BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 72/11 vom 20. Dezember 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Vill, Dr. Fischer , Grupp und die Richterin Möhring am 2 0. Dezember 2012 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung d er Revision in dem Urteil des 11 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6 . April 20 1 1 wird auf Kosten de r Kläger in zurückgewiesen. Der Streitwert des Verfahrens der Nichtzulass ungsbeschwerde wird auf 88.650,64 Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde is t statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grund sätzliche Bedeutung, noch e r- fordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bunde sgerichtshof s zu § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB aF kann es zu einer Beendigung der Unterbrechung der Ve r jährun g im Regelfall nicht kommen , wenn und solange die Leitung des Ve r- fahrens beim Gericht liegt (BGH, Urteil vom 13. April 1994 - VIII ZR 50/93, 1 2 - 3 - NJW - RR 1994, 889; vom 8. Februar 1 995 - XII ZR 24/9 4, NJW - RR 1995, 770, 771; vom 12. Oktober 1999 - VI ZR 19/99, NJW 2000, 132 , 133 ) . Dass diese Rechtsprechung Geltung auch für § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB mit dessen gege n- über § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB aF noch verdeutlichtem Wortlaut [ " dass die P a r- teien es nicht betreiben " ] beansprucht, kann nicht zweifelhaft sein und wird auch von der Klägerin nicht in Frage gestellt. Die gegen die vorgenannte Rechtsprechung von der Beschwerde angeführte Ansicht (Grunsky, ZZP 93 [1980], 179 ff) ist vereinzelt geb lieben und vermag daher einen Klärungsbedarf nicht zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09, WM 2010, 936 Rn. 3; vom 8. Februar 2010 - II ZR 156/09, ZIP 2010, 1080 Rn. 3 ; Hk - ZPO/Kayser, 4. Aufl., § 543 Rn. 9) . 2. D er Mandant hat sich den Schadensbeitrag eines weiteren Rechtsa n- walts als Mitverschulden entgegenhal ten zu lassen , wenn der Zweitanwalt b e- auftragt wu r de, einen erkannten oder für möglich gehalten en F ehler des Ers t- anwaltes zu be heben ( BGH, Urteil vom 20. Januar 19 94 - IX ZR 46/93, WM 1994, 948, 949 f ; vom 29. Nove mber 2001 - IX ZR 27 8/00, WM 2002, 504, 509; vom 13. März 2003 - IX ZR 181/9 9, NJW - RR 2003, 850, 856; vom 7. April 2005 - IX ZR 132 /01, WM 2005, 1812, 1813; vom 24. M ai 2005 - IX Z R 276/03, WM 2005, 1902, 1904; vom 17. Nov ember 2005 - IX ZR 8/04, WM 2006, 592, 595; Be schluss vom 1 9 . April 2012 - IX ZR 99/10 Rn. 5; Gehrlein, Anwalts - und Steuerberaterhaftung, 2. Aufl., S. 116; Zugehör , WM 2006, SB 3, S. 26; D. Fischer in FS Ganter , 2010, S. 471, 483 f ). Hiervon ist auch das Berufung s- gericht ausgegangen. Der in diesem Zusammenhang von der Beschwerde ge l- tend gemachte Rechtsfehler stellt daher lediglich ein en unter Zulassungsg e- sichtspunkten nicht beachtliche n Anwendungsfehler dar . 3 - 4 - 3. Die geltend gemachten Verle tzung en des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) hat der Senat geprüft. Die se liegen eben so wenig vor , wie der von der Klägerin a ngeführte Verstoß gegen das Wil l- kürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) . 4. Von einer weitergehenden Begr ündu ng wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Kayser Vill Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Bonn, Entsche idung vom 13.04.2010 - 15 O 451/09 - OLG Köln, Entscheidung vom 06.04.2011 - 11 U 107/10 - 4 5
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