BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERS304UMNISURTEIL XII ZR 73/03 Verk374ndet am: 23. November 2005 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EheG 247247 58, 59 Auch die ehelichen Lebensverh344ltnisse i.S. von 247 58 EheG sind durch die Haushaltsf374hrung und Kindererziehung gepr344gt; ein sp344ter erzieltes Einkom-men tritt als Surrogat an deren Stelle. Deswegen ist auch der Unterhaltsan-spruch eines Ehegatten, dessen Ehe vor dem Inkrafttreten des ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts (EheRG) geschieden wurde und der sich gem344337 dessen Art. 12 Ziff. 3 Abs. 2 weiterhin nach dem fr374heren Recht richtet, im Wege der Differenzmethode zu ermitteln. BGH, Vers344umnisurteil vom 23. November 2005 - XII ZR 73/03 - OLG Hamm AG Arnsberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 23. November 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Fuchs und Dose f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 7. Senats f374r Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Februar 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als f374r die Zeit ab dem 1. September 2001 zum Nachteil der Kl344gerin erkannt wor-den ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsver-fahrens, an das Oberlandesgericht zur374ckverwiesen. Das Urteil ist vorl344ufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um Ab344nderung eines Urteils zum nachehelichen Ehegattenunterhalt. 1 Die Ehe der Parteien wurde am 3. Juli 1970 aus dem Verschulden des Beklagten geschieden. Seit dieser Zeit ist der Beklagte zur Zahlung nacheheli- 2 - 3 - chen Unterhalts verpflichtet. Der Unterhaltstitel wurde in der Folgezeit mehrfach angepasst. 3 In einem Prozessvergleich vom 15. Juni 1982 verpflichtete sich der Be-klagte, an die Kl344gerin u.a. laufenden Unterhalt ab Juli 1982 in H366he von mo-natlich 315 DM zu zahlen. Als Grundlage dieses Vergleichs vereinbarten die Parteien: "Die Parteien gehen 374bereinstimmend davon aus, dass die Kl344gerin einer halbt344gigen Arbeit nachgehen k366nnte, wenn sie nicht das am 17. M344rz 1979 geborene Kind M. noch zu betreuen h344tte; im Verh344ltnis zwischen den Parteien kann sich die Kl344gerin auf die Betreuung dieses Kindes nicht berufen. Die Parteien gehen ferner davon aus, dass die Kl344gerin durch halbt344gige Berufst344tigkeit einen Nettolohn von 500,-- DM monatlich ver-dienen k366nnte." In einem sp344teren Prozessvergleich vom 9. September 1987 vereinbar-ten die Parteien: 4 "Die Parteien sind sich dar374ber einig, dass der vor dem OLG Hamm am 15. Juni 1982 abgeschlossene Unterhaltsvergleich hinsichtlich des nach-ehelichen Unterhalts bis einschlie337lich August 1988 in Kraft bleibt. F374r die sp344tere Zeit entf344llt der Titel, ohne dass die Beklagte hierdurch jedoch ei-nen Unterhaltsverzicht ausspricht. Die erneute gerichtliche Geltendma-chung eines der Beklagten evtl. dann noch zustehenden Unterhaltsan-spruchs ist nicht ausgeschlossen. Die Beklagte ist gegen374ber dem Kl344ger zu einer vollschichtigen Erwerbs-t344tigkeit verpflichtet. Der Kl344ger wird der Beklagten bei der Suche von ge-eigneten Stellen behilflich sein." - 4 - Mit Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. November 1995 (7 UF 272/95) wurde der Beklagte verurteilt, an die Kl344gerin u.a. f374r die Zeit ab Mai 1995 nachehelichen Unterhalt in H366he von monatlich 365 DM zu zahlen. Dabei ging das Gericht von einem allein ehepr344genden Einkommen des Beklagten und dem sich daraus ergebenden Bedarf der Kl344gerin aus. Darauf rechnete es eigene Eink374nfte der Kl344gerin voll bedarfsdeckend an. 5 Die Kl344gerin bezog seit Mai 1999 Erwerbsunf344higkeitsrente und erh344lt seit November 2001 Altersrente, die sich nach Abzug der Beitr344ge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf 1.087,51 DM belaufen. Der Beklagte erh344lt seit September 2001 eine Erwerbsunf344higkeitsrente, die sich