ECLI:DE:BGH:2018:280818UXZR72.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 72/16 Verkündet am: 28. August 2018 Zöller Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand lung vom 28. August 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Dr. Grabinski, Hoffmann und Dr. Deichfuß und die Richterin Dr. Kober - Dehm für Recht erkannt: Die Berufung gegen das Urteil des 6. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bund espatentgerichts vom 17. Februar 2016 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 036 486 (Streitpatents), das am 2. Dezember 1998 unter Inanspruchnahme einer britischen Priorität vom 5. Dezember 1997 angemeldet worden ist und Verbesserungen von Heizd e- cken und Ähnlichem betrifft. Das Streitpatent umfasst 13 Patentansprüche; die nebengeordneten Ansprüche 1 und 13 laut en in der Verfahrenssprache: " 1. An elongated heating element (20X) for an electric blanket compri s- ing a first conductor means (12X) which provides heat for the bla n- ket and which extends Iengthwise of the element (20X), a second conductor means (16X) exten ding Iengthwise of the element (20X), and a meltdown Iayer (14X) between the rst and second conductor 1 - 3 - means, which is selected, designed and constructed or otherwise formed so as to display an NTC, and electronic control means (30X) set to detect a change in the resistance of the meltdown Iayer (14X) to change the power supply to the conductor means (12X) to pr e- vent destruction of the meltdown Iayer, the element further including a mel tdown detection circuit (28X, 50 X, 52X, 46X, 16X, 12X) for d e- tecting, in the event that the control means (30X) fails, meltdown of the meltdown Iayer (14X) and for terminating power to the first co n- ductor means (12X). 13. An electric blanket including a heating element acco rding to any of claims 1 to 12." Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents g e- he über den Inhalt der ursp rünglich eingereichten Unterlagen hinaus und sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung und hilfsweise in mehreren geänderten Fassungen verteidigt. Das Patentgericht hat das Streitpatent unter Abweisung der Klage im Ü brigen für nichtig erklärt, s o- weit der Gegenstand des Schutzrechts über die mit Hilfsantrag IIa verteidigte, aus dem Tenor des angefochtenen Urteils vom 17. Februar 2016 ersichtliche Fassung hinausgeht. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihren erstinstanzlichen Antrag auf vollständige Nichtigerklärung des Streitpatents we i- terverfolgt. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen und verteidigt das Streitpatent hilfsweise weiterhin mit ihren erstinstanzlichen Anträgen. 2 - 4 - Entscheidungsgründe : Die zulässige Berufung ist unbegründet. I. Das Streitpatent betrifft Verbesserungen an Heizdecken oder de r- gleichen. 1. Nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift weist eine elektr i- sche Heizdecke üblicherweise ein Heizelement in Form einer lan gen rohrförm i- gen Baugruppe ( tubular assembly ) auf. Diese bestehe aus einem ersten, inn e- ren Widerstandsheizleiter, der um einen inneren Kern ( inner core ) gewickelt und von einem Rohr aus schmelzfähigem Kunststoff ( meltdown tube ) umgeben sei. Um dieses Plast ikrohr sei ein zweiter, äußerer Widerstandsheizleiter gewickelt. Diese Anordnung werde von einem Hüllrohr ( cover tube ) umgeben. An einem Ende der Baugruppe seien die Leiter an eine Wechselstromquelle angeschlo s- sen, während sie am anderen Ende über einen Ei nweggleichrichter, beispiel s- weise eine Diode, verbunden seien, so dass nur Halbwellen eines Typs, übl i- cherweise positive Halbwellen, die Leiter passieren könnten. Das schmelzfäh i- ge Kunststoff rohr, das eine Schmelzschicht ( meltdown layer ) zwischen den be i- de n Heizleitern bilde, diene dazu, eine Überhitzung der Heizdecke zu verhi n- dern. Überhitze sich das Heizelement der Decke, schmelze das Rohr mit der Folge, dass entweder - wenn die Schmelzschicht an dem an der Wechse l- stromquelle angeschlossenen Ende des Heiz elements schmelze ein Kur z- schluss zwischen den Leitern ausgelöst werde, oder wenn die Schmelzschicht am anderen Ende des Heizelements schmelze - nur noch Strom in Form von negativen Halbwellen die Leiter passieren könne. Dadurch könne die Überhi t- zung f estgestellt und die Stromzufuhr unterbrochen werden (Beschr. Abs. 3 - 5). 