ECLI:DE:BGH:2018:030718UXIZR736.16.0 BUNDESGERICHTSHOF I M N AMEN DES V OLKES URTEIL XI ZR 736/16 Verkündet am: 3. Juli 2018 Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 2 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verh andlung vom 3. Juli 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenbe rger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgeric hts Stuttgart vom 22. November 2016 im Ko s- tenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Bekla g- ten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten in dritter Instanz noch um die Wirksamkeit des W i- derrufs der auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen der Kläger. Die Parteien schlossen am 1. Juni 2009 nach dem Vortrag der Bekla g- ten nicht als Fernabsatzge sc häft einen Darlehensvertrag über 263.000 einem bis zum 30. April 2019 festen Nominalzinssatz in Höhe von 3,99% p.a. Zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten diente eine Grundschuld. Bei A b- schluss des Darlehensvertrags belehrte die Beklagte die Kläger üb er ihr Wide r- rufsrecht wie folgt: 1 2 3 4 Die Kläger erbrachten Zins - und Tilgungsleistungen. Unter dem 8. September 2014 widerriefen sie durch ihre vorinstanzliche Prozessbevol l- mächtigte ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserkl ä- rungen. Ihrer Klage (zuletzt) auf Feststellung, dass der Darlehensvertrag " durch " worden sei, auf " Freigabe " der Grundschuld Zug um Zug gegen Zahlung , auf " Abzug " von den Kläger n laufend erbrachter Zahlungen (auf d ie der Beklagten von den Kläger n zugestandene Forderung ) und auf Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten hat das Landgericht insoweit entsprochen, als es die gewünschte Feststellung g e- troffen und die Beklagte zur Zahlung eines Teils der begehr ten Anwaltskosten verurteilt hat. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Berufung beider Parteien , mit der die Kläger zuletzt beantrag t haben festzustellen, dass sich der Darlehensvertrag durch ihren Widerruf vom 8. September 2014 in ein Rückgewährschuldverhältnis u m- gewandelt habe, und mit der sie ihren Antrag auf weitere Erstattung vorgerich t- lich verauslagter Anwaltskosten soweit in erster Instanz erfolglos weiterve r- folgt haben, hat das Berufungsgericht dem Begehren der B eklagten entspr e- chend den Antrag auf Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten in s- gesamt abgewiesen und auf die Berufung der Kläger das landgerichtliche Urteil dahin " " , es werde festgestellt, dass sich der Darleh ensvertrag durch den Widerruf der Kläger " in ein Rückabwicklung s- schuldverhältnis umgewandelt " habe. Im Übrigen hat es die Berufungen der Parteien zurückgewiesen. Im Umfang ihrer Beschwer richtet sich dagegen die vom Berufungsgericht zugelassene Revision de r Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiterverfolgt. 3 4 5 5 Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (OLG Stuttgart, Urteil vom 22. Nov ember 2016 6 U 48/16 , juris) soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung im Wesentlichen ausgeführt: Die Feststellungsklage sei zulässig. Ein " Rechtsschutzbedürfnis " best e- he. Auf die Leistungsklage könnten die Kläger nicht verwiesen werde n, weil die Verrechnung der wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus dem Rücka b- wicklungsschuldverhältnis keinen Saldo zugunsten der Kläger ergeben werde. Die Festste llungsklage sei auch begründet. Die Beklagte habe die Kläger unz u- reichend deutlich über d as ihnen zukommende Widerrufsrecht belehrt. Der Ausübung des Widerrufsrechts habe § 242 BGB nicht entgegen gestanden. II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Zu Unrecht ist das Berufungs gericht von der Zulässigkeit der Festste l- lungsklage ausgegangen. Für den Antrag festzustellen, die Darlehensverträge hätten sich aufgrund des Widerrufs in ein Rückgewährschuldverhältnis umg e- wandelt, fehlt, wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils näh er ausgeführt hat (Senatsurteile vom 24. Januar 2017 XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 11 ff., vom 21. Februar 2017 XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 13 ff., vom 6 7 8 9 10 6 14. März 2017 XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 19, vom 16. Mai 2017 XI ZR 586/15, WM 2017, 125 8 Rn. 16, vom 4. Juli 2017 XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rn. 16 f. und vom 23. Ja nuar 2018 XI ZR 359/1 6, WM 2018, 664 Rn. 12 ), das Feststellungsinteresse. Die Feststellungsklage ist nicht nach den Maßgaben des Senatsurteils vom 24. Januar 2017 (aaO, Rn. 16) abwe i- chend von der Regel ausnahmsweise zulässig, weil nicht feststeht, dass der Rechtsstreit die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig bereinigt. 2. Richtig ist dagegen die Einschätzung des Berufungsgerichts, die B e- klagte habe die Kläger unzureichend deutlich über die Voraussetzungen ihres Widerrufsrechts nach § 495 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 355 Abs. 1 und 2 BGB in der hier nach Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2, §§ 32, 38 Abs. 1 Satz 1 EGBGB maßgeblichen, zwischen dem 1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung belehrt. Haben die Parteien, was die Revision im Anschluss an den vorinstanzlichen Vortrag der Beklagten wegen der für Fernabsatzverträge offensichtlich unzureichenden Belehrung ausdrücklich ge l- tend macht , keinen Fernabsatzvertrag geschlossen, verunklarte der Zusatz " nicht jedoch vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrags " die Ang a- ben zu den Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist (Senatsurteil vom 16. Mai 2017 XI ZR 586/15, WM 2017, 1 258 Rn. 24). Aus dem Senatsu r- teil vom 24. Januar 2017 (XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 26), das anders als hier einen im Wege des Fernabsatzes zustande gekommenen Vertrag betraf, lässt sich entgegen de r Auffassung der Revision zugunsten der Beklagten für de n hier zur Entscheidung gestellten Fall nichts anderes herleiten (vgl. Senat s- urteile vom 10. Oktober 2017 XI ZR 443/16, WM 2017, 2248 Rn. 24 und XI ZR 450/16, juris Rn. 17) . 3. Keinen revisionsrechtlichen Bedenken unterliegen außerdem die Au s- führun gen, mit denen das Berufungsgericht einen Verstoß der Kläger gegen Treu und Glauben verneint hat. 11 12 7 III. Das Berufungsurteil unterliegt wegen der unzutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts zur Zulässigkeit der Klage der Aufhebung (§ 562 ZPO), weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Eine Entscheidung in der Sache selbst ist dem Senat verwehrt (§ 563 Abs. 3 ZPO). Insbesondere kann der Senat nicht auf die Unzulässigkeit der Festste l- lungsklage erkennen, weil den Klägern wie hier durch eine von der Ber u- fungsbegründung gedeckte Erweiterung ihres Berufungsangriffs noch möglich ( Senatsurteil vom 21. Februar 2017 XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 39 mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. Sept ember 2000 - IX ZR 6/99, WM 2000, 2439, 2440 , insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 145, 256 ) zunächst Gelege n- heit gegeben werden müsste, zu einem zulässigen Klageantrag überzugehen. Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Stuttgart , Entscheidung vom 19.02.2016 - 12 O 84/15 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.11.2016 - 6 U 48/16 - 13
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