nach den Feststellun-gen des Berufungsgerichts abz374glich der Beitr344ge zur Kranken- und Pflegever-sicherung f374r die Zeit bis zum 21. Januar 2002 auf monatlich 2.731 DM und da-nach auf monatlich 2.634,80 DM belief. Zus344tzlich erh344lt er seit Februar 2002 eine Rente der Versorgungsanstalt des Bundes und der L344nder (VBL) in H366he von monatlich 328,85 200, die auf eine T344tigkeit bei der D. in der Zeit von 1978 bis 2001 zur374ckzuf374hren ist. F374r die Zeit bis zum 27. Dezember 2001 erhielt der Beklagte Krankengeld in H366he von t344glich 86,02 DM, welches sp344ter mit seinen Rentenanspr374chen verrechnet wurde. 6 Die Kl344gerin beantragt Ab344nderung des Urteils des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. November 1995 wegen ge344nderter Einkommensverh344ltnisse und deswegen, weil ihre eigenen Renteneink374nfte nach der ge344nderten Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs als Surrogat ihrer fr374heren Haushaltst344tig-keit und Kindererziehung im Wege der Differenzmethode zu ber374cksichtigen seien. Das Amtsgericht hat den Beklagten unter Ab344nderung des fr374heren Un-terhaltstitels und unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung nachehelichen Unterhalts in gestaffelter H366he, zuletzt f374r die Zeit ab September 2001 in H366he von monatlich 641,16 200 und f374r die Zeit ab M344rz 2002 in H366he 7 - 5 - von monatlich 420,98 200, verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage vollst344ndig abgewiesen und die Revision wegen der Frage zugelassen, ob die ge344nderte Rechtsprechung des Senats zur Be-wertung der Haushaltst344tigkeit und Kindererziehung w344hrend der Ehe auch auf Unterhaltsanspr374che nach 247 58 EheG anwendbar ist. Entscheidungsgr374nde: Gegen den im Verhandlungstermin nicht erschienenen Beklagten ist durch Vers344umnisurteil zu entscheiden. Dieses beruht jedoch inhaltlich nicht auf der S344umnis, sondern ber374cksichtigt den gesamten Sach- und Streitstand (BGHZ 37, 79, 81 ff.). 8 Die Revision hat im Umfang der Anfechtung Erfolg und f374hrt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung des Rechts-streits an das Berufungsgericht. 9 I. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kl344gerin je-denfalls kein Anspruch zustehe, der 374ber den zuletzt titulierten Betrag hinaus-geht. 10 Die Zusatzrente des Beklagten bei der VBL hat das Berufungsgericht nicht als ehepr344gend ber374cksichtigt, weil diese durch freiwillige Beitr344ge, begin- 11 - 6 - nend acht Jahre nach der Scheidung, erworben sei. Dem Renteneinkommen der Kl344gerin hat es einen monatlichen Betrag in H366he von 262 DM hinzuge-rechnet, um den ihre Rente erh366ht w344re, wenn sie ihrer Obliegenheit zur Auf-nahme einer Erwerbst344tigkeit nachgekommen w344re. 12 Das Renteneinkommen der Kl344gerin hat das Berufungsgericht - bis auf die Kindererziehungszeiten f374r die gemeinsamen Kinder - nicht als ehepr344gend angesehen, sondern voll auf ihren nach dem Einkommen des Beklagten er-rechneten Unterhaltsbedarf angerechnet. Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur ehepr344genden Haushaltst344tigkeit und Kindeserziehung sei nicht auf einen Unterhaltsanspruch nach 247 58 EheG 374bertragbar. Die 304nde-rung der h366chstrichterlichen Rechtsprechung komme einer Gesetzes344nderung gleich, deren Ber374cksichtigung schon die 334bergangsbestimmung in Art. 12 Ziff. 3 Abs. 2 des ersten Gesetzes zur Reform des Ehe und Familienrechts vom 14. Juni 1976 (1. EheRG) entgegenstehe. Denn danach gelte f374r Unterhaltsan-spr374che eines Ehegatten, dessen Ehe nach den fr374heren Vorschriften geschie-den worden ist, das bis zu dieser Zeit geltende Recht fort. Auch der Wortlaut des 247 58 EheG schlie337e eine 334bertragung der neueren Rechtsprechung aus, weil danach nur Unterhalt geschuldet sei, "soweit die Eink374nfte aus dem Ver-m366gen der Frau und die Ertr344gnisse einer Erwerbst344tigkeit nicht ausreichen". Eine