BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 73/06 Verk374ndet am: 28. Juni 2007 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 90 Abs. 1, 247 294 Abs. 1 Der Inhaber einer so genannten oktroyierten Masseverbindlichkeit hat w344hrend der Wohlverhaltensphase ein Rechtsschutzinteresse an einer Zahlungsklage gegen den Schuldner. BGH, Urteil vom 28. Juni 2007 - IX ZR 73/06 - AG Hamburg-Altona LG Hamburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 28. Juni 2007 durch die Richter Dr. Ganter, Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 24. M344rz 2006 wird als unzul344ssig verworfen, soweit diese die Verurteilung der Beklagten in H366he von 153 200 beantragt hat. Im 334brigen wird das vorbezeichnete Urteil auf die Revision der Kl344gerin im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in H366he von 3.187,05 200 nebst Zinsen abgewiesen worden ist. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 23. Juni 2005 abge344ndert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl344gerin 3.187,05 200 nebst Zinsen in H366he von 5 Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz seit dem 28. Dezember 2004 zu zahlen. Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Kl344gerin vermietete der Beklagten einen Fris366rsalon in Hamburg. Die monatliche Miete betrug 637,57 200. Seit April 2002 blieb die Beklagte den Miet-zins schuldig. Auf ihren Antrag wurde das Insolvenzverfahren 374ber ihr Verm366-gen er366ffnet. Der Insolvenzverwalter k374ndigte das Mietverh344ltnis zum 30. Sep-tember 2002. Die Kl344gerin meldete ihre Mietzinsforderung f374r den Zeitraum von April bis September 2002 zur Tabelle an. Im Schlusstermin wurde ein Betrag von 642,07 200 - die Aprilmiete sowie eine R374cklastgeb374hr - als Insolvenzforde-rung festgestellt. Im 334brigen bestritt der Verwalter die Forderung mit der Be-gr374ndung, dass es sich um eine Masseforderung handele. Diese wurde jedoch aus der Masse nicht beglichen. 1 Das Insolvenzgericht hob das Insolvenzverfahren nach Vollzug der Schlussverteilung mit Beschluss vom 28. Juni 2005 auf; die Beklagte befindet sich nunmehr in der sogenannten "Wohlverhaltensphase". 2 Im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren nahm die Kl344gerin zweimal ihre Rechtschutzversicherung in Anspruch; infolge der Selbstbeteili-gung entstanden ihr Kosten in H366he von insgesamt 306 200. 3 Das Amtsgericht hat der Klage auf Zahlung der Mietzinsen f374r die Mona-te Mai bis September 2002 sowie auf Ersatz der Selbstbeteiligungskosten im Wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision begehrt die Kl344gerin, das amtsge-richtliche Urteil wiederherzustellen. 4 Entscheidungsgr374nde: - 4 - Die Revision hat im Wesentlichen Erfolg. 5 I. Das Rechtsmittel ist unzul344ssig, soweit die Kl344gerin die Wiederherstel-lung des amtsgerichtlichen Urteils auch insoweit begehrt, als die Beklagte in erster Instanz zur Zahlung von 153 200 verurteilt worden ist. Insoweit hat sie die Revision nicht begr374ndet (247 551 ZPO). 6 II. Soweit das Rechtsmittel zul344ssig ist, ist es auch begr374ndet. 7 1. Das Landgericht hat zur Begr374ndung der Klageabweisung Folgendes ausgef374hrt: Die Berufung der Beklagten sei zul344ssig, weil sie nicht unter einer Bedingung eingelegt worden sei. Das Rechtsmittel f374hre zur Abweisung der Klage, weil die Kl344gerin an der Durchsetzung der Mietforderungen durch 247247 286, 301 InsO gehindert sei. 8 2. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 9 a) Allerdings ist das Landgericht mit Recht von einer form- und fristge-recht eingelegten Berufung ausgegangen. Das Berufungsgericht hat den am 26. Juli 2005 eingegangenen Schriftsatz als unbedingt eingelegte Berufung ausgelegt. Diese Auslegung l344sst Rechtsfehler nicht erkennen. Insoweit kann 10 - 5 - der Senat als Revisionsgericht die W374rdigung der in der Berufungseinlegung liegenden prozessualen Willenserkl344rung uneingeschr344nkt nachpr374fen und die erforderliche Auslegung der Erkl344rung selbst vornehmen (z.B. BGH, Beschl. v. 11. November 1993 - VII ZB 24/93, NJW-RR 