3 4 5 - 5 - Nachteilig an dieser herkömmlichen Konstruktion sei, dass, nachdem die schmelzbare Trennschicht einmal geschmolzen sei, das Heizelement nicht wi e- derhergestellt werden könne und die H eizdecke damit unbrauchbar werde. Es habe Bestrebungen gegeben, dies durch eine entsprechende Regulierung der Stromzufuhr im Falle der Überhitzung zu vermeiden. Eine der hierfür in Betracht kommenden Möglichkeiten sei die Verwendung eines dritten Leiters, beispiel s- weise eines Lahnlitzenleiters. Dabei sei der dritte Leiter vom inneren Heizleiter durch eine PVC - Schicht mit einem negativen Temperaturkoeffizienten (NTC) getrennt, die sich mit zunehmender Temperatur erwärme, während der Wide r- stand abnehme. Nehme der Widerstand im Falle einer Überhitzung ab, könne dies elektronisch über den NTC festgestellt und die Stromzufuhr der Heizdecke verändert werden, bevor das Plastikrohr des Heizelements schmelze. Ein Sy s- tem mit drei Leitern habe indessen den Nachteil, da ss die Heizdecke durch den dritten Leiter und das NTC - Material dicker, weniger biegsam und auch teurer werde. Auch wenn man vor diesem Hintergrund NTC - Schichten in Heizeleme n- ten mit zwei Leitern verwendete, bestünde immer noch das Problem, einheitl i- che Mat erialeigenschaften über die gesamte Ausdehnung des Heizelements zu erhalten. Dabei müsse oft eine teure und zeitaufwändige Kalibrierung vorg e- nommen werden. Da Heizelemente überdies in unterschiedlichen Längen a n- geboten würden, müsse jede Vorrichtung gesond ert kalibriert werden. Ein and e- rer Ansatz sei ein Verfahren, das sich den positiven Temperaturkoeffizienten (PTC) zu Nutze mache. Bei diesem System werde ein kohlenstoffimprägniertes Polymer von zwei parallelen Sammel schienen gespeist und so ein selbstreg u- lierendes Heizelement gebildet. Dieses System sei jedoch teuer, sperrig und bei europäischen Netzspannungen störanfällig. Bekannt sei auch, Bimetallstreifen einzubauen, um erhöhte Temperaturen erkennen zu können. Diese verursac h- ten indessen zusätzliche Kos ten, machten die Vorrichtung unhandlich und seien stets schwierig einzubauen (Beschr. Abs. 6 - 11). 6 - 6 - Das Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem, ein Heizelement mit zwei Leitern zur Verfügung zu stellen, bei dem eine Übe r- hitzung zuverlässig und mit möglichst geringem Aufwand so detektiert werden kann, dass die Heizdecke auch nach einer einmal aufgetretenen Überhitzung wieder verwendet werden kann. 2. Zur Lösung des Problems schlägt das Streitpatent in Patenta n- spruch 1 ein Heize lement für eine elektrische Heizdecke und in Patenta n- spruch 13 eine elektrische Heizdecke vor. a) Die Merkmale des Heizelements nach Patentanspruch 1 lassen sich wie folgt gliedern, wobei in der Merkmalsgruppe 2.5 die nach den Hilfsa n- trägen I a und II a zu sätzlich vorgesehenen Merkmale kursiv (Hilfsantrag I a ) bzw. unterstrichen (Hilfsantrag IIa) dargestellt sind (die Gliederung des Patentg e- richts ist in eckigen Klammern wiedergegeben): 1. Das Heizelement (20X) ist 1.1 länglich [1.1] und 1.2 geeignet für ein e elektrische Heizdecke [1.1]. 2. Das Heizelement umfasst: 2.1 eine erste Leitereinrichtung (12X) [1.2], die 2.1.1 die Wärme für die Decke erzeugt [1.2] und 2.1.2 sich längs des Heizelements (20X) erstreckt [1.2]; 2.2 eine zweite Leitereinrichtung (16X) [1 .3], die 2.2.1 sich längs des Heizelements (20X) erstreckt [1.3]; 2.3 eine Schmelzschicht (14X) [1.4], die 2.3.1 zwischen der ersten und zweiten Leitereinrichtung angeordnet [1.4] und 7 8 9 - 7 - 2.3.2 so ausgewählt, gestaltet, konstruiert oder anderwe i- tig ausgebildet ist, dass sie einen negativen Temp e- raturkoeffizienten (NTC) aufweist [1.4]; 2.4 eine elektronische Steuereinrichtung (30X) [1.5], die ei n- gestellt ist 2.4.1 auf das Erfassen einer Änderung des Wider stands der Schmelzschicht (14X) [1.5] , 2.4.2 um die Stromv ersorgung zur Leitereinrichtung (12X) zum Verhindern der Zerstörung der Schmelzschicht zu ändern [1.5]; 2.5 eine thermische [1.6 I ] Schmelzdetektionsschaltung (28X, 50X, 52X, 4X, 16X, 12X) [1.6] mit einer Thermosicherung (28X) [1.6 II a ] , die bei Ausfall der Steuereinrichtung (30X), 2.5.1 das Schmelzen der Schmelzschicht (14X) detektiert [1.6] und 2.5.2 die Stromversorgung zur ersten Leitereinrichtung (12X) abbricht [1.6]. b) Patentanspruch 13 unterscheidet sich von Patentanspruch 1 nur dadurch, dass das He izelement nach Anspruch 1 Bestandteil einer Heizdecke ist. Die nachfolgenden Ausführungen zum Gegenstand von Pa tentanspruch 1 gelten daher für Patentanspruch 13 entsprechend. 