BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 72/11 Verkündet am: 20. März 2013 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 119, 313, 779, 1578 b a) Unterhaltsvereinbarungen, die auf der durch die Entscheidung des Bundesverfassungsg e- richts vom 25. Januar 2011 (BVerfG FamRZ 2011, 437) beanstandeten Rechtsprechung des Senats zur Bedarfsermittlung durch Dreiteilung des zur Verfügung stehenden G e- samteink ommens des Unterhaltspflichtigen sowie des früheren und des jetzigen unte r- haltsberechtigten Ehegatten beruhen (BGHZ 177, 356) , sind weder nach § 779 Abs. 1 BGB unwirksam noch nach §§ 119 ff. BGB anfechtbar. b) Die Anpassung solcher Vereinbarungen richtet sic h nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage; sie kann frühestens für solche Unterhaltszeiträume verlangt werden, die der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Januar 2011 nachfolgen. c) In Fällen, in denen die nacheheliche Solidar ität das wesentliche Billigkeitskriterium bei der Abwägung nach § 1578 b BGB darstellt, gewinnt die Ehedauer ihren wesentlichen Ste l- lenwert bei der Bestimmung des Maßes der gebotenen nachehelichen Solidarität aus der Wechselwirkung mit der in der Ehe einve rnehmlich praktizierten Rollenverteilung und der darauf beruhenden Verflechtung der wirtschaftlichen Verhältnisse; hieran hat die am 1. März 2013 in Kraft getretene Neufassung des § 1578 b Abs. 1 BGB nichts geändert. BGH, Urteil vom 20. März 2013 - XII Z R 72/11 - OLG Zweibrücken AG Kaiserslautern - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf di e mündliche Verhandlung vom 20. März 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Botur für Recht erkannt: Auf die Revision der B eklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familie n- senat vom 31. Mai 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin die mit der Anschlussberufu ng erhobene Widerklage der Beklagten auf Zahlung eines nachehelichen Unterhalts in monatl i- cher Höhe von 138 die Zeit ab dem 1. Februar 2011 abg e- wiesen worden ist. Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsve r- fahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die im Rentenalter stehenden Parteien streiten um nachehelichen Unte r- halt für die Zeit ab dem 30. Juli 2008 . 1 - 3 - Der 1940 geborene Kläger und die 1939 geb orene Beklagte heirateten am 1. Juni 1962. Ihre Ehe, aus der zwei mittlerweile volljährige Kinder hervo r- gegange n sind, wurde auf einen am 29. Januar 1996 zugestellten Scheidung s- an trag durch Ur teil vom 18. Juni 1998 geschieden und der Versorgungsau s- gleich durchgeführt. Zuvor hatten die Parteien im Scheidungsverbund zur Fo l- gesache Unterhalt am 28. April 1998 einen gerichtlich protokollierten Vergleich geschlossen, wonach der Kläger an die Beklagt e einen monatlichen Nac h- scheidungsunterhalt i n einer Gesamthöhe von 2.004,07 DM zu zahlen hatte. Im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung hatte die Beklagte für einen Kau f- pre is von 200.000 DM den hälftigen Miteigentumsanteil des Klägers an dem vormaligen Familienheim der Parteien übernommen. Den Kaufpreis brachte der Kläger in die Finanzierung eines Einfamilienhauses ein, welches im gemei n- schaftlichen Eigentum des seit dem Jahre 2000 wiederverheirateten Klägers und seiner zweiten Ehefrau steht. Der Kläg er verfügt über eine gesetzliche Rente sowie über eine Betrieb s- rente, und er lebt mit seiner zweiten Ehefrau mietfrei in dem gemeinsamen Ei n- familienhaus. Die Beklagte bezieht eine gesetzliche Rente . Auch sie wohnt mietfrei in dem allerdings noch nicht sc huldenfreien eigenen Haus und erzielt zudem Miet - und Kapitaleinkünfte. Mit seiner am 16. Januar 2008 erhobenen Klage hat der Kläger zunächst beantragt, die Unterhaltspflicht gegenüber der Beklagten in Abä nderung des Vergleiches vom 28. April 1998 mit Rechtshängigkeit der Abänderungsklage entfallen zu lassen. Das Amtsgericht hat der Klage nur teilweise stattgegeben und den Prozessvergleich vom 28. April 199 8 für den Zeitraum seit dem 16. Januar 2008 dahin abgeändert, dass der Kläger nur noch zur Zahlun g eines nacheheli chen Unterhalts in Höhe von 451 t- scheidung hat der Kläger Berufung eingelegt und in der Berufungsinstanz 2 3 4 - 4 - klageerweiternd auf einen vollständigen Wegfall seiner Unterhaltspflicht b e- reits seit dem 1. Mär z 2007 angetragen. Im Laufe des Berufungsverfahrens h a- ben die Parteien am 2. Februar 2010 vor dem Berufungsgericht einen Teilve r- gleich geschlossen, wonach zwischen den Parteien Einigkeit dar über besteht, dass seit dem 30. Juli 2008 keine Ansprüche auf Eheg attenunterhalt mehr b e- gründet seien und der ursprüngliche Unterhaltstitel insoweit abgeändert wird. Diesem Vergleichsschluss hat ein Hinweisbeschlus