solche Einschr344nkung sehe 247 1578 BGB nicht mehr vor. Die Differenzme-thode sei deswegen f374r Unterhaltsanspr374che bis zum Inkrafttreten des 1. EheRG unbekannt gewesen und erst mit der sp344ter entwickelten D374sseldor-fer Tabelle in die Rechtsprechung 374bernommen worden. Auch die unterschied-liche Struktur der Unterhaltstatbest344nde nach heutigem und fr374herem Recht spreche gegen eine 334bertragung der neueren Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs auf Unterhaltsanspr374che nach 247 58 EheG. W344hrend die Parteien noch nach dem Verschuldensprinzip geschieden worden seien und auch der vom Beklagten geschuldete Unterhalt darauf beruhe, gehe das heutige Recht - 7 - von einer Lebensstandardgarantie aus und sehe feste Einsatzzeitpunkte f374r die Unterhaltstatbest344nde vor. Auch die Verwirkungstatbest344nde und die M366glich-keiten einer zeitlichen Begrenzung des Unterhalts seien h366chst unterschiedlich. Eine Ber374cksichtigung der Rente der Kl344gerin bei der Bemessung der ehelichen Lebensverh344ltnisse f374hre deswegen bei Unterhaltsanspr374chen nach 247 58 EheG zu unertr344glichen Ergebnissen, zumal der Unterhalt zeitlich nicht begrenzbar sei. Auch mit den tragenden Gr374nden der neueren Rechtsprechung sei eine 334bertragung auf das 344ltere Recht nicht in Einklang zu bringen. Denn der Senat habe den Wandel der Rechtsprechung wesentlich mit dem nach 247 1573 Abs. 2 BGB geschuldeten Aufstockungsunterhalt und der sich daraus ergebenden Le-bensstandardgarantie begr374ndet. Auch der zur Begr374ndung angef374hrte Wandel der sozialen Wirklichkeit weg von der Hausfrauenehe und hin zur Doppelver-dienerehe sei erst nach Inkrafttreten des 1. EheRG eingetreten. Eine Gleichstel-lung der Haushaltst344tigkeit mit der Erwerbst344tigkeit habe das fr374here Recht, insbesondere 247 1356 BGB in der Fassung vor Inkrafttreten des 1. EheRG, nicht gekannt. Die Anwendung der Anrechnungsmethode auf Unterhaltsanspr374che nach 247 58 EheG stehe auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundes-verfassungsgerichts, weil auch dieses wesentlich auf die gewandelten Verh344lt-nisse seit den 70er Jahren abstelle, an denen die Parteien nicht als Ehegatten teilgenommen h344tten. II. Die Entscheidung des Berufungsgerichts h344lt den Angriffen der Revision in den entscheidenden Punkten nicht stand. 13 - 8 - 1. Entgegen den R374gen der Revision hat das Berufungsgericht die un-terhaltsrechtlich zu ber374cksichtigenden Eink374nfte der Parteien allerdings 374ber-wiegend zutreffend festgestellt. 14 15 a) Die Revision r374gt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht beim Be-klagten nur dessen Renteneink374nfte ber374cksichtigt, obwohl er zun344chst auch Krankengeld erhalten und nicht nachgewiesen habe, den gesamten bis zum 27. Dezember 2001 erlangten Betrag zur374ckgezahlt zu haben. Das geht an dem im Einzelnen nachgewiesenen Sachvortrag des Beklagten vorbei. Zwar hat der Beklagte auch f374r die Zeit vom 1. September bis zum 27. Dezember 2001 t344glich 86,02 DM Krankengeld erhalten. Das gesamte Krankengeld bel344uft sich f374r diese Zeit somit auf 10.064,34 DM (86,02 DM x 30 Tage x 3 Monate = 7.741,80 DM zuz374glich 86,02 DM x 27 Tage = 2.322,54 DM). Ebenfalls zutreffend weist die Revision darauf hin, dass der Be-klagte ausweislich einer Mitteilung der D. vom 3. Juli 2002 darauf lediglich 5.442,62 DM erstattet hat. Das beruht allerdings nach den vom Berufungsge-richt in Bezug genommenen Anlagen auf einer Gesamtverrechnung der gezahl-ten und geschuldeten Betr344ge, zumal dem Beklagten die ihm schon ab Sep-tember 2001 zustehende - h366here - Erwerbsunf344higkeitsrente erst sp344ter bewil-ligt wurde. Zun344chst hatte der Beklagte f374r die Zeit von September bis Dezem-ber 2001 Rente in H366he von 5.624 DM (1.406 DM x 4) sowie das Krankengeld in H366he von 10.064,34 DM erhalten. Die Gesamtzahlungen an ihn beliefen sich mithin auf 