3. Einige Merkmale bedürfen näherer Betrachtung: a) Die elektronische Steue reinrichtung nach Merkmal 2.4 ist so eing e- stellt, dass sie , sobald sie eine durch eine Überhitzung des Heizelements b e- wirkte Änderung des Widerstands der Schmelz schicht feststellt (Merkmal 2.4.1) , sogleich die Stromversorgung zur Leitereinrichtung ändert, wobei nach der Le h- re und der Beschr eibung des Streitpatents " Änderung " der Stromversorgung durch die Steuereinrichtung bedeutet, d ass die Steuereinrichtung den Strom 10 11 12 - 8 - zwar abschaltet , wenn es zu einer Überhitzung kommt. Im Unterschied zu der Schmelzdetektio nsschaltung , die nach Merkmal 2.5 .2 die Stromversorgung " abbricht " , schaltet die Steuereinrichtung den Strom im Fall einer Überhitzung der Heizleiter aber nicht einmalig und unumkehrbar ab, sondern ist vielmehr in der Lage, den Strom, wenn die Heizleiter w ieder abgekühlt sind, von neuem einzuschalten, und " ändert " damit die Stromversorgung. aa) Das Patentgericht hat mit Blick auf die DIN 19 226 Teil 1 (Stand Fe b- ruar 1994) angenommen, dass der Begriff der Steuereinrichtung weit zu verst e- hen sei und nicht auf die bei den bevorzugten Ausführungsformen geschilderten Gestaltungen eines kontinuierlich arbeitenden Systems oder einer Vergleichs - und Logikschaltung beschränkt sei. bb) Dies ist im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden. Allerdings fällt u n- ter Merkma l 2.4 nur eine Steuereinheit, die so beschaffen ist, dass sie die in den Merkmal en 2.4.1 und 2.4.2 beschriebene n Funkti on en, einerseits den W i- der stand der Schmelzschicht zu überwachen sowie Änderungen zu detektieren und andererseits in diesem Fall die Stro mversorgung zum Heizleiter zu unte r- brechen, nicht nur einmalig, sondern wiederholt wahrnehmen kann. Nach der erfindungsgemäßen Lehre soll die Stromversorgung im Falle einer Überhitzung de s Heiz elements mit der Steuereinrichtung nach Merkmal 2.4 abgebrochen werden können, bevor die Schmelzschicht zwischen den Heizleitern schmilzt, um so zu vermeiden, dass die Heizdecke wie bei den herkömmlichen Konstru k- tionen mit der Aktivierung des Überhitzungsschutzes stets unbrauchbar wird. D ementsprechend stellt e eine Ei nrichtung, die wie etwa eine Sicherung nur eine einmalige Abschaltung der Stromversorgung auslöst, keine Steuereinric h- tung im Sinne von Merkmal 2.4 dar . Diese muss vielme hr so ausgelegt sein, dass die Stromversorgung nach einer Unterbrechung wegen eine r zwische n- zei t lich aufgetretenen Überhi tzung wieder eingeschaltet werden kann und die 13 14 - 9 - Heizdecke weiterhin benutz bar ist , nachdem die Steuereinrichtung dafür g e- sorgt hat, dass die Schmelzschicht trotz der Überhitzung nicht zerstört wurde (v gl. Beschr. Abs. 29 und 34). b) Merkmal 2.5 in der Fassung des angefochtenen Urteils legt fest, dass die Schmelzdetektionsschaltung mit der Thermosicherung erst aktiv wird, wenn die Steuereinrichtung nach Merkmal 2.4 ausfällt. Reagiert die Steuerei n- richtung nach Merkmal 2.4 nicht auf eine Änderung des Widerstands der Schmelzschicht und schaltet sie dementsprechend auch die Stromversorgung nicht ab, bewirkt die andauernde Überhitzung der Heizleiter, dass die Schmel z- schicht schmilzt. Dadurch wird die Schmelzdetektionsschal tung nach Merkmal 2.5 aktiviert, die diesen Zustand detektiert (Merkmal 2.5.1) und sodann die Stromversorgung zum Heizleiter abbricht (Merkmal 2.5.2) . Da i n diesem Fall wie bisher auch die Heizdecke unbrauchbar wird, soll die Schmelzdetekt i- onsschaltung erst und nur dann eingreifen, wenn die Steuereinrichtung ausfällt. Zwischen der Steuereinrichtung und der Schmelzdetektionsschaltung besteht also eine vorgegebene R angfolge, in der diese Schutzmechanismen im Fall einer Überhitzung des Heizelements ein grei f en . II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung sei g e- genüber der europäischen Patentanmeldung 562 850 (NK8) nicht neu. Diese Schrift betreffe ein Hei zgerät, wie beispielsweise eine Heizdecke oder ein Hei z- kissen, mit drei separat wirkenden Einrichtungen zur Beeinflussung der Stro m- versorgung