ECLI:DE:BGH:2016:210416UIXZR72.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 72/14 Verkündet am: 21. April 2016 Preuß Justizangestellte als Urkunds beamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG § 149 Abs. 1 a) § 149 Abs. 1 ZVG setzt die Wohnnutzung des zwangsverwalteten Grun d stücks bei Beschlagnahme kraft Eigentums und unmittelbaren Eigenbesitzes durch den Verfa h- rensschuldner und seine mitwohnenden Familienangehörigen voraus (Bestätigung NZI 2013, 766). b) Der Wohnungsschutz für den Verfahrensschuldner und mitwohnende Ang e hörige entfällt, wenn das Grundstück vor der Beschlagnahme vollständig an einen Dr itten zur alleinigen Nutzung vermietet und übergeben worden ist. Das gilt auch, wenn der Verfahrensschuldner von dem Dritten es zurückmietet. c) Der Verfahrensschuldner und Grundstückseigentümer kann sich auf den Wo h- nungsschutz nicht berufen, wenn er den unmittelbaren Eigenbesitz erst nach B e- schlagnahme des zwangsverwalteten Grundstücks erhält. BGH, Urteil vom 21. April 2016 - IX ZR 72/14 - LG Dessau - Roßlau AG Lutherstadt Wittenberg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verha ndlung vom 21. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Ric h- ter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Land gerichts Dessau - Roßlau vom 6. März 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagten zu 2 und 3 sind jeweils zur Hälfte Eigentümer eines in der Lutherstadt Wittenberg gelegenen und von ihnen zusammen mit dem Beklagten zu 4 und einem weiteren erwachsenen Sohn bewohnten Hauses. Aufgrund e i- ner vollstreckbaren notariellen Urkunde aus dem Jahr 1993 ergi bt sich ein din g- licher Anspruch der S . Wittenberg gegen die Beklagten zu 2 und 3 aus einer im Grundbuch eingetragenen Grundschuld in Höhe des Grundschuldkap i- talbetrags von über 500.000 2 und 3 vermieteten die in ihrem Haus gelegene Einliegerwohnung an ihren nicht mitverklagten erwachsenen Sohn; diese Wohnung ist nicht streitgegenständlich. Am 20. Dezember 2006 vermieteten sie der vormals am Prozess beteiligten 1 - 3 - Beklagten zu 1 - einer Gesellschaft mit beschr änkter Haftung, deren Geschäft s- führer der Beklagte zu 2 ist - das Hausgrundstück mit Ausnahme der Einliege r- wohnung ab 20. Dezember 2006 unbefristet unter Ausschluss des Kündigung s- rechts bis zum 31. Dezember 2009 und mit dem Recht, in den vermieteten Räumen eine Betriebsstätte zu betreiben sowie Teile der Räume an Dritte zu Wohnzwecken zu vermieten. Durch nicht angefochtenen Beschluss vom 17. April 2007 ordnete das zuständige Vollstreckungsgericht auf Antrag der S . die Zwangsverwa l- tung des Haus grundstücks an und bestellte den Kläger zum Zwangsverwalter. Weiter ermächtigte es ihn, sich selbst den Besitz des Grundstücks zu verscha f- fen. Dieser nahm das Grundstück am 4. Juni 2007 in Besitz und kündigte den Mietvertrag mit der Beklagten zu 1 zum 30. September 2012 ordentlich. Die Beklagten zogen nicht aus. Die Beklagte zu 1 berief sich auf den Mietvertrag und die Beklagten zu 2 bis 4 verwiesen auf die Vereinbarungen mit der Beklagten zu 1 sowie auf § 149 Abs. 1 ZVG. Das Amtsgericht hat der Rä u- mun gsklage des Klägers hinsichtlich der Beklagten zu 1 stattgegeben und hat die Klage gegen die Beklagten zu 2 bis 4 abgewiesen. Die Berufung des Kl ä- gers hatte keinen Erfolg. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision möchte der Kläger auch die Verurteilung d er Beklagten zu 2 bis 4 zur Herausgabe des Grundstücks erreichen. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. 