BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILXI ZR 74/02Verkündet am: 16. September 2003Herrwerth,Justizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem Rechtsstreit - 2 -Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-handlung vom 16. September 2003 durch den Vorsitzenden RichterNobbe und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann undDr. Applfür Recht erkannt:Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt amMain vom 23. Januar 2002 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit mehrerer Darlehens-verträge zum Erwerb eines Hotel-Appartements sowie damit zusammen-hängende Schadensersatzansprüche. Dem liegt folgender Sachverhaltzugrunde:Die Klägerin zu 1), eine selbständige Apothekerin, und ihr Ehe-mann, der Kläger zu 2), ein Diplomchemiker, wurden im Herbst 1992 von - 3 -einem Anlagevermittler geworben, ein Appartement in dem noch zu er-richtenden "H. Hotel" in Ha. zu kaufen. Am 21. Oktober 1992 unterbrei-teten sie der C. Steuerberatungsgesellschaft mbH (nachfolgend: Ge-schäftsbesorgerin) ein notarielles Angebot auf Abschluß eines Ge-schäftsbesorgungsvertrages zum Erwerb des Appartements. Zugleicherteilten sie ihr eine unwiderrufliche umfassende Vollmacht zur Vornah-me aller Rechtsgeschäfte, Rechtshandlungen und Maßnahmen, die fürden Erwerb des Appartements, dessen Finanzierung und Vermietungerforderlich oder zweckmäßig erschienen. Die Geschäftsbesorgerinnahm das Angebot an. Zur Finanzierung des Kaufpreises und der Ne-benkosten in der Gesamthöhe von 194.700 DM schloß sie namens derKläger am 16. November 1992 mit der beklagten Bank drei Darlehens-verträge über insgesamt 154.381,70 DM ab. Die Kredite wurden durchAbtretung der Ansprüche der Kläger aus einer Kapitallebensversicherungüber 91.000 DM und durch eine Grundschuld an der Immobilie in Höhevon 151.500 DM gesichert.Die Kläger, die den streitigen Vertragsverpflichtungen vom16. November 1992 bis einschließlich April 2000 - seit 1998 jedoch unterVorbehalt - in der Gesamthöhe von 72.034,57 DM nachgekommen sind,nehmen die Beklagte auf Ersatz ihrer Aufwendungen zum Erwerb derImmobilie über 94.912,76 DM zuzüglich Zinsen in Anspruch; ferner be-gehren sie die Feststellung, ihr gegenüber keine darlehensvertraglichenLeistungen erbringen zu müssen, und verlangen die Freigabe der zurSicherheit abgetretenen Lebensversicherung, jeweils Zug um Zug gegenÜbertragung des erworbenen Appartements. - 4 -Die Kläger haben geltend gemacht: Die Geschäftsbesorgerin habesie bei Abschluß der Darlehensverträge mit der Beklagten nicht wirksamvertreten, weil sowohl der Geschäftsbesorgungsvertrag als auch die mitihm verbundene umfassende Vollmacht gegen das Rechtsberatungsge-setz verstoßen hätten und infolgedessen nichtig seien. Außerdem sei dieBeklagte wegen unterlassener Aufklärung und Fehlberatung über dasunrentable sowie weit überteuerte Hotel-Appartement schadensersatz-pflichtig.Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klä-ger ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgen sie ihren Klagean-trag weiter.Entscheidungsgründe: Die Revision der Kläger ist begründet. Sie führt zur Aufhebung desangefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Be-rufungsgericht.I.Das Berufungsgericht hat zur Begründung seines Urteils im we-sentlichen ausgeführt:Die Darlehensverträge der Prozeßparteien vom 16. November1992 seien entgegen der Ansicht der Kläger wirksam. Dabei könne da- - 5 -hingestellt bleiben, ob der Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen ihnenund der Geschäftsbesorgerin sowie die damit verbundene Abschlußvoll-macht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksamseien. Die Nichtigkeit der Vollmacht würde lediglich zur Folge haben,daß die Darlehensverträge von der Geschäftsbesorgerin als vollmachtlo-ser Vertreterin der Kläger mit der Beklagten abgeschlossen worden wä-ren. In diesem Falle hätten sie die schwebend unwirksamen Vertragsab-schlüsse ihr gegenüber zumindest konkludent genehmigt, indem die ver-einbarten Rückzahlungsraten über einen Zeitraum von rund sechs Jah-ren vorbehaltlos geleistet worden seien.Auch bestehe kein Schadensersatzanspruch der Kläger gegen dieBeklagte