des Heizelements. Der erste Schutzmechanismus, der eine Sich e- rung F und zwei Dioden D2 und D3 umfasse, stelle eine Schmelzde tek tion s- schaltung im Sinne der Merkmalsgruppe 2.5 dar. Dieser Mechanismus solle 15 16 17 - 10 - eingreifen, wenn die Isolationsschicht sich auf eine Temperatur erhitzt habe, bei der sie entweder schmelze oder weich werde, so dass die beiden Leiter mite i- nander in Kontakt gebracht würden und es zwischen ihnen zu einem Kur z- schluss komme. Dadurch werde die Diode D1 kurzgeschlossen, so dass der Strom der negativen und der positiven Halbwelle durch die Sicherung F fließe, die dadurch ausgelöst werde. Dabei werde die Im pedanz der Isolationsschicht bei einem Kurzschluss nicht unbedingt auf Null reduziert. Der zweite Schutzmechanismus, der u.a. einen Widerstand R, eine Di o- de D2 und eine Thermosicherung TF umfasse, entspreche der elektronischen Steuereinrichtung nach Mer kmal 2.4 des Streitpatents. Es handle sich hierbei um eine Steuereinrichtung im Sinne der DIN 19 226, da der Mechanismus die Stromversorgung der Heizleiter in Abhängigkeit vom Widerstand der Isolation s- schicht beeinflusse. Die Steuereinrichtung sei entgegen der Auffassung der B e- klagten auch als elektronische Einrichtung ausgestaltet, da die in den Figuren 2 und 8 der NK8 gezeigten Anordnungen eine Schaltung von aktiven und pass i- ven elektronischen Bauelementen bildeten. In einer der beiden in NK8 b e- schriebene n Ausgestaltungen des zweiten Schutzmechanismus werde die lok a- lisierte Reduzierung der Impedanz der Isolationsschicht ähnlich wie beim ersten Schutzmechanismus durch einen Kurzschluss der Heizleiter verursacht. In einer anderen Ausführung sei die Isolation sschicht als NTC ausgestaltet, so dass die örtliche Reduzierung der Impedanz der Isolationsschicht durch den negativen Temperaturkoeffizienten des Isolationsmittels hervorgerufen werde. Dem Ei n- wand der Beklagten , anders als die NK8 lehre das Streitpatent i n Merkmal 2.5 eine zuverlässige Reihenfolge der Aktivierung der Schutzmittel , sei nicht zu fo l- gen . Denn der zweite Schutzmechanismus unterbreche nach den Erläuteru n- gen der NK8 in vielen Fällen die Stromversorgung bereits , bevor das NTC - Material der Schmelz schicht schmelze oder weich werde und zwischen den Leitern einen Kurzschluss auslöse. Dies stelle nichts anderes als den anzustr e- 18 - 11 - benden Regelfall dar, da der Fachmann im Hinblick darauf, dass der Nutzer bei einer Heizdecke in engen Kontakt mit den Heizleit ern komme, selbstverstän d- lich die Zerstörung der Schmelzschicht oder anderer Schichten der Heizdecke vermeiden wol le. Ob der Einwand der Beklagten, dass der zweite Schutzmechanismus wegen der nicht ausreichenden Dimensionierung der Feinsicherung als Bac k - up - System ungeeignet sei, zutreffe, könne dahingestellt bleiben, da Patenta n- spruch 1 ein Vorrichtungsanspruch sei, der keine von der Lehre der NK8 a b- weichenden Bauelemente oder Mittel zur Auslösung der Schutzmechanismen in einer bestimmten Reihenfolge en thalte. Dagegen habe das Streitpatent in der mit Hilfsantrag IIa verteidigten Fassung Bestand. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in dieser Fassung gehe nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus. Die zusätzl i- che Anforder ung, dass die Schmelzdetektionsschaltung mit einer Thermosich e- rung ( thermal fuse ) versehen sei, sei ursprungsoffenbart. Zwar werde die Thermosicherung in den Anmeldeunterlagen lediglich im Zusammenhang mit Heizwiderständen genannt. Dass in die mit Hilfsant rag IIa verteidigte Fassung nur die Thermosicherung, nicht aber die Heizwiderstände aufgenommen wo r- den seien, stelle keine unzulässige Erweiterung dar, da dem Fachmann be i- spielsweise mit Bimetallsicherungen Thermosicherungen ohne separate Hei z- widerstände b ekannt seien. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der mit Hilfsantrag IIa verte i- digten Fassung sei neu und beruhe auch auf erfinderischer Tätigkeit. Er sei dem Fachmann, einem Diplom - Ingenieur der Elektrotechnik mit Berufserfa h- rung auf dem Gebiet de r Entwicklung von Regel - und Steuerschaltungen für 19 20 21 22 - 12 - biegsame Wärmegeräte , weder durch die NK8 noch durch die deutsche Offe n- legungsschrift 40 19 698 (NK7) nahegelegt. Der Fachmann habe keine Vera n- lassung gehabt, die in der NK8 offenbarte Überstromsicherung d urch eine Thermosicherung zu ersetzen, da es sich hierbei nicht um gleichwirkende Mittel handle. Diese Sicherungen würden an unterschiedlichen Stellen eingebaut und durch unterschiedliche Mechanismen ausgelöst. Ausgehend von der NK7 hätte der Fachmann, um zum Gegenstand der Erfindung zu gelangen, die Isolierung als NTC - Schicht ausbilden und nicht die Widerstandsänderungen der Heizleiter, sondern der Isolierung erfassen müssen. Eine Anregung hierfür ergebe sich aus der NK7 indessen nicht. III. Diese Beurt eilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren im Ergebnis stand. 1. Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass der Gegenstand der mit Hilfsantrag IIa verteidigten Fassung von Patentanspruch 1 nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichte n Unterlagen hinausgeht. a) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine Schmelzdetektion s- schaltung mit einer Thermosicherung in den ursprünglichen Unterlagen offe n- bart. Zwar wird die Thermosicherung in der Beschreibung der Anmeldung des Streitpatents nur im Zusammenhang mit Heizwiderständen genannt, die in thermischem Kontakt mit den Heizwiderständen stehen (NK3 S. 12 Abs. 4 und S. 13 Abs. 3). Indessen sind die Patentansprüche der Anmeldung in dieser Hi n- sicht weit gefasst . Dienen Merkmale eines Ausf ührungsbeispiels, die zusammen, aber auch je für sich den durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern, der näheren Au s- gestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung, so ist es grundsätzlich zulä s- sig, das Patent durch die Aufnahme einzelner oder sämtlic her dieser Merkmale 23 24 25 26 - 13 - in den Patentanspruch zu beschränken ( st. Rspr. seit BGH, Beschluss vom 23. Januar 1990 - X ZB 9/89, BGHZ 110, 123, 126 Spleiß kammer; vgl. aus neuerer Zeit etwa Urteil vom 11. Februar 2014 - X ZR 107/12, BGHZ 200, 63 = GRUR 2014, 542 Rn. 23 Kommunikationskanal). Auch in diesem Zusamme n- hang muss die beanspruchte Erfindung jedoch in ihrer Gesamtheit eine techn i- sche Lehre darstellen, die der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen als mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmen kann ( BGH, Beschluss vom 11. September 2001 X ZB 18/00, GRUR 2002, 49 Drehmomentübertra - gungseinrichtung; Urteil vom 25. November 2014 X ZR 119/09, GRUR 2015, 249 Rn. 27 Schleifprodukt). Im Streitfall ist das Patentgericht zutreffend zu der Beurteilun g gelangt, dass die Detektionsschaltung den mit der Erfindung erreichten Erfolg auch dann fördern kann, wenn eine Schmelzdetektionsschaltung mit einer Thermosich e- rung nicht auch gleichzeitig Heizwiderstände aufweist, da dem Fachmann Thermosicherungen ohne Heizwiderstände in der Gestalt von den in der u r- sprünglichen Anmeldung ebenfalls angeführten Bimetall sicherungen bekannt seien (NK3 S . 4 Abs. 2). b) Entgegen der Auffassung der Klägerin geht Patentanspruch 1 in der mit Hilfsantrag IIa verteidigten Fassu ng auch nicht deshalb über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus, weil Merkmal 2.5 vorsieht, dass die Schmelzdetektionseinrichtung erst bei Ausfall der Steuereinrichtung nach Merkmal 2.4, das Schmelzen der Schmelzschicht detektiert un d die Stromve r- sorgung zur ersten Leitereinrichtung abbricht. Diese Anforderung ist in den ursprünglichen Unterlagen dahingehend formuliert, dass dann, wenn die Steuereinrichtung aus irgendeinem Grund au s- fallen sollte, der übliche Modus aktiviert werde, bei dem die Stromversorgung 27 28 29 - 14 - unterbrochen werde, nachdem die Schmelzschicht ges chmolzen sei (NK3 S. 9 Abs. 1 a E). Ebenso ergibt sich aus den Erläuterungen zu der in Figur 3 gezei g- ten Ausführungsform, dass die Unterbrechung der Stromversorgung durch Schmelze n der Schmelzschicht ( melt down system ) stets dann erfolgen solle, wenn die anderen vorrangigen Schutzmechanismen ausfallen (NK3 S. 13 Abs. 2). 