BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 72/10 Verkündet am: 11. Juli 2012 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1573, 1574, 1578, 157 8 b a) Eine angemessene Erwerbstätigkeit im Sinne von § 1574 BGB kann auch in der Ausübung von zwei Teilzeitbeschäftigungen bestehen. b) Kapitalerträge aus einem Vermögen, welches einem Ehegatten nach der Scheidung durch Erbfall angefallen ist, können in d ie Bemessung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen nur dann einbezogen werden, wenn die Erwartung des künftigen Erbes schon während bestehender Ehe so wahrscheinlich war, dass die Eheleute ihren Lebenszuschnitt vernünftigerweise darauf einr ichten konnten und auch eingerichtet haben (im Anschluss an Senatsurteil vom 23. November 2005 XII ZR 51/03 - FamRZ 2006, 387). c) Zur sekundären Darlegungslast des Unterhaltsberechtigten hinsichtlich ehebedingter Nachteile bei der Unterhaltsbegrenzung ( im Anschluss an Senatsurteile BGHZ 185, 1 = FamRZ 2010, 875, vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 53/09 - FamRZ 2010, 2059 und vom 26. Oktober 2011 XII ZR 162/09 - FamRZ 2012, 93). BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 - XII ZR 72/10 - OLG Hamburg AG Hamburg - Altona - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf di e mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2012 durch den Vorsit zenden Richter Dose, die Richterin We ber - Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur für Recht erkannt: Auf die Revisione n des Klägers und der Beklagten wird das U rteil des 3. Familiensenates des Hanseatischen Oberla ndesgerichts Hamburg vom 19. April 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsv erfahrens, an da s Oberlan - desge richt zu rückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind geschiedene Eheleute und streiten über die Abände - rung eines Titels über nachehelichen Unterhalt. Der 1949 geborene Kläger und die 1950 geborene Beklagte hatten i m Jahre 1975 die Ehe geschlossen, aus der ein im Jahre 1978 geborener Sohn hervorging. Nach der Trennung im Herbst 1995 verblieb der seinerzeit noch minderjährige Sohn im Haushalt des Klägers, der ihn auch weiterhin betreute. Die Ehe der Parteien wurde im Jahre 1996 geschieden. 1 2 - 3 - Der zwischenzeitlich wiederverheiratete Kläger absolvierte eine kauf - männische Berufsausbildung und arbeitete seit 1972 durchgehend als Außen - dienstmitarbeiter einer Bank. Im Jahre 1998 erbte er mindestens 72.000 DM . Im November 20 06 schloss der Kläger mit se iner Arbeitge berin eine Ver einba rung über Altersteilzeit im Blockmodell zwischen September 2007 und August 2011 und eine daran anschließende Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Beklagte erwarb nach der mittleren Reife ei nen Berufsabschluss als Versi cherungskauffrau, ohne danach im erlernten Beruf gearbeitet zu haben. Zwischen 1970 und 1978 war sie bei wechselnden Arbeitgebern, zuletzt bei ei - nem Autohaus und bei einem Werbeartikelhersteller, als kaufmännische Ange - stellte vollschichtig erwerbstätig. An die Geburt des gemeinsamen Sohnes schloss sich eine rund vierjährige Berufspause an. In den Jahren 1982 und 1983 war die Beklagte noch einmal kurzfristig im kaufmänni schen Bereich tätig, bis sie im Jahre 198 5 eine geringfügi ge sozialversiche rungsfreie Beschäftigung als Hauspflege rin aufnahm. Im Jahre 1989 wech selte die Beklagte als ange - stellte Pflegerin zu einer Diakoniestation un d weitete ihre Tätigkeit auf 25 Wo - chenstunden aus. In diesem zeitlichen Umfang ist sie seither durchgän gig bei der gleichen Arbeitgeberin beschäftigt, wobei sie seit dem Jahre 2003 im Ver - waltungsinnendienst eingesetzt wird. Im Oktober 1995 hatten die Part eien einen vollstreckbaren Tren nungs - und Scheidungsfolgenvergleich geschlossen, durch den s ich der Kläger unter anderem verpflichtete, an die Beklagte für den Zeitraum seit Juli 1996 einen monatlichen Ehegattenunterh alt in Höhe von 1.100 DM zu zahlen. In einem ersten Abänderungsverfahre n wurde der Kläger durch Ur tei l des Amtsgerichts vom 8. Deze mber 2004 unter Abänderung des Verglei ches verurteilt, an die Beklagte seit März 2004 einen laufenden monatlichen Gesamtunterhalt (Ele - mentar - und Vorsorgeunterhalt) in H öhe von 666 - 3 4 5 - 4 - fungsinstanz schlossen die Parteien vor dem Oberl andesgericht am 1. Juni 2006 einen Vergleich des Inhalts, dass es " unter Aufrechterhaltung der beider - seitigen Rechtsstandpunkte " bis einschließlich Februar 2007 bei dem erstin - stanzli chen Urteil verbleiben solle und anschließend " jede Partei eine Abände - r ung beantra gen " könne, wobei ein Unterhaltsan spruch der Beklagten " nach den ge setzlichen Vorschriften und der herrschen den Rechtsprechung " zu be - rechnen sei. Mit seiner am 7. Juni 2008 zugestellten Abänderungsklage begehrt der Klä ger den vollständigen W egfall seiner Unterhaltspflicht seit März 2008. Das Amtsgericht hat seiner Klage weitgehend stattgegeben und den Unterhaltsan - spruch der Beklagten bis Juni 2008 befristet. Auf die Berufung und die erstmals in der Berufungsinstanz erhobene Widerklage der Be klagten hat der Einzel - richter am Oberland esgericht die angefochtene Ent scheidung