15.688,34 DM. Demgegen374ber stand dem Beklagten f374r die Zeit von September bis Dezember 2001 Erwerbsunf344higkeitsrente in H366he von insge-samt 10.924 DM (2.731 DM x 4 Monate) zu, was das Berufungsgericht seiner Unterhaltsberechnung auch zugrunde gelegt hat. Deswegen hatte der Beklagte lediglich eine 334berzahlung in H366he von 4.764,34 DM erhalten. Tats344chlich hat er darauf sogar 5.442,62 DM zur374ckgezahlt, was mit weiteren Verrechnungen 16 - 9 - von Beitr344gen zur Kranken- und Pflegeversicherung zusammenh344ngen kann, aber jedenfalls ein h366heres Einkommen als vom Berufungsgericht ber374cksich-tigt ausschlie337t. 17 b) Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht die zus344tzliche Rente des Beklagten bei der VBL nicht als ehepr344gend ber374cksichtigt. Denn die Ehe der Parteien wurde bereits am 3. Juli 1970 geschieden und der Beklagte hat seine Anwartschaften bei der VBL erst in der Zeit von 1978 (nicht 1973) bis 2001 erworben. W344hrend der Ehezeit und f374r geraume Zeit danach war der Be-klagte also nicht einmal Mitglied einer Zusatzversorgungskasse, so dass diese Eink374nfte die ehelichen Lebensverh344ltnisse der Parteien nicht mehr gepr344gt haben k366nnen. Zwar pr344gt neben Rentenanwartschaften aus vorehelicher Zeit und aus dem Versorgungsausgleich regelm344337ig auch der Rentenanteil die ehelichen Lebensverh344ltnisse, der durch ein Erwerbseinkommen nach der Ehescheidung als normale Fortentwicklung der ehelichen Lebensverh344ltnisse erzielt worden ist (Senatsurteil vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99 - FamRZ 2002, 88, 91). Damit ist aber eine Entwicklung nicht vergleichbar, wenn - wie hier - Anwart-schaften aus der Zusatzversorgung w344hrend der Ehezeit und f374r l344ngere Zeit danach nicht einmal absehbar waren. Wegen des gro337en Zeitablaufs zur Rechtskraft der Scheidung k366nnen die erst viel sp344ter begr374ndeten und vorher nicht absehbaren Rentenanwartschaften die ehelichen Lebensverh344ltnisse nicht mehr gepr344gt haben (vgl. insoweit auch Senatsurteil vom 5. Februar 2003 - XII ZR 29/00 - FamRZ 2003, 848, 852 f. = BGHZ 153, 372, 385 ff.). 18 c) Im Grundsatz zu Recht hat das Berufungsgericht der Kl344gerin neben ihrer Erwerbsunf344higkeitsrente (bzw. seit November 2001 neben ihrer Altersren-te) erg344nzend eine fiktive Rente zugerechnet. Nach den - insoweit von der Re- 19 - 10 - vision nicht angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Kl344ge-rin n344mlich ihrer Obliegenheit zur Aufnahme einer zun344chst halbt344gigen und sodann vollschichtigen T344tigkeit nicht in vollem Umfang nachgekommen. Statt-dessen war sie bis Ende August 1988 374berhaupt nicht und in der Zeit von Sep-tember 1988 bis M344rz 1994 nur sechs Stunden t344glich erwerbst344tig. 20 Entgegen der Rechtsauffassung der Revision ist die Hinzurechnung ei-ner fiktiven Rente auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Verletzung der Obliegenheit der Kl344gerin allenfalls als sittliches Verschulden im Sinne von 247 65 Abs. 1 EheG zu ber374cksichtigen w344re, was nach 247 323 Abs. 2 ZPO man-gels Feststellungen in dem abzu344ndernden Urteil nicht mehr in Betracht k344me. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats betrifft die Obliegenheit des Unter-haltsberechtigten zur Aufnahme einer ihm zumutbaren Erwerbst344tigkeit unge-achtet dessen, ob es sich um Unterhalt nach altem oder neuem Recht handelt, die Frage seiner Bed374rftigkeit (vgl. Senatsurteile vom 6. Oktober 2004 - XII ZR 319/01 - FamRZ 2005, 23, 24 f.; vom 6. Oktober 2004 - XII ZR 318/01 - FamRZ 2005, 25, 26; vom 10. Februar 1988 - IVb ZR 16/87 - FamRZ 1988, 927, 929 und vom 20. Januar 1982 - IVb ZR 651/80 - FamRZ 1982, 365, 366; vgl. auch Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. 