ECLI:DE:BGH:2016:160216UXIZR73.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 73/15 Verkündet am: 16. Februar 2016 Weber , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger , die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des L andgerichts Aschaffenburg vom 15. Januar 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Der Kläger nimmt die beklagte Bank auf Zahlung eines bei Auszahlung eines Förderdarlehens von der Beklagten einbehaltenen Abschlags in Höhe von 1.400 Die Beklagte gewährte dem Kläger im Mai 2010 aus Mitteln des Förde r- programms Nr. 270 ("Erneuerbare Energien - Standard") der Kreditanstalt für Wiederaufbau (im Folgenden: KfW) zur Finanzierung einer Fotovoltaikanlage ein Darlehe n in Höhe eines Nennbetrags von 35.400 nominal 2,5% p.a. unter Festschreibung der Konditionen bis zum 30. Juni 2020 (nachfolgend: Förderdarlehen). In Ziffer 3 des Darlehensvertrags heißt es: 1 2 - 3 - "Auszahlung: 96,000 % Der auszuzahlende N ettokreditbetrag beträgt daher: EUR 33.984,00 Der Nettokreditbetrag wird dem Girokonto Nr. ä- gen gutgeschrieben." Nach Ziffer 10 des Darlehensvertrags gelten für das Förderdarlehen die der Darlehensurkunde beigehefteten "Allgemeine Bestimmungen für Investit i- onskredite Verhältnis Hausbank - Endkreditnehmer " in der Fassung 03/09 der KfW (nachfolgend: AB - EKn). Dort lautet es u.a.: "4. Berechnung von Kosten und Auslagen Die Kreditbearbeitungs - und Verwaltungskosten des unmittelbar re fina n- zierten Kreditinstituts sowie der Hausbank sind mit dem Zinssatz und den von der KfW gezahlten programmabhängigen Bearbeitungsgebühren l- gende Kosten gesondert zu berechnen, sofern sie in unmittelbarem Z u- sammenhang mit der Kreditgewährung stehen, konkret nachweisbar sind und dem Kreditnehmer gegenüber spezifiziert werden: ... Sofern von der KfW keine entsprechende Regelung getroffen wird, dürfen Verzichtsg e- bühren, Vorfälligkeitsentschädigu ngen oder ähnliche Kosten für diesen Kredit nicht berechnet werden. ... 5. Rückzahlung i- tes erfolgt, handelt es sich bei dem Abzugsbetrag um eine von der KfW geforderte, laufzeitunabhängige G ebühr, die im Fall einer vorzeitigen Ti l- gung des Kredites nicht erstattet wird. 3 - 4 - (2) Kredite mit einer Auszahlung von 100 % können nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig an die Hausbank zurückg e- zahlt werden, es sei denn, es wurde ausd rücklich etwas anderes verei n- bart. Kredite mit einer Auszahlung von weniger als 100 % können wä h- rend der ersten Zinsbindungsfrist jederzeit unter Einhaltung einer Ankü n- digungsfrist von 10 Bankarbeitstagen ganz oder teilweise vorzeitig an die Hausbank zurüc Am 4. Mai 2010 erteilte die KfW der Beklagten eine dem Förderdarlehen entsprechende zweckgebundene Refinanzierungszusage in Höhe eines Kredi t- nennbetrags von 35.400 3 der Refinanzierungszusage heißt es: "Auszahlung: an Sie und den Endkreditnehmer zu 96,00 %." Mit seiner Klage begehrt der Kläger wegen des bei Valutierung des Fö r- derdarlehens ei nbehaltenen Abschlags Zahlung von 1.400 beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zug e- lassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe : Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: 4 5 6 7 - 5 - Dem Kläger stehe kein Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB auf Zahlung des Einbehalts zu, weil die im Darlehensvertrag formularmäßig getroffene Vereinb a- rung, nach der nur 96% der Kreditsumme ausgezahlt würden, wirksam sei. Bei dieser Vereinbarung handele es sich um eine nicht der AGB - Kontrolle unterli e- gende Preisabrede. Aus den glaubhaften Angaben des Zeugen H . und der Ref i- nanzierungszusage der KfW ergebe sich, dass das von der KfW gewährte