BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 73/08 Verk374ndet am: 31. August 2010 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Gleitlager374berwachung PatG 247 4; EP334 Art. 56 Kritik in der Beschreibung des Streitpatents an dem in einer Vorver366ffentlichung offenbarten L366sungsweg kann auf einen f374r den Fachmann gegebenen Anlass hindeuten, eine Weiterentwicklung des Stands der Technik au337erhalb der von diesem Vorschlag vorgezeichneten Bahnen zu suchen, sofern sich diese Kritik nicht als r374ckschauend nach Auffindung der streitpatentgem344337en L366sung ge-wonnene Analyse darstellt. Steht der Fachmann vor dem Problem, eine angewandte technische Methode durch weitere Schritte zu verfeinern, wird er sich von der genauen Analyse ei-ner grunds344tzlich einschl344gigen Vorver366ffentlichung nicht deshalb von vornher-ein abhalten lassen, weil diese im Ausgangspunkt eine andere als die von ihm favorisierte Methode vorsieht (hier: Detektion von Lagersch344den in Verbren-nungsmotoren durch Messung von 326ldruckschwankungen anstelle von Ther-mostromfluss). Aufgrund seines allgemeinen Erfahrungswissens rechnet er stets mit der M366glichkeit, dass dort gegebenenfalls vorgeschlagene weitere Schritte sich als verallgemeinerungsf344hig und in dem ihm selbst vorschweben-den L366sungsweg verwendbar erweisen k366nnten. BGH, Urteil vom 31. August 2010 - X ZR 73/08 - Bundespatentgericht - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 31. August 2010 durch den Vorsitzenden Richter Scharen und die Richter Gr366ning, Dr. Berger, Dr. Grabinski und Hoffmann f374r Recht erkannt: Die Berufung gegen das am 3. April 2008 verk374ndete Urteil des 10. Senats (Juristischen Beschwerdesenats und Nichtigkeitsse-nats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Beklagten zu-r374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist im Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des am 24. M344rz 2000 unter Inan-spruchnahme der Priorit344t einer Schweizer Patentanmeldung vom 22. April 1999 angemeldeten europ344ischen Patents 1 171 695, das 14 Patentanspr374che umfasst. Patentanspruch 1 und 7 lauten in der Verfahrenssprache: 1 "1. Verfahren zur 334berwachung von Gleitlagern einer Hubkol-bemaschine, insbesondere eines Verbrennungsmotors, bei der mindestens in einem Zylinder (Z 1 , Z 2 , Z 3 ) ein verschiebli-cher Kolben (13) 374ber eine Pleuelstange (9) mit einer Kur- - 3 - belwelle (1) verbunden ist, wobei ein Thermostrom (I), der jeweils beim Abrei337en eines Schmierfilmes (5) zwischen sich relativ zueinander bewegenden Lagerteilen aus unterschied-lichen, elektrisch leitenden Werkstoffen und auf Grund eines Temperaturgradienten an einem solchen Gleitlager (2a, 10, 11) entsteht, in einem Steuerger344t (14) als Steuersignal be-nutzt wird, dadurch gekennzeichnet, dass der Thermostrom (I) vergr366337ert und gespreizt wird und in Abh344n-gigkeit vom Drehwinkel der Kurbelwelle (1) 374ber mindestens ein Arbeitsspiel auf signifikante Symptome der Gleitlager (2a, 10, 11) abgefragt wird, wobei beim Auftreten eines signifikan-ten Symptoms ein Steuersignal f374r einen Schaden eines be-stimmten Gleitlagers ausgegeben wird. 7. Einrichtung zur Durchf374hrung des Verfahrens nach einem der Anspr374che 1 bis 6 mit einem mittels Leitungen (16, 17) einer-seits mit dem Geh344use (7) und andererseits mit der Kurbel-welle (1) der Hubkolbenmaschine verbindbaren Steuerge-r344t (14), welches bei Auftreten eines Thermostroms (I) ein Steuersignal abgibt, dadurch gekennzeichnet, dass das Steuerger344t (14) Mittel enth344lt, die den Thermo-strom vergr366337ern und spreizen und in Abh344ngigkeit vom Drehwinkel der Kurbelwelle (1) 374ber mindestens ein Arbeits-spiel auf signifikante Symptome der Gleitlager (2a, 10, 11) abfragen, wobei die Mittel beim Auftreten eines signifikanten Symptoms ein Steuersignal f374r einen Schaden eines be-stimmten Gleitlagers ausgeben." - 4 - Die Schuldnerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentf344hig, weil er nicht neu sei, zumindest aber nicht auf einer erfin-derischen T344tigkeit beruhe. Sie hat sich daf374r auf die im Tatbestand des ange-fochtenen Urteils bezeichneten Schriften berufen und au337erdem eine offenkun-dige Vorbenutzung behauptet. Sie hat beantragt, das Streitpatent mit Wirkung f374r das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland f374r nichtig zu erkl344ren. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent durch das angefochtene Urteil im Umfang der Patentanspr374che 1 bis 12 f374r nichtig erkl344rt und die Klage im 334brigen abgewiesen. 2 Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Der Kl344ger hat, nach-dem zwischenzeitlich 374ber das Verm366gen der Schuldnerin das Insolvenzverfah-ren er366ffnet worden ist, den Rechtsstreit aufgenommen; er beantragt, die Beru-fung zur374ckzuweisen. 3 Im Auftrag des Senats hat Prof. Dr. Ing. S. , Technische Universit344t C. , ein schriftliches Sachverst344ndigengutachten erstellt, das er in der m374ndlichen Verhandlung erl344utert und erg344nzt hat. 4 Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. 5 I. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zur 334berwachung von Gleitlagern von Hubkolbemaschinen, insbesondere Verbrennungsmotoren zur Vermeidung hitzebedingter Lagersch344den sowie eine Einrichtung zur Durchf374hrung dieses 6 - 5 - Verfahrens. Hitzebedingte Lagersch344den k366nnen sich einstellen, wenn die Ma-schine weiterbetrieben wird, obwohl der Schmier366lfilm, der die sich relativ zu-einander bewegenden Teile des Lagers isolieren soll, abgerissen ist. 7 1. Die Beschreibung des Streitpatents verweist zum Stand der Technik auf die europ344ische Patentschrift 141 348, aus der ein entsprechendes Verfah-ren und eine entsprechende Einrichtung bekannt seien. Daran wird bem344ngelt, dass es bei gleichzeitiger 334berwachung mehrerer in einer gemeinsamen Bau-einheit oder getrennt angeordneter Schmierstellen bzw. Gleitlager nicht m366glich sei festzustellen, von welchem Gleitlager der Thermostrom ausgehe. Zur ge-nauen Identifikation sei es notwendig, die einzelnen Schmierstellen mit einer zus344tzlichen Thermo374berwachung zu versehen und die an den einzelnen Gleit-lagern auftretenden Temperaturen zu messen und zu vergleichen, um feststel-len zu k366nnen, welche Lagertemperatur einen ein Steuersignal ausl366senden Wert erreicht habe. Eine solche Ma337nahme sei relativ aufwendig und insbeson-dere auch nicht geeignet f374r Gleitlager, an denen keine geeignete zus344tzliche Thermo374berwachung angeordnet werden k366nne, wie beispielsweise bei Pleuel-lagern und Bolzen von Kolben. 2. Dem Streitpatent liegt das Problem zugrunde, Verfahren und Einrich-tungen zur 334berwachung von Gleitlagern einer Hubkolben-Maschine, insbe-sondere eines Verbrennungsmotors weiter zu verbessern. Dazu schl344gt Pa-tentanspruch 1 ein Verfahren zur 334berwachung von Gleitlagern solcher Ma-schinen, bei denen in mindestens einem Zylinder (Z 1 , Z 2 , Z 3 ) ein verschieblicher Kolben (13) 374ber eine Pleuelstange (9) mit einer Kurbelwelle (1) verbunden ist, vor, 8 - 6 - 1. wobei ein Thermostrom (I), 1.1 der jeweils beim Abrei337en eines Schmierfilms (5) zwi-schen sich relativ zueinander bewegenden Lagerteilen aus unterschiedlichen, elektrisch leitenden Werkstoffen 1.2 und aufgrund eines Temperaturgradienten an einem sol-chen Gleitlager (2a, 10, 11) entsteht, in einem Steuerger344t (14) als Steuersignal benutzt wird, 2. und der Thermostrom 2.1 vergr366337ert und gespreizt und 2.2 in Abh344ngigkeit vom Drehwinkel der Kurbelwelle (1) 2.3 374ber mindestens ein Arbeitsspiel 2.4 auf signifikante Symptome der Gleitlager (2a, 10, 11) ab-gefragt und wobei 3. beim Auftreten eines signifikanten Symptoms ein Steuersignal f374r einen Schaden eines bestimmten Gleitlagers ausgegeben wird. - 7 - 3. Figuren 1 und 2 des Streitpatents 9 - 8 - zeigen schematisch einen dreizylindrigen Viertakt-Hubkolben-Verbrennungs-motor, bei dem das Arbeitsspiel der vier Takte (Ansaug-, Verdichtungs-, Ar-beits- und Aussto337takt) sich 374ber zwei Umdrehungen der Kurbelwelle (720260 Drehwinkel) erstreckt. Der Kurbeltrieb ist auf als Gleitlager ausgestalteten Grundlagern (2) gelagert, bei