2. Das Patentgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der mit Hilfsantrag IIa verteidigten Fa s- sung neu ist. a) Die europäische Patentanmeldung 562 850 (NK8) betrifft ein Heizg e- rät mit biegeweichem Material, wie beispielsweise eine Heizdecke oder ein Heizkissen. Das Heizgerät weist ein Heizelement mit zwei län glichen Leitern auf, die durch ein Isolationsmittel voneinander getrennt sind, wobei mindestens einer der Leiter ein Widerstandsheizleiter ist (Sp. 3 Z. 21 - 29). Das Isolationsmi t- tel kann ein Material mit einem negativen Temperaturkoeffizienten (NTC) en t- hal ten, dessen Impedanz mit steigender Temperatur sinkt (Sp. 5 Z. 6 - 18). F a- kultativ kann das Heizgerät nach der NK8 eine Steuereinheit aufweisen, die den Heizgrad regelt, indem beispielsweise die Zufuhr von Heizstrom entsprechend der Temperatur des Heizgeräts entweder zeitweise aktiviert oder deaktiviert oder ständig gesteuert wird (Sp. 8 Z. 44 Sp. 9 Z. 7). Zum Schutz gegen Übe r- hitzung sind zwei separate Schutzmechanismen vorgesehen, die über zwei s e- parate Stromkreise aktiviert werden (Sp. 7 Z. 2 - 4). Damit s oll wie in der NK8 ausgeführt ist - die in der britischen Patentanmeldung 1 155 118 offenbarte elektrische Schutzschaltung für Heizdecken verbessert werden, die nur eine Sicherung für den Fall der Überhitzung vorsehe (NK8 Sp. 4 Z. 2 ff.). Nach den Erläut erungen in der NK8 s oll mit dem zweiten Halbwelleng l e ichrichter und der thermisch betätigten Einrichtung zur Unterbrechung des Stromkreises gege n- 30 31 - 15 - über den im Stand der Technik bekannten Heizgeräten nicht nur zusätzlicher Schutz durch Redundanz geschaffen we rden, sondern auch die Unzuverlässi g- keit des ersten Mechanismus aufgefangen werden, indem der Schutz gegen Überhitzung durch einen separaten zweiten Mechanismus abgesichert wird (NK8 Sp. 4 Z. 11 - 15). In dem ersten in der Beschreibung geschilderten Ausfü hrungsbeispiel umfasst das Heizelement zwei als Widerstandsheizleiter ausgebildete Heizl e i- ter , die durch eine Isolationsschicht voneinander getrennt sind , zwei Eingang s- klemmen, die im Betr i e b mit den stromführenden bzw. den Neutralpolen der Wechselstromver sorgung verbunden sind, sowie einen Schalter zum Ein - und Ausschalten oder einen Netzschalter . Zwischen einem Ende des ersten Leiters und einem Ende des zweiten Leiters ist ein Halbwellengleichrichter in Form e i- ner Diode geschaltet. Eine der beiden Eingang sklemmen ist über einen Ko n- taktsatz des Schalters, eine Sicherung ( fuse ) F und eine Thermosicherung ( thermal fuse ) TF mit dem anderen Ende des ersten Leiters verbunden. Ein W i- derstand, der mit der Thermosicherung thermisch gekoppelt ist, ist mit e inem zwei ten Halbwellengleichrichter ebenfalls in Form einer Diode zwischen der zweiten Eingangsklemme und dem anderen Ende des zweiten Leiters hintere i- nandergeschaltet. Die Thermosicherung ist in diesem Ausführungsbeispiel als nicht rücksetzbare Temperatursicherun g ausgebildet und umfasst ein stromfü h- rendes Gerät, das auf Wärme reagiert und die Stromversorgung nicht rückset z- bar blockiert (Sp. 4 Z. 51 Sp. 6 Z. 5). Im Normalbetrieb fließt während der Halbwellenzyklen einer Polarität (beispielweise der positiven Halbwelle, wenn die Diode entsprechend gepolt ist) durch diesen ersten Stromkreis Heizstrom, wohingegen während der Halbwel l- enzyklen der entgegengesetzten Polarität (negative Halbwelle) kein Strom fließt, da der Stromfluss durch die Diode gesperrt wird (Sp . 6 Z. 12 - 34). 32 33 - 16 - Kommt es zu einer Überhitzung des Heizgeräts und wird dadurch die Is o- lationsschicht an einer Stelle auf eine Temperatur gebracht, bei der sie schmilzt oder ausreichend weich wird, kommen die beiden Leiter miteinander in Kontakt, so dass e in Kurzschluss zwischen den Leitern ausgelöst wird, der die Impedanz der Isolationsschicht an der entsprechenden Stelle verringert (Sp. 7 Z. 10 - 17; Z. 39 - 40). Der erste Schutzmechanismus bewirkt in diesem Fall, dass der erste Halbwellengleichrichter kurzge schlossen wird mit der Folge, dass durch die S i- cherung F Vollwellenstrom fließt und sich der Stromfluss nahezu verdoppelt. Dies führt dazu, dass die Sicherung bricht und die Stromzufuhr unterbrochen wird (Sp. 7 Z. 20 - 37). Beim zweiten Schutzmechanismus erm öglicht die durch den Kurzschluss reduzierte Impedanz des Isolationsmittels, dass während der negativen Halbwelle Strom durch einen zweiten Stromkreis fließt, der einen W i- derstand R, einen zweiten Halbwellengleichrichter, den vor der Überhitzung s- stelle lie genden Teil der beiden Leiter sowie die Sicherung F und die Thermos i- cherung TF umfasst. Der Widerstand ist thermisch an die Thermosicherung und elektrisch an den zweiten Halbwellengleichrichter gekoppelt. Fließt Strom durch den Widerstand, erwärmt sich