigstens eine Oberform, deren Innenseite die Kontur der Oberseite des Formteils be stimmt, wobei die Unterform und/oder die Oberform Löcher zum Durchströmen von Luft aufweisen, gekennzeichnet durch die folgenden Schritte: - Einblasen von Fasern mittels eines Luftstroms in den Zw i- schenraum zwischen der Unterform (10) und einer temp o- rären Hilfsoberform (9); - Anlagern von Fasern an den Innenseiten der Unterform (10) und der temporären Hilfsoberform (9), bis die Form 1 2 3 - 4 - gefüllt ist, w o durch sich ein Rohling (15) aus Fasermaterial bildet; - Abnehmen der temp o rären Hilfsoberform (9); - Aufsetzen der Oberform (11), wodurch der Rohling (15) verdichtet wird; und - Verbinden der Fasern mittels eines beigemischten Bind e- mittels, wodurch sich der Rohling (15) zum Formteil (17) verfestigt. " Die Klägerin macht geltend, den Schutzrechten und Schutzrecht s- a nmeldungen liege eine Diensterfindung des Beklagten zu 2 zugrunde, deren Inanspruchnahme sie in der Klageschrift erklärt hat, und nimmt die B e klagte zu 1 auf Übertragung der Rechte in Anspruch. Ferner nimmt sie die B e klagten wegen Verletzung von Betriebsge heimnissen auf Auskunft und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in A n spruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung ist erfol g- los geblieben ( OLG Karlsruhe, GRUR 2011, 318) . Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revis ion verfolgt die Klägerin ihre vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge weiter. Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen U r- teils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsg e- richt. I. Das Be rufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Übertragung der auf die Erfindung angemeldeten und erteilten Schutzrechte zu. Der Beklagte habe zu der Erfindung jedenfalls die im August 2002 dem Geschäftsführer der Kl ä gerin mündlich mit geteilte 4 5 6 7 8 - 5 - Idee beigetragen, bei der Herstellung von Formteilen aus F a sermaterialie n die eingesetzten Faser - Schaum stoffgemische nicht wie bisher einzuschü t- ten, sondern im Einblasverfahren so zwischen den Bestandteilen der Werkzeugform zu verteilen, dass sich beim a n schließenden Verpressen ein Formteil im gewünschten Dickenprofil he r stellen lässt. Darin liege ein zentrales Element der Erfindung, das eine r seits zur angestrebten Effizienz des Verfahrens, andererseits zu einer gleichmäßigen Dichte des Rohlings be itrage. Die damit vorliegende Diensterfindung sei jedoch freigeworden, weil sie von der Klägerin nicht rechtzeitig in Anspruch genommen worden sei. Die Klägerin habe die mündliche Mitteilung des Beklagten zu 2 zum Anlass genommen, seine Idee in Kooperation mit der X - F . GmbH auf ihre Nutzbarkeit für die He r stellung von Formteilen aus Fasermaterialien untersuchen zu lassen. Über die Ergebnisse der Untersuchung und der dabei durchgeführten Versuche sei die Klägerin durch zwei Zwischenb e- richte und einen Absc hlussbericht unterrichtet worden. Es sei davon au s- zugehen, dass sämtliche El e mente der von der Klägerin beanspruchten Erfindung mit Abschluss der Erforschung im Jahre 2003 gefu n den worden seien und die fertige Erfindung der Klägerin bekannt gewesen sei. Un ter diesen Voraussetzungen habe es bei Berüc k sichtigung der Grundsätze, die der Bundesgerichtshof in der Entscheidung " Haftetikett " (Urteil vom 4. April 2006 - X ZR 155/03, BGHZ 167, 118) formuliert habe, keiner g e- sonderten schriftlichen Erfindungsmeldung nach § 5 ArbNErfG aF b e durft, um die Frist des § 6 Abs. 2 ArbNErfG aF in Lauf zu setzen. Teile der A r- beitnehmer seinem Arbeitgeber, der - wie die Klägerin - kein formalisiertes Meldewesen für Diensterfindungen eingerichtet habe, einen für die bea n- spruchte technische Lehre