BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 73/03 vom 6. Juni 2006 in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin M374hlens und die Richter Asendorf und Dr. Kirchhoff beschlossen: Die Gegenvorstellung der Kl344gerin gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 24. Januar 2006 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Der Senat hat den Streitwert auf der Grundlage der 374bereinstimmenden Angaben der Parteien in erster Instanz und unter Ber374cksichtigung des Vortrags der Kl344gerin im Schriftsatz vom 21. Dezember 2005 auch f374r das Berufungsverfahren auf 1.022.583,70 200 festgesetzt, weil die Angaben der Kl344gerin in diesem Schriftsatz eine anderweitige Wertfestsetzung nicht gerechtfertigt haben. Da mit der Gegenvorstellung keine Gr374nde geltend gemacht werden, die eine davon abweichende Festsetzung des Streitwerts veranlassen k366nnen, verbleibt es beim Senatsbeschluss vom 24. Januar 2006. Melullis Scharen M374hlens Asendorf Kirchhoff - 3 - Vorinstanzen: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 08.04.2003 - 1 Ni 25/00 -
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