BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 72/99 Verkündet am: 18. April 2002 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nur zu 4) ja BNotO § 19 Abs. 1; BeurkG § 17 Abs. 1 und 2 Zur Haftung des Urkundsnotars für eine Testamentserrichtung, die zum Ver- lust von Gesellschaftsanteilen des Erblassers führt. BNotO § 19 Abs. 1 Satz 2 und 3; BGB a.F. § 852 Abs. 1 Die einseitige Erklärung eines vorrangig Haftpflichtigen, sein Vermögen re i - che nicht aus, um den geltend gemachten Schaden zu ersetzen, begründet allein regelmäßig noch nicht die Kenntnis des Geschädigten vom Fehlen e i - ner anderweitigen Ersatzmöglichkeit. Dem Geschädigten steht ein Recht zur Überprüfung zu. BNotO § 19 Abs. 1; BGB § 249 Satz 1 Fb Die Kosten eines gegen einen möglichen Schädiger geführten, aussichts- reichen Vorprozesses können nachfolgend auch insoweit als Schadense r - - 2 - satz gegen einen Notar geltend gemacht werden, als der Geschdigte damit wegen Vermgensunzulnglichkeit des anderen Schdigers belastet bleibt. BNotO § 19 Abs. 1; BGB § 251 Abs. 1, § 252 Als Ersatz fr den Verlust eines Gesellschaftsanteils ist regelmßig der Wiederbeschaffungswert zu erstatten. Dabei werden die dem Geschdigten knftig entgehenden Ertrge nicht gesondert ersetzt, sondern bei der B e - messung des Wiederbeschaffungswerts bercksichtigt. BGH, Urteil vom 18. April 2002 - IX ZR 72/99 - OLG Mnchen LG Mnchen I - 3 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 18. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser fr Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mnchen vom 30. Dezember 1998 wird insoweit zurckgewiesen, als das Berufungsgericht die Festste l - lung aufrechterhalten hat, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Klger alle von ihm zu tragenden gerichtlichen und außergerich t - lichen Kosten aus dem Klageverfahren vor dem Landgericht M n - chen I (24 O 11584/92) einschließlich der hheren Instanzen zu ersetzen (II des Urteilsausspruchs des Landgerichts Mnchen I, 23. Zivilkammer, vom 13. Juni 1997/Klageantrag zu I V). Im brigen wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die S a - che zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten dieses Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: Der Klger ist Testamentsvollstrecker ber den Nachlaû des 1989 ve r - storbenen K. E. (nachfolgend: Erblasser). Dieser hielt unter anderem Kommanditanteile an zwei Kommanditgesellschaften: der M. K. KG (nachfolgend: M. ) und der M. K. - und S. KG (nachfolgend: MK. ). Nach den Gesellschaftsvertrgen fr beide Gesel l - schaften geht der Gesellschaftsanteil eines verstorbenen Gesellschafters auf seine Erben ber; gegenber Erben, die keine Mitgesellschafter oder Abkm m - linge des Verstorbenen sind, knnen die brigen Gesellschafter jedoch b e - schlieûen, daû jene als Gesellschafter gegen eine Abfindung zum bilanziell errechneten Verkehrswert - ohne Bercksichtigung der Firmenwerte - ausz u - scheiden haben. Vom verk lagten Notar lieû sich der Erblasser Entwrfe fr ein notarielles Testament erstellen. Sodann beauftragte der Erblasser den Rechtsanwalt S. mit der Überprfung. Dessen Änderungsvorschlge legte der Erblasser wiederum dem Beklagten zur Überprfung vor. Am 7. Juli 1989 beurkundete der Beklagte ein Testament des Erblassers, in dem dieser seine Ehefrau sowie sein einziges Kind je zur Hlfte als Erben einsetzte und Testamentsvollstre k - kung anordnete. Nach dem Tode des Erblassers beschlossen die Gesellsch after beider Kommanditgesellschaften, die Witwe auszuschlieûen; sie erhielt eine Abfi n - dung von zusammen 2.284.800 DM. Wegen des hlftigen Verlusts der Ko m - manditanteile hat der Klger zunchst den zur Überprfung der Test a - mentsentwrfe eingeschalteten Rechtsanwalt S. auf Schadensersatz in A n - - 5 - spruch genommen. Nach Klageabweisung in erster Instanz hat er in seiner B e - rufungsbegrndung vom 13. Juli 1993 die damalige Klage auf einen Sch a - densbetrag von 490.000 DM beschrnkt. In diesem Umfange wurde Rechtsa n - walt S. zum Schadensersatz verurteilt. Nunmehr nimmt der Klger den Beklagten auf Ersatz des hheren U n - terschiedsbetrages zwischen dem "wahren Wert" der Anteile und der an die Witwe gezahlten Abfindungen sowie der auf den Anteil der Witwe entfallenden Gewinnanteile und auf Kostenerstattung wegen des Vorprozesses in Anspruch. Der Klger hat mit der am 15. Juli 1996 eingereichten und am 9. Oktober 1996 zugestellten Klage beantragt: I. 1. Den Beklagten zu verurteilen, an den Klger 4.687.980 DM nebst Prozeûzinsen zu zahlen; 2. festzustellen, daû der Beklagte verpflichtet sei, an den Kl - ger weitere 490.000 DM zu zahlen, abzglich der Summe, die der Klger im Wege der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Mnchen (15 U 3948/93) gegen Rechtsanwalt S. erlangen kann, ebenfalls nebst Prozeûzinsen; II. festzustellen, daû der Beklagte verpflichtet sei, dem Klger vom Geschftsjahr 1995/96 an allen knftigen Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Verlust von 1/6 der Komma n - ditanteile der M. sowie von 1/8 der Kommanditanteile der MK. knftig entstehen werde; - 6 - III. den Beklagten zu verurteilen, an den Klger weitere 4.715.200 DM nebst Prozeûzinsen zu zahlen; IV. festzustellen, daû der Beklagte verpflichtet sei, an den Kl - ger alle von ihm zu tragenden gerichtlichen und auûerg e - richtlichen Kosten aus den Klageverfahren vor dem Lan d - gericht Mnchen (24 O 11584/92), dem Oberlandesgericht Mnchen (15 U 3948/93) sowie dem Bundesgerichtshof (IX ZR 121/94 und IX ZR 125/96) zu ersetzen. Der Beklagt e hat sich u.a. auf Verjhrung berufen. Das Landgericht hat durch Teilend- und Grundurteil den Feststellungsantrgen zu II und IV stattg e - geben und die mit den Klageantrgen zu I und III geltend gemachten Anspr - che dem Grunde nach fr gerechtfertigt erklrt. Die dagegen gerichtete Ber u - fung des Beklagten ist vom Berufungsgericht zurckgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter. Entscheidungsgrnde: Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. A. - 7 - Die Revision ist allerdings unbegrndet, soweit sie eine Haftung des Beklagten schon dem Grunde nach leugnet. I. Dazu hat das Berufungsgericht ausgefhrt: 1. Der Beklagte hafte gemû § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO, weil er bei der Testamentsbeurkundung fahrlssig die ihm gegenber dem Erblasser obli e - gende Amtspflicht verletzt habe. Nach § 17 Abs. 1 BeurkG htte er eine Reg e - lung vorschlagen mssen, die sichergestellt htte, daû der Wert der Komma n - ditanteile jedenfalls nicht den Erben in ihrer Gesamtheit teilweise verlorenging. Dem Beklagten sei bekannt gewesen, daû der Erblasser die beiden fraglichen Kommanditanteile hielt. Vom Inhalt der Gesellschaftsvertrge htte der B e - klagte sich Kenntnis verschaffen und den Erblasser darauf hinweisen mssen, daû bei der geplanten Erbeinsetzung von Ehefrau und Sohn die Gefahr eines Verlusts von Geschftsanteilen jedenfalls teilweise drohte. Statt dessen wre es sicherer gewesen, den Sohn des Erblassers insgesamt als Alleinerben ei n - zusetzen. Der Ehefrau htte ein Vermchtnis im Werte des hlftigen Nachla s - ses ausgesetzt werden knnen. Htte sich der Erblasser zu dieser Lsung nicht entschlieûen knnen, so htte ihm der Beklagte mindestens ein Vorau s - vermchtnis oder eine Teilungsanordnung bezglich der Kommanditanteile zugunsten des Sohnes allein vorschlagen mssen. Die Beratungspflicht des Beklagten sei insoweit nicht dadurch eingeschrnkt gewesen, daû der Erbla s - ser zuvor Rechtsanwalt S. eingeschaltet gehabt habe. Bei entsprechender Beratung htte der Erblasser einen Weg gewhlt, der den teilweisen Verlust der Gesellschaftsanteile vermieden htte. Denn er - 8 - habe die vollen Kommanditanteile seinen Erben insgesamt erhalten wollen. Insbesondere habe er seinen behinderten Sohn umfassend und dauerhaft s i - chern wollen. 2. Die Klageforderung sei nicht verjhrt. Die dreijhrige Verjhrungsfrist des § 852 BGB i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO habe erst begonnen, nachdem der Klger Kenntnis vom Fehlen einer anderweitigen Ersatzmglichkeit erlangt habe. Eine solche Kenntnis habe der Klger nicht schon aufgrund eines Tel e - fonats gehabt, das er unstreitig am 24. Juni 1992 mit Rechtsanwalt S. g e - fhrt hat. In diesem Ferngesprch habe Rechtsanwalt S. dem Klger mi t - geteilt, daû er nur mit 100.000 DM haftpflichtversichert sei und kein wesentl i - ches Privatvermgen habe. Auf diese bloûe telefonische Auskunft des Proze û - gegners habe der Klger sich ohne entsprechenden Nachweis aber nicht zu verlassen brauchen. Kenntnis vom Fehlen einer anderweitigen Ersatzmglic h - keit wegen des vollen Schadens habe der Beklagte allerdings bei Abfassung der Berufungsbegrndung vom 13. Juli 1993 im Vorprozeû gegen Rechtsa n - walt S. gehabt, als er Ansprche nur noch in Hhe von 490.000 DM ge l - tend machte. Die Klagebeschrnkung habe der Klger im Vorprozeû damit b e - grndet, daû er die damaligen Beklagten im Hinblick auf den hohen Streitwert nicht finanziell ruinieren wolle und erst im Laufe des Prozesses erfahren habe, daû Rechtsanwalt S. nur wegen eines Betrages von 100.000 DM haf t - pflichtversichert sei. Der Ablauf der Verjhrungsfrist sei danach durch ein Stillhalteabkommen der Parteien vom 10./28. Dezember 1992 bis zum 20. April 1997 gehemmt g e - wesen. Aufgrund dieser Vereinbarung htte der Klger Ansprche gegen den Beklagten bis zum Ablauf eines Monats nach Eintritt der formellen Rechtskraft - 9 - in der Klage gegen Rechtsanwalt S. nicht gerichtlich geltend machen d r - fen. Die Rechtskraft im Vorprozeû sei erst aufgrund des abschlieûenden Nich t - annahmebeschlusses des Bundesgerichtshofs vom 20. Mrz 1997 (IX ZR 125/96) eingetreten. 3. Der Klger habe auch nicht gegen seine Schadensabwendungs- und -minderungspflicht (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) dadurch verstoûen, daû er sich der bernahme der Gesellschaftsanteile durch die brigen Gesellschafter und der Abfindung der Witwe nicht entgegengestellt habe. Die Mglichkeit zur Au s - schlieûung durch Mehrheitsbeschluû sei in den Gesellschaftsvertrgen recht s - wirksam vorgesehen. Danach bestehe ein Ausschlieûungsrecht auch insoweit, als nur einzelne - nicht alle - Miterben weder Mitges ellschafter noch Abkm m - linge seien. Zwar habe der Beklagte am 17. Januar 1990 die Beurkundung einer "Zuweisung von Gesellschaftsrechten" von der Witwe auf den Sohn vorg e - schlagen. Eine solche Maûnahme htte aber die Ausschlieûung der Witwe nicht verhindern knnen. Denn eine Teilung der Gesellschaftsanteile sei b e - reits zuvor durch Sondererbfolge eingetreten. Nach Einholung eines Recht s - gutachtens, das die Zulssigkeit der Ausschlieûungsklausel besttigt habe, sei es dem Klger nicht zuzumuten gewesen, eine Klage der brigen Mitgesel l - schafter in Kauf zu nehmen und wegen des daraus folgenden Kostenrisikos mglicherweise den Nachlaû zu schdigen. II. - 10 - Demgegenber rgt die Revision: 1. In seinen ersten beiden Testamentsentwrfen habe der Beklagte eine Teilung des Nachlasses dergestalt vorgesehen, daû die Ehefrau des Erbla s - sers das im Ausland belegene, der Sohn hingegen das inlndische Vermgen erhalten sollte. Im Falle einer solchen Gestaltung htten die hlftigen Ko m - manditanteile nicht eingezogen werden knnen. Wenn der Erblasser daraufhin Rechtsanwalt S. zur berprfung eingeschaltet htte, sei die anschlieûe n - de Prfungs- und Belehrungspflicht des Beklagten eingeschrnkt gewesen. Gegenber Rechtskundigen oder rechtskundig Beratenen knne der Notar sich krzer fassen. 