zentralen Gedanken zu einem Zei t punkt mit, in dem die Erfindung noch nicht fertig sei, und nehme der Arbeitg e ber die Mitteilung zum Anlass, diesen Gedanken durch aufwändige, schriftlich d o- kumentierte Versuche weiter zu erforschen, in deren Verlauf ihm die restl i- - 6 - chen Elemente der Erfindung bekannt geworden seien, wäre es eine u n- bi l lige und nicht praktikable Förmelei, vom Arbeitnehmer zu ve r langen, dass er nach " Fertigstellung " der Erfindung seine " Initialidee " dem Arbei t- geber nochmals förmli ch melde. Denn zum einen stehe in einem solchen Fall ebenso wie bei einer Patentanmeldung durch den Arbeitgeber fest, dass dieser über die erforderlichen und in einer der Erfindungsmeldung ve r gleichbaren Form (hier der Zwisch en - und Abschlussberichte der X - F . GmbH) dokumentierten Informationen verfüge. Dass im Streitfall die Kl ä gerin die Bedeutung des gemeldeten Beitrags zutreffend erkannt habe, werde durch den Umstand dokumentiert, dass sie dessen aufwä n- dige Prüfung und Forschung veranlasst habe. Zum a nderen würde d er Arbei t nehmererfinder, der einen zentralen Erfindungsgedanken mitgeteilt und damit die Auffindung der restlichen technischen Lehre im Unterne h- men des Arbeitgebers erst ausgelöst habe, vor praktisch kaum lösbare Schwierigkeiten gestellt, wen n man von ihm die Feststellung verlan g te, wann die Erfindung im Sinne des § 5 Abs. 1 ArbNErfG aF fertig g e stellt sei. Die schriftliche Inanspruchnahme, die jedenfalls nicht vor November 2006 e r folgt sei, habe mithin keine Wirkung mehr entfalten können. Auc h Schadensersatzansprüche stünden der Klägerin nicht zu. Mit dem Fre i- werden der Erfindung hätten die Pflichten des Beklagten zu 2 zur G e- heimhaltung geendet, unabhängig davon, ob sie aus dem Gesetz über Arbeitnehmere r findungen oder aus dem Arbeitsvertrag re sultierten. II. Dies hält den Angriffe n der Revision nicht stand . 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings den Streitfall nach den Vorschriften des Gesetzes über Arbeitne h mererfindungen in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung beurte ilt ( § 43 Abs. 3 Satz 1 ArbNErfG ). Die Übergangsvorschrift stellt zwar nach ihrem Wortlaut da r auf ab, dass eine Erfindung " vor dem 1. Oktober 2009 gemeldet " wo r den ist. 9 10 - 7 - Eine solche Meldung hat der Beklagte zu 2 nicht abgegeben, j e denfalls nicht in der nach § 5 Abs. 1 ArbNErfG aF erforderlichen Schrif t form. Es kann jedoch nichts anderes gelten, wenn eine förmliche Meldung der Diensterfindung vor dem 1. Oktober 2009 en t behrlich geworden oder die Erfindung jedenfalls in Anspruch genommen worden ist (vgl. Beyer lein, Mitt. 2010, 524, 525) . 2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch angeno m- men, dass die Vier - Monats - Frist des § 6 Abs . 2 S atz 2 ArbNErfG aF sp ä- testens im Jahre 2003 dadurch in Gang gesetzt worden sei, dass der Kl ä- gerin sämtliche Elemente d er Diensterfindung bekannt geworden se i en. a) Nach der bis zum 30. September 2009 geltenden - und ins o weit bis auf die nunmehr ausreichende Textform der gegenwärtigen entspr e- chenden - Rechtslage hat der Arbeitnehmer, der eine Diensterfindung gemacht hat , diese unve r züglich dem Arbeitgeber gesondert schriftlich zu melden und hierbei kenntlich zu machen, dass es sich um die Meldung einer ( gegebenenfalls patent - oder gebrauchsmusterfähigen, § 2 ArbNErfG ) Erfindung handelt (§ 5 Abs. 1 Satz 1 ArbNErfG aF). Di e Meld e- pflicht hat nicht nur die allgemeine Unterrichtung des A r beitgebers von durchgeführten Arbeiten zum Zweck, sondern soll den A r beitgeber gerade auf vom Arbeitnehmer getätigte Erfindungen hinweisen, um ihm die Frage einer Inanspruchnahme oder der Frei gabe nahezubringen (vgl. BGH, U r- teil vom 