BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 74/05 Verk374ndet am: 8. November 2005 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ BGB 247247 676f, 1812, 1813 AGB-Banken (Fassung 04/2002) Nr. 19 Abs. 1 a) Die Teilk374ndigung einzelner Leistungselemente (hier: Lastschriften abzubu-chen, Dauerauftr344ge auszuf374hren und in Bankbriefk344sten eingeworfene 334-berweisungen zu bearbeiten) eines zu bank374blichen Bedingungen geschlosse-nen Girovertrages ist unzul344ssig, weil durch sie einseitig der Inhalt des Vertra-ges ver344ndert werden soll, ohne dass es sich bei den gek374ndigten Leistungen um abtrennbare Gesch344ftsbeziehungen im Sinne von Nr. 19 Abs. 1 Satz 1 AGB-Banken handelt. b) Der gesondert zum Girovertrag abgeschlossene Bankkartenvertrag, der dem Bankkunden die Nutzung einer Bank-/EC-Karte mit PIN erm366glicht, wird nicht durch den Ablauf des G374ltigkeitsdatums der ausgegebenen Karte automatisch beendet; er kann aber unabh344ngig vom Girovertrag gek374ndigt werden. c) Die Pflichten aus 247247 1812, 1813 BGB zum Schutz von betreuten Menschen tref-fen grunds344tzlich nicht die beteiligten Kreditinstitute. - 2 - BGH, Urteil vom 8. November 2005 - XI ZR 74/05 - LG Mainz AG Mainz - 3 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 8. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. M374ller, Dr. Wassermann, Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des Amtsgerichts Mainz vom 25. Mai 2004 abge344ndert und das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 9. Februar 2005 im Kostenpunkt und inso-weit aufgehoben, als darin festgestellt ist, dass die Beklagte verpflichtet ist, Geldabhebungen mit der Bank-/EC-Karte samt Geheimnummer an Geldautoma-ten zu gew344hrleisten. Insoweit wird die Klage abge-wiesen. Die weitergehenden Rechtsmittel der Beklagten wer-den zur374ckgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl344gerin zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: 1 Die Parteien streiten 374ber die Wirksamkeit der K374ndigung eines Girovertrages. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 2 Zwischen der Kl344gerin und der Beklagten besteht seit 1988 ein Gi-rovertrag. Die Kl344gerin ist seit 1998 unter Betreuung gestellt, welche auch die Verm366genssorge umfasst. Dem Betreuer, einem Rechtsanwalt, stellte die Beklagte im Jahr 1999 f374r das Girokonto der Kl344gerin eine "BankCard online" mit PIN zur Verf374gung. Im Jahr 2001 374bersandte die Beklagte ihm eine neue Karte, g374ltig bis zum 31. Dezember 2004. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2003 forderte die Beklagte den Be-treuer auf, er solle ihr binnen vier Wochen mitteilen, ob er befreiter oder nicht befreiter Betreuer sei. Bei einem nicht befreiten Betreuer m374sse sie jede Kontoverf374gung manuell 374berpr374fen, um sicherstellen zu k366nnen, dass f374r Kontoverf374gungen bei einem Kontostand 374ber 3.000 200 die erfor-derliche vormundschaftsgerichtliche Genehmigung vorliege. Sie werde nach Ablauf von vier Wochen die maschinelle Kontof374hrung einstellen, wenn er ihr bis dahin nicht nachgewiesen habe, dass er ein befreiter Be-treuer sei oder 374ber eine entsprechende allgemeine vormundschaftliche Befreiung verf374ge. Lastschriften und Dauerauftr344ge seien dann anders als bisher nicht mehr durchf374hrbar. Weiterhin m366glich blieben 334berwei-sungen und Bargeldabhebungen nach manueller Pr374fung durch eine Schalterkraft. 3 Eine vom Betreuer daraufhin beantragte allgemeine Befreiung oder Erm344chtigung im Sinne von 247247 1817 und 1825 BGB wurde vom zust344ndi- 4 - 5 - gen Vormundschaftsgericht abgelehnt. Dem Betreuer sind von der Be-klagten daher Verf374gungen 374ber das Konto mittels Dauerauftr344gen, Last-schriften, 334berweisungen per Einwurf in den Bankbriefkasten und mittels "BankCard online" sowie Geldabhebungen am Geldausgabeautomaten versagt worden. Das Konto der Kl344gerin, einer Sozialhilfeempf344ngerin, wies w344hrend der gesamten Zeit der Betreuung nie einen Guthaben-betrag von mehr als 3.000 200 auf. Mit der Klage begehrt der Kl344ger Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei Kontodeckung den bestehenden Girokontovertrag mit der Kl344gerin unter Beachtung der gesetzlichen (betreuungsrechtlichen) Bestimmungen voll umf344nglich zu erf374llen, insbesondere Lastschriften und Dauerauftr344ge auszuf374hren, 334berweisungen auch durch Einwurf in die vorgesehenen Beh344ltnisse (Briefk344sten) zu akzeptieren und zu bear-beiten sowie die Geldabhebung mit der Bank-/EC-Karte samt Geheim-nummer an den Geldautomaten zu gew344hrleisten. 