2. Der geltend gemachte Anspruch sei schon bei Klageeinreichung am 15. Juli 1996 verjhrt gewesen. Die erforderliche Kenntnis habe der Erblasser bereits durch das Telefonat vom 24. Juni 1992 mit Rechtsanwalt S. erha l - ten. Zudem sei in der Vorbemerkung zum Stillhalteabkommen der Parteien vom 10./28. Dezember 1992 festgehalten, daû nach Ansicht des Klgers in Krze die Verjhrung der Schadensersatzansprche gegen den Beklagten drohe. Durch das Stillhalteabkommen sei der Verjhrungsablauf nicht gehemmt worden. Die darin vorausgesetzte Rechtskraft sei bereits mit der Beschrnkung der Berufung eingetreten, soweit die Klage - ber eine Forderung von 490.000 DM gegen Rechtsanwalt S. hinaus - nicht weiterverfolgt worden sei. Hilfsweise knne der Klger sich auf eine Hemmungswirkung nicht ber u - fen, weil er durch die eigenmchtige Beschrnkung der Rechtsverfolgung den Zweck des Stillhalteabkommens vereitelt habe. - 11 - 3. Die vom Beklagten zur Beurkundung am 17. Januar 1990 vorgeschl a - gene Zuweisung von Gesellschaftsrechten von der Witwe auf den Sohn des Erblassers htte den Verlust der Gesellschaftsanteile verhindert. Die beiden Gesellschaftsvertrge seien dahin auszulegen, daû von dem Erfordernis der Zustimmung der Mitgesellschafter auch im Falle der bertragung unter Lebe n - den abzusehen sei. Demzufolge habe der Klger gegen seine Pflichten und Obliegenheiten verstoûen, indem er die Zuweisung von Gesellschaftsrechten nicht sofort habe beurkunden lassen. Dies begrnde einen Schadensersatzanspruch der Erben gegen den Klger als Testamentsvollstrecker und somit eine anderweitige E r - satzmglichkeit i.S.v. § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO, mindestens aber ein anr e - chenbares Mitverschulden. III. Mit diesen Angriffen dringt die Revision nicht durch. 1. Nach dem vom Berufungsgericht - insoweit unangefochten - festg e - stellten Sachverhalt hat der Beklagte seine aus § 17 Abs. 1 und 2 BeurkG fo l - gende Pflicht zur gestaltenden Beratung (vgl. dazu Reithmann/Albrecht/Riegel, Handbuch der notariellen Vertragsgestaltung 8. Aufl. Rn. 1140) verletzt. Er wuûte unstreitig, daû der Erblasser die zwei hier fraglichen Kommanditanteile hielt. Schon aus diesem Umstand folgte der Beratungsbedarf des Erblassers. In Gesellschaftsvertrgen sind Ausschluûklauseln wie die hier vereinbarten weit verbreitet. Eine Verfgung von Todes wegen, die Gesellschaftsbeteiligu n - - 12 - gen betrifft, kann deshalb regelmûig nur vorgenommen werden, wenn die g e - sellschaftsvertraglichen Vorgaben beachtet werden (Reit h - mann/Albrecht/Riegel, aaO Rn. 1145; Rinsche, Die Haftung des Rechtsanwalts und des Notars 6. Aufl. Rn. II 34). Auf die naheliegende Gefahr gesellschaft s - rechtlicher Nachfolgeklauseln hat der Beklagte den Erblasser unstreitig nicht hingewiesen. Von der Beratungspflicht war der Beklagte hier nicht deswegen befreit, weil der Erblasser zwischenzeitlich einen Rechtsanwalt mit der berprfung der zuvor vom Beklagten gefertigten vorlufigen Entwrfe betraut hatte. Vie l - mehr sandte der Bevollmchtigte des Erblassers mit Schreiben vom 18. Mai 1989 die von Rechtsanwalt S. gefertigten Entwrfe mit der Bitte "um jurist i - sche berprfung" zu. In dem Anschreiben hieû es auszugsweise: "Ich bitte Sie um evtl. Korrekturen und baldige Rckuûerung. [Der Erblasser] mchte dann diese auch von Ihnen abgesegnete Fassung noch mal "studieren". Insbesondere handelt es sich bei dem gemeinntzigen Stiftung s - zweck vorerst um einen Vorschlag von mir. Hier wird evtl. noch eine andere Formulierung notwendig werden." Aufgrund dieses Anschreibens war der Beratungswunsch des Erblassers erkennbar in keiner Weise eingeschrnkt. Indem der Beklagte daraufhin einen eigenen Testamentsentwurf fertigte, der letztlich auch beurkundet wurde, oblag ihm uneingeschrnkt die Pflicht zur gestaltenden Beratung. - 13 - 2. Der Klageanspruch ist ni cht verjhrt. Die dreijhrige Verjhrungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO begann hier nicht vor dem 13. Juli 1993. Wegen der subsidiren Haftung des Notars im Falle fahrlssiger Pflichtverletzungen (§ 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO) luft die Verjhrungsfrist erst, wenn der Geschdigte weiû, daû er nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag; insoweit gengt die Kenntnis, daû die anderweitige Ersatzmglichkeit wenigstens einen Teil des Schadens nicht deckt (BGHZ 102, 246, 250 ff; 12 1, 65, 71). Da Rechtsanwalt S. in rechtlicher Hinsicht uneingeschrnkt haftete (vgl. Senatsurt. v. 13. Juni 1995 - IX ZR 121/94, WM 1995, 1504 ff), konnte ein Ausfall nur aus dessen Vermgensunzulnglichkeit herrhren. Der Klger bestreitet nicht, daû er diese am 13. Juli 1993 kannte; unter diesem Datum wurde seine Berufung s - begrndung im Rechtsstreit gegen Rechtsanwalt S. verfaût und der U m - fang der Klage ausdrcklich mit der Begrndung beschrnkt, daû das Kostenr i - siko wegen des geringen Vermgens des Rechtsanwalts S. und der z u - nchst mitverklagten Erben seines vorverstorbenen Vaters zu hoch sei. Der - insoweit beweisbelastete - Beklagte hat andererseits nicht hinre i - chend dargetan, daû der Klger schon zu einem frheren Zeitpunkt die Verm - gensunzulnglichkeit des Rechtsanwalts S. kannte. Fr eine derartige Kenntnis gengt insbesondere nicht die - fr sich unstreitige - Erklrung S.'s anlûlich eines Telefonats mit dem Klger am 24. Juni 1992, er - S. - sei nur fr 100.000 DM haftpflichtversichert und verfge auch nicht ber wesentliches Privatvermgen. Kenntnis i.S.v. § 852 Abs. 1 BGB ist vie l - mehr die positive Kenntnis der Tatsachen, welche die - nicht mehr subsidire - Ersatzpflicht des Schdigers ergeben. Sogar grob fahrlssige Unkenntnis des - 14 - Geschdigten gengt nicht. Der Kenntnis steht es erst gleich, wenn der Ve r - letzte sich die Kenntnis in zumutbarer Weise ohne nennenswerte Mhe und Kosten verschaffen kann, sich aber vor einer sich aufdrngenden Kenntnis miûbruchlich verschlieût (BGH, Urt. v. 18. Januar 2000 - VI ZR 375/98, NJW 2000, 953 m.w.N.). Die einseitige Erklrung des vorrangig Haftpflichtigen, sein Vermgen reiche nicht aus, um den Schaden des Geschdigten voll auszugleichen, ve r - mittelt fr sich allein regelmûig noch keine hinreichend sichere Kenntnis einer solchen Tatsache. Der Geschdigte hat vielmehr das Recht, derartige einseit i - ge gegnerische Angaben zuerst auf ihre Richtigkeit hin berprfen zu drfen. Der Beklagte hat nicht dargetan, daû der Klger schon vor dem 13. Juli 1993 von der Richtigkeit der Darstellung des Rechtsanwalts S. berzeugt gew e - sen sei. Insbesondere begrndet die Vorbemerkung A II zum Stillhalteabko m - men der Parteien vom 10./28. Dezember 1992 keinen hinreichenden Rc k - schluû auf eine gesicherte Erkenntnis des Klgers. Wenn dieser als Grund fr die angestrebte Vereinbarung erklrte, nach seiner Ansicht drohe "in Krze" die Verjhrung der geltend gemachten Ansprche, drckt dies nicht mehr als die Erkenntnis eines entsprechenden Risikos aus. Dies kann auf einer beso n - deren Vorsicht des Klgers beruhen. Die Kenntnis bestimmter zugrundeliege n - der Tatsachen lût sich daraus nicht erschlieûen. b) Danach konnte die Verjhrungsfrist nicht vor Samstag, dem 13. Juli 1996 ablaufen. Die am Montag, dem 15. Juli 1996 eingereichte Klage war d a - mit geeignet, die Verjhrungsfrist rechtzeitig zu unterbrechen (§ 209 Abs. 1 BGB a.F., § 193 BGB). - 15 - Zwar wurde die Klageschrift erst am 9. Oktober 1996 zugestellt. De n - noch erfolgte die Zustellung "demnchst" i.S.v. § 270 Abs. 3 ZPO. Denn die Verzgerung der Zustellung war nicht vom Klger zu vertreten, sondern lag ausschlieûlich an Grnden, die in den Verantwortungsbereich des Landg e - richts fielen. In der Klageschrift hatte der Klger um Festsetzung des Strei t - werts fr die - teilweise unbezifferte - Klage gebeten. Der Beschluû des Lan d - gerichts ber die Festsetzung des Streitwerts wurde nach den unangefocht e - nen Feststellungen des Landgerichts im vorliegenden Rechtsstreit erst am 16. August 1996 - einem Freitag - ausg efertigt. Gleichzeitig wurde die Aufford e - rung zur Kosteneinzahlung an den Klger abgesandt. Wann diese dem Klger zuging, ist ebenso unbekannt wie der Tag, an dem der vom Klger daraufhin ausgestellte Scheck bei Gericht einging. Die Gutschrift aufgrund des Schecks erfolgte am 6. September 1996. Liegen danach zwischen dem frhest- mglichen Zugang der Aufforderung beim Klger und der Einlsung des Schecks nur zweieinhalb Wochen, so ist die Feststellung des Landgerichts u n - angreifbar, daû der Scheck bei Gericht jedenfalls innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung beim Klger einging. Wenn das Landgericht dennoch erst am 1. Oktober 1996 einen Verhandlungstermin bestimmte und die Zustellung der Klageschrift nicht vor dem 9. Oktober 1996 bewirkt wurde, ist diese Verzgerung ebenfalls nicht dem Klger anzulasten. Auf die weitere Frage, ob der Ablauf der Verjhrungsfrist durch das Stil l - halteabkommen der Parteien vom 10./28. Dezember 1992 gehemmt worden ist, kommt es danach nicht entscheidend an. 3. En tgegen der Auffassung der Revision ist eine Haftung des Beklagten auch nicht gemû § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO im Hinblick auf eine vermeintlich - 16 - vorrangige Haftung des klagenden Testamentsvollstreckers ausgeschlossen oder wegen eines Mitverschuldens (§ 254 Abs. 2 BGB) eingeschrnkt. Der Klger hat nicht durch eigene Pflichtwidrigkeiten zur Schadensentstehung be i - getragen. a) Die Wirksamkeit der Ausschlieûungsklauseln, die eine Abfindung o h - ne Bercksichtigung des Firmenwerts vorsehen, hat der Klger ohne Pflich t - widrigkeit nicht in Frage gestellt: Fr ein erhebliches Miûverhltnis zwischen dem Buchwert und dem wirklichen Wert der Anteile schon im Zeitpunkt des Abschlusses der Gesellschaftsvertrge - welches zur Nichtigkeit fhren knnte (vgl. BGH, Urt. v. 23. Oktober 1972 - II ZR 31/70, NJW 1973, 651, 652) - ist nichts dargetan. Zwar kann ein spteres Auseinanderfallen der vertraglichen von der gesetzlichen Abfindung im Wege ergnzender Vertragsauslegung zu einer Anpassung der vertraglichen Regelung fhren (BGHZ 123, 281, 285 f). Die Voraussetzungen fr eine solche Anpassung sind aber hier schon nicht dargetan. Der Umstand allein, daû der Abfindungsbetrag im Zeitpunkt der Au s - schlieûung nur etwa ein Drittel des vom Klger geschtzten wahren Werts der Kommanditanteile betragen haben soll, gengt nicht. Einzelheiten zur En t - wicklung der Wertverhltnisse sind nicht mitgeteilt. Ferner