25. Februar 1958 - I ZR 181/56, G R UR 1958, 324 - Mitteilungs - und Meldepflicht ). Die bloße Bekanntgabe von Versuchsergebnissen und dergleichen ist nicht geeignet, den Arbeitgeber auf eine Erfindung au f- merksam zu mac hen. Hinzukommen muss zumi n dest der Hinweis, dass der Arbeitnehmer die Versuche für bedeutsam und als Ausdruck e i nes gegebenenfalls patentfähigen allgemeinen Lösung s prinzips oder einer Erfindung a n sieht (Senat, Urteil vom 17. Januar 1995 - X ZR 130/93, Mit t. 11 12 - 8 - 1996, 16 = BGHR ArbEG § 5 Abs 1 Meldung 1 - Gummielastische M a s- se I). Die schriftliche Meldung hat zudem g e sondert, also nicht eingefügt in andere Berichte, zu erfolgen (Begründung des Gesetzentwurfs der Bu n- desregierung, BT - Dr uck s. II 1648, 21 = BlPMZ 1 957, 224, 2 30 ). Mit dieser gesetzlichen Anforderung an die Form der Erfindungsmitteilung wird e r- kennbar der Zweck verfolgt, der durch die Fülle innerbetrieblichen Schrif t- verkehrs begründeten Gefahr vorzubeugen, dass eine Erfindungsmeldung vom Arbeitgeber n icht rechtzeitig als solche erkannt wird (vgl. Sch a ren, VPP - Rundbrief 2007, 155, 158). In der Meldung hat der Arbeitnehmer ferner nach § 5 Abs. 2 ArbNErfG die technische Aufgabe, ihre Lösung und das Zustandekommen der Diensterfindung zu beschreiben. Vor handene Aufzeichnungen sollen beigefügt werden, soweit sie zum Verständnis der E r findung erforderlich sind. Die Meldung soll dem Arbeitnehmer dienstlich erteilte Weisungen oder Richtl i nien, die benutzten Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes, die Mitarbe iter sowie Art und Umfang ihrer Mitarbeit angeben und soll he r- vorheben, was der meldende Arbeitnehmer als seinen eigenen Anteil a n- sieht. Auch diese Angaben stehen nicht im Ermessen des zu umfassender I n formation verpflichteten Arbeitnehmers (Sen at, Urteil vom 18. März 2003 - X ZR 19/01, GRUR 2003, 702, 7 0 3 - Gehäusekonstruktion ; Urteil vom 5. Oktober 2005 - X ZR 26/03, GRUR 2006, 141 Rn. 19 - Ladungsträger - generator). Entspricht die Meldung nicht den Anforderu n gen von Absatz 2, kann der Arbeitgeber nach § 5 Abs. 3 ArbNErfG eine Ergänzung verla n- gen, bei der er den Arbeitnehmer, soweit erforderlich, zu unterstü t zen hat. Durch diese Anforderungen soll sichergestellt werden, dass dem Arbeitgeber - gegebenenfalls nach Ergänzung der Meldung - die unter den Vora ussetzungen des § 4 Abs. 2 ArbNErfG gemachten Erfindungen seiner Arbeitnehmer und die insoweit maßgeblichen Umstände so bekannt we r- 13 14 - 9 - den, dass er den Erfindungscharakter und die an der Erfindung bete i ligten Person erkennen kann und in der Lage ist, sachgerec ht über eine Ina n- spruchnahme oder Freigab e , über den der gemachten Erfindung g e recht werdenden Inhalt einer Schutzrechtsanmeldung und über die Fes t setzung einer Vergütung allen Miterfindern gegenüber zu entscheiden (Senat, U r- teil vom 4. April 2006 - X ZR 1 55/03, BGHZ 167, 11 8 Rn . 26 - Haftetikett, mit weiteren Nachweisen der höchstrichterlichen Rechtspr e chung). Dass d ie Meldung aus Gründen der Rechtssicherheit und Recht s klarheit in schriftlicher Form und als gesonderte Mitteilung zu erfolgen hat, ist für di e bis zum 30. September 2009 geltende Rechtslage von besonderer Bede u- tung . D a die Meldung die viermon a tige Inanspruchnahmefrist in Gang setzt, wird dadurch eine klare, jederzeit nachweisbare aktenmäßige Grundlage geschaffen , auf welcher der Arbeitgeber übe r die Inanspruc h- nahme entscheiden kann und muss (BT - Dr uck s. II 1648, 21 = BlPMZ 1957, 224, 229). b) Ein Verstoß gegen die in § 5 Arb N ErfG aF vorgesehene P flicht zur schriftlichen Erfindungsmeldung kann daher nur dann ohne Nachteile für den Arbeitnehmer erfinder bleiben, wenn in einer der ordnungsgem ä- ßen Meldung vergleichbaren