1994, 568; Urt. v. 31. Mai 1995 - VIII ZR 267/94, NJW 1995, 2563, 2564). Der mit "Berufung" 374berschriebene Schriftsatz ist innerhalb der Beru-fungsfrist eingegangen und wahrt die erforderlichen F366rmlichkeiten. In ihm wird erkl344rt, dass gegen das n344her bezeichnete Urteil des Amtsgerichts namens und in Vollmacht der "Beklagten/Berufungskl344gerin" Berufung eingelegt werde. Die Einlegung des Rechtsmittels ist zul344ssigerweise mit einem Prozesskostenhilfe-gesuch verbunden worden. In einem solchen Fall muss der Rechtsmittelf374hrer zwar alles vermeiden, was den Eindruck erweckt, er wolle eine (k374nftige) Pro-zesshandlung nur ank374ndigen und sie von der Gew344hrung der Prozesskosten-hilfe abh344ngig machen (vgl. BGHZ 165, 318, 320 m.w.N.). Wenn aber - wie hier - die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift erf374llt sind, kommt die Deutung, dass der Schriftsatz nicht als unbedingte Berufung be-stimmt war, nur in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumst344nden mit einer jeden vern374nftigen Zweifel ausschlie337enden Deutlichkeit ergibt (vgl. BGHZ 165, 318, 320 f m.w.N.; ferner BGH, Beschl. v. 16. Dezember 1987 - IVb ZB 161/87, NJW 1988, 2046, 2047). Mit R374cksicht auf die schwerwiegenden Folgen einer bedingten und damit unzul344ssigen Berufungseinlegung ist f374r die Annahme ei-ner derartigen Bedingung eine ausdr374ckliche zweifelsfreie Erkl344rung erforder-lich, die beispielsweise darin gesehen werden kann, dass der Schriftsatz als "Entwurf einer Berufungsschrift" bezeichnet wird oder von einer "beabsichtigten Berufung" die Rede ist oder angek374ndigt wird, dass "nach Gew344hrung der Pro-zesskostenhilfe" Berufung eingelegt werde (vgl. BGHZ 165, 318, 321 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 31. Januar 2007 - XII ZB 207/06, FamRZ 2007, 801, 802). 11 - 6 - Demgegen374ber ist der hier zu beurteilenden Berufungsschrift eine solche eindeutige, jeden vern374nftigen Zweifel ausschlie337ende Bedingung nicht zu ent-nehmen. Sie ist mit "Berufung" 374berschrieben und enth344lt zun344chst die aus-dr374ckliche und einschr344nkungslose Erkl344rung, es werde Berufung eingelegt. Wenn sodann in der Berufungsschrift nach dieser Erkl344rung der Satz folgt 12 "Die Berufung erfolgt unter dem Vorbehalt, da337 der Beklag-ten/Berufungskl344gerin Proze337kostenhilfe gew344hrt wird223, so ist dies nicht eindeutig. Diese Erkl344rung kann auch dahin verstanden wer-den, dass nur die Entscheidung dar374ber, ob und in welchem Umfang die (weite-re) Durchf374hrung des Rechtsmittelverfahrens - die die Einlegung des Rechts-mittels voraussetzt - von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe abh344ngig ge-macht wird, nicht aber die Einlegung selbst, und dass die Beklagte sich f374r den Fall vollst344ndiger Versagung der Prozesskostenhilfe die Zur374cknahme der Beru-fung vorbeh344lt (vgl. BGHZ 165, 318, 323; BGH, Urt. v. 31. Mai 1995 aaO; Beschl. v. 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04, FamRZ 2004, 1553, 1554). Daran 344n-dert der Umstand, dass der bereits angek374ndigte Sachantrag mit der Wendung "Im Wege der Prozesskostenhilfe" eingeleitet wird, nichts. Denn 247 519 ZPO ver-langt noch 374berhaupt keine Antragstellung. b) Jedoch durfte das Landgericht die Klage nicht mit der Begr374ndung abweisen, die Kl344gerin sei durch 247247 286, 301 InsO an der Durchsetzung der Mietforderung f374r Mai bis September 2002 gehindert. 13 - 7 - Die Kl344gerin kann die Beklagte pers366nlich auf Zahlung der Mieten in An-spruch nehmen. Ob ein Massegl344ubiger im Sinne des 247 55 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 InsO seine Forderung schon w344hrend des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner pers366nlich verfolgen kann, ist zwar umstritten (bef374rwortend LAG M374nchen ZIP 1990, 1217, 1218; K374bler/Pr374tting/Pape, InsO 247 53 Rn. 28; a.A. - Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters erforderlich - M374nchKomm-InsO/ Hefermehl, 247 53 Rn. 46, 53). Jedenfalls dann, wenn sich nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gem344337 