hngt eine mgliche Anpassung nicht allein vom Ausmaû des Miûverhltnisses, sondern von den gesamten sonstigen Umstnden des konkreten Falles ab; zu diesen gehren insbesondere die Dauer der Mitgliedschaft des Ausgeschiedenen in der G e - sellschaft, sein Anteil am Aufbau und Erfolg des Unternehmens sowie der A n - laû des Ausscheidens (BGHZ 123, 281, 286). Darauf sowie auf die Frage, wer die Beweislast fr eine Unwirksamkeit der Abfindungsklauseln oder die Notwendigkeit ihrer Anpassung zu tragen - 17 - htte, kommt es letztlich nicht entscheidend an. Die Rechtslage war unklar (vgl. die Nachweise im Urteil BGHZ 123, 281, 283 ff, das erst im Jahre 1993 erl a s - sen worden ist). Der Klger hat jedenfalls nicht fahrlssig gehandelt, indem er sich der Anteilsbertragung zum Buchwert im Frhjahr 1990 nicht widersetzte. Andernfalls htte er einen langwierigen und kostspieligen Prozeû mit hohem Streitwert riskiert. Dazu wre er allenfalls gehalten gewesen, wenn ihm der B e - klagte - oder dessen Haftpflichtversicherer - die Kostentragung fr einen so l - chen Prozeû zugesichert htte. Das ist unstreitig nicht geschehen. b) Ohne Erfolg greift die Revision ferner die Annahme des Berufungsg e - richts an, daû der Klger nicht die vom Beklagten vorgeschlagene Zuweisung von Gesellschaftsrechten beurkunden zu lassen brauchte, weil diese einen rechtswirksamen Ausschluû ebenfalls nicht htte verhindern knnen. Nach dem zugrundeliegenden Vorschlag des Beklagten htte der Klger die gesa m - ten Gesellschaftsanteile, die frher der Erblasser gehalten hatte, allein auf dessen Sohn bertragen sollen. Demgegenber ist die Auffassung des Ber u - fungsgerichts, auf solche Weise htte die vorangegangene Erbeinsetzung der Witwe nicht wirkungslos gemacht werden knnen, unangreifbar. Grundlage fr den Vorschlag des Beklagten ist § 15 Abs. 1 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages der MKS und § 18 Abs. 1 Satz 3 desjenigen der MKU, die bereinstimmend festlegen: "Fr die Teilung des Geschftsanteils unter den Erben oder Ve r - mchtnisnehmern ist eine Genehmigung der Gesellschaft[-er] nicht erforderlich." - 18 - Das Berufungsgericht hat diese Regelungen dahin ausgelegt, daû sie nicht den - hier vorliegenden - Fall einer T eilung durch die letztwillige Verf - gung selbst betreffen, weil in diesem Falle "eine Teilung bereits automatisch durch Sondererbfolge eingetreten und somit unter den neuen Alleingesel l - schaftern nichts mehr zu teilen war." Demzufolge geht das Berufungsgericht erkennbar davon aus, daû unter dieser Voraussetzung die Mglichkeit zur - spteren - Teilung nur besteht, wenn die brigen Gesellschafter nicht von ihrem - vor rangigen - Ausschluûrecht Gebrauch machen. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Auslegung des B e - rufungsgerichts ist mit dem Wortlaut und der Gesamtregelung in § 15 Abs. 1 MK. -Vertrag und § 18 Abs. 1 M. -Vertrag vereinbar. Fr ihre Richtigkeit spricht die zeitliche Begrenzung in § 15 Abs. 3 Satz 2 MK. -Vertrag und § 18 Abs. 2 Satz 2 M. -Vertrag; danach erlischt das Ausschluûrecht der verble i - benden Gesellschafter sechs Monate nach dem Bekanntwerden des Todes des einen von ihnen. Spter mag eine Teilung von Geschftsanteilen unter Erben oder Vermchtnisnehmern genehmigungsfrei mglich sein. Entgegen der A n - sicht der Revision werden die gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen durch eine solche Auslegung nicht sinnlos. Vielmehr behalten sie ihre Bedeutung, wenn entweder alle Erben oder Vermchtnisnehmer "Mitgesellschafter oder Abkmmlinge" - i.S.d. § 15 Abs. 3 MKS-Vertrag und des § 18 Abs. 2 M. - Vertrag - sind, und ferner insoweit, als die anderen Gesellschafter nicht von der Ausschluûmglichkeit Gebrauch machen. Endlich vermag die Revision keine Rechtsfehler in der Auslegung des Berufungsgerichts durch den Hinweis auf das Urteil BGHZ 92, 386 ff aufzuzeigen. Der vom Bundesgerichtshof seinerzeit entschiedene Sachverhalt unterscheidet sich wesentlich von dem hier zu b e - urteilenden: In dem dort entschiedenen Fall ging es nicht - wie vorliegend - um - 19 - Ausschluûrechte, sondern um Vorkaufsrechte an Geschftsanteilen einer GmbH. Dafr ist der Bundesgerichtshof zu dem Ergebnis gekommen, daû das Erwerbsrecht als Folge der Nichtberechtigung einzelner Miterben anteilig allen brigen Gesellschaftern zustehe (aaO S. 394 f). Dasselbe Ergebnis ist im vo r - liegenden Fall durch das Anwachsen des Gesellschaftsanteils der aussche i - denden Witwe an alle brigen Gesellschafter eingetreten. Letztlich trifft den Klger kein Verschulden, wenn er auch nicht mit Rcksicht auf diesen Beurkundungsvorschlag des Beklagten einen Rechtsstreit mit den anderen Gesellschaftern in Kauf genommen hat (siehe oben a). - 20 - B. Die Revision ist in vollem Umfang unbegrndet, soweit sie die Festste l - lung angreift, daû der Beklagte verpflichtet ist, dem Klger die von ihm zu tr a - genden Kosten aus dem Vorprozeû gegen Rechtsanwalt S. sowie dessen Miterben zu ersetzen (Klageantrag zu IV/Urteilsausspruch des Landgerichts zu II). I. Fr die erste Instanz des Vorprozesses sind dem Klger die Kosten zu 8/9 auferlegt worden, weil die Klage - infolge ihrer nachtrglichen Einschr n - kung - gegen die Erben des vorverstorbenen Vaters des Rechtsanwalts S. insgesamt und diejenige gegen Rechtsanwalt S. selbst der Hhe nach ganz berwiegend erfolglos blieb. Die Kosten fr die zweite und dritte Instanz sind hingegen Rechtsanwalt S. auferlegt worden. Der Klger hat insoweit klargestellt, daû eine Pflicht des