anderweitigen Form dokumentiert ist, dass der Arbeitgeber das Wi s sen und die Erkenntnismöglichkeiten hat, die ihm nach dieser Vorschrift vermittelt werden müssen. Denn dann wäre es eine vom Zweck dieser Bestimmung nicht mehr gedeckte und treuwidrige Fö r melei, wenn der Arbeitgeber im Hinblick auf die ihm im Falle einer Diens t erfindung zu treffe n den Entscheidungen gleichwohl auf die Einha l- tung von § 5 Arb N ErfG aF bestehen würde . Der Se nat hat einen solchen Fall ang e nommen, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung mit dem I n- halt der von seinem Arbeitnehmer entwickelten Lehre zum technischen Handeln anmeldet und dabei alle an der Entwicklung beteili g ten Erfinder benennt. Denn damit gibt e r zu erkennen, dass er auch aus seiner Sicht 15 - 10 - über die maßgeblichen Umstände, insbesondere über die Bedeutung der Erfi n dung und ihre Erfinder informiert ist , so dass er jedenfalls nunmehr in der L a ge und es ihm zuzumuten ist , die Diensterfindung sobald wie mö g- lich in A n spruch zu nehmen, wenn er von dieser gesetzlichen Mö g lichkeit Gebrauch machen w ill ( BGHZ 167, 118 Rn . 26 - Haftetikett ). c) Im Streitfall fehlt es zu dem vom Berufungsgericht für maßge b- lich erachteten Zeitpunkt sowohl an einer schriftliche n Erfindungsmeldung als auch an einer Dokumentation der Kenntnis der Klägerin von der Dien s- te r findung und den an ihr Beteiligten, die anstelle der schriftlichen Erfi n- dungsmeldung den Lauf der Inanspruchnahmefrist gegenüber dem B e- klagten zu 2 in Gang se t zen könnte. aa) Wie vom Berufungsgericht noch zutreffend gesehen, fehlt es an einer ordnungsgemäßen Erfindungsmeldung nach § 5 A r b N ErfG aF. Denn die Mitteilung des Gedankens, das Faser - Schaumstoffgemisch anstelle des bekannten Einschüttens zwischen die Bes tandteile der Werkzeugfo r- men einzublasen, so dass sich beim a n schließenden Verpressen ein Formteil im gewünschten Dickenprofil herstellen lässt, durch den Bekla g- ten zu 2 gegenüber dem Geschäftsführer der Klägerin erfolgte mündlich und beinhaltete zudem nur einzelne Elemente der später von dem Bekla g- ten zu 2 zum P a tent angemeldeten Erfindung. bb) Anders als in dem der Entscheidung " Haftetikett " zugrunde li e- genden Sachverhalt ist in dem vorliegenden Fall auch nicht in einer der ordnungsgemäßen Meldung ver gleichbaren anderweitigen Form dok u- mentiert worden, dass die Klägerin das Wissen und die Erkenntnismö g- lichkeiten erlangt hat, die ihr nach § 5 ArbNErfG vermittelt werden mü s- sen. Dafür genügt es nicht, dass nach den von der Revision nicht bea n- standeten Fest stellungen des Berufungs gericht s " davon auszugehen " ist , dass sämtliche Elemente der Erfindung mit Abschluss der Forschung sa r- 16 17 18 - 11 - beiten der X - F . GmbH im Jahr 2003 gefunden und der Klägerin durch Vorlage von zwei Zwischenberichten (Anlagen K11 und K12) sowi e eines A b schlussberichts (Anlage K30) der X - F . GmbH bekannt gewesen sind und z udem die Forschungsarbeiten nach den weiteren Feststellu n gen des Berufungsgerichts auf die mündliche Mitteilung der Idee des Bekla g ten zu 2 gegenüber dem Geschäftsführer der damaligen Rechtsvorgäng e rin der Klägerin zurückgegangen sind , das Faser - Schaumstoffgemisch zw i schen die Bestan d teile der Werkzeugformteile einzublasen statt es - wie bisher praktiziert - einzuschütten . Den Anforderungen, unter denen die Funktion der Erfind ungsmeldung als erfüllt angesehen werden kann, ist damit in meh r facher Hinsicht nicht genügt . (1) Funktion der Zwischenbe richte wie des Abschlussbericht s war es, für die Klägerin die Ergebnisse der Arbeiten und Untersuchungen der X - F . GmbH zusammenzuf assen. Sie sind daher der Mitteilung von A r - beitsergebnissen ähnlich, die gerade nicht