die ser. Dadurch wird die Thermosicherung bet ä- tigt und wie beim ersten Schutzmechanismus die Stromzufuhr des Heizel e- ments unterbrochen (Sp. 7 Z. 38 Sp. 9 Z. 5) und zwar wenn wie in dem g e- schilderten Ausführungsbeispiel die Thermosicherung nicht rückset zbar ist unumkehrbar . Welcher der beiden Schutzmechanismen zuerst eintritt, hängt nach den Erläuterungen der NK8 einmal davon ab, ob das Isolationsmittel aus einem M a- terial besteht, dessen Impedanz nicht mit steigender Temperatur sinkt, oder ob es ein Material mit einem NTC enthält. Zum anderen könne auch eine Rolle spielen, ob der Kurzschluss an dem näher bei der Stromquelle liegenden oder an dem von der Stromquelle weit entfernten Ende des Heizelements erfolge. 34 35 - 17 - Bestehe das Isolationsmittel aus ein em Material, dessen Impedanz nicht mit steigender Temperatur sinke, sei es wahrscheinlich, dass der erste Schut z- mechanismus zuerst ausgelöst werde, insbesondere wenn der Kurzschluss zwischen den beiden Leitern nahe dem der Stromquelle nächstliegenden Ende des Heizelements erfolgt sei (Sp. 8 Z. 8 - 19). Enthalte das Isolationsmittel Mat e- rial mit einem NTC, könne in vielen Fällen ( may in many instances ) die bereits durch dieses Material bewirkte Reduzierung der Impedanz des Isolationsmittels ausreichen, um den zweiten Schutzmechanismus auszulösen, bevor das Mat e- rial schmelze und durch den dadurch entstehenden Kontakt zwischen den Le i- tern ein Kurzschluss ausgelöst werde. Es sei daher möglich, dass bei dieser Variante der zweite Schutzmechanismus zuerst e intrete u nd der erste Schut z- mechanismus lediglich als eine Art Back - up fungiere, es sei denn, der Kur z- schluss sei an dem näher der Stromquelle liegenden Ende des Heizelements aufgetreten (Sp. 8 Z. 20 - 40). b ) Damit offenbart die NK8 wie auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht die Merkmalsgruppe 1 sowie die Merkmalsgruppen 2.1, 2.2 und 2.3. c ) Hingegen ist - a nders als das Patentgericht angenommen hat - Merkmal 2.4 nicht offenbart . Zwar wird der zweite Schutzmechanismus nach den Erläuterungen in der NK8 dann, wenn das Isolationsmittel NTC - Material enthält, in der Regel schon ausgelöst, bevor das Isolationsmittel schmilzt, und ist insoweit mit der Steue r- einrichtung nach Merkmal 2.4 vergleichbar. Dennoch kann der zweite Schut z- mechanismus der NK8 weder im er sten in der Beschreibung der NK8 geschi l- derten Ausführungsbeispiel noch in den weiteren, nach der NK8 möglichen M o- difikationen als eine Steuereinrichtung nac h Merkmal 2.4 angesehen werden. 36 37 38 39 - 18 - Im Ausführungsbeispiel der NK8 stellt der zweite Schutzmechanism us schon deshalb keine Steuereinrichtung im Sinne von Merkmal 2.4 dar, weil hierbei die Thermosicherung eine nicht rücksetzbare Temperatursicherung ist, die, wenn sie einmal ausgelöst worden ist, die Stromversorgung abbricht, ohne dass diese wieder eingesc haltet werden könnte (NK8 Sp. 5 Z. 57 Sp. 6 Z. 5). Im Unterschied hierzu ist die Steuereinrichtung nach Merkmal 2.4 in der Lage, den Strom, auch wenn er aufgrund einer Überhitzung des Heizelements einmal abgeschaltet worden ist, nach Abkühlung des Heizel ements auch wieder anz u- schalten und bricht damit im Falle einer Überhitzung die Stromversorgung nicht lediglich ab, sondern " steuert " sie. Aber auch bei einer Abwandlung des Heizgeräts, wie sie die NK8 am Ende der Beschreibung neben anderen möglichen Mo difikationen erwähnt, bei der statt einer nicht rücksetzbaren Thermosicherung eine rücksetzbare the r- misch betätigte Schaltungsunterbrechungsvorrichtung vorgesehen ist , fehl t es an einer Offenbarung des Merkmals 2.4. Zwar ermöglicht e die Ausgestaltung der S chaltungsunterbrechung als rücksetzbar nach der Unterbrechung der Stromversorgung aufgrund einer Überhitzung ein erneutes Anschalten des Stroms und damit eine Steuerung der Stromversorgung. Indessen lässt sich der NK8, die hierauf nicht eingeht, nicht entn ehmen, dass dieser Schutzmechani s- mus zuverlässig vor dem anderen, beim Schmelzen der Isolationsschicht u n- umkehrbar eingreifenden Schutzmechanismus ausgelöst und letzterer nur akt i- viert würde, wenn ersterer ausfällt. Auch wenn der zweite Schutzmechanismus wie es in der NK8 heißt - in vielen Fällen ( in many instances ) vor dem ersten Schutzmechanismus eingreifen mag, besteht zwischen den beiden Schutzm