Ref i- nanzierungsdarlehen an die Beklagte ebenfalls nur in Höhe von 96% ausg e- zahlt worden sei. Dem Förderdarlehensvertrag lasse sich nicht entnehmen, dass es sich bei dem Auszahlungsabschlag um ein Bearbeitungsentgelt hand e- le. In Ziffer 5 AB - EKn sei geregelt, dass bei Krediten mit einer Auszahlung von 100% eine vorzeitige Rückzahlung nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsen t- schädigung möglich sei und dass Kredite mit ei ner Auszahlung von weniger als 100% dagegen jederzeit vorzeitig ohne Vorfälligkeitsentschädigung zurückg e- zahlt werden könnten. Daraus ergebe sich, dass nicht eine kontrollfähige Prei s- nebenabrede, sondern eine kontrollfreie Preisabrede vorliege. Eine Ein ordnung als Preisnebenabrede scheitere auch daran, dass die Beklagte als Klauselverwenderin mit dem Abschlag keine eigenen Betriebsko s- ten bzw. keinen Aufwand für die Erfüllung gesetzlicher oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonsti ge Tätigkeiten abwälze, die sie im eigenen Interesse erbringe. Die Beklagte sei lediglich durchleitende Bank und habe auf die Vertragsgestaltung keinen Einfluss. Ihre eigenen Kosten decke sie aus der Marge zwischen den Zinssätzen im Förder - und Refinanzier ungsdarl e- hen. Aus Ziffer 5 Abs. 2 AB - EKn ergebe sich, dass die Beklagte dem Kläger ein umfassendes Sondertilgungsrecht ohne Vorfälligkeitsentschädigung ei n- 8 9 10 11 - 6 - räume, das über die gesetzlichen Verpflichtungen der Beklagten gemäß den Regelungen über Verbrauch erdarlehen hinausgehe. Der Abschlag sei daher als Entgelt für eine Sonderleistung anzusehen, sodass die klägerseits beanstand e- te Klausel bereits einer AGB - rechtlichen Kontrolle nicht zugänglich sei. Im Übrigen würde die Klausel auch einer Inhaltskontrol le nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB standhalten. Vorliegend bestehe die Beso n- derheit, dass es sich um ein zinsverbilligtes Darlehen auf der Grundlage eines öffentlichen Förderprogramms handele. Die Beklagte habe lediglich den Nett o- kreditbetrag an den Kläger weitergeleitet, der ihr von der KfW ausgezahlt wo r- den sei. Sie habe zudem von den Bedingungen des Förderprogramms nicht abweichen können. II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand, sodass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger gegen die Beklagte kein Anspruch auf Erstattung des bei Valutierung des Förderdarlehens einbehaltenen Ausza h- lungsabschlags zusteht. Keinen Erfolg hat allerdings die von de r Beklagten erstmals mit ihrer R e- visionserwiderung geltend gemachte Rüge fehlender Aktivlegitimation des Kl ä- gers. 1. Die Revisionserwiderung wendet sich zu Unrecht gegen die Aktivleg i- timation des Klägers, weil dieser den Darlehensvertrag zusammen mit s einer Ehefrau unterzeichnet habe. Nach den revisionsrechtlich bindenden tatbestan d- lichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 559 Abs. 1 Satz 1, § 314 ZPO) 12 13 14 15 - 7 - gewährte die Beklagte das gegenständliche Förderdarlehen mit schriftlichem Darlehensvertrag vom 1 1. Mai 2010 dem Kläger. Einen Berichtigungsantrag nach § 320 ZPO, der diese Bindungswirkung hätte entfallen lassen können, hat die Beklagte nicht gestellt. 2. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Kläger den Abzugsbetrag vom Nennbetra g des Förderdarlehens im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB an die Beklagte geleistet hat. Die Beklagte hat den Ausza h- lungsabschlag auch im Sinne dieser Vorschrift erlangt. Der Einbehalt des Au s- zahlungsabschlags durch die Beklagte ist jedoch, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei annimmt, nicht ohne rechtlichen Grund erfolgt. a) Nach der Senatsrechtsprechung (Senatsurteile vom 28. Oktober 2014 XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 25 und XI ZR 17/14, BKR 2015, 26 Rn. 21) wird ein Entgelt, das wie hier im Darlehensnennbetrag enthalten ist, mit dem entsprechenden Einbehalt der Bank sogleich im Wege der internen " Verrec h- nung " an diese geleistet. In solchen Fällen ist der Einbehalt als eine einve r- nehmlich bewirkte Verkürzung des Leistungswegs zu ver stehen, weil der Darl e- hensnehmer den mitkreditierten Abzugsbetrag typischerweise nicht zur freien Verfügung erhalten soll. Die vorformulierten Bedingungen des streitgegenständlichen Förderda r- lehensvertrags, deren Auslegung der Senat selbst vornehmen ka nn (Senatsu r- teile vom 13. November 2012 XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15 und vom 28. Oktober 2014 XI ZR 17/14, BKR 2015, 26 Rn. 26), enthalten zwar keine ausdrückliche Bestimmung über die Entrichtung des Auszahlungsabschlags. Deren Auslegung ergibt j edoch, dass der Auszahlungsabschlag von 4% Teil des kreditierten Darlehensnennbetrags war. Im Darlehensvertrag sind nämlich ein Nettokreditbetrag in Höhe von 33.984 16 17 18 - 8 - 35.400 und dem Ausza h- lungsabschlag in Höhe von 1.416 Kläger sollte entsprechend Ziffer 3 des Darlehensvertrags lediglich der Nett o- kreditbetrag ausgezahlt werden, während der darüber hinausgehende Teil des Darlehensnennbet rags zur Erfüllung des streitigen Anspruchs der Beklagten auf den Auszahlungsabschlag von dieser sogleich einbehalten werden durfte. b) Soweit das Berufungsgericht zweifelt, ob die Beklagte durch diesen Einbehalt des Auszahlungsabschlags "etwas" im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB "erlangt" hat, weil bei ihr aufgrund des im Refinanzierungsdarlehen mit der KfW vereinbarten, entsprechenden Auszahlungsabschlags kein wirtschaftlicher Vorteil verblieben sei, übersieht es, dass bereicherungsrechtlich zwei Lei s- tungsbeziehungen vorliegen und sich der Ausgleich einer ungerechtfertigten Vermögensverschiebung grundsätzlich auf den Partner des jeweiligen Lei s- tungsverhältnisses beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 1963 VII ZR 285/61, BGHZ 40, 272, 278; MünchKommBGB/Schwab, 6. Aufl., § 812 Rn. 56). Deswegen ändert die vom Berufungsgericht festgestellte Tatsache, die Bekla g- te habe ihrerseits im Hinblick auf die im Refinanzierungsdarlehen getroffene Abrede einen entsprechenden Auszahlungsabschlag durch die KfW hinnehmen müssen, nichts daran, dass sie den vom Kläger an sie geleisteten Ausza h- lungsabschlag aus bereicherungsrechtlicher Sicht erlangt hat. c) Dem Kläger steht aber kein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB auf Rückzahlung des Abschlags zu . Diese Leistung des Klägers erfolgte nicht ohne rechtlichen Grund, da die Bestimmung in Ziffer 3 des Förderdarl e- hensvertrags wirksam ist. aa) Rechtsfehlerfrei und von der Revisionserwiderung unbeanstandet ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, das s es sich bei der angegriffenen 19 20 21 - 9 - Regelung in Ziffer 3 des Förderdarlehensvertrags um eine Allgemeine G e- schäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB handelt. bb) Zu Recht ist das Berufungsgericht auch von der Wirksamkeit der verwendeten Klausel ausgegan gen. Die Wirksamkeit in Förderdarlehensverträgen formularmäßig vereinbarter Auszahlungsabschläge wird in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum ganz überwiegend bejaht (LG Augsburg, BKR 2015, 205 Rn. 26 ff.; LG Essen, BeckRS 2015, 073 23; LG Freiburg, Urteil vom 11. September 2014 5 O 136/13, juris Rn. 18 ff.; LG Itzehoe, Urteil vom 1. Juli 2014 1 S 187/13, juris Rn. 18 ff.; LG Nürnberg - Fürth, Urteil vom 26. Mai 2015 10 O 9729/14, juris Rn. 19 ff.; AG Rheda - Wiedenbrück, Urteil vom 23. Februar 2015 11 C 87/14, juris Rn. 27 ff.; aus dem Schrifttum vgl. Batereau/Koppers, WM 1992, 174, 176; Batereau, WM 1992, 1353, 1355; ders., WuB I E 1. 