die Funktion einer gesonderten Erfindungsmeldung erfü llt. Die Erfindungsmeldung muss gesondert erfo l- gen und dabei kenntlich machen, dass es sich um die Meldung einer E r- findung handelt, weil dem Arbeitgeber nicht nur die techn i sche Lehre der Erfindung al s solche übermittelt , sondern auch deutlich we r den soll, dass es sich um eine neue und (jedenfalls möglicherweise) auf erfinder i scher Tätigkeit beruhende technische Lehre handelt, die deswegen vom Arbei t- geber innerhalb gesetzlicher Frist in Anspruch geno m men und zum Patent angemeldet werden kann. Die genannte gesetzgeberische Zielsetzu n g würde unterlaufen, wenn die mündliche Mitteilung einer " Initi a lidee " durch den Arbeitne hmer und schriftliche Berichte über anschließend im Auftrag des Arbeitgebers durchgeführte Versuche, aus denen die übrigen Eleme n- te der Erfindung hervorgehen, als eine der ordnungsgemäßen Me l dung vergleichbare anderweitige Form angesehen würde (vgl. auch O LG Fran k- furt, GRUR - RR 2009, 291, 292). Vielmehr entsteht in einer solchen Situ a- 19 - 12 - tion gerade die Gefahr, die durch die in § 5 Abs. 1 ArbNErfG aF vorges e- hene gesonderte schriftliche Erfindungsme l dung ausgeschlossen werden soll, dass ein nur mündlich mitgeteil ter erfi n dungsbezogener Gedanke des Arbeitnehmers beim Arbeitgeber in Ve r gessenheit gerät oder dass der Arbeitgeber ihm zur Verfügung g e stellten Berichten nicht entnimmt, dass eine (patentfähige) Erfindung dargestellt werden soll, weil dies nicht g e- sondert mi t geteilt w ird . Darin liegt auch der Unterschied gegenüber dem Fall der Schutzrechtsanmeldung der Diensterfindung durch den Arbeitg e- ber, wie er Gegen stand der En t scheidung " Haftetikett " war. Denn in einem solchen Fall wird durch die Schutzrechtsanmeldun g des Arbeitgebers d o- kumentiert, dass sich die G e fahren, denen der Gesetzgeber durch d as Erfordernis einer gesonderte n s chrift liche n Meldung vorbeugen wollte, g e- rade nicht realisiert haben , weil der Arbei t geber nicht nur die technische Lehre der Erfindung erkannt hat, sondern auch, dass diese patentfähig ist oder jedenfalls sein kann und eben deshalb von ihm zum Patent ang e- meldet wird. (2) Zudem enthält die Patentanmeldung die für die Ingangsetzung der Inanspruchnahmefrist unerlässliche Dokumentation der Kenntnis des Arbeitgebers nach außen, weil der Tag ihrer Einreichung beim Patentamt sicher feststeht und unschwer zu ermitteln ist, und daher eine gleicherm a- ßen zuverlässige " aktenmäßige " Grundlage für den Fristbeginn schafft wie der Eingang der schriftli chen Erfindungsmeldung des Arbeitnehmers beim Arbeitgeber. Deshalb hat der Senat auch auf die Patentanmeldung und nicht etwa auf deren Erarbeitung oder dergleichen abgestellt. (3) Schließlich hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, dass die Bericht e der X - F . GmbH Angaben darüber enthalten, dass die darg e - stellte technische Lehre auf den Beklagten zu 2 zurückgehe oder dieser jedenfalls am Zustandekommen der Erfindung beteiligt g e wesen sei. Die 20 21 - 13 - Meldepflicht trifft jedoch jeden (Mit - )Er finder (BGH, GRUR 2006, 141 Rn. 26 - Ladungsträgergenerator). Sind an dem Zustandekommen einer Erfi n dung mehrere Arbeitnehmer beteiligt , können sie zwar nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbNErfG die Erfindungsmeldung gemeinsam abgeben. D a- für g e nügt jedoch nicht, dass in der Erfi ndungsmeldung eines Miterfinders weit e re Beteiligte genannt werden; hierdurch werden diese von der Pflicht zur Erfindungsmeldung nicht frei. Soll die Frist zur Inanspruchnahme trotz fehlender schriftlicher Erfindungsmeldung gegenüber einem bestimmten Erfin der zu laufen beginnen, muss daher der Arbeitgeber - wie im Fall " Haf t etikett " durch die