e- chanismen der NK8 nicht die zwingende Rangfolge , wie sie beim Streitpatent zwischen der Steuereinrichtung n ach Merkmal 2.4 und der Schmelzdetektion s- einrichtung nach Merkmal 2.5 besteht. Das erklärte Ziel der NK8 besteht darin, den Schutz gegen Überhitzung zu erhöhen, indem nicht nur ein einziger, so n- 40 41 - 19 - dern als Vorsichtsmaßnahme ein zweiter Schutzmechanismus vorge sehen wird, ohne dass es darauf ankäme, in welcher Reihenfolge die beiden Schut z- mechanismen ausgelöst werden. Die in der NK8 erwähnte Abwandlung, statt einer nicht rücksetzbaren eine rücksetzbare Thermosicherung vorzusehen, stellt damit lediglich ein en Hin weis auf eine weitere mögliche Variante der S i- cherung dar , offenbart aber nicht eine Steuereinrichtung im Sinne von Merkmal 2.4. Die nach der NK8 fakultativ vorgesehene Steuereinheit 30 stellt ebenfalls keine Steuereinrichtung im Sinne von Merkmal 2.4 d ar. Zwar ist diese Steue r- einheit, die den Heizgrad regelt und als Halbwellengleichrichter ausgestaltet sein kann, sowohl im Normalbetrieb als auch bei einer Überhitzung aktiv. Im Falle einer Überhitzung würde die Steuereinheit nach den Erläuterungen der NK 8, wenn die Diode des ersten Schutzmechanismus infolge eines Kurzschlu s- ses ausfiele, die Strommenge auf einen Wert reduzieren, der in der Steuerei n- heit eingestellt ist (NK8 Sp. 8 Z. 55 Sp . 9 Z. 7). Damit stellt die Steuereinheit allenfalls ein Back - up ge genüber dem ersten Schutzmechanismus dar, während beim Streitpatent umgekehrt die Steuereinrichtung nach Merkmal 2.4 vorrangig gegenüber dem weiteren Überhitzungsschutz in Form der Detektionsschaltung nach Merkmal 2.5 aktiv sein soll. c) Entgegen der Au ffassung der Klägerin ist s chließlich auch Merkmal 2.5 nicht offenbart . Zwar wird der erste Schutzmechanismus der NK8 wie die Schmelzdetektionsschaltung des Streitpatents ausgelöst, wenn die Isolation s- schicht zwischen den Heizleitern schmilzt. Allerdings s oll die Schmelzdetekt i- onsschaltung des Streitpatents nur beim Ausfall der Steuereinrichtung nach Merkmal 2.4 eingreifen, während die NK8 - wie bereits bei der Erörterung der Offenbarung von Merkmal 2.4 dargelegt - keine feste Reihenfolge der beiden von ihr vorgesehenen Schutzmecha nismen vorgibt und somit der erste 42 43 - 20 - Schutzmechanismus auch vor dem zweiten Schutzmechanismus eingreifen kann. 3. Schließlich hat das Patentgericht zu Recht angenommen, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der mit Hilfsantr ag IIa verteidigten Fa s- sung auf erfinderischer Tätigkeit beruht. a) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in dieser Fassung war dem Fachmann nicht durch die NK8 nahegelegt. Die NK8 gibt dem Fachmann keine Anregung, die dort vorgeschlagenen Schutzmechan ismen entsprechend den Merkmalsgruppen 2.4 und 2.5 so au s- zugestalten, dass sie in der dort festgelegten Reihenfolge eingreifen und so erreicht wird, dass derjenige Mechanismus, der erst auf das Schmelzen der Isolationsschicht reagiert und damit die Heizdec ke unbrauchbar macht, nur bei einem Ausfall des anderen Schutzmechanismus eingreift, der Widerstand s ä n- derungen der Isolationsschicht der Heizleiter überwacht und damit bereits vor dem Schmelzen der Isolationsschicht aktiviert wird . Vor diesem Hintergrun d bedürfen die Angriffe der Berufung gegen die Annahme des Patentgerichts, die NK8 habe dem Fachmann keine Anregung gegeben, die Schmelzdetektionsschaltung mit einer Thermosicherung ausz u- statten, keiner Erörterung mehr. b) Auch die weiteren Ausführungen der Berufung zur erfinderischen T ä- tigkeit führen zu keiner abweichenden Beurteilung der Patentfähigkeit des G e- genstands von Patentanspruch 1 in der Fassung des angefochtenen Urteils. Soweit die Berufung in diesem Zusammenhang auf die europäische Patenta n- m eldung 668 646 (NK12/NK20), d ie britische Patentanmeldung 2 047 487 (NK19) oder die deutsche Offenlegungsschrift 29 03 418 (NK23) Bezug nimmt, 44 45 46 47 48 - 21 - setzt sie stets voraus, dass die NK8 eine Steuereinrichtung entsprechend der Merkmalsgruppe 2.4 offenbart, was wie oben dargelegt nicht der Fall ist. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Grabinski Hoffmann Deichfuß Kober - Dehm Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 17.02.2016 - 6 Ni 2/14 (EP) - 49
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