s des Berufungsgerichts vom 15. Juni 2009 zugrunde gelegen, wonach sich jedenfalls für den Zeitraum seit der Verkündung der grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30. Juli 2008 (BGHZ 177, 356 = FamRZ 2008, 1911) zur " Bedarfsbeme s- sung durch Dreiteilung " angesichts der Einkommensverhältnisse der zweiten Ehefrau des Klägers voraussichtlich kein offen er Unterhaltsbedarf der Bekla g- ten mehr ergeben werde. Mit Schriftsatz vom 17. Februar 2011 hat die Beklagte den am 2. Februar 2010 geschlossenen Teilvergleich mit der Begründung angefochten, dass das Bundesverfassungsgericht d urch seine Entscheidung vom 25. Januar 2011 (BVerfG FamRZ 2011, 437) die Dreiteilungsmethode für verfassungswidrig e r- klärt habe. Daneben hat sie hilfsweise Anschlussberufung und Widerklage e r- hoben und bean tragt, den Teilvergleich vom 2. Februar 201 0 dahin abzuä n- dern, dass ihr auch f ür die Zeit nach dem 30. Juli 2008 der durch das Amtsg e- richt noch zugesprochene Unt erhaltsanspruch in Höhe von 451 Oberlandesgericht hat die hilfsweise erhobene Anschlussberufung der Bekla g- ten zurückgewiesen und der Berufung des Klägers insoweit stattgegeben, als es den Prozessvergleich vom 28. April 1998 dahingehend abgeändert hat, dass der Kläger für d ie Zeit vom 1. März 2007 bis zum 29. Juli 2008 nur noch einen monatlichen Ehegattenunte rhalt in Höhe von monatlich 138 zu zahlen habe und seit dem 30. Juli 2008 keinen Unterhalt mehr schulde. 5 - 5 - Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer zugelassenen Rev ision. Sie nimmt das Berufungsurte il für den Zeitraum bis zum 29. Juli 2008 hin und ve r- folgt mit ihrer Revision einen unbefristeten Unterhaltsanspruch in eingeschrän k- ter monatlic her Höhe von 138 Juli 2008 weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat teilweise Erfolg. A uf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG - RG noch das bis zum 31. August 2009 geltende Prozessrecht anzuwenden, weil das Verfahren vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden i st (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Novem - ber 2 010 XII ZB 197/10 FamRZ 2011, 100 Rn. 10). I. Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen zu den Einkommensverhältnissen der Parteien mit der Addit i- onsmethode für die Jahre 2007 und 2008 einen " eheangemessenen o ffenen Unterhaltsbedarf " der Bekl agten in Höhe von monatlich 138 Ansicht vertreten, dass dieser Anspruch jedenfalls bis zum 29. Juli 2008 nicht befristet werden könne. Insoweit hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass die Voraussetzung en für eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nach § 1578 b Abs. 2 BGB zwar vorlägen, weil fortwirkende ehebedingte Nachteile der Beklagten nicht gegeben seien. Soweit die Beklagte durch die Aufgabe ihrer früheren Erwerbstätigkeit und Auszahlung von Rentenanwartschaften in der Ehezeit versorgungsrechtliche Nachteile erlitten habe, seien diese durch den 6 7 8 9 - 6 - Versorgungsausgleich ausgeglichen worden. Weitergehende unterhaltsrechtlich ins Gewicht fallende Nachteile seien nicht substantiiert dargetan oder erken n- bar. Alle in der langen Ehedauer von über 30 Jahren komme nach der Unte r- haltsrechtsreform von 2008 und der dazu ergangenen Rechtsprechung keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zu. Allerdings stünden der nachträglichen Befri stung der mit Vergleich vom 28. April 1998 unbefristet vereinbarten Unte r- haltspflicht Aspekt e des Vertrauensschutzes nach § 36 Nr. 1 EGZPO entgegen. Der 1939 geborenen Beklagten sei es jedenfalls für vergangene Unterhaltszei t- räume bis zum 29. Juli 2008 nicht zuzumuten gewesen, sich im Rentenalter auf einen niedrigeren Lebensstandard " entsprechend den eigenen Lebensverhäl t- nissen vor der Eheschließung im Jahre 1962 " einzustellen. Die Beklagte könne durch eigene Erwerbsbemühungen eine Reduzierung des Unterhaltsanspr u- ches nicht mehr abmi ldern, und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien seien durch die langen Jahre des Zusammenlebens und die bis zur Anhängi g- keit der vorliegenden Abänderungsklage im Jahre 2007 festgeschriebenen U n- terhaltsansprüche so miteinander verwoben, dass sich eine Begrenzung des Anspruches verbiete. Auch seien die finanziellen Verhältnisse der Beklagten keineswegs so günstig gestaltet, dass der Wegfall eines wenn auch relativ geringen Unterhaltsanspruches ohne spürbare Auswirkungen auf ihren L e- bensstandard bliebe. Ein Unterhaltsans pruch für die Zeit seit dem 30. Juli 2008 besteh t nach Ansicht des Berufungsgerichts dagegen nicht mehr. Der Teilvergleich vom 2. Februar 2010 sei nicht wegen eines Irrtums über die Verglei chsgrundlage nach § 779 Abs. 1 BGB un wirksam. Zwar seien sowohl Gericht als