247 201 Abs. 3, 247247 286 ff InsO die so genannte Wohlverhaltenssphase anschlie337t, kann - und muss - der Massegl344ubiger je-doch den Schuldner pers366nlich verklagen (vgl. Braun/Kie337ner, InsO 2. Aufl. 247 201 Rn. 5). Die Haftung des Schuldners beschr344nkt sich gegenst344ndlich nicht auf die ihm 374berlassene restliche, das hei337t nicht verwertete Masse. Denn bei der der Klage zugrunde liegenden Mietforderung handelt es sich um eine soge-nannte oktroyierte Masseverbindlichkeit im Sinne des 247 90 InsO, die bereits von der Beklagten vor Er366ffnung des Insolvenzverfahrens begr374ndet worden war (vgl. FK/InsO-Ahrens, 4. Aufl. 247 294 Rn. 14; HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. 247 53 Rn. 11). 14 aa) Das Rechtsschutzinteresse kann der Kl344gerin nicht abgesprochen werden. 334ber den Antrag der Beklagten auf Erteilung der Restschuldbefreiung ist bisher nicht entschieden worden. Ob der Beklagten die begehrte Rest-schuldbefreiung erteilt werden wird, kann derzeit nicht abschlie337end beurteilt werden (vgl. 247247 295 ff InsO). Wird die Restschuldbefreiung versagt, k366nnen die Insolvenzgl344ubiger sofort gegen die Beklagte aus der Eintragung in die Tabelle vollstrecken (247 201 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 InsO). Das Vollstreckungs-verbot des 247 294 Abs. 1 InsO steht dem nicht mehr entgegen (vgl. 247 299 InsO). Die Beklagte als Massegl344ubigerin hat w344hrend des Insolvenzverfahrens keinen Vollstreckungstitel f374r ihre Forderung erlangt; der Weg, ihre Forderung zur Ta- 15 - 8 - belle feststellen zu lassen, stand ihr nicht offen (247247 87, 174 Abs. 1 InsO). Folg-lich muss sie einen Titel nunmehr erstreiten k366nnen; ein Grund, ihrer Massefor-derung (zum Fortbestehen dieser rechtlichen Einordnung vgl. BGH, Beschl. v. 17. M344rz 2005 - IX ZB 214/04, WM 2005, 1129, 1131) eine (mindestens) ver-gleichbare Vollstreckungsaussicht zu verwehren, besteht nicht. bb) Auf die in den Vorinstanzen er366rterte Frage, ob die Klageforderung durch die von der Beklagten beantragte Restschuldbefreiung erfasst wird (247 301 InsO), kommt es nicht an. Denn der Beklagten ist eine Restschuldbefreiung bisher nicht erteilt worden. Selbst wenn die hier geltend gemachte Massever-bindlichkeit entgegen dem Wortlaut des 247 301 Abs. 1 InsO der Restschuldbe-freiung unterfiele, verm366chte dieser Umstand ein Rechtsschutzbed374rfnis der Kl344gerin zum jetzigen Zeitpunkt nicht in Frage zu stellen. W344hrend der Wohl-verhaltensphase ist die Kl344gerin berechtigt, in das Verm366gen der Beklagten zu vollstrecken. Das Vollstreckungsverbot des 247 90 Abs. 1 InsO ist sp344testens mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens (247 289 Abs. 2 Satz 2 InsO) entfallen, und dasjenige des 247 294 Abs. 1 InsO gilt f374r Massegl344ubiger nicht (vgl. FK/InsO-Ahrens, aaO; M374nchKomm-InsO/Ehricke, 247 294 Rn. 24). Es entzieht, soweit nicht 247 287 Abs. 2, 247 295 InsO eingreifen, den Neuerwerb der Beklagten dem Zugriff der Insolvenzgl344ubiger (BGHZ 163, 391, 396 f). 16 cc) Hinzu kommt, dass die Kl344gerin auch w344hrend der Wohlverhaltens-periode bisher nicht an der Verteilung etwaiger Einnahmen des Treuh344nders beteiligt worden ist. Gem344337 247 292 Abs. 1 InsO ist sie vor den Insolvenzgl344ubi-gern zu ber374cksichtigen (vgl. BGH, Beschl. v. 17. M344rz 2005, aaO); die Kl344gerin wird ihren Anspruch auf anteilige Aussch374ttung gegen374ber dem Treuh344nder mit gr366337erer Aussicht auf Erfolg durchsetzen k366nnen, wenn sie 374ber einen ihre Masseforderung ausweisenden Titel verf374gt. 17 - 9 - c) Da die Mietforderung der Kl344gerin nach Grund und H366he unstreitig ist, war das der Klage stattgebende amtsgerichtliche Urteil wiederherzustellen, so-weit die Kl344gerin das Berufungsurteil zul344ssig mit der Revision angegriffen hat. 18 Ganter Vill Cierniak Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Hamburg-Altona, Entscheidung vom 23.06.2005 - 318c C 49/05 - LG Hamburg, Entscheidung vom 24.03.2006 - 311 S 95/05 -
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