denen Lagerzapfen (2a) in Lagerschalen (3), die an ihren den Lagerzapfen zugewandten Seiten beispielsweise mit einer Wei337-metallschicht (4) ausgekleidet sind, ruhen und wobei ein dazwischen vorhande-ner Schmierfilm (5) ein Hei337laufen der Gleitlager verhindert. Die Lagerschalen werden von Lagerb366cken (6) getragen, die Bestandteil des Geh344uses (7) sind. Die Kurbelwelle sieht f374r jeden Zylinder einen Kurbelzapfen (8) vor, an dem ei-ne Pleuelstange (9) 374ber ein Pleuellager (10) angeschlossen ist und mit der 374ber ein weiteres Gleitlager (11) der Bolzen (12) eines Kolbens (13) verbunden ist. Um einen in der Folge eines Schmierfilmabrisses entstehenden Thermo-strom erfassen zu k366nnen, ist der Verbrennungsmotor mit einem Steuerge-r344t (14) ausgestattet, das 374ber eine Verbindungsleitung (16) mit dem Geh344u-se (7) und 374ber eine Verbindungsleitung (17) und einen Kollektor (18) mit der Kurbelwelle elektrisch leitend verbunden ist. Parallel zum Steuerger344t sind die Verbindungsleitungen (16, 17) 374ber einen niederohmigen Widerstand (19) kurz-geschlossen. Durch die in einem Gleitlager galvanisch erzeugte Thermospan-nung flie337t in dem niederohmigen Stromkreis (16, 17, 18, 19) ein Thermo-strom (I), der an dem Widerstand (19) einen Spannungsabfall (U) ausl366st. Die-ses Signal wird in dem Steuerger344t (14) verarbeitet und einer Anzeigevorrich-tung (15) zugef374hrt. Das Steuerger344t (14) ist mit Mitteln (20) ausger374stet, um den Drehwinkel der Kurbelwelle zu erfassen. Dazu weisen diese Mittel beispielsweise eine mit der Kurbelwelle verbundene Impulsscheibe (20) auf, deren winkelabh344ngige Signale zum Beispiel am Umfang der verteilten Strichcodes von einem Sen-sor (22) erfasst und 374ber eine Leitung (23) dem Steuerger344t zugef374hrt werden. 10 - 9 - Weiter ist dieses Steuerger344t mit Mitteln (24) ausger374stet, die die Z374ndfolge an den einzelnen Zylindern ermitteln. 11 4. a) Die Anweisung, dass der Thermostrom vergr366337ert und gespreizt werden soll, versteht der Fachmann, wie die Er366rterung mit dem Sachverst344n-digen ergeben hat, jedenfalls in Anbetracht der Figur 3 des Streitpatents als eine messtechnische Ma337nahme, die nicht etwa darauf zielt, den Strom zu ver-st344rken, sondern die Interpretierbarkeit des vom Strom erzeugten Signals f374r messtechnische Zwecke durch bildliche Aufschl374sselung zu erh366hen. Entspre-chende Verst344rkungsma337nahmen sind auch im Stand der Technik, beispiels-weise nach den Lehren der europ344ischen Patentschriften 141 348 und 203 910, vorgesehen und, wie der Sachverst344ndige dargelegt hat und was die Parteien nicht infrage gestellt haben, dem Fachmann (zu ihm nachstehend II 1) im 334bri-gen gel344ufige Ma337nahmen. b) Soweit der Thermostrom auf signifikante Symptome der Gleitlager ab-gefragt werden soll (Merkmalsgruppe 2), versteht der Fachmann dies infolge seines allgemeinen Fachwissens dahin, dass vor Einsatz des patentgem344337en Verfahrens zu ermitteln ist, welches Signalbild bei jedem individuellen, streitpa-tentgem344337 auszur374stenden Motor bzw. bei seiner Baureihe als symptomatisch f374r ein Hei337laufen infolge Schmiermittelfilm-Abrisses anzusehen ist und auf eine Gef344hrdung hindeutet. Die Ermittlung eines solchen Schwellenprofils f374r die Signifikanz von Symptomen entspricht von der Zielrichtung her der in der euro-p344ischen Patentschrift 141 348 er366rterten und von der Beklagten angef374hrten Vermeidung von Alarmsignalen bei kurzzeitigen Spannungsspitzen. Wie der Sachverst344ndige erl344utert hat, geschieht dies 374blicherweise durch Testl344ufe auf Pr374fst344nden o. 304. 12 - 10 - Dass das dabei erlange Signal in Abh344ngigkeit vom Drehwinkel der Kur-belwelle (Merkmal 2.2) ermittelt wird, stellt aus fachm344nnischer Sicht die An-weisung dar, das vom Thermostrom gelieferte Signal mit dem Drehwinkel im Ablauf der Arbeitsspiele des Motors zu korrelieren. 13 14 II. Das Bundespatentgericht hat zu Recht angenommen, dass der Ge-genstand des Streitpatents in dem von ihm ausgeurteilten Umfang nicht patent-f344hig ist (Art. II 247 6 Nr. 1 IntPat334bKG, Art. 138 Abs. 1 lit. a EP334). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Neuheit die geltend gemachte Vorbenutzung ent-gegensteht, denn jedenfalls ist der Gegenstand des Streitpatents im Umfang der Patentanspr374che 1 bis 12 nicht patentf344hig, weil er sich f374r den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergab (Art. 56 EP334). 1. Das Bundespatentgericht hat angenommen, dass die Merkmalsgrup-pe 1 des Patentanspruchs 1 aus der europ344ischen Patentschrift 141 348 be-kannt sei und dass die weiteren Merkmale dieses Anspruchs eine erfinderische T344tigkeit nicht erforderten. Den Thermostrom elektronisch zu vergr366337ern und zu spreizen sei eine in der Mess- und Steuerungstechnik 374bliche Ma337nahme, die vorzusehen den Fachmann jedenfalls vor keine au337erhalb seines fachnotori-schen Handels liegende Anforderung gestellt habe. Zur 334berwindung der von der Lehre der europ344ischen Patentschrift 141 348 nicht zu beseitigenden Defizi-te bei der genauen Lokalisierung von Lagersch344den werde der Fachmann auf-grund seiner Kenntnis von der kurbelwinkelabh344ngigen Lage der Schadensbil-der bei Gleitlagern von Hubkolbenmaschinen dazu angeregt, das Thermo-stromsignal mit dem Kurbelwellenwinkel zu korrelieren, um Hinweise auf den Ort des konkret besch344digten Gleitlagers zu erhalten. Seien bei Mehrzylinder-Hubkolbenmaschinen mehrere Zylinder in Bezug auf die Kurbelwelle geomet-risch gleichartig angeordnet, werde der Fachmann zwangsl344ufig weitere Be- 15 - 11 - triebsparameter der Maschine, wie die Z374ndfolge und die Totpunktlagen von Kolben heranziehen m374ssen, um den Schadensort zweifelsfrei einem bestimm-ten Gleitlager zuordnen zu k366nnen. Diese Zusammenh344nge zu erkennen erfor-dere lediglich fachm344nnisches Grundlagenwissen, wobei die Ausgabe eines Steuersignals abh344ngig vom Auftreten eines signifikanten Symptoms der Ther-mostromkurve in Kenntnis der Lehre der europ344ischen Patentschrift 141 348 nur noch ein einfacher Verfahrensschritt sei. Im 334brigen sei die Korrelation ei-nes die Lagerzust344nde abbildenden elektrischen Signals mit dem Kurbelwel-lenwinkel als Ma337nahme zur Lokalisierung eines Lagerschadens auch aus der europ344ischen Patentschrift 203 910 vorbekannt. Die Merkmale der Anspr374che 2 bis 6 begr374ndeten keine erfinderische T344-tigkeit. Dass die Position der geringsten Schmierfilmdicke bei einem Gleitlager im Normalbetrieb (Anspruch 2) wegen der dort mit gr366337ter Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Schadensentstehung als Parameter h366chst relevant sei, liege auf der Hand. Die Erfassung der Verlagerungsbahn eines Lagerzapfens (An-spruch 3) stelle eine im Griffbereich des Fachmanns liegende M366glichkeit dar, sich Aufschluss 374ber die Umfangslage des geringsten Spalts in einem Gleitla-ger zu verschaffen. Von besonderer Relevanz f374r die Schadensentstehung in Lagern seien naturgem344337 die h366chsten auftretenden Kr344fte auf die Kolben-/Pleuelgruppe. Sie seien drehmoment- und drehzahlabh344ngig und am gr366337ten, wenn der Kolben sich im Bereich des oberen Totpunktes in der Verdichtungs-phase befinde. Somit werde der Fachmann auch diese Gr366337en als Parameter f374r die Auswertung der Thermostromkurve in Betracht ziehen (Anspr374che 4 und 5). Die zus344tzliche Ber374cksichtigung der Z374ndfolge zur Identifizierung eines Zylinders bzw. seiner Lager gem344337 Anspruch 6 liege f374r einen Fachmann eben-falls auf der Hand und sei im 334brigen auch aus der europ344ischen Patentschrift 203 910 bekannt. 