auch Parte i- en bei Abschluss des Vergleiches von der Verfassungsmäßigkeit der Bedarf s- bestimmung nach der sog. Dreiteilungsmethode beim Zusammentreffen mehr e- rer berechtigter früherer und jetziger Ehegatten ausgegang en. Die bei Ve r- gleichsschluss unzutreffende Beurteilung der Rechtslage beinhalte aber ledi g- 10 - 7 - lich einen für die Wirksamkeit des Vergleiches unmaßgeblichen Rechtsirrtum, nicht aber einen erheblichen Sachverhaltsirrtum. Zudem habe auch kein strei t- ausschließend er Irrtum vorgelegen, der allein zur Unwirksamkeit des Vergle i- ches habe führen können. Eine Irrtumsanfechtung komme nicht in Betracht, weil beide Parteien dem gleichen Rechtsirrtum unterlegen seien. Auch die im Wege der Hilfsanschlussberufung eingelegt e Widerklage der Beklagten führe wegen der U nterhaltsansprüche seit dem 30. Juli 2008 nicht zum Erfolg. Unterhaltstitel, die nach der verfassungswidrigen Dreiteilungsm e- thode berechnet worden seien, unterlägen zwar grundsä tzlich der Abänderung nach § 323 ZP O i.V.m. § 313 BGB bzw. nach §§ 238, 239 FamFG. Der B e- schluss des Bu ndesverfassungsgerichts vom 25. Januar 2011 beinhalte auch eine wesentliche Veränderung der für Grund und Höhe der Unterhaltspflicht bedeutsamen Verhältnisse. Allerdings sei für die Beklag te wegen der Unte r- haltsansprüche seit dem 30. Juli 2008 keine Abänderungsklage gegen den Teil vergleich vom 2. Februar 2011 eröffnet, weil ihr durch diesen Vergleich U n- terhaltsansprüche aberkannt worden seien. Eine Leistungsklage sei für den Zeit raum vom 30 . Juli 2008 bis zum 31. Januar 2011 aber schon deshalb unb e- gründet, weil es insoweit an einem Verzug des Klägers (§§ 1585 b Abs. 2, 1613 Abs. 1 BGB) fehle. Au ch für den Zeitraum seit dem 1. Februar 2011 seien A n- sprüche der Beklagten auf Zahlung nachehelich en Unterhalts nicht mehr b e- gründet. Da die Tatbestandsvoraussetzungen eines Anspruches auf Alters - bzw. Aufstockungsunterhalt durchgehend gegeben seien, stünde einem A n- spruch zwar nicht ein fehlender Einsatzzeitpunkt entgegen, wobei es für diese Beurteilun g unerheblich sei, dass für die Zeit vom 30. Juli 2008 bis zum 31. Ja - nuar 2011 mangels Verzuges kein Unterhaltsanspruch habe geltend gemacht werden können. Dieser Umstand erlange allerdings hinsichtlich der zeitlichen Befristung des Unterhaltsanspruches m aßgebliche Bedeutung. Der Beklagten sei es jede nfalls für die Zeit seit dem 1. Februar 2011 zuzumuten, ihren L e- 11 - 8 - bensunterhalt entsprechend den eigenen wirtschaftlichen Verhältnissen unter Verzicht auf Unterhaltsansprüche zu bestreiten. Der ursprünglich titu lierte U n- terhaltsanspruch habe sich wegen der veränderten Verhäl tnisse der Parteien bis zum 29. Juli 2008 ohnehin auf einen relativ geringen, die Lebensverhältni s- se nicht grundlegend bestimmenden Betrag reduziert; es lasse sich auch für die Folgezeit (nur) ein Unterhaltsanspruch in vergleichbarer Höhe errechnen. Hinzu komme, dass sich die Bek lagte für die Zeit nach dem 30. Juli 2008 auf einen Wegfall der Unterhaltsansprüche bereits eingerichtet und sich damit abgefu n- den habe. Es sei ihr daher zuzumuten, die s auch künftig hinzunehmen. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht in allen Pun k- ten stand. 1. Allerdings ist das Berufungsgericht zutreffend da von ausgegangen, dass der am 2. Februar 2010 geschlossene Prozessvergleich der Parte ien e i- nen Teil des mit dem Rechtsmittel des Klägers bei dem Berufungsgericht ang e- fallenen Rechtsstreits nämlich in Bezug auf die U nterhaltszeiträume seit dem 30. Juli 2008 beendet hatte. Wegen der Doppelnatur des Prozessvergleiches würde einem vor G e- richt geschlossenen Vergleich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofes zwar auch seine verfahrensrechtliche Wirkung der Prozessbeend i- gung entzogen, wenn er aus materiell - rechtlichen Gründen nichtig oder a n- fechtbar wäre (vgl. Senatsurteil vom 6. April 2011 XII ZR 79/09 FamRZ 2011, 1140 Rn. 10; BGHZ 79, 71, 74 = NJW 1981, 823 ). Dies hat das Berufungsg e- richt indessen mit Recht verneint. 