wegen Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht hin-sichtlich der erworbenen Immobilie. Die Beklagte habe angesichts derEinkommensverhältnisse der Kläger erwarten dürfen, daß diese die An-gemessenheit des Kaufpreises selbst prüften. Abgesehen davon könnevon einer sittenwidrigen Überteuerung des Appartements keine Redesein. Auch ein Überschreiten der Kreditgeberrolle durch die Beklagte lie-ge nicht vor.II.Diese Ausführungen halten in einem wesentlichen Punkt rechtli-cher Überprüfung nicht stand.1. Der Revision kann jedoch nicht gefolgt werden, soweit sie meint,den Klägern stehe entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nach - 6 -den Grundsätzen vorvertraglicher Haftung ein Schadensersatzanspruchin Höhe des für den Kauf der Immobilie aufgewandten Betrages von94.912,76 DM gegen die Beklagte zu.a) Wie auch die Revision nicht verkennt, ist eine kreditgebendeBank nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei steu-ersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risiko-aufklärung über das finanzierte Geschäft lediglich unter ganz besonde-ren Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen,daß die Kunden entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse undErfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten be-dient haben. Nur ausnahmsweise können sich vorvertragliche Aufklä-rungs- und Hinweispflichten aus den besonderen Umständen oder Ver-hältnissen in Verbindung mit dem Grundsatz von Treu und Glauben(§ 242 BGB) ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zu-sammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb desProjekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zuden allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderenGefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehenbegünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährungsowohl an den Bauträger als auch an die einzelnen Erwerber in schwer-wiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in bezug auf spe-zielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vordem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (BGH, Urteilvom 18. April 1988 - II ZR 251/87, WM 1988, 895, 898; Senatsurteilevom 3. Dezember 1991 - XI ZR 300/90, WM 1992, 133, vom17. Dezember 1991 - XI ZR 8/91, WM 1992, 216, 217, vom 31. März1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 902, vom 18. April 2000 - XI ZR - 7 -193/99, WM 2000, 1245, 1246, vom 12. November 2002 - XI ZR 25/00,ZIP 2003, 160, 161, vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918,921 und vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710, 1713; s. auchBGH, Urteil vom 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, WM 2003, 1762, 1763, zumAbdruck in BGHZ vorgesehen).b) Das Berufungsgericht hat zu Recht keine derartigen besonderenUmstände oder Verhältnisse festgestellt, die eine vorvertragliche Aufklä-rungs- und Hinweispflicht der Beklagten begründen könnten.aa) Der Einwand der Revision, eine Haftung der Beklagten ausculpa in contrahendo ergebe sich wegen des unterlassenen Hinweisesauf den sittenwidrig überhöhten Kaufpreis für das Hotel-Appartement undihres konkreten Wissensvorsprungs gegenüber den Klägern, greift nicht.(1) Der Bundesgerichtshof bejaht zwar eine Aufklärungs- und Hin-weispflicht der Bank, wenn sie bei einem Vergleich von Kaufpreis undWert des zu finanzierenden Objekts von einer gegen die guten Sittenverstoßenden Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehenmuß (st.Rspr., siehe Senatsurteile vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99,WM 2000, 1245, 1247 m.w.Nachw., vom 12. November 2002 - XI ZR3/01, WM 2003, 61, 62 und vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02,WM 2003, 918, 921). Nicht jedes, auch nicht jedes grobe Äquivalenzmiß-verhältnis führt aber angesichts der weiten schuldrechtlichen Verpflich-tungsfreiheit gemäß § 138 Abs. 1 BGB zur Sittenwidrigkeit eines Rechts-geschäfts. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs istdies grundsätzlich erst dann der Fall, wenn der Wert der Leistung knappdoppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (BGHZ 146, 298, - 8 -302 ff. m.w.Nachw.; Senatsurteile vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01,aaO und vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, aaO). Ein solches Mißver-hältnis läßt sich hier - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführthat - schon dem eigenen Sachvortrag der Kläger nicht entnehmen.