16 - 12 - Die Einrichtung zur Durchf374hrung des Verfahrens nach den Anspr374chen 1 bis 6 gem344337 Patentanspruch 7 sei im Umfang der Merkmale des Oberbegriffs ebenfalls aus der europ344ischen Patentschrift 141 348 bekannt. Dem kenn-zeichnenden Teil sei als erfindungswesentlich zu entnehmen, dass das Steuer-ger344t nicht n344her bestimmte Mittel enthalte, um die im Kennzeichen des An-spruchs 1 beanspruchten Verfahrensschritte auszuf374hren. Dass am Priorit344ts-tag geeignete Mittel zur Durchf374hrung der Verfahrensschritte zur Verf374gung gestanden h344tten, habe die Beklagte zu Recht nicht in Frage gestellt. Sei das Verfahren nach Anspruch 1 dem Fachmann durch den Stand der Technik na-hegelegt, k366nne auch die Einrichtung zur Durchf374hrung dieses Verfahrens ge-m344337 Anspruch 7 eine erfinderische T344tigkeit nicht begr374nden. Eine solche er-gebe sich auch nicht aus den zus344tzlichen Merkmalen der Patentanspr374che 8 bis 12. Mittel zur Erfassung der Totpunkt-Stellungen des Kolbens (Anspruch 8) seien zum Priorit344tstag in nahezu allen Brennkraftmaschinen-Steuerungen 374b-lich gewesen. Ein mit der Kurbelwelle verbindbares 334bermittlungsger344t f374r den Thermostrom (Anspruch 9) sei in der europ344ischen Patentschrift 141 348 als Schleifkontakt beschrieben. Die Anwendung mehrerer am Umfang verteilter, federnd an der Kurbelwelle anliegender Schleifkontakte (Anspruch 11) biete sich dem Fachmann bedarfsweise zur Verringerung von Kontaktfehlern an. Die bauliche Gestaltung und Anordnung dieser Kontakte gem344337 Anspruch 11 374ber-schreite nicht den Bereich fach374blichen konstruktiven Gestaltens. Den Dreh-winkelgeber zur Erfassung der Winkellage und der Drehzahl der Kurbelwelle (Anspruch 10) sowie den Beschleunigungsgeber an der Kurbelwelle (An-spruch 12) mit dem 334bermittlungsger344t f374r den Thermostrom baulich zu kombi-nieren, liege wegen der allen Komponenten gemeinsamen funktionalen Kopp-lung an die Kurbelwelle nahe, wenn, was der Fachmann allgemein anstrebe, eine kompakte Anordnung erhalten bzw. Bauraum eingespart werden solle. Mit den Beschleunigungsgebern nach Anspruch 12 lie337en sich, wie auch in der Streitpatentschrift ausgef374hrt sei, die Auswertungsm366glichkeiten der Thermo- 17 - 13 - stromkurve erweitern. In welcher Weise, sei jedoch nicht ausgef374hrt. Der Fachmann werde bei seiner Analyse der Wirkzusammenh344nge Einflussparame-ter hinzuziehen, die sp344ter eine hinreichend pr344zise Auswertung der Thermo-stromkurve erlaubten. Hierbei gegebenenfalls die Beschleunigungen der Kur-belwelle mit heranzuziehen, liege in seinem fachlichen Ermessen, erfordere mithin kein erfinderisches Zutun. 2. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Beklagte im Ergebnis ohne Erfolg. 18 a) Patentanspruch 1 kann nicht als auf einer erfinderischen T344tigkeit be-ruhend gelten, weil sein Gegenstand in der Gesamtschau aller Merkmale durch die Merkmalsgruppe 2 und das Merkmal 3 nicht in einer die Erteilung von Pa-tentschutz rechtfertigenden Weise zur Weiterbildung des Stands der Technik beigetragen hat. 19 aa) Dass die Anweisung, den Thermostrom zu spreizen und zu vergr366-337ern, eine Ma337nahme ist, die eine erfinderische T344tigkeit erforderte, ist mit Blick auf die messtechnische Gel344ufigkeit solcher Ma337nahmen, die der Sachverst344n-dige in der m374ndlichen Verhandlung unterstrichen hat, nicht anzunehmen und wird von der Beklagten auch nicht geltend gemacht. 20 bb) Die weiteren Anweisungen der Merkmalsgruppe 2, den Thermostrom in Abh344ngigkeit vom Drehwinkel der Kurbelwelle 374ber mindestens ein Arbeits-spiel auf signifikante Symptome der Gleitlager abzufragen, stellen ebenfalls nicht das Ergebnis einer erfinderischen T344tigkeit (Art. 56 EP334) dar. Die Herstel-lung einer Korrelation zwischen Thermostromsignal und Drehwinkelverlauf der Kurbelwelle unter Zuhilfenahme von Mitteln wie beispielsweise einer mit der Kurbelwelle verbundenen Impulsscheibe (21), deren winkelabh344ngige Signale 21 - 14 - von einem Sensor (22) erfasst und 374ber eine Leitung (23) dem Steuerger344t (14) zugef374hrt werden (Beschreibung Tz. 20, 31), war keine Leistung, welche die Fertigkeiten eines durchschnittlich ausgebildeten und bewanderten Fachmanns 374berstieg. 