Beklagten zur Kostenerstattung nur festg e - stellt werden soll, als ein Ersatz von Rechtsanwalt S. nicht zu erlangen ist (S. 80 der Klageschrift zu IV). II. Gemû § 249 Satz 1 BGB kann der wegen fahrlssiger Amtspflichtve r - letzung haftende Notar auch die Kosten eines Rechtsstreits zu erstatten haben, die der Geschdigte zuvor gegen einen Dritten gefhrt hatte (Rinsche, aaO - 21 - Rn. 260; zu § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB auch BGH, Urt. v. 27. Oktober 1955 - III ZR 82/54, NJW 1956, 57 f; Palandt/Thomas, BGB 61. Aufl. § 839 Rn. 80). Denn nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO ist eine Klage aus fahrlssiger Amt s - pflichtverletzung des Notars so lange nicht gerechtfertigt, als nicht feststeht, in welcher Hhe der Geschdigte auf andere Weise von einem Dritten Ersatz zu erlangen vermag. Die Behauptung der Unmglichkeit, anderweit Ersatz zu fi n - den, gehrt zur Klagebegrndung. Da der Klger das Vorliegen dieser Vorau s - setzung nachzuweisen hat, sind alle seine Maûnahmen, die er vernnftigerwe i - se ergreifen kann, um von einem mglicherweise vorrangig Ersatzpflichtigen Ersatz des ihm etwa entstandenen Schadens zu erlangen, als durch die Amt s - pflichtverletzung in zurechenbarer Weise verursacht anzusehen. In diesem Rahmen stellen insbesondere die fr einen Rechtsstreit gegen vorrangig E r - satzpflichtige aufgewendeten Kosten adquat urschliche Folgen der Amt s - pflichtverletzung dar. 1. Da der Erblasser sich vor der Testamentserrichtung auch von Rechtsanwalt S. hatte beraten lassen, konnte der Klger den Beklagten erst in Anspruch nehmen, wenn feststand, daû von Rechtsanwalt S. jede n - falls kein voller Schadensersatz zu erlangen war. Soweit die Kosten des Vo r - prozesses dem Rechtsanwalt S. auferlegt worden sind, von diesem aber wegen dessen unzulnglichen Vermgens nicht beigetrieben werden knnen, hat der Beklagte dafr aufzukommen. 2. Im Ergebnis gilt h ier auch insoweit nichts anderes, als die Prozeûk o - sten dem Klger selbst auferlegt worden sind. Denn dies beruht nicht darauf, daû die Klage insoweit unbegrndet gewesen wre. - 22 - a) Rechtsanwalt S. haftete dem Klger auf vollen Schadensersatz (vgl. Senatsurt. v. 13. Juni 1995 - IX ZR 121/94, WM 1995, 1504). Ihm gege n - ber hat der Klger die Klage nur eingeschrnkt, weil Rechtsanwalt S. l e - diglich in Hhe von 100.000 DM haftpflichtversichert war und auch sonst kein wesentliches haftendes Vermgen hatte (S. 3 f der Berufungsbegrndung des Klgers vom 13. Juli 1993 im Rechtsstreit gegen Rechtsanwalt S. ). Eine aus solchen Grnden vorgenommene Klageeinschrnkung unterbricht nicht die haftungsrechtliche Kausalitt. Denn sie lag zugleich im Interesse des nunmehr verklagten Notars: Htte der Klger die Klage mit vollem Streitwert durchg e - fhrt und in diesem Umfange gewonnen, dann htte er dem Beklagten einen wirtschaftlichen Ausfall mit viel hheren Kosten anlasten knnen (s.o. 1). b) Rechtsanwalt S. war zur Zeit seiner Beratung des Erblassers in einer Soziett mit seinem Vater - ebenfalls Rechtsanwalt - verbunden. Der B e - ratungsvertrag war mit der Soziett abgeschlossen und verpflichtete zugleich den Seniorpartner. Gemû §§ 675, 1922 BGB hafteten dem Klger auch die Erben des inzwischen verstorbenen Sozius. Deshalb durfte der Klger diese vernnftigerweise ebenfalls verklagen. Wenn er die Klage nach der - objektiv zu Unrecht erfolgten - Klageabweisung in erster Instanz nicht weiterverfolgte, geschah dies ebenfalls nur, weil der Nachlaû des verstorbenen Sozius nicht ausreichte, um einen nennenswerten Teil des vom Klger geltend gemachten Schadens zu decken (S. 4 bis 6 der Berufungsbegrndung des Klgers vom 13. Juli 1993 im frheren Rechtsstreit). Das Fehlen der Durchsetzbarkeit rechtfertigt auch insoweit die Haftung des Beklagten fr die Kosten des Vo r - prozesses. - 23 - C. Wegen des weiter geltend gemachten Schadensersatzanspruchs (Kl a - geantrge zu I, II und III) fehlen jedoch Feststellungen des Berufungsgerichts, die irgendeinen dieser Klageantrge auch nur dem Grunde nach oder ein Fes t - stellungsurteil sttzen knnten. Dies rgt die Revisionsbegrndung mit Recht. I. Das Berufungsgericht hlt das Grundurteil des Landgerichts aufrecht, welches die Klageantrge zu I und III fr dem Grunde nach gerechtfertigt e r - klrt. Mit dem Klageantrag zu I verlangt der Klger Zahlung von 4.687.980 DM (Nr. 1) sowie weitere 490.000 DM, soweit der Klger keine Zahlung von Rechtsanwalt S. erlangen kann (Nr. 2). Damit s oll erklrtermaûen der E r - tragsschaden fr entgangene Gewinnanteile ausgeglichen werden, die der Witwe des Erblassers vom 1. April 1990 bis 31. Mrz 1995 entstanden sein sollen (S. 67 bis 74 und 77 bis 79 der Klageschrift vom 14. Juli 1996). Mit dem Antrag zu III fordert der Klger Zahlung weiterer 4.715.200 DM als Substanzschaden , bedingt durch den "Verlust des Firmenwerts der verl o - rengegangenen Gewinnanteile" (S. 66, 75 bis 77, 80 der Klageschrift). Diese beiden Klageantrge knnen nicht nebeneinander Erfolg haben, weil sie rech t - lich denselben Schaden betreffen. 