ECLI:DE:BGH:2018:240718BXIZR740.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 740/17 vom 24. Juli 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2018 durch den V izepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger , die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Ric hterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt beschlossen: Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Kläger gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des S e- nats vom 15. Mai 2018 wird zurückgewiesen. Gründe: 1. Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Kläger gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Senats vom 15. Mai 2018 ist in entsprechender Anwendung von § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG statthaft (vgl. Senatsbeschluss vom 16. April 2014 XI ZR 38/13, juris Rn. 1) und auch innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist von § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG (Senatsbeschluss vom 16. April 2014, aaO) eingelegt worden. 2. In der Sache hat die Gegenvorstellung keinen Erfolg, weil die erfolgte Wertfestset zung auf bis 50.000 a) Begehrt ein Darlehensnehmer die Feststellung, dass der Darlehen s- vertrag, der im Fall eines wirksamen Widerrufs gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der hier nach Art. 229 § 32 Abs. 1, § 38 Abs. 1 Satz 1 EGBGB maßgebli chen bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung gemäß §§ 346 ff. BGB rückabzuw i- 1 2 3 - 3 - ckeln ist, auf Grund eines Widerrufs beendet ist bzw. sich in ein Rückabwic k- lungsschuldverhältnis umgewandelt hat, so sind für den Streitwert und die B e- schwer die bis zum Widerruf erbrachten Zins - und Tilgungsleistungen maßge b- lich (Senats beschluss vom 12. Januar 2016 XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 1, 6 ff.). Hier haben die Kläger aber keine derartige Feststellungsklage erhoben. Vielmehr haben sie sowohl in erster als auch zweite r Instanz in der Hauptsache nur die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 46.610,37 begehrt. Dabei haben die Kläger ihr Klagebegehren, nachdem sie den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen und die Au f- rechnung der wechselseitigen Forderungen erklärt haben, auf einen zu ihren Gunsten errechneten Saldo in dieser Höhe gestützt. b) Verlangt ein Darlehensnehmer wie hier die Kläger nach Widerruf seiner auf den Abschluss eines Darlehensvertrages gerichte ten Willenserkl ä- rung die Zahlung eines sich nach Aufrechnung zu seinen Gunsten ergebenden Saldos, ist gemäß §§ 3, 4 Abs. 1 ZPO für den Streitwert und die Beschwer a l- lein der geforderte Betrag maßgeblich (Senatsbeschlüsse vom 10. Juli 2018 XI ZR 613/17, U mdruck Seite 3 und XI ZR 149/18, Umdruck Seite 3). De m- entsprechend ist der Wert mit 46.610,37 zu bemessen. Entgegen der Ansicht der Gegenvorstellung folgt nichts Gegenteiliges aus dem Senatsbeschluss vom 25. Oktobe r 2016 (XI ZR 33/15, juris Rn. 2 f.). In dem Verfahren hatte der Kläger sowohl einen Zahlungsantrag über die gesa m- ten von ihm erbrachten Zins - und Tilgungsleistungen als auch einen positiven Feststellungsantrag bezüglich der Umwandlung in ein Rückgewährsch uldve r- hältnis gestellt. Der Senat hat lediglich entschieden, dass der Feststellungsa n- 4 5 6 - 4 - trag auf Grund wirtschaftlicher Identität mit dem Zahlungsantrag den Streitwert nicht erhöht. Dass der Wert eine Antrages, der wie hier auf Zahlung eines Saldos aus de n wechselseitigen Forderungen gerichtet ist, nach den bis zum Widerruf erbrachten Zins - und Tilgungsleistungen zu bemessen ist, ergibt sich aus der Entscheidung nicht. Aus diesem Grunde kommt es auf die weiteren Ausführungen der Gegenvorstellung, wonach di e von den Klägern erklärte Au f- rechnung gegen die Ansprüche der Beklagten aus dem Rückabwicklungsve r- hältnis die Höhe des Streitwerts unberührt lasse, nicht weiter an. Etwas anderes folgt, anders als die Gegenvorstellung meint, auch nicht aus dem Senatsbes chluss vom 16. Januar 2018 (XI ZR 477/17, juris). Denn in dem Verfahren hatte die klagende Bank die Feststellung begehrt, dass der zw i- schen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag durch den Widerruf der Klägerin nicht in ein Rückabwicklungsschuldverhält nis umgewandelt worden war, während die Beklagten im Wege der Widerklage die Herausgabe mutma ß- lich aus einem Teil ihrer an die Klägerin erbrachten Leistungen gezogener Nu t- zungen begehrt hatten. Den Streitwert der negativen Feststellungsklage hat der Senat entsprechend der Höhe der bis zum Widerruf erbrachten Zins - und Ti l- gungsleistungen festgesetzt, da die Klägerin mit ihrer Klage der Sache nach die 7 - 5 - Verpflichtung in Abrede gestellt hat, die Zins - und Tilgungsleistungen zurüc k- zahlen zu müssen. Die Widerklage betraf vor diesem Hintergrund eine den Streitwert nicht erhöhende Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO . Ellenberger Grüneber g Ma ihold Menges Der stadt Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 09.12.2016 - 2 - 2 O 68/16 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 21.11.2017 - 1 U 9/17 -
Full & Egal Universal Law Academy