247 1 Rdn. 519 ff. m.w.N.). Die Ber374cksichtigung dieses Umstands ist mithin im Rah-men der Unterhaltsbemessung nicht von vornherein ausgeschlossen. Soweit die Revision r374gt, das Berufungsgericht habe der fiktiven Rente zu Unrecht ein 374berh366htes Entgelt zugrunde gelegt, 374berzeugt auch das nicht. F374r die Zeit von November 1980 bis August 1988 beruht die fiktiv errechnete zus344tzliche Rente auf einem durch halbt344gige Berufst344tigkeit erzielbaren Netto-lohn in H366he von monatlich 500 DM, wie es die Parteien in dem Vergleich vom 15. Juni 1982 vereinbart hatten. Das h344lt einer rechtlichen Nachpr374fung stand. Aber auch soweit das Berufungsgericht f374r die Zeit von September 1988 bis 21 - 11 - Februar 2004 von einem erzielbaren Tariflohn in H366he der untersten Einkom-mensgruppe der chemischen Industrie ausgeht, ist dagegen nichts zu erinnern. Denn die Beklagte war in dieser Zeit bereits mit sechs Stunden t344glich in einem solchen Unternehmen t344tig. Dem Umstand, dass die Kl344gerin als gelernte Arzt-helferin in einem ausbildungsfremden Beruf t344tig war, hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dadurch Rechnung getra-gen, dass es von der untersten Einkommensgruppe ausgegangen ist. Allerdings hat das Berufungsgericht der fiktiv errechneten Rente der Kl344-gerin zu Unrecht eine Zeit bis einschlie337lich M344rz 1994 zugrunde gelegt. Auch insoweit dringt die Revision zwar nicht mit ihrem Einwand durch, eine Ber374ck-sichtigung sei insgesamt ausgeschlossen, weil auch das abzu344ndernde Urteil nicht von einem Versto337 gegen die Erwerbsobliegenheiten der Kl344gerin ausge-gangen sei. Dabei kommt es - wie die Revision zu Recht r374gt - nicht auf die Kenntnis der Kl344gerin von dem Inhalt des abzu344ndernden Urteils an. Die im Ab344nderungsverfahren nach 247 323 Abs. 2 ZPO zu ber374cksichtigende Bindung an die vor dem Schluss der m374ndlichen Verhandlung in der abzu344ndernden Entscheidung entstandenen Umst344nde ist vielmehr auf die Rechtskraft der ab-zu344ndernden Entscheidung zur374ckzuf374hren. Diese bezieht sich hier auf Unter-haltsanspr374che f374r die Zeit ab dem 1. M344rz 1994 und betrifft daher nicht die da-vor liegende Zeit, die der fiktiven Rente zugrunde liegt. Die Rechtskraft der ab-zu344ndernden Entscheidung steht einer Ber374cksichtigung weiterer Eink374nfte der Kl344gerin deswegen schon f374r die Zeit ab M344rz 1994 und nicht - wie vom Beru-fungsgericht zugrunde gelegt - ab April 1994 entgegen, so dass eine fiktive Rente nur f374r die Zeit bis Februar 1994 ber374cksichtigt werden kann. 22 Das Berufungsgericht wird die der Kl344gerin neben ihrer Altersrente fiktiv zugerechnete weitere Rente deswegen auf der Grundlage zus344tzlich erzielter 23 - 12 - Rentenanwartschaften in der Zeit von November 1980 bis Februar 1994 neu berechnen m374ssen. 24 d) Ebenfalls zu Recht r374gt die Revision, dass das Berufungsgericht die sich aus der Erh366hung des allgemeinen Rentenwerts zum 1. Juli 2002 erge-bende und aus den in Bezug genommenen Rentenbescheiden ersichtliche Er-h366hung der Rente (auch) des Beklagten nicht ber374cksichtigt hat. Auch das wird das Berufungsgericht nachzuholen haben. 2. Das angefochtene Urteil h344lt den Angriffen der Revision aber insbe-sondere nicht stand, soweit es die Rentenanwartschaften der Kl344gerin 374berwie-gend nicht als ehepr344gend ber374cksichtigt, sondern in voller H366he auf einen Un-terhaltsbedarf allein nach den Einkommensverh344ltnissen des Beklagten ange-rechnet hat. 25 a) Der Bundesgerichtshof hat im Jahre 2001 - unter Aufgabe der fr374he-ren Rechtsprechung - entschieden, dass die ehelichen Lebensverh344ltnisse nach 247 1578 BGB nicht nur durch die Bareink374nfte des erwerbst344tigen Ehegat-ten, sondern auch durch die Leistungen des anderen Ehegatten im Haushalt mitbestimmt werden und hierdurch eine Verbesserung erfahren. Denn die ehe-lichen Lebensverh344ltnisse umfassen alles, was w344hrend der Ehe f374r den Le-benszuschnitt der Ehegatten nicht nur vor374bergehend tats344chlich von Bedeu-tung ist, mithin auch den durch