BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 73/08 Verk374ndet am: 12. Februar 2009 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 12. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm von 13. M344rz 2008 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Kl344gers erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Gerichtskosten f374r das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand und Entscheidungsgr374nde: I. Der Kl344ger beauftragte die beklagten Rechtsanw344lte mit seiner Vertre-tung in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Die Parteien vereinbarten ein Pau-schalhonorar von 10.000 200. Der Kl344ger zahlte an die beklagten Rechtsanw344lte 1 - 3 - 9.000 200. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt er die teilweise R374ckzahlung die-ses Betrages. Das Berufungsgericht hat die Beklagten unter Ab344nderung des erstinstanzlichen Urteils, Zur374ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels und Klagabweisung im 334brigen zur Zahlung von 2.333,33 200 nebst Zinsen verurteilt. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger seinen in der Berufungsinstanz gestellten Schlussantrag weiter. II. Die Revision f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-r374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 2 Das angefochtene Urteil unterliegt der Aufhebung, weil es weder einen Tatbestand noch eine Bezugnahme gem344337 247 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ent-h344lt und au337erdem weder den Klageantrag noch die Berufungsantr344ge aus-weist oder auch nur erkennen l344sst (247 547 Nr. 6 ZPO). Das Berufungsgericht zitiert statt dessen 247 540 Abs. 2, 247 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO, wonach es des Tat-bestandes (im Falle des 247 540 ZPO also: der Bezugnahme auf die tats344chlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil sowie der Darstellung etwaiger 304nde-rungen oder Erg344nzungen) nicht bedarf, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zul344ssig ist. Richtig ist, dass die Nichtzulassungsbeschwer-de unzul344ssig ist, wenn der Wert mit der Revision geltend zu machenden Be-schwer 20.000 200 nicht 374bersteigt (247 26 Nr. 8 EGZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision jedoch zugelassen (247 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Damit war 247 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO anzuwenden. Fehlende Feststellungen nach 247 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO stellen einen von Amts wegen zu ber374cksichtigenden Verfah-rensmangel dar, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils f374hrt (BGHZ 3 - 4 - 154, 99, 101; 156, 216, 220; BGH, Urt. v. 29. M344rz 2007 - I ZR 152/04, NJW 2007, 2334, 2335 Rn. 5 ff). 4 Fehlen die nach 247 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO vorgeschriebenen Fest-stellungen, kann eine Aufhebung und Zur374ckverweisung dann unterbleiben, wenn sich die tats344chlichen Grundlagen sowie das Rechtsschutzziel der Partei-en hinreichend deutlich aus den Entscheidungsgr374nden des angefochtenen Urteils ergibt. Vorliegend ist dies nicht der Fall. Das Berufungsurteil l344sst nicht erkennen, welchen Betrag der Kl344ger zur374ckverlangt. Ebenso wenig wird mitge-teilt, in welchem Umfang die Klage in erster Instanz Erfolg hatte und welcher Betrag in der Berufungsinstanz noch im Streit war. Das gen374gt den Anforderun-gen des 247 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht. Das angefochtene Urteil enth344lt keine tats344chlichen Grundlagen f374r eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Das Revisionsgericht ist weder verpflichtet noch auch nur berechtigt, den ent-scheidungserheblichen Sachverhalt und die in den Vorinstanzen gestellten An-tr344ge selbst aus den Akten zu ermitteln. III. Das angefochtene Urteil kann folglich keinen Bestand haben. Es ist auf-zuheben (247 562 Abs. 1 ZPO), die Sache ist zur neuen Verhandlung und Ent-scheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 ZPO). F374r die neue Verhandlung und Entscheidung wird auf folgende rechtliche Gesichts-punkte hingewiesen: Vereinbart ein Rechtsanwalt bei Strafverteidigungen eine Verg374tung, die mehr als das F374nffache 374ber den gesetzlichen H366chstgeb374hren liegt, spricht eine tats344chliche Vermutung daf374r, dass sie unangemessen hoch und das M344337igungsgebot des 247 3 Abs. 3 BRAGO (jetzt: 247 3a Abs. 2 RVG) ver- 5 - 5 - letzt ist (BGHZ 162, 98 ff). Anlass, von dieser Rechtsprechung abzur374cken, sieht der Senat derzeit nicht. Kl344rungsbedarf besteht jedoch noch hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen der Anwalt die tats344chliche Vermutung der Unangemessenheit der vereinbarten Verg374tung ersch374ttern kann. An den sehr hohen Anforderungen der Leitentscheidung BGHZ 162, 98 ff ("ganz ungew366hn-liche, geradezu extreme einzelfallbezogene Umst344nde") kann m366glicherweise nicht in vollem Umfang festgehalten werden. Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 05.04.2007 - 18 O 310/04 - OLG Hamm, Entscheidung vom 13.03.2008 - 28 U 71/07 -
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