abgeändert und der Bek lagten unbefristeten (Elementar - ) Unterhalt in gestaf felter Höhe zuge - sprochen, zuletzt für den Zeitraum von Ja nuar bis Ju n i 20 10 in Höhe von mo - natlich 689,90 344,95 Hiergegen richten sich die vom Berufungsgericht zugelassene n Revisio - nen beider Parteien. Entscheidungsgründe: Die Revisionen der Parteien führen zur Aufhebung des Berufungsu rteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. A uf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG - RG noch das bis 31. August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor 6 7 8 9 - 5 - diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Novem - ber 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100 Rn. 10). I. Das Oberlandesgericht hat den von ihm zugesprochenen Unterhalt für den Zeitraum bis Juni 2010 im Wege der Halbteilung aus der Differenz der von ihm ermittelten ta tsächlichen Einkünfte der Parteien bemessen. Für den Zeit - raum seit Juli 2010 hat es den zuletzt errechneten Unterhaltsbetrag halbiert und seine Entsche idung wie folgt begründet: Der Anspruch der Beklagten auf Aufstockungsunterhalt sei entgegen der Auff assung des Amtsgerichts nicht zu befristen, sondern lediglich auf einen an - gemes senen Unterhalt herabzusetzen. Es sei davon auszugehen, dass die Be - klagte ehebedingte Nachteile erlitten habe. Zwar sei ihre berufliche Biographie bis zur Geburt des gemeinsam en Sohnes im Jahre 1978 nicht immer völlig kon - sistent verlaufen, denn sie habe nicht im erlernten Beruf als Versicherungs - kauffrau ge ar beitet, sondern bei verschiedenen Arbeitgeber n, die zudem relativ schnell ge wechselt worden seien, Büro - und Buchführung stätigkeiten eher ein - fachen Zu schnitts ausgeführt. Andererseits sei die Beklagte ohne größere Un - terbre chun gen im kaufmännischen und somit in ein em nicht völlig ausbildungs - frem den Bereich erwerbstätig gewesen. Die Geburt des gemeinsamen Sohnes und die da ran anschließende vierjährige Berufspause stellten eine einschnei - dende Zä sur dar. Vor der Geburt des Sohnes sei sie vollschichtig erwerbstätig gewe sen, während sie danach neben ihrer Tätigkeit als Hausfrau und Mutter nur noch teilschichtig gearbeitet habe . Auch die berufliche Umorientie rung in Richtung einer pflegeri schen Tätigkeit sei offensichtlich auf den Umstand z u - rückzuführen, dass diese Tätig keit der Beklagten die für die Vereinbarkeit von 10 11 - 6 - Beruf und Fa milienarb eit erfor derliche zeitliche Flexibilitä t geboten habe. Ohne die Ehe mit dem Kläger und das gemeinsame Kind wä re sie demgegenüber zu den übli chen Gehältern im Versicherungsgewerbe oder in einem and eren kaufmänni schen Bereich be schäftigt gewesen. Hinzu komme noch, dass die Beklagte bei T rennung d er Parteien bereits 45 Jahre alt gewesen sei und eine berufliche Neu - oder Rückorientierung nicht mehr ohne weiteres möglich gewe - sen sei. Wegen ihres festen und sicheren Arbeitsplatzes sei ihr auch kein Ar - beitsplatz wechsel mehr zumutbar, unabhängig davon , ob dies überhaupt mög - lich wäre. Allerdings sei eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung de s Aufstockungsunterhalts nach § 1578 b Abs. 1 BGB unbillig. Der Kläger zahle bei einer Ehezeit von 21 Jahren seit nunmehr 14 Jahren nach ehe lichen Unterhalt an die Beklagte. Die Parteien hätten sich nach der Scheidung weiter voneinander entfernt und eigene Lebenskreise aufgebaut; der Kläger sei seit Jahren wieder verheiratet. Schon im Zeitpunkt der Tre nnung habe eine ge sellschaftliche Tende nz dahingehend bestand en, nach der Schei - dung " auf eige nen Beinen " stehen zu müssen. Die nacheheliche Solidarität sei zwar nicht völlig erloschen, aber in ihrer Wirksamkeit stark reduziert , so dass die Beklagte eine Herabset zung ihres Unterhaltsanspruches auf den angemes - senen Le bensbedarf hinnehmen müsse. Die zwischen den Parteien strei tige Frage, ob der Kläger unter haltsrecht - lich gehalten sei, bis zum Erreichen der regulären Altersgrenze in vollem Um - fange erwerbstätig zu sein, könne deshalb auch da h instehen, weil es dem Klä - ger im Rahmen der Bestimmung eines angemes senen Unterhalts im Sinne von § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB unbenommen bleibe, von Altersteilzeit - und Vorru - he standsregelungen Gebrauch zu machen. Umgekehrt führe dies aber dazu, dass auch d ie Beklagte nicht verpflichtet werden könn e, mehr als die von ihr 12 13 - 7 - tatsächlich abgeleisteten 25 Wochenstunden zu arbei ten und sie deshalb nicht gehal ten sei, ihre Täti gkeit auszuweiten oder einen zusätzlichen Mini - Job an - zuneh men. Soweit sich die Beklagte i m Jahre 2009 von ihrem Arbei tgeber in größe rem Umfang M ehrarbeitsstunden und Urlaubs abgeltung habe auszahlen las sen, seien diese zusätzlichen Einkünfte als Ein kommen aus überobligatori - scher Tätigkeit a nzusehen und bei der Unterhaltsbemessung außer Betrach t zu las sen. Schließlich sei es der Beklagten zwei Jahre nach Erhebung der Abände - rungsklage zuzumuten, dass sich der " angemessene Lebensbedarf " seit Juli 2010 in einer zweiten Stufe nochmals um die Hälfte reduziere. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass Ge - genstand der Abänderungsklage der am 1. Juni 2006 vor dem Oberlandesge - richt geschlossene Prozessvergleich und nicht das erstinstanzliche Urteil des Amtsge richts vom 8. Dezember 2004 ist. Denn der im Vergleich zum Ausdruck gekommene Willen de r Parteien stellte seit dem Ver gleichsschluss den einzigen Geltungsgrund für die in erster Instanz ausgewor fenen Unter haltsbeträge dar. Bei einem Prozessverglei ch erfolgt die nach § 323 Abs. 4 aF i.V.m. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorgesehene Anpassung an verän derte tatsäch liche Verhält - nisse nach den Reg eln des materiellen Rechts, mit hi n in erster Li nie nach de n Vereinbarungen der Parteien üb er die Abänderbarkeit und im Üb rigen nach den gesetzlichen Regel n über den Wegfall oder die Stö rung der Ge schäftsgrund - 14 15 16 - 8 - lage gemäß § 313 BGB (Senatsurteile vom 21. September 2011 XII ZR 173/09 - FamRZ 2012, 699 Rn. 28 und vom 19. März 1997 XII ZR 277/95 - FamRZ 1997, 811, 813). a) Die Parteien können eine Abänderung des Verglei ches erleichtern oder erschweren. A us der Vereinbarung selbst oder aus dem zugrundeliegen - den Parteiwillen kann sich deshalb ergeben, dass der Vergleich jederzeit, d.h. ohne ei nen Zusammenhang mit einer Ände rung der bei Vergleichsschluss ob - waltenden Verhältnisse , abgeändert werden kann. Zwar wird eine solche Aus - legung von Unterhaltsvereinbarungen mit Rücksicht auf die von den Vertrags - parteien b eim Vergleichsschluss typischer w eise erstrebte Rechtssicherheit oft - mals nicht in Betracht kommen ; ausgeschlossen ist ein solcher Parteiwille aller - dings nicht (vgl. auch Senatsurteil BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 Rn. 23 ff.). Er kann insbesondere dann zu erwägen sein, wenn die Par teien we - sentliche Streitpunkte des durch Vergleichsschluss beendeten Verfah rens nicht beilegen konnten und sich für die Zukunft nur im Sinne einer einstweiligen Re - gelung an den Vergleich binden wollen. Die Parteien haben sich im Vergleich ausdrücklich die " Aufrechterhal tung ihrer Rechtsstandpunkte " und damit die erneute Geltendmachung aller Einwen - dungen vorbehalten, die bereits Ge genstand des ersten Abänderungs verfah - rens gewesen sind. Dieser uneingeschränkte Vorbehalt betraf sowohl die Frage der Unterhal tsbegrenzung als auch die für die Unterhaltsbemessung maßgebli - chen Verhält nisse, insbesondere den streiti gen Umfang der Erwerbsobliegen - heit der Beklag ten. Wenn sich die Vertrags parteien alle Strei tpunkte eines Ver - fahrens in sol cher Weise bewusst offenha l ten woll t en, entspricht es regelmäßig ihrem Willen , den Vergleich nach Ablauf einer nach Treu und Glauben bemes - senen oder - wie hier - aus drücklich vereinbarten Stillhal tefrist zur Üb erprüfung in ei nem Abänderungsverfahren stellen zu können, ohne dass es dazu einer 17 18 - 9 - zwi schenzeitlichen Änderung der Verhältnisse bedarf. Diese Auslegung wird im vorliegenden Fall auch durch die bei Vergleich s schluss verwendete Formulie - rung gestützt, wonach ab März 2007 " jede Partei eine Abänderung be antragen " könne. b) Fe rner können die Parteien im Rahmen ihrer vertraglichen Gestal - tungsfreiheit auch das Ausmaß der Abänderung bestimmen. Es kann daher dem Parteiwillen entsprechen, dass der Unterhalt im Falle einer Abänderung von vornherein ohne jede Bindung an Vergleichsgru ndlagen in freier Neube - rechnung bemessen werden soll (OLG Zweibrücken FamRZ 2004, 1884, 18 85; Keidel/Meyer - Holz FamFG 17. Aufl. § 239 Rn . 54; MünchKommZPO/Gottwald 3. Aufl. § 323 Rn. 102; Joha nnsen/Henrich/Brudermüller Fami lienrecht 5. Aufl. § 239 FamFG R n. 15; Haußleiter/Fest FamFG § 239 Rn. 30). Das Berufungs ge richt hat den Unterhal tsvergleich der Parteien vom 1. Juni 2006 in diesem S inne ausge legt, wogegen aus Rechtsgründen keine Bedenken zu erheben sind. Auch die Revisionen der Parteien erinnern da gegen nichts. 2. Jedenfall s im Ergebnis richtig ist die - wenn gleich nicht näher begrün - dete - Annahme des Berufungsgerichts, dass sich ein Unterhaltsanspruch der Be klagten nur aus dem rechtlichen Gesichtspunk t des Aufstockungsunterhalts (§ 1573 Abs. 2 BGB) ergeben kann. Allerdings setzt der Anspruch auf Aufsto - ckungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB nach der Systematik des Gesetzes vora us, dass der ge schiede ne Ehegatte eine angemessene Er werbstätigkeit ausübt oder ausüben könnte und daher nicht bereits aufgrund e ines anderen gesetzlichen Tatbestandes (§§ 1570 bis 1572, 1573 Abs. 1 und 4 BGB) An - spruch auf Unter halt hat (vgl. Sena tsurteile vom 10. November 2010 XII ZR 197/08 - FamRZ 2011, 192 Rn. 16 und vom 16. März 1988 IVb ZR 40/87 - FamRZ 1988, 70 1, 702). Soweit die Revisio n der Beklagten in 19 20 21 - 10 - diesem Zusam menhang geltend macht, dass die Beklagte nach § 1573 Abs. 1 BGB wegen (teilweiser) Erwerbslosigkeit unterhaltsberechtigt sei, bleibt diese Rüge ohne Erfolg. a) Nach § 1573 Abs. 1 BGB kann ein Eh egatte, der keinen Unterhaltsan - spruch aus §§ 1570 bis 1572 BGB hat, Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine ange messene Erwerbstätigkeit zu fin den vermag. Als die Ehe der Parteien im Ja hre 1996 geschieden wurde, stan den einer v oll - schichtigen Tätigkeit