1. Der vom Notar gemû § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO zu ersetzende Sch a - den bemiût sich nach §§ 249 ff BGB. Die Naturalrestitution, die der Beklagte - 24 - gemû § 249 Satz 1 BGB vorrangig zu leisten htte, ist unmglich, weil die a n - deren Gesellschafter der M. und der MK. nicht bereit sind, die Witwe des Erblassers wieder in die Gesellschaften aufzunehmen. Demzufolge hat der B e - klagte nach § 251 Abs. 1 BGB den Nachlaû fr den Verlust in Geld zu en t - schdigen. Zu ersetzen ist der Unterschied zwischen dem Wert des Verm - gens, wie es sich ohne das schdigende Ereignis darstellen wrde, und dem durch das schdigende Ereignis verminderten Wert. Der Geschdigte kann danach weder die Herstellung des unmglich gewordenen Zustandes noch die Kosten fr eine - unmgliche - Wiederherstellung, sondern im Ansatz den Wi e - derbeschaffungswert verlangen (vgl. BGH, Urt. v. 22. Mai 1985 - VIII ZR 220/84, NJW 1985, 2413, 2414 f). Es ist nicht etwa auf den Betrag abzustellen, der zur Schadensbeseitigung in Natur erforderlich wre, wenn dieser noch mglich wre (MnchKomm-BGB/Grunsky, 3. Aufl. § 251 Rn. 6). Vielmehr g e - ngt es zum vollen und sofortigen Ausgleich aller Schden, wenn der Gesch - digte soviel Geld erhlt, daû er sich einen gleichwertigen Ersatzgegenstand anzuschaffen vermag (vgl. Groûfeld, Unternehmens- und Anteilsbewertungen im Gesellschaftsrecht 3. Aufl. S. 95 f). a) Zur Frage, wie der Wiederbeschaffungswert beim Verlust eines G e - sellschaftsanteils zu berechnen ist, hat der Bundesgerichtshof bisher erst in einem Einzelfall Stellung genommen, in dem einem testamentarisch Bedachten die Mglichkeit zum Eintritt in eine offene Handelsgesellschaft rechtswidrig g e - nommen worden war (Urt. v. 29. Februar 1984 - IVa ZR 188/82, NJW 1984, 2570, 2571 ff). Der Bundesgerichtshof hat den Anspruch des Geschdigten, die laufend entgehenden Einknfte ersetzt zu erhalten, fr unberechtigt geha l - ten und auf der Grundlage des § 251 Abs. 1 BGB ausgefhrt: Eine "Gewinne r - satzrente" wrde den Klger erheblich zu gut stellen, weil er als Gesellschafter - 25 - nicht nur Rechte, sondern auch das Haftungsrisiko, Arbeitspflichten und Wet t - bewerbsbeschrnkungen gehabt habe. Statt dessen liege es nahe, den obje k - tiven Wert der dem Klger vorenthaltenen Mitgliedschaft in Geld zu ersetzen. Insoweit gehe es um die Feststellung des angemessenen Gegenwerts, also des gedachten Kaufpreises unter Fachkundigen. b) Gleichartige Erwgungen treffen auch im vorliegenden Falle zu, o b - wohl es hier nur um den Verlust von Kommanditanteilen geht, die nicht mit e i - nem darber hinausgehenden Haftungsrisiko oder persnlichen Arbeitspflic h - ten verbunden sind; andererseits vermag der Inhaber eines Kommanditanteils als solcher daraus regelmûig auch keine hheren persnliche Gewinne zu erzielen. Zu erstatten ist grundstzlich - nur - der Verkehrswert der entgang e - nen Kommanditanteile. Soweit diese selbst keinen Brsenwert oder Marktpreis haben, wird der Wert typischerweise nach der indirekten Methode ermittelt. d.h. es wird der Wert des ganzen Unternehmens bemessen und sodann auf die Anteilsinhaber "umgelegt" (Groûfeld aaO S. 18, 109; Piltz, Die Unternehmen s - bewertung in der Rechtsprechung 3. Aufl. S. 235; Kort DStR 1995, 1961; vgl. BGHZ 75, 195, 199). Der Wert eines lebensfhigen Unternehmens selbst - wie hier der M. und der MK. - ist als lebende wirtschaftliche Einheit zu ermitteln (BGH, Urt. v. 20. September 1971 - II ZR 157/68, WM 1971, 1450; v. 16. Dezember 1991 - II ZR 58/91, GmbHR 1992, 257, 261; vgl. BGHZ 17, 130, 136; Groûfeld aaO S. 2), also einschlieûlich des inneren Geschftswerts (BGH, Urt. v. 24. Se p - tember 1984 - II ZR 256/83, NJW 1985, 192, 193). Denn der Rechtsverkehr beurteilt heute den gemeinen Wert eines Unternehmens im wesentlichen nach seinem finanziellen Zukunftsertrag (BGHZ 116, 359, 371; Httemann ZHR 162 - 26 - [1998], 563, 584 m.w.N.; Piltz aaO S. 136 ff; vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 1982 - IX ZR 34/81, NJW 1982, 2441). Flieûen damit die zuknftig zu erwartenden Ertrge entscheidend schon in die Berechnung des Anteilswerts selbst ein, so darf ihr Ausfall nicht zust z - lich als Schaden geltend gemacht werden. Das versteht sich von selbst, wenn der Anteilswert aufgrund der Ertragswertmethode ermittelt wird (vgl. dazu Groûfeld aaO S. 21 ff; Piltz aaO S. 16 ff). Aber sogar wenn man andere B e - rechnungsmethoden fr die Bewertung eines lebenden und lebensfhigen wir t - schaftlichen Unternehmens im Ansatz fr zulssig hlt, haben diese sicherz u - stellen, daû dessen Ertragskraft wenigstens mittelbar entscheidend mit erfaût wird. Bei diesen Bewertungsmethoden gehren die bereits angelegten Gewinn- aussichten als "Goodwill" oder "Kundschaft" zu dem zu aktivierenden inneren Geschftswert (vgl. RGZ 94, 106, 108; 167, 260, 262; Sudhoff ZGR 1972, 157, 164 ff). Damit wird schadensersatzrechtlich der als entgangen zu schtzende Gewinn im Sinne von § 252 BGB im voraus kapitalisiert. Hingegen entspricht es grundstzlich nicht der Schadensberechnung des § 251 BGB, nach einem allgemeinen Vermgensschaden Schdiger und Geschdigten - sowie mgl i - cherweise dessen Erben - durch Zahlungen auf unabsehbare Dauer (dazu s. unten 2 a) miteinander verbunden zu halten. Fortlaufende Renten sehen die §§ 843 ff BGB und entsprechende Normen nur fr Personenschden vor. Fr den Verlust eines Erwerbsgeschfts kann jedoch keine Rente verlangt werden, wenn der Geschftsinhaber persnlich voll erwerbsfhig bleibt (RG LZ 1917, 922, 923 f). - 27 - Keinesfalls braucht aus Rechtsgrnden ein laufend entgehender Unte r - nehmensgewinn zustzlich zu dem vollen Unternehmenswert erstattet zu we r - den, welcher die knftigen Gewinnerwartungen bereits in kapitalisierter Form in sich aufnimmt. 