5 Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, die Berufung der Be-klagten hat das Landgericht zur374ckgewiesen. Mit der - vom Berufungsge-richt zugelassenen - Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. 6 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist nur teilweise begr374ndet. 7 - 6 - I. 8 Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgef374hrt: Die Beklag-te sei gem344337 247 676f BGB zur Fortf374hrung des Girovertrages zu den ur-spr374nglichen Konditionen verpflichtet. Die maschinelle Kontof374hrung sei Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages gewor-den. Die Durchf374hrung des Lastschriftverfahrens obliege der Beklagten gem344337 247 676f BGB als Hauptleistungspflicht. Zur Durchf374hrung von Dauerauftr344gen sei die Beklagte aufgrund der bis zum 7. Oktober 2003 unbeanstandeten Praxis zwischen den Parteien verpflichtet. Hierin liege eine stillschweigende Vereinbarung der Zul344ssigkeit dieser Kontof374h-rungsfunktion. Gleiches gelte f374r die Ausf374hrung von 334berweisungen per EC-Karte bzw. Einwurf in den Bankbriefkasten. Bei diesen handele es sich 374berdies um 374bliche Formen der 334berweisung, die das Kreditinstitut mangels abweichender Vereinbarung stets zuzulassen habe. Zur Gestat-tung von Geldabhebungen per Bank-/EC-Karte sei die Beklagte zwar nicht unmittelbar aufgrund des Girovertrages verpflichtet. Durch Ausgabe der "BankCard online" zu H344nden des Betreuers habe die Beklagte mit der Kl344gerin jedoch eine erg344nzende Abrede getroffen und m374sse ihr demzufolge auch die maschinelle Kontobedienung erm366glichen. Von diesen vertraglichen Verpflichtungen habe die Beklagte sich nicht einseitig l366sen k366nnen. Ein Teilk374ndigungsrecht der Beklagten be-stehe nicht. Eine 304nderungsk374ndigung scheitere am Fehlen eines die Beklagte zur K374ndigung berechtigenden wichtigen Grundes. Der Beklag-ten sei eine Fortsetzung des Vertragsverh344ltnisses nach Abw344gung der beiderseitigen Interessen zumutbar. Die Kl344gerin habe ein berechtigtes Interesse an der Fortf374hrung des Girovertrages zu den urspr374nglichen 9 - 7 - Konditionen. Dem stehe kein 374berwiegendes Interesse der Beklagten an einer R374cknahme der maschinellen Kontof374hrungsfunktionen gegen374ber. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, die Einhaltung betreuungsrechtlicher Vorschriften zu pr374fen. Ein Pflichtenversto337 k366nne der Beklagten daher auch im Falle eines Versto337es gegen die sich aus 247247 1812, 1813 BGB ergebenden Verf374gungsbeschr344nkungen nicht vorgeworfen werden, so dass ein Interesse der Beklagten an einer Kontrolle der vom Betreuer vorgenommenen Verf374gungen nicht anzuerkennen sei. Dass eine gegen 247247 1812, 1813 BGB versto337ende Verf374gung unwirksam und zu einem R374ckbuchungsanspruch der Betreuten gegen die Beklagte f374hre, 344ndere nichts. II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Nachpr374fung nur teilweise stand. 10 1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht festgestellt, dass der im Jahr 1988 zwischen der Kl344gerin und der Beklagten zu bank374blichen Bedingungen geschlossene Girovertrag die Beklagte verpflichtet, Last-schriften abzubuchen, Schecks einzuziehen, 334berweisungsauftr344ge und Dauerauftr344ge durchzuf374hren (vgl. dazu Schimansky, in: Schimansky/ Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. 247 47 Rdn. 4; Singer, in: Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch zum deutschen und internationa-len Bankrecht 247 31 Rdn. 15). 11 - 8 - Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausge-gangen, dass die Pflichten der Beklagten aus dem Girovertrag durch das Schreiben der Beklagten vom 8. Oktober 2003 nicht wirksam einge-schr344nkt worden sind. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts han-delt es sich bei diesem Schreiben nicht um eine 304nderungsk374ndigung. Eine solche 304nderungsk374ndigung liegt nur dann vor, wenn die Bank den Girovertrag insgesamt k374ndigt und dem Kunden gleichzeitig den Ab-schluss eines neuen Vertrages mit reduzierten Leistungen anbietet und der Kunde darauf eingeht. So liegt der Fall hier nicht. Die Beklagte hat einseitig Sonderregelungen f374r Konten nicht befreiter Betreuer bei sonst fortbestehendem Girovertrag aufgestellt. Rechtlich handelt es sich bei dem Schreiben der Beklagten um eine Teilk374ndigung des Girovertrages, die unzul344ssig ist, weil durch sie einseitig der Inhalt des bestehenden Girovertrages ver344ndert werden soll, ohne dass es sich bei den gek374n-digten Leistungen um abtrennbare Gesch344ftsbeziehungen im Sinne von Nr. 19 Abs. 1 Satz 1 AGB-Banken handelt. 