(2) Die Ausführungen der Revision, den tatsächlichen, auf das vonden Klägern erworbene Hotel-Appartement entfallenden Aufwendungenvon 77.806,84 DM stehe eine Vergütung von 149.432,25 DM gegenüber,sind schon im Ansatz verfehlt. Der Wert eines Hotel-Appartements hängtnicht entscheidend von den vorgenommenen Aufwendungen, sondernvon dessen Ertragswert ab. Für diesen sind nicht nur die Ausstattungdes einzelnen Appartements, sondern insbesondere auch die Lage desHotels, die Attraktivität der Hoteleinrichtungen wie Lobby, Restaurant,Bar, Pool, Sauna, Fitneßräume etc., das Marketingkonzept, der Erfolgvon Werbemaßnahmen und besonderen Veranstaltungen des Hotels so-wie der Service von großer Bedeutung. Die umfangreichen Ausführungender Kläger über die Gestehungskosten der Hotelanlage, deren teilweiseanteilige Umlegung auf das Appartement der Kläger und die Bestimmungdes Wertes anhand dessen, liegen deshalb neben der Sache. Erst rechterlauben sie nicht den Schluß, der Beklagten sei bei Abschluß der Dar-lehensverträge ein etwaiges grobes Mißverhältnis zwischen dem Kauf-preis und dem Wert des Hotel-Appartements bekannt gewesen. Das giltbesonders, da die künftige Entwicklung des in Sachsen-Anhalt gelege-nen, noch zu errichtenden großen Hotels im Jahre 1992 nur schwer ein-zuschätzen ) Entgegen der Ansicht der Revision kann eine Aufklärungs- undHinweispflicht der Beklagten auch nicht damit begründet werden, sie ha- - 9 -be vom Fehlen einer vergütungspflichtigen Vermittlungsleistung gewußt.Selbst wenn die Geschäftsbesorgerin bereits vor der Beauftragung durchdie Kläger über geschäftliche Kontakte zur Beklagten verfügt und denAbschluß der vorliegenden Darlehensverträge ganz oder weitgehendvorbereitet gehabt haben sollte, durften die Kläger, die sich nicht um dieaus steuerlichen Gründen erwünschte Fremdfinanzierung der Immobiliekümmern wollten, nicht erwarten, die tatsächlich erbrachte Vermitt-lungsleistung provisionsfrei zu ) Die Beklagte mußte die Kläger schließlich auch nicht auf dievermeintliche Gefahr hinweisen, daß der Generalunternehmer den aufdie Bauleistungen entfallenden Teil der Vergütung möglicherweise nichtan die Handwerker weiterleite. Eine Schadensersatzverpflichtung derBeklagten besteht schon deshalb nicht, weil sich das - angebliche - Risi-ko nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nichtverwirklicht hat.2. Dem Berufungsgericht kann aber - wie die Revision zu Rechtrügt - nicht gefolgt werden, soweit es die von der Geschäftsbesorgeringeschlossenen Darlehensverträge auch im Falle der Unwirksamkeit derVollmacht als wirksam angesehen hat. In der mehrjährigen vorbehaltlo-sen Bedienung der Darlehen durch die Kläger liegt keine konkludenteGenehmigung gemäß §§ 177 Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB.a) Auf der Grundlage des in der Revisionsinstanz als richtig zuunterstellenden Vorbringens der Kläger, die Geschäftsbesorgerin seinicht im Besitz einer Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG, ist von der Nich- - 10 -tigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages und der Vollmacht der Ge-schäftsbesorgerin auszugehen.Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes be-darf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die Abwicklung desGrundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells für den Käuferbesorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein ohne diese Erlaubnisabgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag ist nichtig (BGHZ 145,265, 269 ff.; Senatsurteile vom 18. September 2001 - XI ZR 321/00,WM 2001, 2113, 2114 f., vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, WM 2002,1273, 1274, vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 919,vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02, WM 2003, 1064, 1065 und vom3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710, 1711 m.w.Nachw.: zumErwerb einer Eigentumswohnung im Rahmen eines Bauherrenmodells).Im