die h344usliche Mitarbeit des nicht erwerbst344tigen Ehegatten erreichten sozialen Standard (Senatsurteil BGHZ 148, 105, 115 f. = FamRZ 2001, 986, 989). Entsprechend orientiert sich auch die Teilhabequote an der Gleichwertigkeit der beiderseits erbrachten Leistungen, so dass beide Ehegatten h344lftig an dem einerseits durch das Erwerbseinkommen und ande-rerseits durch die Haushaltsf374hrung gepr344gten ehelichen Lebensstandard teil-haben. Nimmt der haushaltsf374hrende Ehegatte nach der Scheidung eine Er- 26 - 13 - werbst344tigkeit auf, oder erweitert er sie 374ber den bisherigen Umfang hinaus, so kann sie als Surrogat f374r seine bisherige Familienarbeit angesehen werden, weil sich der Wert seiner Haushaltst344tigkeit dann, von Ausnahmen einer unge-w366hnlichen, vom Normalverlauf erheblich abweichenden Karriereentwicklung abgesehen, in dem daraus erzielten oder erzielbaren Einkommen widerspiegelt. Wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der Scheidung solche Eink374nfte erzielt oder erzielen kann, die gleichsam als Surrogat des wirtschaftlichen Wer-tes seiner bisherigen T344tigkeit angesehen werden k366nnen, ist dieses Einkom-men deswegen nach der Differenzmethode in die Unterhaltsberechnung einzu-beziehen (Senatsurteil BGHZ aaO 120 f.). Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht ausdr374cklich gebilligt. Danach entspricht es dem gleichen Recht und der gleichen Verantwor-tung bei der Ausgestaltung des Ehe- und Familienlebens, auch die Leistungen, die jeweils im Rahmen der gemeinsamen Arbeits- und Aufgabenzuweisung er-bracht werden, als gleichwertig anzusehen. Deshalb sind die von den Ehegat-ten f374r die eheliche Gemeinschaft jeweils erbrachten Leistungen unabh344ngig von ihrer 366konomischen Bewertung gleichgewichtig. Auch der zeitweilige Ver-zicht eines Ehegatten auf Erwerbst344tigkeit, um die Haushaltsf374hrung oder die Kindererziehung zu 374bernehmen, pr344gt also die ehelichen Verh344ltnisse, wie die vorher ausge374bte Berufst344tigkeit und die danach wieder aufgenommene oder angestrebte Erwerbst344tigkeit (BVerfGE 105, 1, 11 f. = FamRZ 2002, 527, 529; vgl. auch Senatsurteile vom 5. Mai 2004 - XII ZR 10/03 - FamRZ 2004, 1170 und - XII ZR 132/02 - FamRZ 2004, 1173). 27 b) Diese Grunds344tze sind in gleicher Weise auf einen Unterhaltsan-spruch nach 247 58 EheG 374bertragbar. Denn sie beruhen nicht auf den Unter-schieden des geltenden Unterhaltsrechts gegen374ber dem verschuldensabh344n- 28 - 14 - gigen Unterhaltstatbestand des fr374heren Ehegesetzes (so im Ergebnis auch OLG Hamburg FamRZ 2002, 101). 29 aa) Eine 334bertragung der neueren Rechtsprechung des Senats zur Be-r374cksichtigung der T344tigkeit im Haushalt und bei der Kindererziehung f374r die Bemessung der ehelichen Lebensverh344ltnisse scheitert nicht schon an der 334bergangsvorschrift des Art. 12 Nr. 3 Abs. 2 des 1. EheRG. Danach bestimmt sich der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten, dessen Ehe vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschieden worden ist, auch weiterhin nach dem bisherigen Recht. Das schlie337t aber eine 304nderung der Rechtsprechung nicht aus, soweit lediglich die Auslegung der 374bergangsweise anwendbaren fr374heren Unterhalts-tatbest344nde betroffen ist. Zwar weist das Berufungsgericht zu Recht darauf hin, dass sich die 304nderung der Rechtsprechung des Senats zur Bemessung der ehelichen Lebensverh344ltnisse letztlich wie eine Gesetzes344nderung auswirkt, so dass schon aus diesem Grunde eine Unterhaltsab344nderung gem344337 247 323 ZPO verlangt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 5. Februar 2003 aaO, 851 f. m. Anm. Hoppenz). Gleichwohl beschr344nkt sich diese Rechtsprechung auf die Auslegung des Begriffs der ehelichen Lebensverh344ltnisse und f374hrt nicht etwa zu einer - nach der 334bergangsregelung unzul344ssigen - Anwendung der jetzt geltenden Unterhaltstatbest344nde. Denn schon 247 58 EheG sah einen "nach den Lebensverh344ltnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt" vor, was den ehelichen Lebensverh344ltnissen i.S. des 247 1578 Abs. 1 BGB entspricht. bb) Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat (Senatsurteile vom 26. November 1986 - IVb ZR 91/85 - FamRZ 1987, 257, 259 und vom 7. Juni 1989 - IVb ZR 63/88 - FamRZ 1990, 258, 259) ist der Begriff der ehelichen Le-bensverh344ltnisse im Sinne des 247 58 EheG mit demjenigen in 247 1578 Abs. 1 BGB inhaltsgleich. 