ECLI:DE :BGH:2016:140616BIXZR72.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 72/14 vom 1 4 . Juni 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die R ichterin Möhring am 1 4 . Juni 2016 beschlossen: Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Streitwertfests etz ung des Senats vom 21. April 2016 wird zurückgewiesen. Gründe : Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtig ten der Beklagten hat keinen Erfolg. Der Senat zieht eine Änderung der am 21. April 2016 erfolgten Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG nicht in Betracht. A l- lerdings gilt § 6 ZPO grundsätzlich auch für die Festsetzung des Gebühre n- streitw erts. Doch ist in Fällen, in denen aufgrund der konkreten Umstände ei n- deutig zu erkennen ist, dass der wirtschaftliche Wert des Verfahrens für den Kläger weit unter dem sich aus § 6 ZPO ergebenden Streitwert liegt, von Ve r- fassungs wegen die tatsächliche wi rtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreits für den Kläger bei der Streitwertfestsetzung zu berüc ksichtigen (vgl. BVerfG, NJW - RR 2000, 946), die vorliegend weit unter 200.000 1 - 3 - Kläger lediglich um die Vermietung des streitgegenständlich en Grundstücksteils geht. Kayser Vill Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: AG Lutherstadt Wittenberg, Entscheidung vom 28.08.2013 - 8 C 599/12 (IV) - LG Dessau - Roßlau, Entscheidung vom 06.03.2014 - 5 S 195/13 -
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