BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 73/09 vom 13. Juli 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. Februar 2009 in der Fassung des Berichtungs-beschlusses vom 25. Februar 2009 wird zur374ckgewiesen, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und die Fortbil-dung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfor-dern (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Soweit die Nichtzulassungsbe-schwerde die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zu der Frage eines Zwischenverfahrens 374ber das Aussageverweigerungsrecht des Zeugen A. beanstandet, weil die Beklagte einen solchen Antrag nicht gestellt habe, 374bersieht sie, dass in der R374ge der Un-zul344ssigkeit der Aussageverweigerung, die die Beklagte ausdr374ck-lich aufrecht erhalten hat, ein Antrag auf Durchf374hrung eines Zwi-schenverfahrens im Sinne des 247 387 ZPO zu sehen ist (Z366ller/ Greger, ZPO, 28. Auflage, 247 387, Rn. 2); die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts waren daher durch das Prozessverhalten der Beklagten veranla337t. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. - 3 - Die Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 51.180,32 200. Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Matthias Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 06.03.2006 - 10 O 153/05 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.02.2009 - 17 U 36/08 -
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