22 (1) Entwicklungsleistungen auf dem Gebiet des Streitpatents wurden zur Priorit344tszeit, wie die Er366rterung mit dem Sachverst344ndigen ergeben hat, haupts344chlich von kleinen und mittleren Unternehmen erbracht. Mit entspre-chenden Aufgabenstellungen wurden dort in erster Linie Diplomingenieure mit Fachhochschulabschluss auf dem Gebiet des Maschinenbaus oder der Elektro-nik mit mehrj344hriger Erfahrung auf dem Gebiet der Gleitlagerung von Hubkol-benmaschinen und -motoren und mit Grundlagenkenntnissen aus dem Bereich der Messtechnik und Messsignalverarbeitung betraut, die diese in Zusammen-arbeit mit Technikern angingen. Gegebenenfalls lie337en sich solche Teams f374r die messtechnische Umsetzung von Mess- und Steuerungstechnikern unter-st374tzen, wobei Letztere 374ber Kenntnisse bez374glich der Messgr366337enaufnahme (Erfassung von Signalen mittels Sensors), der Messsignalverarbeitung (Anpas-sung, Verst344rkung oder Umwandlung der Signale) und der Messwertausgabe (Anzeige, Registrierung bzw. Speicherung in analoger oder digitaler Form) ver-f374gten. (2) Wie der gerichtliche Sachverst344ndige in seinem schriftlichen Gutach-ten anschaulich ausgef374hrt und in der m374ndlichen Verhandlung 374berzeugend best344tigt hat, ist die Zuordnung eines Signals zu einer charakteristischen Gr366337e wie dem Drehwinkel einer Kurbelwelle eine g344ngige und sogar notwendige Ma337nahme in der Mess- und Steuerungstechnik. Drehwinkelgeber wurden demzufolge bereits in den achtziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts auf vielen technischen Gebieten eingesetzt und auch der hier angesprochene Fachmann hatte sie als ein seinen Zwecken dienliches Instrument prinzipiell im 23 - 15 - Blick. Das zeigt sich auch darin, dass sich die europ344ische Patentschrift 203 910 ebenfalls dieses Hilfsmittels - unter der synonymen Bezeichnung "Win-kelmarkengebers" - bedient; dort ist Gegenstand der Messungen im Unter-schied zum Streitpatent lediglich nicht ein Thermostrom, sondern es werden die in ein elektrisches Signal umgewandelten 326ldruckschwingungen auf der Basis von Kurbelwinkelmarken am Motor digitalisiert (Beschreibung Spalte 4, Zei-le 24 f.; vgl. auch Anspruch 1 Merkmal c). (3) Der in der m374ndlichen Verhandlung erhobene Einwand der Beklag-ten, der Fachmann habe gar keinen Anlass gehabt, nach einer gegen374ber dem Stand der Technik alternativen Modalit344t f374r die Gewinnung eines Messsignals zu suchen, das ein signifikantes Symptom an einem konkreten Lager detektiert, sondern w344re allein auf eine Weiterentwicklung des in der europ344ischen Pa-tentschrift 141 348 vorgezeigten Weges bedacht gewesen (Kupferverdrahtung einzelner Lager, vgl. dort Figur 3 und Beschreibung Sp.7 Z. 6 ff.), ist nicht stich-haltig. Die Einsch344tzung der Streitpatentschrift selbst ist eine andere, die sich auch nicht als r374ckschauend nach Auffindung der streitpatentgem344337en L366sung gewonnene Analyse des Stands der Technik darstellt. Die in der europ344ischen Patentschrift 141 348 vorgeschlagene zus344tzliche Thermo374berwachung einzel-ner Schmierstellen mit vergleichender Temperaturmessung wird dort als relativ aufwendig bezeichnet. Au337erdem k366nne eine zus344tzliche Thermo374berwachung an bestimmten Lagern, wie dem Pleuellager und den Kolbenbolzen, nicht an-geordnet werden (Beschreibung Tz. 3). Dementsprechend zeigen auch die Fi-guren dieser Entgegenhaltung eine solche zus344tzliche Thermo374berwachung nur f374r die Grundlager. Diese Bewertung in der Beschreibung des Streitpatents hat der Sachverst344ndige auf Nachfragen als zutreffend best344tigt, nachdem er an-f344nglich bef374rwortet hatte, auch bei exzentrisch rotierenden Lagern wie den Pleuellagern den Versuch zu unternehmen, eine den Drehungen folgende Kup-ferverdrahtung vorzusehen. Auf die besagte Passage in der Beschreibung der 24 - 16 - Streitpatentschrift hingewiesen hat er jedoch best344tigt, dass der zur Priorit344ts-zeit t344tige Fachmann die Dinge so eingesch344tzt h344tte, wie dies in der Streitpa-tentschrift zum Ausdruck kommt. 