der Beklagten insbesondere keine Belange der Kindesbe - treuung mehr entgegen, na chdem der gemeinsame Sohn im An schluss an sei - nen Auslandsaufenthalt nach der Trennung der Parteien in den Haushalt des Klägers ge zog en war . Die Beklag te war zu jener Z eit im zeitlichen Umfang von 25 Wochenstunden als angestellte Pfl egerin bei der Diakonie beschäf tigt. Ein teilzeitbeschäftigter Ehegatte muss sich grundsätzlich um eine Aus weitung sei - ner Tätigkeit bei seinem bisherige n Arbeitgeber oder um eine voll schichtige Tä - tigkeit bei einem anderen Arbeitgeber bemühen. Das Berufungs gericht hat nicht festgestellt, da ss es der seinerzeit im mittleren Erwerbsalter stehenden Beklagten schon damals nicht möglich bzw. nicht zumutbar gewesen sein sollte, alsbald nach der Scheidung ihre Tätigkeit bei der Diakonie aus zuweiten oder bei einem anderen Pflegedienst auf eine Vollzeitstelle zu wech seln. Die Revision der Beklagten macht auch nicht gel - tend, dass diesbezüglicher Vortrag übergangen worden sei. b) Im Übrigen kann von einem teilschichtig beschäftigten Ehegatten selbst dann, wenn er zur Auf gabe seines Teilzeitarbeitsplat zes nicht verpflichtet ist, grundsätzlich verlangt werden, da ss er zur Si cherung seines Unterhalts eine weitere Teilzeittätigkeit au fnimmt (vgl. Wendl/Bömelburg Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 4 Rn. 276; Schwab/Borth H andbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. Teil IV Rn. 277; MünchKommBGB/Maurer 22 23 24 - 11 - 5. Aufl. § 1573 Rn. 16; Büte in Büte/ Poppen/Menne Unterhalts recht 2. Aufl. § 1573 BGB Rn. 13). Denn a uch die Übernahme von zwei Teilzeitbeschäftigun - gen kann grundsätzlich eine "an gemessene " Er werbstätigkeit im Sinne von §§ 1573 Abs. 1, 1574 BGB sein (Senatsurteil vom 25. Oktober 2006 XII ZR 190/03 - FamRZ 2007, 200, 202). Tatsächlich hatte die Beklagte schon im Jahre 1995 eine Nebe nbe schäf - tigung als Pflegerin in einem Privathaushalt aufgenommen. Un streitig übte sie diese Tätigkeit noch mindestens bis zum Jahre 2000 aus. Eine durch den Wegfall dieser Nebenbes chäftig ung eingetretene (teilweise) Er werbslosigkeit der Beklagten wäre so lange nach der Scheidung im Jahre 1996 eingetreten, dass der für den Einsatzzeitpunkt des § 1573 Abs. 1 BGB erforderliche, relativ enge zeitliche Zusammenhang (vgl. Senatsurteil vom 25. März 1987 IVb ZR 32/86 - FamRZ 1987, 684, 687) zwischen beiden Ereig nissen ersichtlich fehlt. Auf die zwischen den Parteien im ersten Abänderungs verfah - ren streitig e Frage, ob die pfle gerische Tätigkeit in einem Pri vathaushalt wegen des ihr innewohn enden Risikos, aufgrund des Todes der zu pflegenden Person oder einer plötzlichen Ände rung ihrer Pflegebedürfnisse je derzeit kurzfristig be - endet zu werden, überhaupt zu einer nachhaltig en Siche rung des Unterhalts (§ 1573 Abs. 4 Satz 1 BGB) geeignet war, k ommt es dabei nicht an. Denn es hätte der Beklagten oblegen, sich auch im Rahmen einer Nebenbeschäftigung um einen gesicherten Dauerar beitsplatz zu bemühen. Die Beklagte hat nicht aufgezeigt, dass solche Arbeits plätze für sie nach der Scheidung im Jahre 19 96 nicht zu erlangen waren. Wenn sie sich demgegenüber für eine Beschäftigung entsch ieden hat , die absehbar nicht auf Dauer ausgeübt werden kann, hat der Kläger das Risiko, dass später eine vergleichbare Anschlussbeschä ftigung nicht mehr gefunden wer den ka nn, rund vier Jahre nach der Scheidun g nicht mehr mit zu tragen. 25 - 12 - 3. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen demgegenüber die Erwägungen, die das Berufungsgericht im Rahmen der Einkommensermittlung zu den Erwerbsobliegenheiten der Parteien angestellt hat. a) Soweit es das Einkommen des Klägers betrifft, erweist sich schon der gedankliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts nicht als tragfähig , es sei dem Kläger " im R ahmen der Bestimmung des nach § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB angemessenen Unterhalts " ohne weiteres zuzu ge stehen , seine Einkünfte durch den Ab schluss einer Altersteilzeit - und Aufhebungsvereinbarung zu re du - zieren. aa) Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass die unterhaltsrechtliche Erwerbsobliegenheit (erst) mit Erreichen der Regelalt er sgrenzen nach §§ 35, 235 SGB VI bzw. § 51 BBG endet. Durch die aufgeführten gesetzlichen Be - st immungen legt die Rechtsordnung den Rahmen für die Erwerbsbiogra ph ie des Einzelnen fest. Solange die gesetzlichen Regelungen dabei nicht offen - sichtlich auf be rufsbezogenen Besonderheiten beruhen oder ansonsten von der tatsächlichen Erwerbsfähigkeit des Einzelnen abweichen, können sie als taugli - cher Maßstab auch für das Unterhaltsrecht herangezogen werden. Beim Ehe - gatten unterhalt gilt der Maßstab der gesetzlic hen Regelaltersgrenze nicht nur für den Unterhaltsberechtigten, sondern in gleicher Weise auch für den Unter - halts pf lichtigen (Senatsurteil BGHZ 188, 50 = FamRZ 2011, 454 Rn. 20). bb) Solange und soweit das Gesetz einen Anspruch auf nachehelichen Unterh alt vorsieht, darf der Unterhaltspflichtige diesen nicht unterhaltsbezogen mutwillig oder leichtfertig gefährden. Beruhen Einkommensminderungen auf einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltspflichtigen oder sind sie durch freiwillige beruflich e oder wirts chaftliche Dispositionen des Un terhalts - verpflichteten veranlasst und hätten sie von diesem durch zumutbare Vorsorge aufgefangen werden können, bleiben sie deswegen unberücksichtigt mit der 26 27 28 29 - 13 - Folge, dass stattdessen fiktive Einkünfte anzusetzen s ind (Senatsurteile BGHZ 175, 182 = FamRZ 2008, 968 Rn. 45 und vom 15. Oktober 2003 XII ZR 65/01 - FamRZ 2004, 254, 255) . Nach den Maßstäben unterhaltsbezogener Mutwilligkeit oder Leichtfer - tigkeit ist auch die Frage zu beurteilen, ob der Unterhaltspfl ichtige sein Ein - kommen durch die Inanspruchnahme von Altersteilzeit oder von Vorruhestan ds - regelungen reduzieren darf. Bei der Vereinbarung von Altersteilzeit wird eine unterhaltsbezogene Mutwilligkeit regelmäßig nicht vorliegen, wenn der Bedarf des Unter haltsberechtigten schon durch eigene Einkünfte und einen gegebe - nenfalls fortbestehenden Unterhaltsanspruch auf einem relativ hohen Niveau sichergestellt ist. Im Übrigen wird die Vereinbarung von Alters teil zeit dann ge - rechtfertigt sein, wenn sich der Unte rhaltspflichtige dafür auf betriebliche, per - sönliche oder gesundheitliche Gründe berufen kann, die bei einer Gesamtab - wägung aller Umstände eine mit der Reduzierung seines Einkommens verbun - dene Einschränkung seiner Erwerbstätigkeit auch gegenüber dem Unt erhalts - berechtigten als angemessen er scheinen lässt (vgl. Wendl/Dose Das Unter - haltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 1 Rn. 749 mwN.). Ähnli - che Maßstäbe gelten auch für Vereinbarungen, durch die ein Unterhaltspflichti - ger seinen Arbeit splatz wegen der Möglichkeit des Z ugangs zu einem vorgezo - ge nen Altersruhegeld bereits vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze aufgibt. In diesen Fällen kann es auch darauf ankommen, inwieweit es dem Unterhalts - pflichtigen möglich ist, das Niveau seines bi sherigen Erwerbseinkommens über seine Frühpensionierung hinaus durch eine andere berufliche Tätigkeit (Se - natsurteil vom 15. Oktober 2003 - XII ZR 65/01 - Fa mRZ 2004, 254, 255; vgl. für den Unterhaltsbe rechtigten: Senatsurteil vom 3. Februar 1999 XII ZR 146/97 - FamRZ 1999, 708, 710) oder durch die Umlage einer Ent - schädigung für den Verlust seines Arbeitsplatzes bis zum Erreichen der für ihn maßgeblichen Regelaltersgrenze zu halten. 30 - 14 - cc) De r erforderlichen umfassenden Interessenabwägung nach den vor - g enannten Maßstäben wird das Berufungsurteil nicht gerecht. Offensichtlich meint das Berufungsgericht, es k omme auf Seiten des Klägers auf eine beson - dere Rechtfertigung für die Inanspruchnahme von Altersteilzeit nicht mehr an, weil der Unterhalt der Beklag ten im gesamten streitigen Unterhaltszeitraum oh - nehin auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen sei. Dagegen hat das Berufungsgericht den Unterhalt der Beklagten aber jedenfalls im Zeitraum bis Juni 2010 ungekürzt im Wege der Differenzmethode aus de m (reduzierten) E inkommen des Klägers abgeleitet. Es stellt sich schon die Frage, worin die Herabsetzung des Unterhalts liegen sollte, wenn dem Kläger bei der Redu zie - rung seines Einkommens tatsächlich keine unterhaltsbezogene Mutwilligkeit oder Leichtfert igkeit vorgeworfen werden könnte. Das Berufungsgericht hat im Übrigen - worauf noch weiter einzugehen sein wird - den Begriff des " angemes - senen Lebensbedarfs " im Sinne von § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB verkannt. Die bislang getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ermögli - chen keine abschließende Beurteilung der Frage, ob der Kläger unterhalts - rechtlich zum Abschluss der Vereinbarung vom November 2006 berechtigt war. Zwar ist auf Seiten des Klägers die mit dem Eintritt in die Altersteilzeit verbun - dene Nettoe inkommenseinbuße in Höhe von 15 % (zuzüglich des Wegfalls ei - nig er Sonderzahlungen in der passi ven Phase der Altersteilzeit) vergleichs - weise moderat ausgefallen, was als Indiz gegen die unterhaltsbezogene Mut - willigkeit einer Altersteil zeitver einbarung gewertet werden kann (vgl. OLG Bamberg FamRZ 2010, 381 [Ls.] , im Übrigen veröffentlic ht bei juris; KG Urteil vom 17. Juni 2005 - 25 UF 101/04 - juris). D ies gil t umso mehr, als sich der Unter haltsberechtigte in der passiven Phase der Altersteilze it keine berufsbedingten Aufwendungen und keinen Erwerbstätigenbonus mehr entge - genhalten lassen muss. Indessen muss in die unterhaltsrechtliche Bewertung der Vereinbarung auch die darin ent haltene Abrede über die vorzeitige 31 32 - 15 - Beendigung des Arbeitsverhältni sses drei Jahre vor Erreichen der Regel - altersgrenze einfließen, welche erkennbar auf den Zugang des Klägers zu einer vorgezogenen Altersrente für langj ährig Ver sicherte (§ 236 Abs. 3 SGB VI) zugeschnitte n war. Die mit einem (vorgezoge nen) Renteneintritt v erbundene Einkommen seinbuße würde durch die nach § 13 der Vereinbarung zu gewährende Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes (brutto 300 jeweils 0,3 Prozentpunkte des im Rentenbescheid ausgewiesenen Versor - gungsabschlages wegen vorzeitigen R entenbeginns) nur in geringem Umfange kompensiert, so