BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 74/02 vom24. Juli 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmannam 24. Juli 2003beschlossen:Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteildes 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom19. Februar 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 118.406,37 festgesetzt.Gründe: Ein Zulassungsgrund im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor.Insbesondere hat das Berufungsgericht auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG)nicht verletzt. Das angeblich übergangene Vorbringen wird im Tatbestand desBerufungsurteils ausdrücklich wiedergegeben. Das Berufungsgericht hat die-ses - 3 -Vorbringen als unschlüssig angesehen. Selbst wenn dies falsch sein sollte,stellt dies lediglich einen einfachen Rechtsanwendungsfehler und keinen Ver-stoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs dar.KreftGanterRaebelKayserBergmann
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