12 13 14 - 9 - a) Entgegen der Auffassung der Revision liegt kein rechtserheblicher Ir r- tum über die Verglei chsgrundlag e (§ 779 Abs. 1 BGB) vor. aa) Richtig ist, da ss dem Vergleichsschluss vom 2. Februar 2010 e r- kennbar die frühere Rechtsprechung des Senats zugrunde lag, wonach der U n- terhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten grundsätzlich unter Berücksicht i- gung aller na chehelich eingetretenen tatsächlichen Umstände, dabei insbeso n- dere der Wiederverheiratung des Unterhaltsschuldners und der damit verbu n- denen Unterhaltspflichten gegenüber dem neuen Ehegatten, zu bestimmen sei (Senatsur teil BGHZ 177, 356 = FamRZ 2008, 1911 Rn. 30 ff.). Diese auf dem Wegfall des Stichtagsprinzips basierende Rechtsprechung hat das Bundesve r- fassungsgericht für nicht mit dem geltenden Recht vereinbar erklä rt (BVerfG FamRZ 2011, 437, 441 ff.). Im Anschluss an diese Entscheidung hat der Senat dies e Rechtsprechung zur Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehel i- chen Lebensverhältnissen aufgegeben und ist zu dem seiner früheren Rech t- sprechung zugrunde liegenden Stichtagsprinzip zurückgekeh rt (Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 16 f f.). bb) Damit lässt sich jedoch ein Irrtum über die Vergleichsgrundlage nach § 779 Abs. 1 BGB nicht begründen. Voraussetzung für die Unwirk samkeit eines Vergleichs nach § 779 Abs. 1 BGB ist es, dass der von beiden Parteien nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zu Grunde gelegte Sachverhalt nicht der Wirklichkeit entspricht und der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde. Ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, dass ei n Rechtsirrtum, wenn er nicht gleichzeitig einen Irrtum über relevante Tatsachen umschließt, von vor n- herein nicht in den Anwendungsbereich von § 779 Abs. 1 BGB fallen kann (so zuletzt BGH Urteil vom 18. Dezember 2007 XI ZR 76/06 NJW - RR 2008, 643 Rn. 14 ; offen gelassen in BGH Urteil vom 21. Dezember 2006 VII ZR 275/05 15 16 17 - 10 - NJW 2007, 838 Rn. 10 m.N. zum Streitstand), braucht unter den hier obwalte n- den Umständen nicht entschieden zu werden. Selbst wenn der Begriff des Sachverhalts weit auszulegen sein sollt e und nicht nur Tatsachen, sondern auch (reine) Rechtsfragen umfasst, muss der Irrtum der Parteien nach allg e- meiner Ansicht das gegenwärtige Bestehen des Sachverhalts betreffen, nicht dagegen das Eintreten oder Ausbleiben künftiger Ereignisse (Senatsurteil e v om 19. Februar 1986 IVb ZR 7/85 NJ W - RR 1986, 945, 946 und vom 24. April 1985 IVb ZR 17/84 NJW 1985, 1835, 1836; BGH Urteile vom 13. Juni 1961 VI ZR 215/60 JZ 1963, 129 und vom 8. Februar 1984 VIII ZR 254/82 NJW 1984, 1746; BAG NZA 2000, 1097, 1101). Aus diesem Grunde kann schon ein Irrtum über die Entwicklung der künftigen Gesetzgebung nicht in den Anwe n- dungsbereich des § 779 Abs. 1 BGB fallen (vgl. bereits RGZ 117, 306, 310); in gleicher Weise betrifft auch die unrichtige Vorstellung übe r den Fortbestand einer bestimmten Rechtsprechung einen Umstand, der dem Abschluss des Vergleiches erst nachfolgt und ihm schon daher nicht als feststehend zugrunde gelegt werd en kann (vgl. BGHZ 58, 355, 361 f. = NJW 1972, 1577 ; OLG Schleswig OLGR 2000, 28 5, 286; vgl. auch Erman/H. - F. Müller BGB 13. Aufl. § 779 Rn. 30). An dieser Beurteilung ändert sich auch in dem Fall nichts, in dem der Fortgeltung der dem Vergleich zugrunde gelegten Rechtsprechung (erst) durch eine dem Vergleichsschluss nachfolgende Ents cheidung des Bundesve r- fassungsgerichts der Boden entzogen worden ist. b) Richtig ist ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, dass auch die von der Beklagten erklä rte Anfechtung wegen Irrtums (§ 119 BGB) nicht durc h- greifen kann, weil beide Parteien der gleichen unrichtigen Vorstellung über die Fortgeltung der Senatsrechtsprechung unterlegen sind . Solche Fehlvorstellu n- gen sind nach de n zum Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) entw i- cke l ten Grundsätzen zu behandeln (vgl. BGH Urteil vom 5. Februar 1986 18 - 11 - VIII ZR 72/85 NJW 1986, 1348, 1349; OLG Hamm NJW - RR 2006, 65, 66). Hiergegen erinnert auch die Revision nichts. 2. Im Weiteren hat sich das Berufungsgericht folgerichtig mit der Zulä s- sigkeit der Anschlussberufung befasst und diese mit Recht b ejaht. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass sich die Beklagte der Berufung des Klägers zulässigerweise auch unter einer Bedingung anschließen konnte. Es entspricht allgemeiner Ansicht, dass der Berufungsbeklagte die Anschli e- ßung von dem Erfolg oder Misserfolg seines Antrages auf Zurückweisung der gegnerischen Berufung oder von einem sonstigen " innerprozessualen " Vorgang hier von der gerichtlichen Entscheidung über den Streit bezüglich der Wir k- samkeit des Teilvergleiches abhängig m achen kann, dessen Eintritt oder Au s- fall bis zur sachlichen Entscheidung über die Berufung feststeht (vgl. BGH U r- te i le vom 10. November 1983 VII ZR 72/83 N JW 1984, 1240, 1241 und vom 19. Januar 2001 V ZR 437/99 NJW 2001, 1127, 1131). Richtig ist es ebe n- falls, dass sich der Berufungsbeklagte der Berufung auch (allein) mit dem Ziel der Erhebung einer Widerklage anschließen kann (vgl. bereits BGHZ 4, 229, 234). 