Erfinderbenennung gegenüber dem Patentamt - auch dokumentieren , dass ihm gerade dieser Erfinder als Diensterfinder b e kannt ist. Auch hieran fehlt es im Streitfall. cc) Hiergegen lässt sich entgegen der Auffassung des Berufung s- gerichts auch nicht einwenden, der Arbeitnehmer, der dem Arbeitgeber seine " Initialidee " gemeldet habe, we r de vor kaum lösbare Schwierigkeiten gestellt, wenn man ihm die Feststellung der Fertigs tellung der Erfindung abverlange. Abgesehen davon, dass diese Schwierigkeit im Allgemeinen nicht entstehen wird, solange der Arbeitnehmer, dessen Gedanken den Entwicklungsprozess in Gang gesetzt haben, an der weiteren Entwicklung beteiligt ist, können die vom Berufungsgericht angeführten Probleme a l- le n falls die Annahme rechtfertigen, der Arbeitnehmer verletze nicht seine Pflicht zur unverzüglichen Meldung, wenn sich infolgedessen seine Erfi n- dungsmeldung verzögert. Jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer die Erfindung, wie im Streitfall, selbst zum Patent anmeldet, dokumentiert er indessen, dass er diese für fertig gestellt hält. 3. Das Berufungsgericht hat weiterhin ausgeführt, es halte auch die vom Landgericht vertretene Ansicht für zutreffend, dass die Klägerin spätestens am 13. Juni 2006 sämtliches Wissen und sämtliche Erkenn t- 22 23 - 14 - nismöglichkeiten gehabt ha be , um über die Inanspruchnahme der Erfi n- dung zu entscheiden, weil sie nach den Feststellungen des Landgerichts spätestens zu diesem Zeitpunkt das vom Bek lagten zu 2 angemeldete deutsche P atent der Beklagten zu 1 kannte und ihr die Forschungsberic h- te der X - F . GmbH vo r l a gen. Auch dem kann nicht beigetreten werden. Auch auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts ist die Vier - Monats - Frist zur I nanspruchnahme der Erfindung des Beklagten zu 2 nicht am 13. Juni 2006 in Gang gesetzt worden. Denn auch die vom Landgericht festgestellte Kenntnis kann nicht als eine einer or d nungs - gemäßen Erfindungsmeldung gleich zu stellende Form der Wissensdok u- mentati on im Sinne Entscheidung " Haftetikett " angesehen werden. E in Sachverhalt , wie ihn das Landgericht festgestellt hat, unte r- scheidet sich von einer Anmeldung der Diensterfindung zum Schutzrecht durch den Arbei t geber nicht allein in der Person des Anmelder s, wie das Landgericht und im Anschluss daran das Berufungsgericht gemeint h a- ben. Als weitere - im Hi n blick auf die Ratio der Formerfordernisse des § 5 Abs. 1 ArbNErfG aF erhebliche - Diff e renz kommt vielmehr hinzu, dass der Arbeitgeber mit der Anmeldung d er Diensterfindung und der Bene n- nung eines oder me h rerer seiner Arbeitnehmer als Erfinder zu erkennen gibt , dass er aus se i ner Sicht über die Bedeutung der Erfindung und ihre Schöpfer derart umfassend informiert ist, dass er in der Lage und es ihm zuzumute n ist , die Diensterfindung sobald wie möglich in Anspruch zu nehmen ( BGHZ 167, 118 Rn . 26 - Haftetikett ). Denn meldet er die Erfi n- dung nicht nur zum Patent an, sondern benennt er auch einen oder me h- rere seiner Arbeitnehmer als Erfi n der , muss er zuvor auch erkannt haben, dass der Gegenstand der Schut z rechtsanmeldung eine Diensterfindung ist (vgl. Scharen , aaO, S. 158). Demgegenüber ist bei einer Schutzrechtsa n- meldung durch den Arbeitnehmer erfinder - wie hier - der Arbeitgeber, der 24 25 - 15 - von der Schutzrechtsanmeldu ng oder dem Schutzrecht seines (ehemal i- gen) Arbeitnehmers Kenntnis erlangt, damit noch nicht ohne weiteres da r- über info r miert, dass es sich bei dem Gegenstand der Anmeldung bzw. des Schut z rechts um eine Diensterfindung handelt. D er Anmeldung oder dem ertei lten Schutzrecht kann der Arbeitgeber zwar dessen Gegenstand und - bei Benennung - auch die vom Anmelder als Erfinder Benannten