BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 73/06 vom 5. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Fuchs und Dr. Ahlt, die Richterin Dr. V351zina und den Richter Dose beschlossen: Die Anh366rungsr374ge gegen den Senatsbeschluss vom 19. Sep-tember 2007 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Auf die Gegenvorstellung der Kl344gerin wird der Streitwert f374r das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren in Ab344nderung der Festset-zung in dem Senatsbeschluss vom 19. September 2007 auf 154.533 200 festgesetzt. Gr374nde: 1. Die Anh366rungsr374ge ist unbegr374ndet. Der Senat hat bei seiner Ent-scheidung den mit der Anh366rungsr374ge erneut vorgetragenen Angriff einer Ver-letzung des rechtlichen Geh366rs durch das Berufungsgericht (Art. 103 Abs. 1 GG) bereits in vollem Umfang gepr374ft, aber nicht f374r durchgreifend erachtet. Er hat gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO von einer Begr374ndung abgesehen. 1 Auch in diesem Verfahrensabschnitt wird in entsprechender Anwendung dieser Bestimmung von einer Begr374ndung abgesehen. Weder aus 247 321 a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begr374ndet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begr374ndung der Entscheidung. Ansonsten h344tte es eine Partei 2 - 3 - in der Hand, mittels einer Anh366rungsr374ge nach 247 321a ZPO die Bestimmung des 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegr374ndung kann eine Geh366rsr374ge gegen die Entscheidung 374ber eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begr374ndungserg344nzung herbeizuf374hren (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; vgl. weiter BGH, Beschl374sse vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04 - FamRZ 2005, 1831 f. und vom 11. Januar 2007 - IX ZR 25/04 - juris). 2. Die Gegenvorstellung der Kl344gerin gegen die Wertfestsetzung im Be-schluss des Senates vom 19. September 2007 hat Erfolg. Der Streitwert war auf 154.533 200 (statt 195.573 200) herabzusetzen. 3 a) Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren richtet sich der Streitwert nach dem Umfang, in dem der Beschwerdef374hrer das Berufungsurteil angreifen will. Mit dem beabsichtigten Revisionsverfahren wollte die Kl344gerin erreichen, dass die Beklagte zu 1 auch nach den Klageantr344gen Ziff. I. (Unterlassung einer T344tigkeit "in sonstiger Weise"; die Bezifferung der Antr344ge entspricht der Klage-erweiterungsschrift vom 16. Januar 2004) und II.1a-d (Auskunftserteilung), die Beklagte zu 2 nach den Klageantr344gen Ziff. III.1 (Unterlassung), IV.1.a-d (Aus-kunftserteilung), V. (gesamtschuldnerische Zahlung von 16.522,41 200) und VI. (Feststellungsantrag) sowie der Beklagte zu 3 nach den Klageantr344gen Ziff. III. 1-4 (Unterlassung), IV.1.a-d (Auskunftserteilung), V. (gesamtschuldnerische Zah-lung von 16.533,41 200) und VI. (Feststellungsantrag) verurteilt wird. 4 b) F374r die Bestimmung der Werte der einzelnen Antr344ge hat sich das Be-rufungsgericht an den im Schriftsatz vom 29. Januar 2004 enthaltenen Angaben der Kl344gerin orientiert. Dagegen erinnert die Gegenvorstellung nichts; auch der Senat hat keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. 5 - 4 - Soweit allerdings die gegen die Beklagten zu 2 und 3 gerichteten Unter-lassungsantr344ge Ziff. III.2-4 hinsichtlich der Beklagten zu 2 Erfolg hatten und die Nichtzulassungsbeschwerde lediglich noch eine Verurteilung des Beklagten zu 3 erstrebte, ist dies bei der Wertbestimmung zu ber374cksichtigen. Wegen der bereits erfolgten Verurteilung der Beklagten zu 2 sind im Nichtzulassungsbe-schwerdeverfahren die Antr344ge Ziff. III.2-4 nur noch mit der H344lfte ihres ur-spr374nglichen Wertes anzusetzen. 6 Der Streitwert bemisst sich damit wie folgt: 7 Antr344ge I. = 40.000,-- 200 II.1a-d) = 4.000,-- 200 III.1 = 40.000,-- 200 III.2 = 10.000,-- 200 (statt 20.000,-- 200) III.3 = 20.000,-- 200 (statt 40.000,-- 200) III.4 = 10.000,-- 200 (statt 20.000,-- 200) IV.1 a-d) = 4.000,-- 200 V. = 16.533,41 200 VI. = 10.000,-- 200 insgesamt 154.533,41 200 Obwohl das Oberlandesgericht dem gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Unterlassungsantrag Ziff. I. und dem Auskunftsantrag Ziff. II.1a bereits teilweise stattgegeben hat, war keine weitere Herabsetzung des Streitwertes veranlasst. 8 - 5 - Die Kl344gerin hat insoweit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren geltend ge-macht, mit der bisherigen Verurteilung liefe das vertraglich vereinbarte Wettbe-werbsverbot "ins Leere". Hahne Fuchs Ahlt V351zina Dose Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 17.06.2004 - 13 O 166/03 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.11.2005 - 6 U 167/04 -
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