2 3 4 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, sowohl die Beklagten zu 2 und 3 wie auch ihr mitverklagter erwachsener Sohn, der Beklagte zu 4, unterfielen dem Schutzbereich des § 149 Abs. 1 ZVG. Die Beklagten zu 2 bis 4 hätten zwar grundsätzlich nach Anordnung der Zwangsverwaltung auf ihr Recht aus § 149 Abs. 1 ZVG verzichten können. Einen solchen Verzicht hätten die Bekla g- ten zu 2 bis 4 jedo ch nicht erklärt. Die Beklagten zu 2 bis 4 könnten auch nicht darauf verwiesen werden, die Einliegerwohnung zu nutzen. Denn diese sei an den vorliegend nicht verklagten Sohn vermietet und im Übrigen zu klein, um die Beklagten zu 2 bis 4 und den Sohn aufzun ehmen. II. Offen bleiben kann, ob das Rechtsschutzbegehren des Klägers funkti o- nell statt vor dem angerufenen Prozessgericht im Wege des vollstreckungsg e- richtlichen Antrags nach § 153 Abs. 1 ZVG gegen die Beklagten zu 2 bis 4 hätte verfolgt werden kön nen und müssen (im Verhältnis zu den Beklagten zu 2 und 3 vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2015 - V ZR 191/14, ZInsO 2016, 464 Rn. 14 mwN; im Verhältnis zum Beklagten zu 4 vgl. Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 150 Rn. 6.2 einerseits und LG Heilbronn, RPfleger 20 05, 154 andererseits). § 545 Abs. 2 ZPO schließt auch eine Prüfung der funktionellen Zuständigkeit des Eingangsgerichts in der Revisionsinstanz aus (BGH, Urteil vom 25. April 2013 - IX ZR 30/11, NZI 2013, 606 Rn. 5). 5 6 - 5 - III. Das Berufungsurteil hält ein er rechtlichen Überprüfung nicht stand. 1. Das Berufungsgericht hat die gegen die Beklagten zu 2 und 3 auf § 150 Abs. 2 ZVG (BGH, Urteil vom 25. April 2013, aaO Rn. 8) und gegen den Beklagten zu 4 auf § 152 Abs. 1 ZVG, § 985 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2014 - IX ZR 282/13, NJW 2015, 164 Rn. 7 f) gestützte Besitzve r- schaffungsklage des Zwangsverwalters abgewiesen, ohne die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 149 Abs. 1 ZVG für die Verfahrensschuldner, die B e- klagten zu 2 und 3, und den mit ih nen zusammenwohnenden erwachsenen Sohn, den Beklagten zu 4, ausreichend geprüft zu haben. Nach dieser Reg e- lung sind dem Verfahrensschuldner, wenn er zur Zeit der Beschlagnahme auf dem Grundstück wohnt, die für seinen Hausstand unentbehrlichen Räume zu bela ssen. Es handelt sich um einen Fall der Unterhaltsgewährung aus Billi g- keitsgründen (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2013, aaO). a) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Beklagten zu 2 und 3 als Eigentümer und Verfahrensschuldner zur Zeit der Beschlagnahme unmittelbaren Eigenbesitz an dem zwangsverwalteten Grundstück hatten (§ 872 BGB). aa) § 149 Abs. 1 ZVG setzt nach seinem Tatbestand die Wohnnutzung des zwangsverwalteten Grundstücks kraft Eigentums und unmittelbaren Eige n- besitzes du rch den Verfahrensschuldner und seine mitwohnenden Familiena n- gehörigen voraus (BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - IX ZR 224/12, NZI 2013, 766 Rn. 10). Geben die Eigentümer den Hausstand auf, entfällt der Wohnung s- schutz aus § 149 Abs. 1 ZVG für sie und für mitw ohnende Angehörige. Dies ist 7 8 9 10 - 6 - grundsätzlich auch dann der Fall, wenn der Eigentümer und Verfahrensschul d- ner das Haus vollständig an einen Dritten zur alleinigen Nutzung vermietet und übergibt, denn dann hat er den unmittelbaren Eigenbesitz an dem Grundstück verloren (BGH, Urteil vom 16. Mai 2013, aaO Rn. 10, 18). Daran ändert sich nichts, wenn er das Haus oder Teile von ihm wiederum vom Dritten zu Woh n- zwecken zurückmietet: Er besitzt die angemieteten Räumlichkeiten in diesem Fall unmittelbar nicht aufgrund s eines Eigentums als Eigen - , sondern aufgrund des (Unter - )Mietvertrages als Fremdbesitzer. Zwar lassen sich Eigen - und Fremdbesitzwille regelmäßig nicht gleichzeitig verwirklichen; der Eigenbesitz des Besitzmittlers verhindert regelmäßig eine Herrschaftsbez iehung des Obe r- besitzers zur Sache (BGH, Urteil vom 10. November 1982 - V ZR 245/81, BGHZ 85, 263, 265 f). Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Eigentümer seine Wohnung vermietet und mittelbarer Eigenbesitzer ist, die Wohnung s o- dann von dem Mieter wiede r anmietet und damit zugleich unmittelbarer Frem d- besitzer wird (vgl. BeckOK - BGB/Götz, 2016, § 872 Rn. 4; Staudinger/Gutzeit, BGB, 2012, § 872 Rn. 4). Ebenso wenig kommt § 149 Abs. 1 ZVG zur Anwendung, wenn ein Ve r- fahrensschuldner als Geschäftsführer e iner juristischen Person innerhalb seines Aufgabenbereichs die tatsächliche Sachherrschaft über das durch ihn an die juristische Person vermietete Hausgrundstück ausübt. In diesem Fall vermittelte er dieser lediglich den Organbesitz an dem gemieteten Haus (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2003 - IX ZR 55/02, BGHZ 156, 310, 316; BeckOK - BGB/Götz, 2016, § 854 Rn. 121). Er wäre trotz der ausgeübten tatsächlichen Sachher r- schaft über das Grundstück nicht unmittelbarer Besitzer, sondern nur aufgrund seiner Eigentümerst ellung mittelbarer Eigenbesitzer des zwangsverwalteten Grundstücks. 11 - 7 - bb) Leiten die Beklagten zu 2 und 3 deswegen die Nutzung des Hau s- grundstücks während der Zwangsverwaltung von dem Recht der Beklagten zu 1 ab, die das gesamte Anwesen mit Ausnahme de r an den nicht am Prozess beteilgten Sohn vermieteten Einliegerwohnung nach dem Wortlaut de r Ve r- tragsurkunde zur alleinigen Nutzung von den Beklagten zu 2 und 3 gemietet hatte, so richtet sich die Stellung der Beklagten zu 1 zum Zwangsverwalter g e- mäß § 152 Abs. 2 ZVG nach dem auch dem Zwangsverwalter gegenüber wir k- samen Mietvertrag. Die Beklagten zu 2 und 3 besäßen dann das Haus aufgrund ihrer Vereinbarungen mit der Beklagten zu 1 unmittelbar als Fremdbesitzer. Dann aber wäre für § 149 ZVG von vornherein ke in Raum. Mit der (wirksamen) Kündigung der Beklagten zu 1 hätten die Beklagten zu 2 und 3 insoweit im Grundsatz ihr abgeleitetes Besitzrecht verloren (§ 546 Abs. 2 BGB), es sei denn sie könnten sich gegenüber dem Kläger direkt oder analog auf den Miete r- sch utz des § 565 BGB berufen. Nur dann, wenn diese trotz des mit der Bekla g- ten zu 1 vor Anordnung der Zwangsverwaltung geschlossenen Mietvertrages weiterhin neben den Beklagten zu 1 das Haus als Eigentümer und unmittelbarer Eigenbesitzer bewohnt hätten, könnt en sie und der Beklagte zu 4 sich auf § 149 Abs. 1 ZVG, letzterer abgeleitet von den Beklagten zu 2 und 3, berufen. cc) Dabei spielt es keine Rolle, dass die Beklagten zu 2 und 3 zwische n- zeitlich möglicherweise wieder zu unmittelbaren Eigenbesitzern g eworden sind, weil die Beklagte zu 1 aufgrund des erstinstanzlichen insoweit rechtskräftigen Herausgabetitels das streitgegenständliche Hausgrundstück verlassen hat. Nach § 149 Abs. 1 ZVG, der auf den Zeitpunkt der Beschlagnahme abstellt, kommt ein Wohnrec ht nur in Betracht, wenn der Verfahrensschuldner und E i- gentümer in diesem Zeitpunkt bereits in dem Beschlagnahmeobjekt wohnt. Er hat also kein Wohnrecht, um in eine während des Zwangsverwaltungsverfa h- rens frei werdende Wohnung einzuziehen; hier kann er nur durch einen Mietve r- 12 13 - 8 - trag mit dem Zwangsverwalter gegen Mietzinszahlung die Wohnung benutzen (Böttcher/Keller, ZVG, 6. Aufl., § 149 Rn. 2; Sievers in Kindl/Meller - Hannich/ Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 149 ZVG Rn. 1). Nichts Ande res gilt, wenn der Verfahrensschuldner das Objekt bei Beschla g- nahmeeintritt aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit einem Dritten nutzt, der das Anwesen seinerseits vom Verfahrensschuldner gemietet hat. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung kommt es darauf an, dass der Verfahrensschuldner zur Zeit der Beschlagnahme auf dem Grundstück als u n- mittelbarer Eigenbesitzer wohnt. 2. Feststellungen dazu, auf welcher Rechtsgrundlage die Beklagten zu 2 bis 4 das Anwesen zum Zeitpunkt der Beschlag nahme besaßen, hat das Ber u- fungsgericht nicht getroffen. Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht die Möglichkeit, dass die Beklagten zu 2 und 3 aufgrund des mit der Beklagten zu 1 geschlossenen Mietvertrags bei Beschlagnahmeeintritt keine unmittelbaren E i- genbesitzer waren. Nachvollziehbarer und substantiierter Vortrag der Parteien fehlt. Insbesondere fehlt Vortrag dazu, in welchem Verhältnis die Beklagten zu 2 und 3 zur Beklagten zu 1 standen. Es ergibt sich nicht, ob der Beklagte zu 2 mit seiner Famili e etwa aufgrund des Anstellungsvertrages als Geschäft s- führer der Beklagten zu 1 das Hausgrundstück nutzen durfte (vgl. Depré/Mayer, Die Praxis der Zwangsverwaltung, 7. Aufl., Rn. 576) oder ob die Beklagten zu 2 bis 4 das Hausgrundstück ihrerseits von der B eklagten zu 1 gemietet oder au f- grund einer Vereinbarung gegebenenfalls kostenlos genutzt haben (vgl. Wed e- kind/Wedekind, Zwangsverwaltung Rn. 427). 14 - 9 - IV. Das Berufungsurteil kann deswegen keinen Bestand haben, es ist aufzu - heben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, wird sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (§ 563 Abs. 1 ZPO), damit die bisher fehlenden Feststellungen nachgeholt werden können. Sollte das Berufungsgericht fests tellen, dass die Beklagten zu 2 und 3 das Hausgrundstück bei Beschlagnahmeeintritt aufgrund ihres Eigentums als unmittelbare Eigenbesitzer bewohnt haben, weist der Senat für das weitere Verfahren auf Folgendes hin: 1. Zum Hausstand der Beklagten zu 2 und 3 gehört als erwachsener Sohn, der in dem zwangsverwalteten Anwesen zum Zeitpunkt der Beschla g- nahme wohnte, auch der Beklagte zu 4. Unter § 149 Abs. 1 ZVG fallen alle Pe r- sonen, die zur Zeit der Beschlagnahme auf dem Grundstück wohnten und zum Hausstand des Eigentümers gehörten. Gemeint sind die Familie (BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - IX ZR 224/12, NZI 2013, 766 Rn. 10) und sonstige in den Haushalt aufgenommene Personen (Wedekind/Wedekind, Zwangsverwaltung Rn. 410) Dazu gehören die Ehepartner, Kinder, El tern, Geschwister, nichtehel i- che Lebenspartner, Kinder des Lebenspartners oder Hauspersonal. Auch wenn die Kinder volljährig sind, können sie in den Hausstand der Eltern aufgeno m- men sein (vgl. Engels in Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 14. Aufl., § 149 Rn. 5; Löhnig/Bäuerle, ZVG, § 149 Rn. 5; Böttcher/Keller, ZVG, 6. Aufl., § 149 Rn. 3; Haarmeyer/Hintzen, Handbuch zur Zwangsverwaltung, 3. Aufl., Kap. 2 Rn. 107). 15 16 - 10 - 2. Der Kläger kann die Beklagten zu 2 bis 4 nicht auf die Nutzung der Einliegerwohnung v erweisen, auch wenn dem Verfahrensschuldner nach § 149 Abs. 1 ZVG nur die für seinen Hausstand unentbehrlichen Räume zu belassen sind (vgl. dazu BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - IX ZR 224/12, NZI 2013, 766 Rn. 21). Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf h ingewiesen, dass die Ei n- liegerwohnung an den zweiten Sohn der Verfahrensschuldner schon vor A n- ordnung der Zwangsverwaltung vermietet war und deswegen der Mietvertrag nach § 152 Abs. 2 ZVG auch dem Verwalter gegenüber wirksam ist. Der Kläger ist demnach rec htlich nicht in der Lage, den Beklagten zu 2 bis 4 Besitz an di e- ser Einliegerwohnung zu verschaffen. Auf die Frage, ob diese Wohnung au s- reicht, um die Anforderungen des § 149 Abs. 1 ZVG zu erfüllen, kommt es d a- her nicht an. Dass der Kläger als Zwangsv erwalter den Verfahrensschuldnern (an Stelle der Einliegerwohnung) eine kleinere, für ihre Bedürfnisse genügende 17 18 - 11 - Wohnung gegebenenfalls auch außerhalb des zwangsverwalteten Hauses mie t- frei zur Verfügung gestellt hätte, hat dieser nicht vorgetragen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2013, aaO mit Anmerkung Depré, ZfIR 2013, 743, 744). Kayser Vill Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: AG Lutherstadt Wittenberg, Entscheidung vom 28.08.2013 - 8 C 599/12 (IV) - LG Dessau - Roßlau, Entscheidung vom 06.03.2014 - 5 S 195/13 -
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