dass mögliche Unterhalts interessen der Be klagten für den Zeitraum nach September 2011 in weitaus s tärkerem Umfang berührt werden. b) Ebenfalls von Rechtsirrtum beeinflusst sind die Erwägungen des Be - rufungsgerichts zur Erwerbsobliegenheit der Beklagten. Nach der Rechtspre - chung des Senats kann allein aus dem Umstand, dass der Unterhaltspflichtige nur eine Tätigkeit a usübt, welche die für eine voll schichtige Tätigkeit übliche Stundenzahl nicht erreicht , noch keine Reduzierung der Erwerbsobliegenheit auf Seiten des Unterhaltsberechtigten hergeleitet werden (Senatsurteil vom 16. Februar 2011 - XII ZR 108/09 - FamRZ 2011, 628 Rn. 12). Nichts anderes gilt für den hier vorliegenden Fall, dass der Unterhaltsp flichtige ein Blockalters - teilzeit modell in Anspruch nimmt. D er Umfang der regelmäßig erforderlichen Erwerbstätigkeit und eventuelle Abweichungen davon bestimmen sich vielmehr nach den individuellen Verhältnissen des betroffenen Ehegatten. Feststellungen d azu, ob etwa gesundheitliche oder arbeitsmarktbe dingte Gründe ei ner Aus - weitung der von der Beklagten ausgeübten Erwerbstätigkeit entgegenstehen könnten, hat das Oberlandesgericht - unabhängig davon, ob sich der Kläger solche Gründe im Hinblick a uf die Ein satzzeitpunkte der §§ 1572, 1573 Abs. 1 BGB überhaupt entge genhalten lassen müsste - ni cht getroffen. 33 - 16 - Das Berufungsgericht durfte deshalb auch nicht davon ausgehen, dass es sich bei den im Jahre 2009 erzielten zusätzlichen Einkünften der Beklagten insge samt um Einkommen aus unzumutbarer Tätigkeit handelt. Dies ist nur in Bezug auf die Abgeltung des von der Beklagten nicht genommenen Erholungs - urlaubs ri chtig (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 1992 - XII ZR 127/91 - NJW - RR 1992, 1282, 1283). Dagegen lassen di e Feststellungen des Berufungsgerichts nicht den Schluss darauf zu, dass die von der Beklagten über i hre Vertragsar - beitszeit von 25 Wochenstunden hinaus geleist e te Mehrarbeit bei der Diakonie auf überobligatorischen Anstrengungen beruhte. Auch d ie weitere Annahme des Berufungs gerichts, ein von der Beklagten erzieltes Einkommen aus überobli gationsmäßiger Tätigkeit bei Anwe ndung der Differenzmethode voll - ständig un berücksichtigt zu lassen, steht mit der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht in Einklang. Selbst ein überobligatorisch erzieltes Einkommen ist mit sei ne m nach Billigkeitskriterien (§§ 1577 Abs. 2, 242 BGB) zu ermittelnden unterhaltsrelevanten Teil in die Bedarfsbemessung nach den ehelichen Le - bensver hältnissen einzubeziehen (Senatsurteile BGHZ 162, 384 = FamRZ 2005, 1154, 1157 f. und BGHZ 188, 50 = FamRZ 2011, 454 Rn. 17). 4. Rechtlichen Bedenken begegnet es a uch, dass das Berufungsgericht die von dem Kläger erzielten Kapitaleinkünfte ohne weiteres in die Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB) einbezogen hat. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass diese Kapitaleinkünfte auf den Zinserträgen eines geerbten Geldvermögens beruhen, soweit dies beim Kläger noch vorhanden ist. Im Ausgangspu nkt trifft es zu, dass d ie ehelichen Lebensverhältnisse nicht nur durch Erwerbseinkünfte, sondern ebenso durch Kapital - und andere Vermögenserträge sowie sonstige wirtschaftliche Nutzun - gen geprägt werden, soweit diese bereits während der Ehezeit zur Verfü gung 34 35 36 - 17 - standen. Da von können auch Erträge aus dem durch Erbfall erworbenen Ver - mögen eines Ehegatten nicht ausgenommen werden (vgl. bereits Senatsurteil vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 68/87 - FamRZ 1988, 1145, 1146). Vorliegend ist der Erbfall allerdings erst im Jahre 1998 und damit nach der Scheidung der Par - teien eingetreten. D er nach eheliche Erwerb schließt eine bedarfssteigernde Be - rücksichtigung der aus dem geerbten Vermögen gezogenen Kapitaleinkünfte zwar nicht von vornherein aus. Ein hinreichender Bezug zu den ehelichen Le - bens verhältnissen besteht aber nur dann, wenn die Erwartung eines künftigen Erbes schon während bestehender Ehe so wahrscheinlich war, dass die Ehe - leute ih ren Lebenszuschnitt vernünftigerweise darauf einrichten konnten und sich auch tatsä chlich - etwa durch den Verzicht auf ein e an sich angemessene Altersvor sorge und den Verbrauch der dadurch ersparten Mittel zur Erhöhung des eheli chen Lebensstandards - darauf eingerich tet haben (Senatsurteil vom 23. No vember 2005 - XII ZR 51/03 - FamRZ 2 00 6 , 387, 390; OLG Celle NJW 2010, 79, 83). Feststellungen hierzu hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Waren Kapitaleinkünfte aber nicht in der Ehe angelegt, können sie beim Unter - haltspflichtigen nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit berücksichtigt we rden (vgl. Wendl/Gerhardt Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 4 Rn. 420 und 972) . Im Übrigen hätten die vom Berufungsgericht bedarfssteigernd berück - sichtigten Kapitaleinkünft e nicht um einen Erwerbstätigenbo nus gekürzt we rden dürfen, den das Berufungsgericht dem Kläger bis zum Ende der aktiven Phase seiner Altersteilzeit i m August 2009 gutgebracht hat. 5. Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur B egrenzung des Unterhalts nach § 1578 b Abs. 1 und Abs. 2 BGB sind m it Rechtsfehlern be - haftet. 