BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 73/11 vom 26. April 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 26. April 2012 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Ur - teil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Februar 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 1.259.142,10 Gründe: Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. 1. Soweit die Beschwerde eine Gläubigerbenachteiligung in Abrede stellt, greift ein Zulassungsgrund nicht durch . Zutreffend ist das Berufungsgericht d a- von au sgegangen, dass im Streitfall eine Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) vorliegt (BGH, Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 146/11, zVb). a) Eine Gläubigerbenachteiligung ist gegeben, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt ode r die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, mithin wenn sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolven z- gläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günst iger 1 2 3 - 3 - gestaltet hätten (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - IX ZR 58/10, WM 2011, 371 Rn. 12; vom 17. März 2011 - IX ZR 166/08, WM 2011, 803 Rn. 8; vom 29. September 2011 - IX ZR 74/09, ZInsO 2011, 1979 Rn. 6). Im Fall der von dem Berufungsgericht angenommene n Vorsatzanfechtung (§ 133 Abs. 1 InsO) genügt eine mittelbare, erst künftig eintretende Gläubigerbenachteiligung (BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rn. 5). b) Eine solche Gläubigerbenachteiligung ist jedenfalls gegeben, wei l durch die Auf wertung der Mietforderung der Klägerin zu einer voll zu begle i- chenden Masse forderung (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2, § 108 Abs. 1 Satz 1, § 109 Abs. 1 Satz 1 InsO) die Aktiva verkürzt wurden. Wäre die Schuldnerin nicht in den Mietvertrag eingetre ten, hätten entsprechend dem bis dahin gegebenen Rechtszustand allein bestehende Haftungsansprüche gegen die Schuldnerin nur als Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) verfolgt werden können. Für einen Eintritt der Schuldnerin in die Mietverträge bestand kein wi rtschaftlicher Anlass, weil die Räumlichkeiten von einer Tochtergesellschaft genutzt wurden. 2. Ohne Erfolg rügt die Beklagte unter Berufung auf den Zulassung s- grund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) im Blick auf die von dem Berufungsgericht angenommene Vorsatzanfechtung (§ 133 Abs. 1 InsO) eine Verkennung der Beweislast durch das Berufungsgericht. Zwar ist das Berufungsurteil unklar gefasst, soweit es - lediglich - einen " Anschein " der subjektive n Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung bejaht. Der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt jedoch erkennen, dass sich das Berufungsgericht im Blick auf die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO nicht mit einem Anscheinsbeweis begnügt hat. Vielmehr hat es ersichtlich aus dem 4 5 6 - 4 - Sachverhalt mit Hilfe der zahlreichen unstreitigen Beweisanzeichen die volle richterliche Überzeugung gewonnen, dass bei der Schuldnerin ein Benachteil i- gungsvorsatz bestand, der von der Klägerin erkannt wurde. Folgerichtig hat es ang enommen, dass die Klägerin diese Beweisanzeichen nicht mit den im U r- kundenprozess zulässigen Beweismitteln erschüttern konnte. 3. Ein Zulassungsgrund greift auch nicht ein, soweit das Berufungsg e- richt von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schu ldnerin ausgega n- gen ist. a) Dabei handelt es sich um eine vornehmlich dem Tatrichter nach § 286 ZPO obliegende Würdigung (BGH, Urteil vom 13. August 2009, aaO, Rn. 8) . Eine Vereinbarung, die Nachteile für das Schuldnervermögen erst im Insolven z- fall be gründet, gestattet den Schluss auf einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und seine Kenntnis bei dem Anfechtungsgegner (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1993 - IX ZR 257/92, BGHZ 124, 76, 82; MünchKomm - InsO/Kirchhof , 2. Aufl., § 133 Rn. 28a; HK - InsO /Kreft, 6. Aufl., § 133 Rn. 14) . Eine solche Gestaltung legt das Berufungsgericht ersichtlich zugrunde, weil die hier gewählte vertragliche Gestaltung des Eintritts der Schuldnerin in den Mie t- vertrag allein den Zweck gehabt habe, im Insolvenzfall anstelle der finanziell schwach ausgestatteten K . GmbH Zahlungen durch die p o- tentiell massereiche Schuldnerin sicherzustellen. b) Ferner ist Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt, weil das Berufungsge r icht nach dem Inhalt des Urteil t at bestands ausdrücklich berücksichtigt hat, dass die zugunsten der Klägerin vorgesehene Sicherungsabtretung nicht verwirklicht wurde. Ausweislich des Tatbestandes wurde auch das weitere Vorbringen der Klägerin zur Kenntnis genommen , dass die Überleitung der Mietverträge nach 7 8 9 - 5 - einem Schreiben der K . GmbH vom 1. Juli 2008 auf einer konzern internen Restrukturierung beruhe . Im Rahmen der von ihm anzustelle n- den tatrichterlichen Würdigung (BGH, Urteil vom 13. August 2009, aaO) hat das Berufungsgericht diesem Vorbringen ersichtlich keine ausschlaggebende B e- deutung beigemessen. Im Übrigen könnte dieses Vorbringen auf die G e w ä h- rung einer inkongruenten Deckung hindeuten, weil die Schuldnerin als bloße Bürgin nicht verpflichtet war, in die S tellung des Vertragspartners e inzurücken. 4 . Soweit die Beschwerde die Rechtsauffassung vertritt, in Fällen eines Bargeschäfts werde im Blick auf die Vorsatzanfechtung der indizielle Nachweis der Kenntnis von der Benachteiligungsabsicht abgemildert, w ird lediglich ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts gerügt, aber kein Zulassungsgrund geltend gemacht. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 11.06.2010 - 34 O 22085/09 - OLG München, Entscheidung vom 15.02.2011 - 5 U 3762/10 - 10
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