vorliegenden Streitfall oblag der Geschäftsbesorgerin nach dem Ver-tragsinhalt nicht die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange, wie z.B. diePrüfung der Rentabilität und Zweckmäßigkeit der Investitionsentschei-dung. Vielmehr stellt die ihr eingeräumte Befugnis, ein ganzes Bündelvon Verträgen für die Kläger abzuschließen, eine gewichtige rechtsbe-sorgende Tätigkeit dar, die über das hinausgeht, was bei Geschäftsbe-sorgungen wirtschaftlicher Art allgemein üblich ist und gewöhnlich nichtals Betätigung auf rechtlichem Gebiet empfunden wird (vgl. BGH, Urteilvom 12. März 1987 - I ZR 31/85, NJW 1987, 3005).Die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages erfaßt auch dieder Geschäftsbesorgerin erteilte umfassende Abschlußvollmacht, ohnedaß es darauf ankommt, ob sie und das Grundgeschäft nach dem er- - 11 -kennbaren Willen der Vertragsparteien zu einem einheitlichen Rechtsge-schäft gemäß § 139 BGB verbunden sind.Nach Auffassung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes(Urteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00, WM 2001, 2260, 2261 f.)führt der Verstoß des Geschäftsbesorgungsvertrages gegen Art. 1 § 1RBerG i.V. mit § 134 BGB unmittelbar und ohne weiteres auch zur Nich-tigkeit der umfassenden Vollmacht, weil nur so das Ziel des Gesetzge-bers, den Rechtsuchenden möglichst umfassend vor unsachgemäßerBeratung sowie deren häufig nachteiligen rechtlichen und wirtschaftli-chen Folgen zu schützen, erreicht werden kann. Dem hat sich der erken-nende Senat bereits in seinen Urteilen vom 18. März 2003 (XI ZR188/02, WM 2003, 918, 920) und vom 25. März 2003 (XI ZR 227/02,WM 2003, 1064, 1065) angeschlossen (siehe auch Senatsurteil vom29. April 2003 - XI ZR 201/02, ZIP 2003, 1692, 1695; zustimmend fernerBGH, Urteile vom 16. Dezember 2002 - II ZR 109/01, WM 2003, 247,249, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen, und vom 26. März 2003 - IV ZR222/02, WM 2003, 914, 915, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen).b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind die Darle-hensverträge nicht durch konkludente Genehmigung der Kläger gemäß§§ 177 Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB wirksam geworden.aa) Eine Genehmigung schwebend unwirksamer Geschäfte durchschlüssiges Verhalten setzt regelmäßig voraus, daß der Genehmigendedie Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und daß in sei-nem Verhalten aus der maßgebenden Sicht des Erklärungsempfängersder Wille zum Ausdruck kommt, das bisher als unverbindlich angesehene - 12 -Rechtsgeschäft verbindlich zu machen (st.Rspr., siehe z.B. Senatsurteilevom 22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95, WM 1996, 2230, 2232m.w.Nachw., vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1275und vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02, ZIP 2003, 1692, 1696). Ein Er-klärungsbewußtsein des Betroffenen ist dazu nicht unbedingt erforder-lich; vielmehr reicht es aus, daß er bei pflichtgemäßer Sorgfalt gemäß§ 276 BGB a.F. hätte erkennen und vermeiden können, daß seine Äuße-rung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärungaufgefaßt werden durfte, und der Empfänger sie auch tatsächlich so ver-standen hat (st.Rspr., siehe z.B. BGHZ 109, 171, 177; Senatsurteile vom14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, aaO und vom 29. April 2003 - XI ZR201/02, aaO).bb) So ist es hier jedoch nicht: Den vor dem Jahre 2000 ergange-nen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ließ sich nichts entnehmen,was für einen Verstoß eines umfassenden Geschäftsbesorgungsvertra-ges und der damit verbundenen Vollmacht des Geschäftsbesorgers(Treuhänders) gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB gesprochenhätte. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGHZ 145, 265,275 f.) hat deshalb sogar bei einem Notar, der im Dezember 1993 einAngebot zum Abschluß eines gegen Art. 1 § 1 RBerG verstoßenden Ge-schäftsbesorgungsvertrages beurkundet hatte, ein Verschulden verneint.Vor diesem Hintergrund liegt es fern, anzunehmen, daß die Kläger beiden vorbehaltlosen Zahlungen der vereinbarten Darlehensraten von 1992bis 1998 von einer schwebenden Unwirksamkeit der Verträge mit derBeklagten ausgehen mußten und ein sorgfältiger Erklärungsempfängerihr vertragsgemäßes Verhalten als konkludente Genehmigung im Sinne - 13 -der §§ 177 Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB auffassen durfte (vgl. dazu bereitsSenatsurteil vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02, ZIP 2003, 1692, 1696).III.Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderenGründen als richtig dar (§ 563 ZPO a.F.). Nach dem derzeitigen Sach-und Streitstand ist die Vollmacht der Geschäftsbesorgerin gegenüber derBeklagten nicht nach § 172 Abs. 1 BGB als wirksam zu behandeln.1. Allerdings sind die § 171 und § 172 BGB sowie die allgemeinenGrundsätze über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht - anders als dieRevision meint - auch dann anwendbar, wenn die umfassende Bevoll-mächtigung des Geschäftsbesorgers unmittelbar gegen Art. 1 § 1 RBerGverstößt und gemäß § 134 BGB nichtig ist. Die §§ 171 bis 173 BGB so-wie die Regeln über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht sind Anwen-dungsfälle des allgemeinen Rechtsgrundsatzes, daß derjenige, der ei-nem gutgläubigen Dritten gegenüber zurechenbar den Rechtsschein ei-ner Bevollmächtigung eines anderen setzt, sich so behandeln lassenmuß, als habe er dem anderen wirksam Vollmacht erteilt (vgl. BGHZ 102,60, 64; Senatsurteile vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273,1274 f. und vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02, WM 2003, 1064, 1065 f.).Dies gilt, soweit gesetzgeberische Wertungen nicht entgegenstehen,grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, aus welchen Gründen sich die Be-vollmächtigung eines anderen im konkreten Einzelfall als nichtig erweist(vgl. BGHZ 144, 223, 230; Senatsurteil vom 22. Oktober 1996 - XI ZR249/95, WM 1996, 2230, 2232). Nur so kann dem Schutz des Vertrags- - 14 -gegners und des Rechtsverkehrs, den die allgemeine Rechtsscheinhaf-tung bezweckt, ausreichend Rechnung getragen werden (Senatsurteilevom 25. März 2003 - XI ZR 227/02, WM 2003, 1064, 1065 f. und vom3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710, 1711). Die gegenteiligenAusführungen der Revision enthalten keine neuen Gesichtspunkte undgeben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß.Auch stehen einer Anwendung der §§ 171, 172 BGB keine anderenHinderungsgründe entgegen. Zwar ist die finanzierende Bank bei einerBeteiligung an der unerlaubten Rechtsbesorgung des Vertreters wedernach diesen Vorschriften noch nach den allgemeinen Regeln über dieDuldungs- und Anscheinsvollmacht schutzwürdig. Für ein gesetzwidrigesVerhalten der Beklagten fehlt aber entgegen der Ansicht der Revisionjeder Anhaltspunkt. Die von ihr geschlossenen Darlehensverträge dien-ten nicht der verbotenen Rechtsbesorgung, sondern allein dem zulässi-gen Zweck des Erwerbes des Hotel-Appartements durch die Kläger (vgl.Senatsurteil vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, aaO S. 1712 f.m.w.Nachw.).2. § 172 Abs. 1 BGB setzt aber voraus, daß der Beklagten späte-stens bei Abschluß der Darlehensverträge vom 16. November 1992 ent-weder das Original oder eine Ausfertigung der die Geschäftsbesorgerinals Vertreterin der Kläger ausweisenden notariellen Vollmachtsurkundevom 21. Oktober 1992 vorlag (vgl. BGHZ 102, 60, 63; Senatsurteile vom22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95, WM 1996, 2230, 2232, vom 14. Mai2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1274, vom 18. März 2003 - XI ZR188/02, WM 2003, 918, 920, vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02,WM 2003, 1064, 1066, vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02, ZIP 2003, - 15 -1692, 1695 und vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710,1711). Die Prozeßparteien haben dazu streitig vorgetragen. TatsächlicheFeststellungen hat das Berufungsgericht insoweit - nach seiner Auffas-sung konsequent - nicht getroffen.IV.Das Urteil des Berufungsgerichts war somit aufzuheben (§ 564Abs. 1 ZPO a.F.) und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuver-weisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.).Nobbe Bungeroth Müller Wassermann Appl
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