BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 73/09 vom 11. Februar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 11. Februar 2010 beschlossen: Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Gr374nde: Die Revision des Kl344gers war zul344ssig und begr374ndet. Die Vorschrift des 247 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV h344tte einer Anfechtung des Lastschrifteinzugs (auch) der Arbeitnehmeranteile nicht entgegengestanden (BGH, Urt. v. 5. No-vember 2009 - IX ZR 233/08, ZIP 2009, 2301, z.V.b. in BGHZ). Das Berufungs-urteil h344tte deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen werden m374ssen, weil dieses offen gelassen hatte, ob die Be-klagte im ma337geblichen Zeitpunkt Kenntnis vom Er366ffnungsantrag hatte, 247 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO. 1 Da die Beklagte jedoch schon vorprozessual den Arbeitgeberanteil und nach dem Senatsurteil vom 5. November 2009 auch den Arbeitnehmeranteil zur374ckgezahlt hat, ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Deckungsanfechtung nach 247 130 InsO vorlagen. Nachdem der Kl344ger den Rechtsstreit in der Hauptsache f374r erledigt erkl344rt und die Beklagte, belehrt nach 247 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO, dem nicht widersprochen hat, sind demgem344337 2 - 3 - die Kosten des Rechtsstreits unter Ber374cksichtigung des Sach- und Streitstan-des des Rechtsstreits, der ersichtlich haupts344chlich der Kl344rung der Auswirkun-gen des 247 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV dienen sollte, nach billigem Ermessen der Beklagten aufzuerlegen. Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 11.12.2008 - 458 C 9881/08 - LG Hannover, Entscheidung vom 16.03.2009 - 20 S 6/09 -
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