25 (4) Hinzu kommt im 334brigen, dass, wie der Sachverst344ndige ebenfalls 374berzeugend ausgef374hrt hat, die Lokalisierung von Schadensstellen auf der Grundlage der Lehre der europ344ischen Patentschrift 141 348 infolge von aus-sageneutralen Spannungsschwankungen im Thermostrom mit Unsicherheiten behaftet war und nicht sicher zu erkennen war, wann ein neues Arbeitsspiel begann. Aus fachm344nnischer Sicht bestand deshalb Anlass, diesen Nachteil zu beheben, was durch Einsatz von Drehwinkelgebern erfolgen konnte, weil diese es, eingestellt auf einen bestimmten Bezugspunkt wie den oberen oder unteren Totpunkt des Kurbelwellenhubs, erm366glichen, genau zu erkennen, an welcher Stelle im Ablauf eines Arbeitsspiels ein signifikantes Signal auftritt. (5) Mit Blick darauf, dass Drehwinkelgeber in weiten, auch das Gebiet des Streitpatents einschlie337enden Bereichen seit langem bekannt und verbrei-tet waren und auch die europ344ische Patentschrift 203 910 diese Messtechnik vorschl344gt (vgl. oben II 2 a bb), kann der Beklagten auch nicht in der Ansicht gefolgt werden, der vom Streitpatent eingeschlagene Weg stelle eine Abkehr vom technisch 334blichen dar. 26 (6) Ihr kann insbesondere auch nicht darin beigepflichtet werden, der Fachmann h344tte die europ344ische Patentschrift 203 910 gar nicht zurate gezo-gen. Der Einwand beruht auf einer r374ckschauenden Betrachtung. Der zur Priori-t344tszeit mit der im Streitpatent formulierten Aufgabe befasste Fachmann h344tte, selbst wenn er eine Weiterentwicklung auf der Basis der Messung von Thermo-strom bevorzugte, die genannte Schrift nicht von vornherein von der Lekt374re ausgeschlossen, nur weil sie im Ausgangspunkt eine andere Messmethode 27 - 17 - postulierte (Messung von Druckschwingungen im 326lkreislauf anstelle der Mes-sung des Thermostroms). Das vom Streitpatent zu l366sende Problem bestand in der Auffindung eines zus344tzlichen Parameters, mit dem das allgemeine Signal (flie337ender Thermostrom, 326ldruckschwankungen) einem bestimmten Lager zu-geordnet werden konnte. Steht der Fachmann vor dem Problem, eine ange-wandte technische Methode durch weitere Schritte zu verfeinern, wird er sich von der genauen Analyse einer grunds344tzlich einschl344gigen Vorver366ffentlichung nicht deshalb von vornherein abhalten lassen, weil diese im Ausgangspunkt eine andere als die von ihm favorisierte (Mess-)Methode vorsieht. Aufgrund sei-nes allgemeinen Erfahrungswissens rechnet er stets mit der M366glichkeit, dass dort gegebenenfalls vorgeschlagene weitere Schritte sich als verallgemeine-rungsf344hig und in dem ihm selbst vorschwebenden L366sungsweg verwendbar erweisen k366nnten. So verh344lt es sich hier. Die europ344ische Patentschrift 203 910 gab dem Fachmann, sofern vor dem Hintergrund seines Fachwissens 374berhaupt noch erforderlich, den Hinweis, dass Kurbelwinkelmarken zur Signalkorrelation infra-ge kommen und aufgrund seines allgemeinen Fachwissens erkannte er, dass diese Methode nicht nur bei auf 326ldruckschwankungen basierenden 334berwa-chungssystemen einsetzbar ist, sondern ebenso gut bei einer thermostromba-sierten Detektion in Betracht gezogen werden kann. 28 cc) Die gem344337 Merkmal 3 vorgesehene Ma337nahme, dass beim Auftreten eines signifikanten Symptoms ein Steuersignal f374r einen Schaden an einem bestimmten Gleitlager ausgegeben wird, erforderte ebenfalls keine 374berdurch-schnittliche fachm344nnische Leistung. Dementsprechend ist dies auch nicht im Detail zum Gegenstand der beanspruchten Lehre gemacht worden, sondern die konkrete Ausgestaltung wird als vom Fachmann umsetzbar vorausgesetzt. 29 - 18 - b) Die auf Patentanspruch 1 r374ckbezogenen Unteranspr374che weisen aus den vom Patentgericht ausgef374hrten Gr374nden keinen eigenst344ndigen erfinderi-schen Gehalt auf. Das gilt entgegen der Auffassung der Beklagten auch f374r An-spruch 3. Dass die pr344zise rechnerische Erfassung der Kurbelwellenverlage-rungsbahn den Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen zufolge 344u337erst komplex ist und verschiedene physikalische Effekte ber374cksichtigen muss, sowie dass nur wenige Personen die mathematischen und physikalischen Modellierungs-techniken auf diesem Gebiet vollends beherrschen, ergibt nichts f374r die Frage, ob die Auffindung des Gegenstands von Patentanspruch 3 als auf einer erfinde-rischen T344tigkeit beruhend gelten kann. Der Gegenstand des Streitpatents dient nicht der pr344zisen rechnerischen Erfassung einzelner Kurbelwellenverlage-rungsbahnen, sondern der Fachmann versteht die Anweisung in Patentan-spruch 3, wie