3. Im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht ferner erkannt, dass die Beklagte ihre Unterhaltsansprüche für die Zeit se it dem 30. Juli 2008 nicht mit einer gegen den Teilvergleich vom 2. Februar 2010 g e- richteten Abänderungsklage (§ 323 Abs. 1 ZPO aF), sondern nur mit einer Lei s- tungsklage als statthafter Klageart verfolg en konnte und das ursprüngliche A b- änderungsbegehren der Beklagten in verfahrensrechtlich nicht zu beansta n- dender Weise (vgl. dazu Senatsurteil vom 1. Juni 1983 IVb ZR 365/81 FamRZ 1983, 892, 893 f.) in einen Leistungsantrag umgedeutet. 19 20 - 12 - a) Nach der Rechtsprechung des Senats kommt § 323 ZPO aF (bzw. nunme hr § 238 FamFG) zwar auch dann zur Anwendung, wenn ein Unterhalt s- gläubiger, dessen durch gerichtliche Entscheidung oder durch Prozessve r- gleich titulierter Unterhalt nachträglich durch eine gerich tliche Abänderung s- entscheidung aberkannt worden ist, in der Folgezeit erneut Unterhalt verlangt. Kommt es zu einer solchen Abänderungsentscheidung, hat das Gericht im Rahmen der Korrektur der ursprünglichen Prognose seinerseits die künftige Entwicklung der Verhältnisse vorausschauend zu berücksichtigen. Demgemäß beruht die abändernde Entscheidung sowohl im Falle der Reduzierung als auch beim völligen Wegfall des Unterhalts weiterhin auf einer Prognose der zukünft i- gen Entwicklung und stellt den Rechtszus tand auch für die Zukunft fest. Das spätere Begehren auf Wiedergewährung des Unterhalts stellt daher abermals die Geltendmachung einer von der Prognose abweichenden tatsächlichen En t- wicklung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse dar, für die das Gesetz das gerichtliche Abänderungsverfahren vorsieht, um die (erneute) Anpassung der Entscheidung an die veränderten Entscheidungsgrundlagen zu ermöglichen (Senatsurteile BGHZ 172, 22 = FamRZ 2007, 983 Rn. 19 und vom 30. Januar 1985 IVb ZR 63/83 FamRZ 1985, 376, 377). b) Diese Rechtsprechung ist jedoch nicht auf die Fälle übertragbar, in denen dem Unterhaltsgläubiger ein titulierter Unterhalt durch einen Prozessve r- gleich aberkannt wird. Nach § 323 Abs. 4 ZPO aF sind die Bestimmung en über die Abänder ungsklage (§ 323 Abs. 1 bis Abs. 3 ZPO aF) auf Prozessve rgleiche (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder auf Schuldurkunden nach § 794 Abs. 1 Nr. 2a und Nr. 5 ZPO nur insoweit entsprechend anzuwenden, als darin künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen übern ommen oder festgesetzt worden sind. § 323 Abs. 4 ZPO aF erfasst mithin gerade nicht die Fälle, in denen für die Zukunft keine Leistungspflicht festgelegt worden ist. Eine analoge An wendung über den Wortlaut des § 323 Abs. 4 ZPO aF hinaus kommt nicht in Bet racht. 21 22 - 13 - Denn die verfahrensrechtliche Situation nach Erlass einer rechtskräftigen En t- scheidung ist mit derjenigen nach Abschluss eines Prozessvergleichs nicht ve r- gleichbar. Auch wenn die Parteien mit der getroffenen Regelung zum Ausdruck bringen wollten, da ss für die Zukunft kein Unterhaltsanspruch mehr besteht, beschränkt sich die Vereinbarung auf den materiellen Anspruch; sein Nichtb e- stehen ist nicht rechtskräftig festgestellt (v gl. Senatsurteil BGHZ 172, 22 = Fa mRZ 2007, 983 Rn. 20; OLG Hamm NJWE - FER 2000 , 129). An dieser rechtlichen Beurteilung hat sich im Übrigen durch die Reform des familiengerichtlichen Ver fahrens nichts geändert. Nach § 239 Abs. 1 Satz 1 FamFG kann jeder Teil die Abän derung eines Vergleiches nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO oder einer vollstreckbaren Urkunde beantragen, wenn diese eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden Leistungen enthält. Mit dieser Reg e- lung hat der Gesetzgeber keine vom früheren Rechtszustand abweichende Rechtslage schaffen woll en (vgl. BT - Drucks. 16/6308, S. 2 58), so dass nach den zu § 323 Abs. 4 ZPO aF entwickelten Grundsätzen auch unter der Geltung des neuen Verfahrensrechts keine Abänderung beantragt werden kann, wenn durch einen Prozessvergleich ein titulierter Anspruch aberkannt worden ist (vgl. Kei del/Mey er - Holz FamFG 17. Aufl. § 239 Rn. 28; Prütting/Helms/Bömelburg Fa mFG 2. Aufl. § 239 Rn. 12; Haußleiter/Fest FamFG § 239 Rn. 10). 4. Selbst wenn die Beklagte danach in verfahrensrechtlicher Hinsicht g e- halten war, ihr Unterhaltsbegehre n für den Zeitraum seit dem 30. Juli 2008 mit der Leistungsklage (§ 258 ZPO) zu verfolgen, ist der zwischen den Par teien am 2. Februar 2010 geschlossene Teilvergleich für den materiellen Unterhaltsa n- spruch der Beklagten weiterhin von Bedeutung. Er wirkt sich für diesen Zei t- r aum auf das Unterhaltsrechtsverhältnis aus, solange und soweit seine G e- schäftsgrundlage nicht weggefallen ist und die Regelung deshalb einer Anpa s- 23 24 - 14 - sung an die veränderten Verhältnisse unterliegt (v gl. Senatsurteil BGHZ 172, 22 = FamRZ 2007, 983 Rn. 22 ff.). a) Ohne Erfolg macht die Revision allerdings geltend, dass der Vergleich bereits für den Zeitraum