entnehmen. Diese Informationen mögen auch mehr oder weniger deutl i- che Anhalt s punkte dafür bieten, dass es sich um eine Diensterf indung handelt. Die für eine Inanspruchnahme der Erfindung erforderliche G e- wissheit ergibt sich für den Arbeitgeber da r aus in aller Regel allerdings noch nicht. Denn d er Arbeitgeber wird nicht ohne weitere Erkundigungen a n nehmen können, dass der Arbeitnehm er eine Diensterfindung zum Schutzrecht angemeldet hat, o b wohl er hierzu nicht berechtigt gewesen ist (§ 13 Abs. 1 Arb NErfG) . Die für eine Inanspruchnahme der Erfindung e r- forderliche Gewissheit wird der Arbeitgeber daher in aller Regel erst erha l- ten, wenn er entweder den Arbeitnehmer befragt oder aber in seinem B e- trieb weitere Erkundigu n gen einholt, etwa indem er Unterlagen durchsieht oder andere Arbei t nehmer befragt. Entsprechend stellt sich die Situation auch in dem hier zu entscheidenden Fall dar, in dem das Landgericht e benfalls nicht allein auf die Kenntnisnahme der Klägerin von dem deu t- schen P atent der Bekla g ten zu 1 abgestellt hat, sondern sich zudem auch auf deren Wissen um die Berichte der X - F . GmbH gestützt hat. Die Kenntnisnahme des Arbeitgeber s von einer Schutzrechtsanme l dung oder einem Schutzrecht des Arbeitnehmers ist daher jedenfalls nicht notwend i- gerweise identisch mit der Kenntnisnahme des Arbeitgebers von den U m- ständen, die ihn in die Lage versetzen und es ihm zumutbar m a chen, die Dienste rfindung baldmöglichst in Anspruch zu nehmen. Erst recht wird ein solcher Wissensstand des Arbeitgebers nicht dokumentiert, wie er durch die ordnungs ge mäße schriftliche Erfindung s- 26 - 16 - meldung oder aber durch die eigene Patentanmeldung und Erfinderb e- nennung des Arbeitgebers dok u mentiert wird und dokumentiert werden muss, damit sich das Urteil rech t fertigt, das Beharren des Arbeitgebers auf einer schriftlichen Erfindungsmeldung des Arbeitnehmers wäre treuwidrig und eine bloße sinnentleerte Förmelei . Wenn die e igene Patentanmeldung des Arbeitnehmers insoweit etwas dokumentiert, dann dessen Rechtsb e- hauptung, es handele sich gerade nicht um eine dem Arbeitge ber zu me l- dende Diensterfi n dung. 4. Damit ist auch der Annahme des Berufungsgerichts die Grun d- lage entzog en, die gegenüber beiden Beklagten geltend gemachten Schadensersatzansprüche scheiterten am Freiwerden der Diensterfi n- dung. III . Das Berufungsurteil ist hiernach aufzuheben. Der Senat kann den Rechtsstreit nicht selbst entscheiden, weil das Berufungsg e r icht (aus seiner Sicht zu Recht) keine hinre i chenden Feststellungen dazu getroffen hat, ob der Beklagte zu 2 Alleinerfinder gewesen ist oder Miterfinder bete i- ligt waren. 1. A us den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich zwar , dass die Frist zu r Inanspruchnahme der Erfin dung im Verhältnis zw i schen der Klägerin als Arbeitgeberin und dem Beklagten zu 2 als Arbeitnehmer weder durch eine ordnungsgemäße Meldung nach Art. 5 Ar b NErfG aF noch durch eine dieser ve r gleichbare Wissensdokumentation der Kläg erin vor dem 7. November 2006 in Lauf gesetzt worden ist , als die Klägerin die Beklagten wegen widerrechtlicher Entnahme abgemahnt und zur Übertr a- gungen der Rechte der Beklagten zu 1 aufgefordert hat. Falls hierin nicht selbst eine Inanspruchnahmeerklärung zu sehen sein sollte, konnte d ie Klägerin die Diensterfindung daher durch Erklärung in der dem Beklagten 27 28 29 - 17 - zu 2 am 2. Dezember 2006 zugestellten Klageschrift diesem gegenüber wirksam in Anspruch neh men. 2. Es kann aber nicht als unstreit ig zugrunde geleg t werden , dass der Beklagte zu 2 Alleinerfinder ist und die Inanspruchnahme seiner Dienste r findung der Klägerin mithin sämtliche Rechte an der zum Patent angeme l deten Erfindung verschafft hat. Die Revisionserwiderung verweist zwar darauf, dass die Klägerin ausgeführt h abe, der Beklagte zu 2 sei als Alleinerfinder anzus e hen. D as hat jedoch weder das Berufungsgericht ausdrücklich festg e stellt, noch hat die Revision dies auf Nachfrage im Verhandlungstermin als unstreitig be s tätigt. 