37 38 - 18 - a) Die Befristung oder Herabsetzung des nachehelichen Unterh alts we - gen Unbilligkeit nach § 1578 b Abs. 1 und 2 BGB hängt zunächst da von ab, inwieweit durch die Ehe Nachteile im H inblick auf die Möglichkeit ein getreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaft li chen Kin - des, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe e rgeben. aa) Das angefochtene Urteil lässt nicht erkennen, von welcher Verteilung der Darlegungs - und Beweislast das B erufungsgericht im Rahmen des § 1578 b BGB ausgegangen ist. Im Ausgangspunkt trägt der Kläger als Unterhalts - schuldner, der sich mit der Befristung auf eine prozessuale Einwendung beruft, die Darlegungs - und Beweislast hinsichtlich der für eine Befristung sprechenden Tatsach en (Se natsurteil BGHZ 185, 1 = FamRZ 2010, 875 Rn. 18 mwN ). In die Darlegungs - und Beweislast des Unterhaltspflichtig en fällt deshalb grundsätz - lich auch der Umstand, dass dem Unterhaltsberechtigten keine ehebed ingten Nachteile im Sinne von § 1578 b BGB entstanden sind. Die dem Unterhalts - pflichtigen oblie gende Darlegungs - und Beweislast erfährt jedoch Erleichterun - gen n ach den von der Rechtsprechung zum Beweis negativer Tatsachen entwi - ckelten Grundsätzen. Nach diesen Grundsätzen trifft den Unterhaltsberechtig - ten eine sekundäre Darl egungslast, die im Rahmen von § 1578 b BGB zum In - halt hat, dass der Unterhaltsberechtigt e die Behauptung, es seien keine ehebe - dingten Nachteile entstanden, substanziiert bestreiten und seinerseits darlegen muss, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sein sollen. Erst wenn das Vorbringen des Unterhaltsberechtigten d iesen Anforder ungen genügt, müs sen die vorgetragenen ehebedingten Nachtei le vom Unterhaltspflichtigen wi derlegt werd en (Senatsurteile BGHZ 185, 1 = FamRZ 2010, 875 Rn. 23 und vom 26. Oktober 2011 - XII ZR 162/09 - FamRZ 2012, 93 Rn. 22 ff.). 39 40 - 19 - Soweit dafür regelmäßig e ine hypothetische Betrachtung angestellt wer - den muss und diese gerade dann auf unsicherer Tatsachengrundlage steht, wenn der Unterhaltsberechtigte bei Eheschließung noch am Beginn seiner be - ruflichen Entwicklung stand und die Ehe lange gedauert hat, sind diesbezügli - che Schwierigkeiten im Rahmen der an die sekundäre Darlegungslast zu stel - lenden Anforderungen zu bewältigen, welche nicht überspannt werden dürfen und den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung tragen müssen (Senats urteil vom 26. Oktober 2011 - XII ZR 162/09 - FamRZ 2012, 93 Rn. 24). Deshalb kann der Unterhaltsberechtigte im Einzelfall seiner sekundären Darlegungslast genügen, wenn er vorträgt, dass in dem von ihm erlernten oder vor der ehebe - dingten Berufspause ausgeübten Beruf Gehaltssteiger ungen in einer bestimm - ten Höhe mit zunehmender Berufserfahrung oder Betriebszugehörigkeit üblich seien . W enn indessen ein beruflicher Aufstieg beh auptet werden soll, muss der Un terhaltsberechtigte darlegen, aufgrund welch er Umstände (Fortbildungsbe - reit sc haft, besondere Befähigungen, Neigungen oder Talente) er eine entspre - chende Karriere gema cht hätte (Senatsurteil vom 20. Oktober 2010 XII ZR 53/09 - FamRZ 2010, 2059 Rn. 32 f.). Solche Umstände hat das Berufungsgericht dem Vorbringen der Be - klagten n icht entnommen; vielmehr hat es - von der Revision der Beklagten in - soweit unbeanstandet - festgestellt, dass die von der Beklagten nach dem Ende ihrer Berufsausbildung im Jahre 1969 bis zur Geburt des gemeinsamen Sohnes im Jahre 1978 ausgeführten Büro - un d Buchführungstätigkeiten einfa chen Zu - schnitts waren und sich in eher untergeordneten Bereichen entfalteten. Es ist deshalb nicht ohne weiteres ersichtlich, worauf das Berufungsgericht seine weitergehende Erwägung stützt, dass der Beklagten durch die Beru fs pause die Möglich keit genommen worden sei, sich eine andere und besser dotierte Posi - tion zu erarbeiten. Der von der Beklagten mit Hinweis auf den identischen Aus - bildungshintergrund (abgeschlossene kaufmännische Berufsaus bildung) ange - 41 42 - 20 - stellte Vergleich zur Erwerbsbiographie des Klägers vermag insoweit nicht zu verfangen. Zwar kann sich der Unterhaltsbe rechtigte im Rahmen der sekundä - ren Darlegungslast auch des Hinweises auf ve rgleichbare Karriereverläufe be - dienen, um sein Vorbringen zu den seinerzeit vo rhandenen beruflichen Ent - wicklungschancen plausibel zu ma chen (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 2011 XII ZR 162/09 - FamRZ 2012, 93 Rn. 24). Ein solcher Ver gleich kann aber ei nen substanziierten Vortrag dazu, welche Entwicklungsmöglichkeiten sich für d en Unterhaltsberechtigten in seinem Berufsfeld konkret ergeben haben, nicht ersetzen. Darüber hinaus dürften die Erwerbsbiographien der beiden Parteien , die nach dem Abschluss ihrer Berufsausbildung in unterschiedlichen Branchen tätig waren, auch kaum genü gend Berührungspunkte aufweisen, um den von der Beklagten gezogenen Schluss zu rechtfertigen, sie könne ohne die durch die eheliche Rollenverteilung bedingte Berufs pause die gleichen Einkünfte er zielen wie der Kläger. bb) Das Berufungsgericht ist demge gen über auch ohne substanziierten Vortrag der Beklagten davon ausgegangen, dass ehebedingte Nachteile des - halb entstanden seien, weil die Beklagte ohne Eheschließung und Kinderbe - treuung eine vollschichtige Tätigkeit mit den im kaufmännischen Bereich übli - chen Gehältern ausüben würde. Allein diese Ausführungen vermögen die Annahme ehebedingter Nach - teile von vornherein nicht zu tragen. Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass zwar exakte Feststellungen zum hypothetisch erzielbaren Einkommen des Un - terh altsberechtigten nicht notwendig sind. Der Tatrichter kann vielmehr beim Vor liegen einer geeigneten Schätzungsgrundlage, die er unter anderem aus der Anwendung von Erfahrungssätzen im jeweiligen Berufsfeld und aus der Heran - zie hung tariflicher Regelwerke g ew innen kann , entsprechend § 287 ZPO ver - fahren, sofern in der Entscheidung die tatsäch lichen Grundlagen der Schät zung 43 44 - 21 - und ihre Auswertung in objektiv nachprüfbarer Weise angege ben sind (Senats - urteil vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 53/09 - FamRZ 2010, 2059 Rn. 33). Das Berufungsgericht hat indessen überhaupt keine Feststellungen dazu getroffen, wie hoch es die üblichen Gehälter im kaufmännischen Bereich einschätzt, zu denen die Beklagte nach seiner Auffassung bei einer ununterbro chenen Er - werbsbiographie Zug ang gehabt hä tte. Damit fehlt es an jeder Be gründung, warum die heutige Erwerbstätigkeit der Beklagten als Tarifbeschäf tigte im öf - fentlichen Dienst ihr nicht das gleiche Einkommensniveau bieten kann, das sie ohne Ehe und Kinderbetreuung bei einer kaufmänn ischen Tätig keit erzielt hätte. Auf den Umstand, dass die Beklagte tatsächlich nur 25 Wo chenstunden arbeitet und deshalb lediglich Teilzeiteinkünfte erzielt, käme es in diesem Zusammen - hang nur dann an, wenn die Gründe, die der Ausübung einer Vollzeittätig keit entgegenstehen, ihrerseits ehebedingte Ursachen haben ( vgl. Senatsurteile vom 26. Oktober 2011 - XII ZR 162/09 - FamRZ 2012, 93 Rn. 27 und vom 29. Juni 2011 - XII ZR 157/09 - FamRZ 2011, 1721 Rn. 31). Auch hierzu hat das Berufungsgericht keine Festste llungen getroffen. b) Die gegenüber der Feststellung ehebedingter Nachteile zu erheben - den Beanstandungen ergreifen auch die vom Berufungsgericht vorgenommene Herabsetzung des Unterhalts. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats be - misst sich der angem essene Lebensbedarf, der nach § 1578 b Abs. 1 BGB re - gelmäßig die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, im Grundsatz nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften z ur Verfügung hätte; dabei muss es sich grundsätzlich um einen Bedarf handeln, der das Existenz - minimum wenigstens erreicht (vgl . zuletzt Senatsurteile vom 26. Oktober 2011 XII ZR 162/09 - FamRZ 2012, 93 Rn. 27 und vom 29. Juni 2011 XII ZR 157/09 - FamR Z 2011, 1721 Rn. 27 f.). Mit welchem Betrag nach d iesen Maß stäben der angemessene Lebensbedarf der Beklagten zu veran - 45 - 22 - schlagen ist, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, so dass seine Herab - setzungsent scheidung insgesamt nicht nachvollzogen werden k ann. III. Danach kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, in der Sache abschließend zu entscheiden, weil es hierzu weiterer tatrichterlicher Feststellungen und Würdigungen bedarf. Die Sache ist deshalb an das Ber ufungsgericht zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren wird noch auf folgendes hingewiesen: Die Billigkeitsabwägung nach § 1578 b BGB erschöpft sich nicht in der Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt darüber hinaus das Maß der nacheheliche n Solidarität; dies gilt auch für den Aufstockungsun - te rhalt (vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 2011 - XII ZR 17/09 - FamRZ 2011, 1381 Rn. 35). Sollten im vorliegenden Fall keine ehebedingten Nachteile festzustellen sein, so dürften die verblei benden, besonders gewichtig gegen eine Unter - haltsbegrenzung sprechenden Billigkeitsgesichtspun kte - zum einen die lange Ehedauer und zum anderen die von der Beklagten behaupteten, allerdings vom Berufungsgericht bislang nicht aufgeklärten herausgehobenen Vermögens - verhältnisse des Klägers - es nicht rechtfertigen können, der Beklagten einen dauerhaften Aufstockungsunterhalt zuzusprechen. Die Zurückverweisung gibt dem Kläger auch Gelegenheit, zur Unter - haltsbedürftigkeit seiner zweiten Ehefrau vorzutragen. Sollte hiernach fest ge - stellt werden können , dass eine weitere , nach § 1609 BGB gleichrangige Un - terhaltsverbindlichkeit besteht, wäre diese nach den vom Senat entwickelten Grundsätzen (Senatsurteil vo m 7. Dezember 2011 - XII ZR 151/09 - FamRZ 46 47 48 49 - 23 - 2012, 281 Rn. 41 ff. , zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt ) bei der Beurtei - lung der Leistungsfähigkeit des Klägers zu berücksichtigen. Dose Weber - Monecke Klinkhammer RiBGH Dr. Günter ist im Botur Urlaub un d deswegen an einer Unterschrift gehindert. Dose Vorinstanzen: AG Hamburg - Altona, Entscheidung vom 22.01.2009 - 354 F 55/08 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 19.04.2010 - 12 UF 40/09 -
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