3.94; Billing, WM 2013, 1829, 1837; Bruchner/Krepold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Ban k- rechts - H andbuch, 4. Aufl., § 78 Rn. 118 aE; Edelmann, WuB IV C. § 307 BGB 8.14; Haertlein, WM 2014, 18 9, 199; Kropf, BKR 2015, 60, 63 f.; Nobbe, WM 2008, 185, 193 f.; Träber, AG 2015, R94 f.; offenlassend Jordans, DZWIR 2015, 201, 208; aA Feldhusen, WM 2015, 1397 ff.; Koller, DB 1992, 1125, 1129). Die herrschende Meinung ist zutreffend. Zu Recht hat deswegen das B e- rufungsgericht den in Ziffer 3 des Förderdarlehensvertrags genannten Abzug s- betrag als Preisabrede angesehen, die gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB keiner Inhaltskontrolle unterliegt. (1) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Recht s- vorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart we r- den. Hieru nter fallen weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen 22 23 24 25 - 10 - Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung. Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen - )Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselve r- wender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt , sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (st. Rspr., Senatsurteile vom 21. April 2009 XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16 und vom 13. Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 24, jeweils mwN). Ob eine Klausel nach diesen Grundsätzen eine kontr ollfreie Preisabrede oder eine kontrollfähige Preisnebenabrede enthält, ist durch Auslegung zu e r- mitteln. Diese hat sich, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, nach dem objektiven Inhalt und typ ischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu ric h- ten, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Zweifel bei der Auslegung geh en nach § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders. Außer Betracht bleiben nur solche Auslegungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (Senatsurteile vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 21 und vom 13. Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 25, jeweils mwN). (2) N ach diesen Maßstäben ist Ziffer 3 des Förderdarlehensvertrags als Preisabrede einer Inhaltskontrolle entzogen. (a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revision s- erwiderung handelt es sich bei der Regelung über den Auszahlungsabschlag 26 27 28 - 11 - nicht schon deswegen um eine kontrollfreie Preisabrede, weil die Beklagte durch den Einbehalt wirtschaftlich keinen Ausgleich für bei ihr entsta ndene Aufwendungen verlangt, sondern für Kosten, die bei der KfW anfallen. Es trifft allerdings zu, dass der Abschlag letztlich zum Ausgleich von Ko s- ten dient, die nicht bei der Beklagen angefallen sind. Nach den nicht angegriff e- nen Feststellungen des B erufungsgerichts muss nämlich die Beklagte Kosten, die ihr im Zusammenhang mit dem Förderdarlehen entstehen, aus dem Diff e- renzbetrag zwischen dem ihr in dem von der KfW gewährten Refinanzierung s- darlehen eingeräumten Zinssatz und dem Zinssatz decken, den de r Kläger au f- grund des Förderdarlehens zu zahlen hat. Dies entspricht Ziffer 4 AB - EKn, w o- nach Aufwand der Hausbank hier der Beklagten mit dem Zinssatz und ei n- zelnen von der KfW gezahlten programmabhängigen Bearbeitungsgebühren abgegolten ist. Folglich l eitete die Beklagte, wie das Berufungsgericht weiter zutreffend und von der Revision unbeanstandet festgestellt hat, den streitigen Auszahlungsabschlag im Ergebnis