BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 72/13 vom 25. Juni 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck und die Richter Dr. Grabinski, Hoffmann, Dr. Deichfuß und die Richterin Dr. Kober - Dehm beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 1 6. Mai 2013 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Koste n des Beschwerdeverfahrens . Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.000 EUR festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt. In Rechtsprechung und Literatur zum Patentrecht ist geklärt, dass die bloße Durchfuhr schutzrechtsverletzender Waren nicht als Einfuhr zum Zweck des Inverkehrbringens (§ 9 Satz 2 Nr. 1 PatG) einzuordnen ist ( OLG Karlsruhe, GRUR 1982, 295, 299 f. ; Busse/Keukenschrijver, PatG, 7. Aufl ., § 9 Rn. 135; Schu lte/Rinken/Kühnen, PatG, 9. Auf ., § 9 Rn. 67 ; Benkard/Scharen, PatG, 10. Aufl ., § 9 Rn. 44 f.; Mes, PatG, 3. Aufl ., § 9 Rn. 46; Rinken in Fitzner/Lutz/Bodewig, Patentrecht, 4. Auf ., § 140a PatG Rn. 22; Haedicke/ Timmann, Handbuch des Paten t rechts, § 8 Rn. 41; Kraßer, Patentrecht, 6. Aufl., S. 762; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl . Rn. 179; Kobiako, GRUR 1 - 3 - Int 2004, 832 ; Worm/Maucher, Mitt . 2009, 445 ) . Eine abweichende Entscheidung des LG Hamburg (U rteil vom 2. April 2004 - 315 O 305/04, j uris) i st vereinzelt geblieben und später aufgegeben worden (LG Hamburg InstGE 11, 65). Unerheblich ist insoweit, ob die Durchfuhr zollrechtlich im externen Versandverfahren (T1 - Verfahren) oder im so genannten T2L - Verfahren erfolgt , bei dem die Waren zur Überführu ng in den freien Warenverkehr innerhalb der Europäischen Union angemeldet werden. Eine patentverletzende Handlung ist erst anzunehmen, wenn im Inland ein Veräußerungsgeschäft erfolgt oder die Ware zu diesem Zweck eingeführt wird. Ob diese Voraussetzungen v orliegen, ist eine Frage des Einzelfalls. Nachdem die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern und die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gest ützten Rügen nicht durc hgreifen, ist die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen ( § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. 2 - 4 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Grabinski Hoffmann Deichfuß Kober - Dehm Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 27.01.2011 - 315 O 87/10 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 16.05.2013 - 3 U 37/11 - 3
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