12 2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch eine wirksame K374ndigung des "BankCard online"-Vertrages verneint. 13 a) Entgegen der Ansicht der Revision ist der Bankkartenvertrag nicht automatisch mit Ablauf der G374ltigkeit der im Jahr 2001 ausgegebe-nen "BankCard online" am 31. Dezember 2004 erloschen. Grundlage f374r die Rechtsbeziehung eines Kunden zu seiner Bank f374r die Nutzung einer Bankkarte mit PIN, die dem Kunden die Bedienung von Bankautomaten erm366glicht, ist ein entsprechender Bankkartenvertrag, der durch 334ber-sendung der Bankkarte gesondert zum Girovertrag abgeschlossen wird (vgl. Werner, in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 6/1307; 14 - 9 - Nobbe, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. 247 63 Rdn. 13; Singer aaO Rdn. 16). Dieser Bankkartenvertrag ist nicht durch das G374ltigkeitsdatum der ausgegebenen Bankkarte begrenzt. Vielmehr bedarf es zu seiner Beendigung der K374ndigung (vgl. Werner aaO 6/1310; Nobbe aaO Rdn. 18). b) Der Bankkartenvertrag ist entgegen der Ansicht des Berufungs-gerichts durch das als K374ndigung auszulegende Schreiben der Beklagten vom 8. Oktober 2003 beendet worden. Dabei kann dahinstehen, ob es sich hierbei um eine K374ndigung aus wichtigem Grund (Nr. 19 Abs. 3 Satz 1 AGB-Banken) gehandelt hat und ob die angef374hrten betreuungs-rechtlichen Besonderheiten eine solche K374ndigung rechtfertigen k366nnten. Denn da die Beklagte unmissverst344ndlich zum Ausdruck gebracht hat, den Bankkartenvertrag vor dem Hintergrund einer nicht befreiten Betreu-ung der Kl344gerin auf keinen Fall fortsetzen zu wollen, w344re eine etwaige unwirksame fristlose K374ndigung gem344337 247 140 BGB in eine fristgem344337e K374ndigung nach Nr. 19 Abs. 1 Satz 1 AGB-Banken umzudeuten. Eine solche K374ndigung ist jederzeit, auch als Teilk374ndigung bei sonst fortbe-stehendem Girovertrag und vor Ablauf der G374ltigkeitsdauer der Bankkar-te, zul344ssig (vgl. Nobbe aaO Rdn. 19). Dabei kann dahinstehen, ob die im Schreiben vom 8. Oktober 2003 gesetzte Frist von vier Wochen an-gemessen im Sinne von Nr. 19 Abs. 1 Satz 1 AGB-Banken ist (siehe da-zu Bunte, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. 247 24 Rdn. 11) oder ob die nach Nr. 19 Abs. 1 Satz 3 der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen erforderliche sechsw366chige K374ndigungsfrist h344t-te eingehalten werden m374ssen. Denn auch im letzteren Fall w344re der Bankkartenvertrag jedenfalls nach Ablauf von sechs Wochen und damit vor Rechtsh344ngigkeit der vorliegenden Klage beendet worden. 15 - 10 - 16 c) Die K374ndigung der Beklagten ist auch nicht rechtsmissbr344uch-lich (vgl. dazu Bunte aaO 247 24 Rdn. 20, 24; Schwintowski/Sch344fer, Bank-recht 2. Aufl. 247 14 Rdn. 259). Zwar kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, sie m374sse zum Schutz der Kl344gerin die Einhaltung betreuungs-rechtlicher Vorschriften 374berpr374fen. Wie das Berufungsgericht insofern zu Recht ausgef374hrt hat, treffen die Pflichten aus 247247 1812, 1813 BGB zum Schutz des Betreuten grunds344tzlich nicht die beteiligten Kreditinsti-tute, sondern allein die Betreuer und das Vormundschaftsgericht. Jedoch besteht f374r die Beklagte entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bei Verf374gungen nicht befreiter Betreuer ein erh366htes Ausfallrisiko. Wenn eine Bank entgegen 247247 1812, 1813 BGB eine Auszahlung an einen Be-treuer vornimmt, ohne dass die erforderliche Genehmigung des Vor-mundschaftsgerichts vorliegt, wird sie gegen374ber dem Betreuten nicht frei (Schramm, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. 247 32 Rdn. 18 m.w.Nachw.). Der Betreute beh344lt seine Einlagen-forderung und die Bank ist darauf verwiesen, den angewiesenen Betrag zur374ckzubuchen und tr344gt das Risiko der Uneinbringlichkeit des R374ckfor-derungsanspruchs gegen den Empf344nger. - 11 - III. 17 Das angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben, soweit es den "BankCard online"-Vertrag betrifft (247 562 Abs. 1 ZPO). Insofern war die Klage abzuweisen. Die weitergehende Revision war zur374ckzuweisen. Nobbe M374ller Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wassermann ist erkrankt und deshalb gehindert, seine Unterschrift beizuf374gen. Nobbe Ellenberger Schmitt Vorinstanzen: AG Mainz, Entscheidung vom 25.05.2004 - 80 C 498/03 - LG Mainz, Entscheidung vom 09.02.2005 - 3 S 119/04 -
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