30 - 15 - Dem steht auch der Wortlaut des 247 58 EheG nicht entgegen, wonach dem Unterhaltsberechtigten ein nach den Lebensverh344ltnissen der Ehegatten angemessener Unterhalt nur insoweit zusteht, als "die Eink374nfte aus dem Ver-m366gen der Frau und die Ertr344gnisse einer Erwerbst344tigkeit nicht ausreichen". Zwar sieht 247 1578 BGB - worauf das Berufungsgericht hinweist - eine solche Einschr344nkung nicht ausdr374cklich vor; darin liegt allerdings kein Unterschied zum fr374heren Recht, zumal 247 1569 BGB Anspr374che auf nachehelichen Ehegat-tenunterhalt ohnehin nur einem Ehegatten gew344hrt, der "nach der Scheidung nicht selbst f374r seinen Unterhalt sorgen" kann. 31 Soweit die Rechtsprechung in der Vergangenheit Unterhaltsanspr374che nach 247 58 EheG im Wege der Anrechnungsmethode ermittelt hat, beruht dieses nicht auf zwingenden Vorgaben des fr374heren (hier noch anwendbaren) Rechts, sondern auf der seinerzeit allgemein vorherrschenden Auslegung des Begriffs der ehelichen Lebensverh344ltnisse. Denn der Senat hatte es auch schon auf der Grundlage des 247 58 EheG als nahe liegend bezeichnet, "die Differenzmethode anzuwenden, die dem Umstand beiderseitiger Erwerbst344tigkeit grunds344tzlich in angemessener Weise Rechnung tr344gt, weil sie jedem Ehegatten mehr als die H344lfte seines Einkommens bel344sst 205" (Senatsurteil vom 8. April 1981 - IVb ZR 566/80 - FamRZ 1981, 539, 541). Letztlich hat der Senat bei der Ermittlung der ehelichen Lebensverh344ltnisse im Sinne des 247 58 EheG (wie auch sonst nach geltendem Recht) die Haushaltst344tigkeit und Kindererziehung nur deswegen nicht ber374cksichtigt, weil diese - im Gegensatz zum Arbeitseinkommen in einer Doppelverdienerehe - nicht monetarisierbar und deswegen im Rahmen der Un-terhaltsberechnung nicht aufteilbar sei. Dem Gedanken der Surrogatl366sung in der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht diese fr374here Rechtsprechung jedenfalls nicht entgegen (vgl. auch BGH Urteil vom 13. Juni 1979 - IV ZR 189/77 - FamRZ 1979, 692, 693 f.). 32 - 16 - Auch die grunds344tzlichen Unterschiede des Unterhaltsanspruchs nach 247 58 EheG zum nachehelichen Ehegattenunterhalt nach den 247247 1569 ff. BGB hindern eine einheitliche Bewertung der ehelichen Lebensverh344ltnisse nicht, weil sie sich im Wesentlichen auf die Anspruchsvoraussetzungen beschr344nken und deswegen keine zwingenden R374ckschl374sse auf die Rechtsfolgen zulassen. Das gilt sowohl f374r den Verschuldensgrundsatz nach fr374herem Recht als auch f374r die nach neuem Recht stets notwendigen Einsatzzeitpunkte. Zur Unterhalts-bemessung sah hingegen schon das fr374here Recht in 247 59 EheG eine Billig-keitspr374fung vor, wenn der Unterhaltsschuldner den sich aus den ehelichen Le-bensverh344ltnissen ergebenden Unterhalt unter Ber374cksichtigung sonstiger Ver-pflichtungen nicht ohne Gef344hrdung des eigenen angemessenen Unterhalts leisten konnte (vgl. Senatsurteil vom 23. April 1980 - IVb ZR 510/80 - FamRZ 1980, 770 f.). Dadurch verliert auch die unterschiedliche Ausgestaltung der Verwirkungstatbest344nde nach neuem und fr374herem Recht an Gewicht und spricht nicht entscheidend gegen die Anwendung der Differenzmethode bei der Unterhaltsbemessung. Zudem konnte ein Ehegatte, der infolge sittlichen Ver-schuldens bed374rftig war, auch schon nach 247 65 Abs. 1 EheG nur den notd374rfti-gen Unterhalt verlangen, selbst wenn ihm sein