3. Sollte sich nach Zurü ckverweisung in der Verhandlung vor dem Berufungsgericht ergeben, dass der Beklagte zu 2 Alleinerfinder ist, wird dieser - entgegen der im Verhandlungst ermin von dem Prozessbevol l- mächtigten der Revisionsbeklagten geäußerten Ansicht - die Übertragung sämtli cher auf der Erfindung des Beklagten zu 2 beru hender in - und au s- ländischen Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen für sich bea n- spruchen können. Denn wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2 Alleine r- finder der in Rede stehenden Erfindung ist , ist zwar mi t Zugang der Erkl ä- rung der I n anspruchnahme dieser Erfindung durch die Klägerin das Recht des Beklag ten zu 2 an der Erfindung auf die se von Gesetzes wegen übe r- gegangen (vgl . § 7 Abs. 1 Arb N E rfG). Das gilt jedoch nicht für die auf der Erfi n dung beruhenden Sc hutzrechte bzw. Schutzrechtsanmel dungen ( vgl. Senat, Urteil vom 17. Januar 2001 - X ZR 130/93, Mitt. 1996, 16, 18 - Gummielastische Masse I ; OLG München, GRUR 1994, 746; Schu l te/ Kühnen, PatG, 8. Aufl., 2008, § 8 PatG Rn. 20 ; nicht eindeutig: Senat, U r- teil vom 10. November 1970 - X Z R 54/67 , GRUR 1971, 210, 213 - Wild - verbissverhind e rung; abweichen d: Bartenbach/Volz, Arb N ErfG, 4. Aufl., 2002, § 7 A r b N ErfG, Rn. 11; Benkard/Melullis , PatG, 10. Aufl., 2006, § 8 30 31 - 18 - PatG Rn. 2; Busse/Keuken sch r ijver, PatG, 6. Aufl., § 7 Arb N ErfG Rn. 6 ; Reimer/Schade/Schippel/Rot her, Arb N ErfG, 8. Aufl., 2007, § 7 Arb N ErfG Rn. 3 ) . Denn diese stehen dem Beklagten zu 2 nicht aufgrun d des Rechts an der Erfindu ng , sondern aufgrund der form ellen Berechtigung des A n- melders oder Patentinhabers zu, die unabhängig von dessen sachlicher Berechtigung an der Erfindung ist (Benkard/Melullis, aaO). D a her bedarf es einer Übertragung und nicht nur einer formalen Umschre i bun g der auf der Erfindung beruhenden Schutzrechte bzw. Schutzrecht s anmeldun gen , um den Zwiespalt auszuräumen, der nach wirksamer Ina n spruchnahme der Erfindung durch die Klägerin zwischen der form el len Rechtsstellung der B e klagten zu 2 als eingetragener Paten tinhaberin oder - anmelderin und der materiellen Berechtigung der Klägerin an der den Schutzrechten bzw. Schutzrechtsanmeldungen zugrunde liegenden Erfi n dung entstanden ist . - 19 - 4. Schließlich fehlt es zu dem geltend gemachten Schadense r- satzanspruch und den zu dessen Bemessung erhobenen Auskunfts - und Rechnungsl e gungsansprüchen an Feststellungen. Meier - Beck Keukenschrijver Mü h lens Grabinski B a cher Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 30.09.2008 - 2 O 317/06 - OLG Karlsr uhe, Entscheidung vom 28.04.2010 - 6 U 147/08 - 32 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 72/10 vom 30. Mai 2011 in dem Rechtsstreit Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, den Richte r Keukenschrijver, die Richterin Mühlens sowie die Richter Dr. Grabinski und Dr. B a cher beschlossen: Das Urteil des Senats vom 12. April 2011 wird wegen einer offenbaren Unrichtigkeit (§ 319 ZPO) auf Seite 17, Ran d- nummer 31, Zeile 3 dahin berichtigt, dass das Wort "dieser" durch die Worte "die Klägerin" ersetzt wird. Meier - Beck Keukenschrijver Mü h lens Grabinski Bacher Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 30.09.2008 - 2 O 317/06 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.04.2010 - 6 U 147/08 -
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