zwischen dem 30. Juli 2008 und dem 31. Januar 2011 anzupassen sei. aa) Bei Prozessvergleichen über Dauerschuldverhältnisse kann die Ä n- derung einer gef estigten höchstrichterlichen Rechtsprechung nach allgemeiner Ansicht zwar zu Störungen vertraglicher Vereinbarungen führen, die nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage im Wege der Anpa s- sung zu bereinigen sind. Für diese Fälle hat der S enat bereits mehrfach ausg e- sprochen, dass eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht nur für solche Unterhaltszeiträume zu einer Anpassung des Vergleiches führen kann, die auf die Verkündung des die bisherige Rechtspr e- chung au fgebenden Urteils des Senats folgen . Für die Zeit davor verbleibt es bei der bisherigen Rechtslage, welche die Parteien ihrem Vergleich zugrunde gelegt haben (Senatsurteile BGHZ 148, 368 = FamRZ 2001, 1687, 1690 f. und vom 22. Januar 2003 XII ZR 186/01 FamRZ 2003, 518, 520). Denn der in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung beruhende Prozessve r- gleich stellt einen Vertrauenstatbestand für beide Parteien dar, in den eine Ä n- derung der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich nicht rückw irkend zu Lasten des Unterhaltspflichtigen eingreifen darf, zumal erst sie zu einer die Vertragsanpassung rechtfertigenden Äquivalenzstörung führt (Senatsurteil vom 22. Januar 2003 XII ZR 186/01 FamRZ 2003, 518, 520). bb) Die gleichen Grundsätze ge lten auch dann, wenn das Bundesverfa s- sungsgericht eine bestimmte, auf der Rechtsprechung der Fachgerichte ber u- hende Rechtsanwendung, die von den Parteien ihrem Vergleich zugrunde g e- 25 26 27 - 15 - legt worden ist, aus verfassungsrechtlichen Gründen beanstandet. Da s Bu n- des verfassungsgericht hat bereits in seinem Urteil zur (Nicht - ) Berücksichtigung des aus neuer Ehe herrührenden steuerlichen Splittingvorteils bei der Beme s- sung des an den geschiedenen Ehegatten zu leistenden Unterhalts darauf hi n- gewiesen, dass seine Entschei dung für bereits bestehende Unterhaltstitel, die nicht Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde waren, lediglich eine auf die Zukunft beschränkte Rechtsfolgenwirkung entfaltet (BVerfG FamRZ 2003, 1821, 1825; vgl. auch Senatsurteile vom 14. März 2007 XII ZR 158/04 FamRZ 2007, 882 Rn. 25 und vom 28. Februar 2007 XI I ZR 37/05 FamRZ 2007, 793 Rn. 36) und in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die Senat s- rechtsprechung zur Anpassung von Unterhaltsvergleichen an eine geänderte höchstrichterliche Rechtsprech ung Bezug genommen (BVerfG FamRZ 2003, 1821, 1825). Eine Anpassung von vertraglichen Unterhaltsvereinbarungen, die auf der früheren Rechtsprechung des Senats zur Bedarfsermittlung durch Dre i- teilung des zur Verfügung stehenden Gesamteinkommens des Unterhalt spflic h- tigen und beider unterhaltsberechtigten Ehegatten beruhen, kommt daher fr ü- hestens für solche Unterhaltszeiträume in Betracht, die der Entscheidung des Bundesver fassungsgerichts vom 25. Januar 2011 nachfolgen, mith in für den Zeitraum seit dem 1. Febr uar 2011. Richtig ist deshalb auch der Hinweis der Revisionserwiderung darauf, dass es für diese Beurteilung auf die vom Ber u- fungsgericht erörterte Frage nach den Voraussetzungen für die Geltendm a- chung von Unte rhalt für die Vergangenheit (§§ 1585 b Abs. 2, 1613 Abs. 1 BGB) nicht einmal angekommen wäre. b ) Mit Recht wendet sich die Revision indessen gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts, der Beklagten einen Unterhaltsanspruch au ch für die Zeit ab dem 1. Februar 2011 zu versagen. 28 - 16 - Richtig ist im Ausgangspunkt, dass die Anpassung einer Unterhaltsve r- einbarung an veränderte Verhältnisse nicht schematisch und automatisch e r- folgt, sondern nur dann, wenn dem benachteiligten Vertragsteil unter Berüc k- sichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesond ere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann. Die in diesen Zusammenhang zu stellenden Zumutbarkeitserwägungen des Berufungsgerichts können dessen Entsch eidung, die Bekla gte an dem Teilvergleich vom 1. Februar 2010 und d a- mit an der vollständigen Aberkennung des Unterhaltsanspruches festzuhalten, allerdings nicht tragen. Die Anpassung eines Unterhaltstitels an veränderte Umstände kann sowohl von dem Unterha ltspflichtigen als auch von dem Unte r- haltsberechtigten verlangt werden. Der Anpassungsanspruch des Unterhaltsb e- rechtigten würde aber weitgehend ausgehöhlt werden, wenn man ihm im A n- passungsverfahren ohne weiteres entgegenhalten könnte, er habe seine L e- bens führung während der hier nicht einmal besonders langen Geltungsdauer der Unterhaltsvereinbarung auf das bisherige geringe Unterhaltsniveau oder sogar auf das Ausbleiben von Unterhaltszahlungen