schuldhaft geschiedener Ehegat-te Unterhalt schuldete (Senatsurteil vom 18. Mai 1983 - IVb ZR 375/81 - FamRZ 1983, 803, 804; vgl. auch Hoffmann-Stephan Ehegesetz 2. Aufl. 247 65 Rdn. 3). Die Ber374cksichtigung der Haushaltst344tigkeit und der Kindeserziehung bei der Bemessung der ehelichen Lebensverh344ltnisse f374hrt deswegen auch bei Unter-haltsanspr374chen nach 247 58 EheG nicht zwingend zu unzumutbaren Ergebnis-sen. 33 cc) Die Gr374nde, die den Senat veranlasst haben, im Rahmen der Unter-haltsberechnung die Haushaltst344tigkeit und Kindererziehung den Eink374nften des anderen Ehegatten gleichzustellen, gelten in gleicher Weise f374r den Unter-haltsanspruch aus 247 58 EheG. Denn die Gleichwertigkeit von Kindeserziehung 34 - 17 - und/oder Haushaltsf374hrung war nach heutigem Verfassungsverst344ndnis nicht erst seit 304nderung des Unterhaltsrechts durch das 1. EheRG, sondern schon seit der Einf374hrung des Grundgesetzes geboten. Das Bundesverfassungsge-richt hatte schon zuvor in st344ndiger Rechtsprechung entschieden, dass Art. 3 Abs. 2 GG es gebiete, die Arbeit der Frau als Mutter, Hausfrau und Mithelfende mit ihrem tats344chlichen Wert als Unterhaltsleistung zu ber374cksichtigen. Denn die Ehefrau steuere in gleichem Ma337e wie der Ehemann zum Familienunterhalt bei, und in der Regel sei schon in ihrer Haushaltsf374hrung ein solcher, den Un-terhaltsleistungen des Mannes gleichwertiger Beitrag zu erblicken (BVerfGE 3, 225, 245 f.; 17, 1, 12; 21, 329, 341; 26, 265, 273 und 37, 217, 251). Auch des-wegen sind die urspr374nglich davon abweichenden Vorschriften des Unterhalts-rechts, insbesondere die 247247 1356, 1360 BGB, ge344ndert worden. Allerdings war die gebotene verfassungsgem344337e Auslegung des Rechtsbegriffs der ehelichen Lebensverh344ltnisse, die eine Ber374cksichtigung der Haushaltsf374hrung und Kin-dererziehung einschlie337t, auch schon f374r die fr374heren Unterhaltstatbest344nde ma337geblich. c) Das Berufungsgericht ist deswegen zu Unrecht davon ausgegangen, dass der 374berwiegende Teil der Rente und die der Kl344gerin hinzugerechnete fiktive Rente die ehelichen Lebensverh344ltnisse nicht gepr344gt haben und deswe-gen im Wege der Anrechnungsmethode zu ber374cksichtigen sind. Nach der Rechtsprechung des Senats, die hier unver344ndert gilt, sind die Renteneink374nfte der Kl344gerin ebenfalls als Surrogat ihrer Haushaltst344tigkeit und Kindererziehung w344hrend der Ehezeit zu bewerten und deswegen im Wege der Differenzmetho-de in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen (Senatsurteil vom 31. Oktober 2001 aaO). 35 Anderes gilt nur f374r den Anteil der Rente, den die Kl344gerin aus Kinderer-ziehungszeiten f374r ihr sp344ter geborenes, nicht aus der Ehe stammendes Kind 36 - 18 - erworben hat. Nur insoweit ist die Rente der Kl344gerin in einer erst nach der Scheidung eingetretenen, zuvor nicht absehbaren Entwicklung begr374ndet und nicht mehr auf die Haushaltst344tigkeit und Kindererziehung w344hrend der Ehe zur374ckzuf374hren (vgl. Senatsurteil vom 5. Februar 2003 aaO). 37 3. Das Berufungsurteil ist deswegen im Umfang der Anfechtung aufzu-heben. Der Rechtsstreit ist an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, weil der Senat selbst zu einer abschlie337enden Entscheidung nicht in der Lage ist. Denn das Berufungsgericht muss zun344chst das unterhaltsrechtlich zu ber374ck-sichtigende Einkommen der Parteien neu feststellen, um dann - auf der Grund-lage der Rechtsprechung des Senats - den Unterhaltsbedarf nach den eheli-chen Lebensverh344ltnissen bemessen zu k366nnen. Auf dieser Grundlage wird das - 19 - Berufungsgericht auch die ihm obliegende Billigkeitspr374fung nach 247 59 EheG nachholen m374ssen. Hahne Sprick Weber-Monecke Fuchs Dose Vorinstanzen: AG Arnsberg, Entscheidung vom 08.05.2002 - 23 F 97/00 - OLG Hamm, Entscheidung vom 14.02.2003 - 7 UF 180/02 -
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