die Er366rterung mit dem Sachverst344ndigen ergeben hat, dahin, insoweit auf vorhandene Werte und Daten zur374ckzugreifen. Das Streitpatent betrifft auch nicht selbst die Einsicht, sondern macht sich die Erkenntnis zunut-ze, dass die Schmiermitteldicke sich im Verlauf eines Arbeitsspiels infolge der Kurbelwellenverlagerung ver344ndert und dass dies periodisch wiederkehrend geschieht, so dass auf der Grundlage eines zur Verf374gung stehenden Drehwin-kelgebers die Kurbelwellenverlagerungsbahn als Parameter gew344hlt werden kann, um das Steuersignal einem bestimmten Gleitlager zuzuordnen. Auf die-sen Vorschlag beschr344nkt sich die Lehre in Anspruch 3. Das rechtfertigte nur dann die Annahme einer erfinderischen T344tigkeit, wenn bereits die gedankliche Verkn374pfung von Kurbelwinkel und Messsignal auf der einen und einer vorab berechneten Kurbelwellenverlagerungsbahn auf der anderen Seite eine von einem durchschnittlich bewanderten und bef344higten Fachmann nicht zu erwar-tende Leistung darstellte. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Auch wenn Kurbelwellenverlagerungsbahnen, wie ausgef374hrt, 344u337erst schwierig rechnerisch zu erfassen sind, bedeutet das nicht, dass ein durchschnittlich aus-gebildeter und erfahrener Fachmann keinen Begriff von solchen Bahnen und 30 - 19 - ihrer grunds344tzlichen Eignung hat, als Parameter f374r die 334berwachung von Gleitlagern in Hubkolbenmaschinen herangezogen zu werden. Es ist vielmehr zu bedenken, dass der hier t344tige Fachmann nicht nur 374ber einen Fachhoch-schulabschluss verf374gt, sondern auch 374ber einige praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der Gleitlager374berwachung. Deshalb liegt es nicht au337erhalb durchschnittlicher fachm344nnischer M366glichkeiten, den Parameter der Kurbelwel-lenverlagerungsbahn in Beziehung zu Kurbelwinkel und Steuersignal zu setzen. c) Die mit Patentanspruch 7 unter Schutz gestellte Einrichtung zur Durch-f374hrung des Verfahrens nach einem der Anspr374che 1 bis 6 kann ebenso wenig als auf einer erfinderischen T344tigkeit beruhend gelten, wie diese Verfahrensan-spr374che selbst. Es handelt sich bei dem Anspruch um einen Sachanspruch, mit dem ein Steuerger344t unter Schutz gestellt wird, mit welchem das Verfahren nach Anspruch 1 bis 6 umgesetzt werden kann. Es sieht 374ber die Merkmale dieser Anspr374che hinaus lediglich ein mittels Leitungen mit dem Geh344use und der Kurbelwelle verbindbares Steuerger344t vor, welches Mittel enth344lt, um die Verfahrensschritte nach Merkmalsgruppe 2 und Merkmal 3 von Patentan-spruch 1 umzusetzen. Ein Steuerungsger344t mit solchen Mitteln vorzusehen, 374bersteigt die durchschnittlichen M366glichkeiten des von einem Mess- und Steu-erungstechniker zur messtechnischen Umsetzung unterst374tzten Fachmanns nicht. Einrichtungsbausteine, die den Unteranspr374chen 8 bis 12 gen374gen, sind, wie der gerichtliche Sachverst344ndige 374berzeugend ausgef374hrt hat, im Bereich der Motoren374berwachung seit langem Stand der Technik und waren bereits vor dem Priorit344tstag realisiert worden. Die streitpatentgem344337e Einrichtung besteht im Wesentlichen aus einem Steuer- und 334bermittlungsger344t einschlie337lich Schleifring374bertr344gern, sowie einem Drehwinkelgeber und koppelbarem Be-schleunigungsgeber. Solche Bauteile und Komponenten geh366ren nach den un-widersprochen gebliebenen Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen im Allgemei-nen zur Grundstruktur eines jeden Messsystems und damit auch zum mess- 31 - 20 - technischen Grundwerkzeug jedes Ingenieurs oder Messtechnikers, der stati-sche und dynamische Messungen auf sich drehenden Wellen durchf374hrt. 32 III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 121 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V.m. 247 97 Abs. 1 ZPO. VRiBGH Scharen ist Gr366ning Berger infolge Eintritts in den Ruhestand an der Bei- f374gung seiner Unter- schrift gehindert Gr366ning Grabinski Hoffmann Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 03.04.2008 - 10 Ni 19/07 (EU) -
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