einrichten können. Auch der Hinweis des Berufungsgerichts a uf die " relativ geringe " Höhe des sich nunmehr zugunsten der Beklagten ergebenden Unterhaltsanspruches vermag insoweit nicht zu überzeugen , zumal sich das Berufungsgericht damit auch in Wide r- spruch zu seinen eigenen Ausführungen betreffend die vorherigen U nterhalt s- zeiträume setzt. Seine Entscheidung, der Beklagten den zur Höhe von mona t- lich 138 den Zeit raum bis zum 29. Juli 2008 zu gewähren, hat das Berufungsgericht in s- besondere damit begrün det, dass die finanziellen Verhältnisse der Beklagten keineswegs so günstig gestaltet seien, dass der Wegfall ihres Unterhaltsa n- spruchs keine spürbaren Auswirkungen auf ihren Lebensstandard hätte. Dann ist es nicht nachvollziehbar, warum bei einem Wegfall des Unterhaltsanspr u- 29 - 17 - ches im Jahre 2011 insoweit eine abweichende Beurteilung geboten sein sollte, zumal das Berufungsgericht selbst davon ausgeht, dass sich für den Unte r- haltszeitraum seit Februar 2011 für die Beklagte rechnerisch ein Unterhaltsa n- spruch in vergleichbarer Höhe ergeben würde. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen auch nicht deshalb als richtig, weil die im Rahmen der Anpassung des Prozessvergleiches zu berücksichtigen den Ma ß- stäbe des § 1578 b BGB eine Begrenzung des Unterhalts geboten hätten. aa) Zutreffend ist das Berufungsgericht zunächst davon ausgegangen, das s bei einem Altersrentner rechtlich erhebliche ehebedingte Nachteile nicht mit den durch die Unterbrechu ng oder die Aufgabe der Erwerbstätigkeit wä h- rend der Ehe verursachten geringeren Rentenanwartschaften begründet we r- den k önnen , wenn für diese Zeit ein Versorgungsausgleich stattgefunden hat. Nachteile in der Versorgungsbilanz sind dann in gleichem Umfang v on beiden Ehegatten zu tragen und somit vollständig ausgeglichen (grundlegend Senat s- urteil vo m 16. April 2008 XII ZR 107/06 FamRZ 2008, 1325 Rn. 43). Einen Sachverhalt, der eine Ausnahme von dieser Regel rechtfertigen könnte (vgl. etwa Senatsurteil vom 4. August 2010 XII ZR 7/09 FamRZ 2010, 1633 Rn. 25: Versorgungsausgleich erfasst nur einen Teil der Ehezeit) hat das Ber u- fungsgericht nicht festgestellt und die Beklagte nicht geltend gemacht. bb) Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht all erdings in der Beurteilung, dass die Voraussetzungen für eine Begrenzung des Unterhaltsa n- spruches schon deshalb gegeben seien, weil aufseiten der Beklagten keine fortwirkenden ehebedingten Nachteile vorlägen und allein der langen Ehedauer keine entscheiden de Bedeutung mehr beizumessen sei. Damit trägt das Ber u- f ungsgericht dem Umstand, dass § 1578 b BGB nicht auf die Kompensation 30 31 32 - 18 - ehebedingter Nachteile beschränkt ist, sondern auch eine darüber hinausg e- hende nacheheliche Solidarität erfasst , nicht hinreichend Rechnung. (1) Der Senat hat mehrfach betont, dass auch dann, wenn keine eheb e- dingten Nachteile feststellbar sind, eine Herabsetzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts nur bei Unbilligkeit eines fortdauernden Unterhaltsa n- spruchs nach den eheli chen Lebensverhältnissen begründet ist. Es ist Aufgabe des Tatrichters, bei der insoweit gebotenen Billigkeitsabwägung das im Einze l- fall gebotene Maß der nachehelichen Solidarität festzulegen. In solchen Fällen, in denen die fortwirkende nacheheliche Solid arität den wesentlichen Billigkeit s- maßstab bildet, gewinnt die Ehedauer durch die wirtschaftliche Verflechtung an Gewicht, die insbesondere durch den Verzicht auf eine eigene Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder wegen der Haushaltsf ührung eingetreten ist. Schon dieser Gesichtspunkt kann in Fällen, in denen keine eh e- bedingten Nachteile vorliegen, aus Billigkeitsgründen gegen eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts sprechen (vgl. Senatsurteile v om 11. August 2010 XII ZR 102/09 FamRZ 2010, 1637 Rn. 48 und vom 6. Oktober 2010 XII ZR 202/08 FamRZ 2010, 1971 Rn. 33). (2) Die vorgenannten, von der Rechtsprechung des Senats entwickelten Grundsätze erfahren auch durch die am 1. März 2013 in Kraft getretene Ne u- fas sung des § 157 8 b Abs. 1 BGB (vgl. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung des Haager Über einkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen sowie zur Änderung von Vo rschriften auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts und des materiellen U n- terhaltsrechts vom 20. Februar 2013, BGBl. I S. 273) keine grundlegenden Ä n- derungen . 