an die KfW durch, die deswegen das Ref i- nanzierungsdarlehen nur in Höhe von 96% des Darlehens nennbetrags auszah l- te. Dieser Umstand rechtfertigt es aber nicht, die Klausel als nicht kontrol l- fähige Preisabrede anzusehen (vgl. Feldhusen, WM 2015, 1397, 1402). Ma ß- gebend für die Einordnung einer Entgeltklausel als kontrollfreie Preisabrede ist nicht , ob das dem Kunden belastete Entgelt der Deckung von Aufwendungen dienen soll, die unmittelbar bei dem Klauselverwender entstanden sind, oder die Erstattung von Aufwand eines Dritten betrifft, sondern ob mit dem Entgelt die Hauptleistung oder eine zusätzl ich angebotene, rechtlich nicht geregelte Sonderleistung bepreist wird (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 24 mwN). Liegt eine Preisnebenabrede vor, die keine echte (Gegen - )Leistung zum Gegenstand hat, sondern mit der der Kla u- 29 30 - 12 - selverwender Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich b e- gründeter eigener Pflichten auf den Kunden abwälzt, ist diese auch dann der Inhaltskontrolle unterworfen, wenn der konkrete Aufwand nicht für eine eigene Tätigkeit des Verwenders entstanden ist, sondern der Verwender den Aufwand eines Dritten zu erstatten hat. (b) Der von der Beklagten einbehalte ne Abschlag wird jedoch, wie das Berufungsgericht zutreffend im Wege der Auslegung festgestellt hat, für das dem Darlehensnehmer einge räumte Recht zur außerplanmäßigen Tilgung des Förderdarlehens während der Zinsfestschreibungsperiode erhoben und stellt damit ein Entgelt für diese zusätzlich angebotene Sonderleistung dar (vgl. AG Rheda - Wiedenbrück, Urteil vom 23. Februar 2015 11 C 87/1 4, juris Rn. 29; LG Nürnberg - Fürth, Urteil vom 26. Mai 2015 10 O 9729/14, juris Rn. 23 ff.; Kropf, BKR 2015, 60, 64; Weber, WM 2016, 150, 152). (aa) Der Grund für den Auszahlungsabschlag wird in der verwendeten Klausel zwar nicht ausdrücklich genannt. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsg e- richt aber angenommen, die Beklagte behalte den Auszahlungsabschlag als Entgelt für das dem Kläger eingeräumte Recht ein, das Förderdarlehen wä h- rend der Zinsfestschreibungsperiode jederzeit außerplanmäßig zu tilgen, ohn e eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen. Diese Auslegung, die aus der Sicht eines durchschnittlichen, rechtlich nicht gebildeten, verständigen Kunden zu erfolgen hat, ist zutreffend. Denn den vorformulierten Bestimmungen in Ziffer 5 Abs. 2 A B - EKn, die Bestandteil des Förderdarlehens sind und die der Senat ebenso wie die angegriffene Klausel selbstständig auslegen darf (vgl. Senatsurteil vom 13. November 2012 XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15 ), lässt sich die ausschlaggebende Untersche i- dung zwischen Förderkrediten mit und ohne Auszahlungsabschlag entnehmen. 31 32 33 - 13 - Danach können Förderkredite, die zu 100% ausgezahlt werden, grundsätzlich nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig an die Hausbank zurückgezahlt werden. Förderkredite mit Auszahlungskursen von weniger als 100% wie das vorliegende Darlehen dürfen demgegenüber während der er s- ten Zinsbindungsfrist jederzeit (unter Einhaltung einer zehntägigen Frist) ganz oder teilweise vorzeitig getilgt werden, ohne dass eine Vorfälli gkeitsentschäd i- gung zu leisten ist. Danach stellt der gesamte Auszahlungsabschlag in Höhe von 4% ein Entgelt für ein dem Kläger eingeräumtes Sondertilgungsrecht dar. Soweit die Revision hiergegen unter Berufung auf eine Stimme in der L i- teratur (Kropf, B KR 2015, 60 f.) einwendet, von dem Auszahlungsabschlag in Höhe von 4% würden 2% auf eine Bearbeitungsgebühr entfallen, zeigt sie keine Anhaltspunkte für ein solches Verständnis der Klausel auf. Von