2. Im vorliegenden Fall hat der Klger selbst behauptet, die beiden K a - pitalbeteiligungen des Erblassers an M. und MK. seien zusammen rund 14 Mio. DM wert gewesen, der Wert der der Witwe entgangenen Hlfte betrage 7 Mio. DM (S. 75 der Klageschrift). Trifft das zu, dann kann der der Witwe en t - standene, erstattungsfhige Schaden in der Hauptsache nicht hher sein als (7 Mio. abzglich der Abfindungszahlungen von 2.284.800 DM =) 4.715.200 DM. Dies entsprche nach dem Gesellschaftsvertrag dem "Firmenwert", der dem ausscheidenden Gesellschafter nicht zugute kommen soll. Indem der Klger diesen Betrag gemû seinem Klageantrag zu III allein als "Substanzwert" e r - stattet haben will, verkennt er das Wesen des inneren "Firmenwerts"; denn dieser - auch als "Goodwill" oder Geschftswert bezeichnet - wird wesentlich durch die im Unternehmen verkrperte Ertragskraft geprgt (s.o. 1 b). B e - triebswirtschaftlich entspricht er der Summe der bergewinne, d.h. derjenigen Gewinne, die ber eine Normalverzinsung der Substanz hinausgehen (Piltz aaO S. 33); somit hngt er rechtlich unmittelbar vom Ertragswert ab (Piltz aaO S. 197 ff). a) Danach wre der auf zustzliche Erstattung laufender Ertrge - fr die Zeit vom 1. April 1990 bis 31. Mrz 1995 - gerichtete Klageantrag zu I von vornherein ebenso unbegrndet wie der Feststellungsantrag zu II, der auf E r - stattung entgangener Gewinne gerichtet ist, die ab 1. April 1995 fortlaufend entstehen. - 28 - Im brigen weist die Revision zutreffend darauf hin, daû im Klageantrag zu II und dementsprechend in dem - vom Berufungsgericht besttigten - Urteils- ausspruch des Landgerichts zu I die Gesellschaftsanteile verwechselt worden sind, welche der Erblasser an MK. und M. hielt. Nach dem Urteil hat der B e - klagte ein Sechstel der Anteile an der M. und ein Achtel derjenigen an der MK. zu ersetzen. Der Erblasser war aber zu einem Drittel an der MK. und nur zu einem Viertel an der M. beteiligt (S. 5 f, 69 der Klageschrift). b) Der Senat kann das Grundurteil aber auch insoweit nicht aufrechte r - halten (§ 304 Abs. 1 ZPO), als es den Klageantrag zu III betrifft. Zwar kann der Klger dem Grunde nach den Ersatz des "Firmenwerts" verlangen, soweit di e - ser dem Nachlaû insgesamt entgangen ist. Dessen Berechnung im Klagea n - trag zu III ist jedoch ebenfalls nicht frei von Rechtsfehlern. aa) Einerseits hat der Klger sich darauf Zahlungen anrechnen zu la s - sen, die er von dem - vorrangig haftenden - Rechtsanwalt S . erlangen mag. Dies hat er bisher nur im Klageantrag zu I 2 bercksichtigt, nicht aber in de m - jenigen zu III. bb) Ferner entspricht der Schaden, der dem - vom Klger verwalteten - Nachlaû insgesamt entstanden ist, nicht in vollem Umfang demjenigen Sch a - den, welcher allein bei der Witwe des Erblassers eingetreten ist. Vielmehr weist die Revision zutreffend darauf hin, daû infolge des Ausscheidens der Witwe deren Gesellschaftsanteile den Mitgesellschaftern zugewachsen sind. Dadurch ist auch der Sohn des Erblassers begnstigt worden. Dieser ausgle i - - 29 - chende Vorteil (§ 251 Abs. 1, § 249 Satz 1 BGB) fllt unmittelbar bei dem fr den ungeteilten Nachlaû als Testamentsvollstrecker klagenden Klger an. 3. Andererseits ist der Rechtsstreit auch hinsichtlich der Klageantrge zu I und III (s.o. II a) nicht zur abschlieûenden Entscheidung reif (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.). a) Der rechtlich zutreffende Ansatz der Schadensberechnung stand in den Tatsacheninstanzen nicht in Frage. Es ist nicht auszuschlieûen, daû der Klger auf einen gerichtlichen Hinweis (§ 139 Abs. 1 ZPO) hin die Hhe des an sich erstattungsfhigen Firmenwerts (s.o. 2) anders berechnet htte. Demen t - sprechend ist ihm Gelegenheit zu geben, den Firmenwert auf der Grundlage der zu bercksichtigenden Ertragskraft der beiden Unternehmen als Einheit neu zu beziffern. Dafr knnen die auf Ersatz entgangenen Gewinns gerichteten bisher i - gen Klageantrge zu I und II insoweit bedeutsam bleiben, als die Klage in di e - sem Umfang auch die Verjhrungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB unterbrochen hat. Soweit sich ein hherer, erstattungsfhiger Firmenwert daraus ergeben sollte, daû kapitalisierte Gewinnerwartungen einbezogen werden, wre die Verj h - rungseinrede des Beklagten gegen eine entsprechende Ersatzpflicht - bis zu der sich aus den bisherigen Klageantrgen zu I und II ergebenden Obergrenze - unbegrndet (s.o. A III 2). Dies gilt allerdings nicht, soweit der Klger fr die Beteiligung des Er b - lassers an der MK. von Anfang an einen zu niedrigen Bruchteil angegeben hat (s.o. 2 a). - 30 - b) Fr das weitere Verfahren der Schadensberechnung weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin: Maûgeblicher Bewertungsstichtag ist zwar im Ansatz der Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Gesellschaft (Piltz aaO S. 111; Groûfeld aaO S. 28 f; Kort DStR 1995, 1961). Dies bedeutet jedoch nicht, daû nur die damaligen Umstnde bei der Wertbemessung zu bercksichtigen w - ren. Vielmehr sind sptere Erkenntnisse jedenfalls zum normalen Geschft s - verlauf der Kommanditgesellschaften bei der Frage zu bercksichtigen, we l - cher Schaden durch das Ausscheiden tatschlich entstanden ist (vgl. Groûfeld aaO S. 29). Der Stichtag legt nur die maûgebliche Rechtslage fest. Die B e - wertung des Ertragswerts ist dagegen zeitnah bis zur letzten mndlichen Ve r - handlung vorzunehmen (vgl. Piltz aaO S. 112, 118 f, 163 ff). Kreft Kirchhof Fischer Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ganter ist wegen urlaubsbedingter Ortsabwesen- heit verhindert, seine Unterschrift beizuf- gen Kreft Kayser
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