33 34 - 19 - Nach § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB ist nunmehr das Tatbestandsmerkmal der E hedauer als weiterer konkret benannter Billigkeitsmaßstab neben das B e- stehen ehebedingter Nachteile getreten. Demgegenüber ist der Begriff der " Dauer der Ehe " bei der beispielhaften Aufzählung der Gründe für das Entst e- hen ehebedingter Nachteile (§ 1578 b A bs. 1 Satz 3 BGB) gestrichen worden, da es einer zusätzlichen Erwähnung der Ehedauer in diesem Zusammenhang nicht mehr bedurfte. In der Gesetzesbegründung wird dazu ausdrücklich he r- vorgehoben, dass die t atbestandliche Neufassung des § 1578 b Abs. 1 BGB ein e (lediglich) klarstellende Funktion erfüllt, um einer dem Willen des Geset z- gebers der Unterhaltsrechtsreform 2008 nicht entsprechenden und auch vom Bundesgerichtshof missbilligten Praxis entgegenzuwirken, beim Fehlen eh e- bedingter Nachteile automatisch zu einer Begrenzung des Unterhaltsanspr u- ches zu gelangen, ohne bei der Billigkeitsabwägung die sonstigen Umstände des Einzelfalls, darunter insbesondere die lange Ehedauer, zu berücksi chtigen (BT - Drucks. 17/11885 S. 5 f.). Aus der Begründung des Gesetzes ergibt sich demgegenüber nicht, dass dem Begriff der " Dauer der Ehe " durch die Aufna h- me als selbstän diges Billigkeitskriterium in § 1578 b Ab s. 1 Satz 2 BGB ein a n- derer Inhalt hätte verliehen werden sollen und der Gesetzgeber den Begriff der Ehedauer abwei chend von der in der Gesetzesbegründung ausdrücklich in Bezug genommenen Senatsrechtsprechung zur Berücksichtigung der Eh e- dauer im Rahmen der nachehelichen Solidarität interpretieren wollte (ebenso Borth FamRZ 2013, 165, 167). Es bleibt daher dabei, da ss die Ehedauer ihren wesentlichen Stellenwert bei der Bestimmung des Maßes der gebotenen nac h- ehelichen Solidarität aus der Wechselwirkung mit der in der Ehe einvernehmlich praktizierten Rollenverteilung und der darauf beruhenden Verflechtung der wir t- schaf tlichen Verhältnisse gewinnt (vgl. auch Born NJW 2013, 561, 562). We i- terhin rechtfertigt eine lange Ehedauer für sich genommen insbesondere dann keinen fortdauernden Unterhalt nach den die eigene Lebensstellung überste i- 35 - 20 - genden ehelichen Lebensverhältnis sen, wenn beide Ehegatten während der Ehe vollschichtig berufstätig waren und die Einkommensdifferenz lediglich auf ein unterschiedliches Qualifikationsniveau zurückzuführen ist, das bereits zu Beginn der Ehe vorlag (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 2010 XII ZR 202/08 FamRZ 2010, 1971 Rn. 21). cc) Nach diesen Maßstäben kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Im Rahmen d er Billigkeitsabwägung nach § 1578 b BGB wird der Eh e- dauer im vorliegenden Fall ein erhebliches Gewicht beizume ssen sein, weil sich die Beklagte während der mehr als dreiunddreißig Jahre währenden Ehezeit nach Lage der Dinge allein um die Führung des Haushalts und um die Betre u- ung der beiden Kinder gekümmert haben dürfte. Andererseits folgt selbst aus dem Umstand, dass eine Hausfrauenehe von (sehr) langer Dauer geführt wo r- den ist, noch nicht zwangsläufig, dass die mit einer Herabsetzung oder Befri s- tung verbundene Absenkung des Lebensniveaus des Unterhaltsberechtigten stets unterbleiben müsste. Vielmehr sind im Rahmen der Billigkeitsabwägung auch alle weiteren Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Insbesondere hat der Tatrichter zu ermitteln, wie d ringend der Unterhaltsb e- rechtigte neben seinen eigenen Einkünften auf die Zahlung von Unterhalt a n- gewiesen ist und in welchem Maße der Unterhaltspflichtige auch unter B e- rücksichtigung weiterer, gegebenenfalls nachrangiger Unterhaltspflichten durch dies e Unterhaltszahlungen belastet wird (Senatsurteil vom 2. März 2011 XII ZR 44/09 FamRZ 2011, 713 Rn. 24); dabei wird insbesondere die Bela s- tung des Unterhaltsschuldners durch die Unterhaltspflicht gegenüber einem neuen Ehegatten mit zunehmender Dauer de r Zweitehe an Gewicht gewinnen. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts lassen eine solche umfa s- sende Billigkeitsabwägung nicht zu, weil das Berufungsgericht aus seiner 36 37 - 21 - Sicht folgerichtig insbesondere zu den Einkommensverhältnissen der Part eien im Unterhaltszeitraum seit dem 1. Februar 2011 und zur Unterhaltsbedürftigkeit der zweiten Ehefrau des Klägers keine Feststellungen getroffen hat. III. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die von e i- nem Hauseigentümer zu tra genden verbrauchsunabhängigen Kosten grun d- sätzlich nur dann von seinem Wohnvorteil abgezogen werden können, wenn es sich bei ihnen um nicht umlagefähige Betriebskosten im Sinne von § 556 Abs. 1 BGB, §§ 1, 2 BetrK V handelt (Senatsurteil vom 27. Mai 2009 X II ZR 78/08 FamRZ 2009, 1300 Rn. 29 ff.) . Dose Vézina Klinkhammer Schilling Botur Vorinstanzen: AG Kaiserslautern, Entscheidung vom 09.07.2008 - 3 F 260/07 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 31.05.2011 - 5 UF 117/08 - 38
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