einer Bearbe i- tungsgebühr ist weder in der Darlehensurkunde noch in den dieser beigeheft e- ten AB - EKn die Rede. Dass in Förderdarlehensverträgen anderer Hausbanken verschiedentlich zwischen einer für die Einräumung des Rechts zur außerpla n- mäßigen Tilgung des Förderdarlehens in Höhe von 2% einbehaltenen " Ris i- koprämie " und einer " Bearbeitungsgebühr " in Höhe von 2% unterschieden wird, ist ohne Bedeutung, da vorliegend kein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 2% des Darlehensnennbetrags vereinbart wurde. (bb) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass dieses dem Kläger eingeräumte Recht zur außerplanmäßigen Tilgung des Förderdarlehens während der Zinsfestschreibungsperiode ohne Entrichtung einer Vorfälligkeit s- entschädigung eine zusätzlich angebotene Sonderleistung darstellt, auf die der Kläger nach den gesetzlich en Regelungen keinen Anspruch hat. Aus § 488 Abs. 3 Satz 3 BGB folgt im Umkehrschluss, dass eine verzin s- liche Darlehensschuld wie die hier vorliegende ohne entsprechende Parte i- 34 35 36 - 14 - vereinbarung nicht vorzeitig zurückgezahlt werden kann, sofern kein Künd i- gungsrecht nach § 489 BGB besteht (vgl. Senatsurteil vom 8. November 2011 XI ZR 341/10, WM 2012, 28 Rn. 13; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 271 Rn. 11; MünchKommBGB/Krüger, 7 . Aufl., § 271 Rn. 35). Etwas ander e s ergibt sich auch nicht aus § 500 Abs. 2 BGB, wonach Verbraucherdarlehensverträge jederzeit getilgt werden können, weil diese Vorschrift nach Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB auf Verträge nicht anzuwenden ist, die wie hier der Vertrag über das Förderdarlehen vor dem 11. Juni 2010 geschlossen wor den sind. Die den Klägern somit durch die verwendete Klausel eingeräumte Mö g- lichkeit, das Förderdarlehen jederzeit während der bis zum 30. Juni 2020 a n- dauernden Zinsbindung zu tilgen, ohne zur Abgeltung der rechtlich gesicherten Zinserwartung der Beklagten eine Vorfälligkeitsentschädigung (vgl. hierzu S e- natsurteil vom 30. November 2004 XI ZR 285/03, BGHZ 161, 196, 201) zahlen zu müssen, stellt einen wi rtschaftlichen Vorteil dar. Diese zusätzlich angebot e- ne Leistung darf die Beklagte gesondert bepreisen. (cc) Soweit die Revision einwendet, der Kläger werde zur Zahlung der Risikoprämie unabhängig davon verpflichtet, ob er von der Möglichkeit einer vorz eitigen Tilgung Gebrauch mache, verkennt sie, dass die Prämie ein Entgelt für die dem Kläger nach dem Gesetz nicht zustehende Option darstellt, das Förderdarlehen während der Zinsfestschreibungsperiode ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung außerpl anmäßig zu tilgen. Bereits mit der Einrä u- mung einer solchen Wahlmöglichkeit ist für den Kläger ein entgeltfähiger wir t- schaftlicher Vorteil verbunden, der unabhängig davon besteht, ob er von dieser Möglichkeit tatsächlich Gebrauch macht. (dd) Die daran a nschließenden Bedenken der Revision, der vereinbarte Abzug vom Darlehensnennbetrag erfolge auch dann in voller Höhe, wenn eine 37 38 39 - 15 - hypothetisch zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung weitaus geringer ausg e- fallen wäre, berücksichtigen nicht, dass es sich um di e privatautonome Einigung der Partei en über das Entgelt für eine Sonderleistung handelt, die keiner Kla u- se l kontrolle unterliegt und mithin erst bei sittenwidriger Überteuerung nach § 138 BGB unwirksam wäre. Solche Umstände zeigt die Revision nicht auf. El lenberger Maihold Matthias Menges Derstadt Vorinstanzen: AG Obernburg, Entscheidung vom 14.05.2014 - 14 C 408/13 - LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 15.01.2015 - 22 S 104/14 -
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