BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 74/05 Verk374ndet am 13. Februar 2007 Wermes Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Kettenradanordnung EP334 Art. 69; PatG 247 14 a) Zur Beurteilung der Frage, ob eine Patentverletzung vorliegt, bedarf es zu-n344chst der Befassung mit der technischen Lehre, die sich aus der Sicht des vom Klagepatent angesprochenen Fachmanns aus dem Patentanspruch ergibt. Dazu ist der Sinngehalt des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, unter Heranziehung der den Patentanspruch erl344uternden Beschreibung und Zeichnungen durch Auslegung zu ermitteln. b) Die Einsch344tzung des gerichtlichen Sachverst344ndigen, ein im Patentan-spruch verwendeter Begriff werde auf einem bestimmten Fachgebiet in ei-nem eindeutig festgelegten Sinne verwendet, entbindet nicht von der rich-terlichen Aufgabe, unter Heranziehung der Beschreibung die Bedeutung dieses Begriffs im Zusammenhang des Patentanspruchs zu kl344ren. BGH, Urteil vom 13. Februar 2007 - X ZR 74/05 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 13. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Rich-terin M374hlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Asendorf und Gr366ning f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das am 12. Mai 2005 verk374ndete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen aufgeho-ben. Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-gericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung f374r die Bundes-republik Deutschland erteilten europ344ischen Patents 313 345 (Klagepatents). Anspruch 1 des Klagepatents, das am 20. Oktober 1988 unter Inanspruchnah-me japanischer Priorit344ten vom 21. Oktober 1987 und 4. Juni 1988 angemeldet wurde, lautet: 1 - 3 - "A multistage sprocket assembly for a bicycle comprising at least one larger diameter sprocket (1), at least one smaller diameter sprocket (2) and a drive chain (3), and the or each larger diameter sprocket (1) having at its outer periphery a given number of teeth which are spaced at intervals corresponding to the pitch of the chain (3) and the or each smaller diameter sprocket (2) having at its outer periphery teeth which are smaller in number than the teeth of said larger diameter sprocket (1) and are spaced at intervals corre-sponding to the pitch of the chain (3), said sprockets (1) and (2) be-ing assembled so that the centre (O 2 ) between a pair of adjacent teeth of said larger diameter sprocket (1) is positioned on a tangent extending form the centre (O 1 ) between a pair of adjacent teeth of said smaller diameter sprocket, said tangent extending along the path of travel of the driving chain (3) in engagement with said smaller diameter sprocket (2) when said chain (3) shifted therefrom into engagement with said larger diameter sprocket (1), the dis-tance between said centres (O 1 , O 2 ) being at least substantially an integer multiple of the chain pitch, characterised in that said larger diameter sprocket (1) is provided with a chain guide surface (4) on the inside surface of the sprocket (1) facing the smaller diameter sprocket (2) and at a position on said larger diameter sprocket (1) which corresponds to the path of travel between said centres (O 1 , O 2 ) between adjacent teeth of the sprocket where the chain makes contact with the larger diameter sprocket (1), said chain guide sur-face (4) having such a shape and size as to receive an entire link plate of a link of said chain and to cause the link to be biased to-wards the larger diameter sprocket (1) as the chain leaves the smaller diameter sprocket and starts to engage with a tooth of the larger diameter sprocket (1), said tooth being the tooth behind said centre (O 2 ) between adjacent teeth of the larger diameter sprocket in the direction of drive rotation." - 4 - In der Klagepatentschrift ist dieser Anspruch wie folgt in die deutsche Sprache 374bersetzt: 2 "Mehrstufige Kettenradanordnung f374r ein Fahrrad, enthaltend min-destens ein Kettenrad (1) mit einem gr366337eren Durchmesser, min-destens ein Kettenrad (2) mit einem kleineren Durchmesser und ei-ne Antriebskette (3), wobei das Kettenrad (1) oder jedes der Ketten-r344der (1) mit einem gr366337eren Durchmesser an seinem Au337enum-fang eine gegebene Anzahl an Z344hnen aufweist, die in Abst344nden voneinander angeordnet sind, die dem Lochabstand der Kette (3) entsprechen, sowie das Kettenrad (2) oder jedes der Kettenr344der (2) mit einem kleineren Durchmesser an seinem Au337enumfang Z344hne aufweist, deren Anzahl kleiner als die Anzahl der Z344hne des Kettenrads (1) mit einem gr366337eren Durchmesser ist und die in Ab-st344nden voneinander angeordnet sind, die dem Lochabstand der Kette (3) entsprechen, und wobei die Kettenr344nder (1) und (2) der-art angeordnet sind, dass die Mitte (O 2 ) zwischen einem Paar be-nachbarter Z344hne des Kettenrads (1) mit einem gr366337eren Durch-messer sich auf einer Tangente befindet, die sich von der Mitte (O 1 ) zwischen einem Paar benachbarter Z344hne des Kettenrads mit ei-nem kleineren Durchmesser aus entlang des Laufwegs der An-triebskette (3) im Eingriff mit dem Kettenrad (2) mit einem kleineren Durchmesser erstreckt, wenn die Kette (3) von dort in Eingriff mit dem Kettenrad (1) mit einem gr366337eren Durchmesser versetzt wird, wobei die Entfernung zwischen den genannten Mitten (O 1 , O 2 ) min-destens im Wesentlichen ein ganzzahliges Vielfaches des Lochab-standes der Kette ist, dadurch gekennzeichnet, dass das genannte Kettenrad (1) mit einem gr366337eren Durchmesser an seiner Innen-oberfl344che mit einer Kettenf374hrungsoberfl344che (4) versehen ist, die dem Kettenrad (2) mit einem kleineren Durchmesser zugewandt ist, und auf dem Kettenrad (1) mit einem gr366337eren Durchmesser an ei-ner Position, die im Laufweg zwischen den genannten Mitten (O 1 , O 2 ) zwischen benachbarten Z344hnen der Kettenr344der, wo die Kette - 5 - mit dem Kettenrad (1) mit einem gr366337eren Durchmesser in Kontakt kommt, wobei die Kettenf374hrungsoberfl344che (4) eine derartige Ges-talt und Gr366337e aufweist, dass sie eine ganze Gliedplatte eines Glie-des der Kette aufnimmt und bewirkt, dass das Glied in Richtung auf das Kettenrad (1) mit einem gr366337eren Durchmesser vorgespannt wird, wenn die Kette das Kettenrad mit einem kleineren Durchmes-ser verl344sst und beginnt, mit einem Zahn des Kettenrads (1) mit ei-nem gr366337eren Durchmesser in Eingriff zu kommen, wobei dieser Zahn der Zahn hinter der Mitte (O 2 ) zwischen benachbarten Z344hnen des Kettenrads mit einem gr366337eren Durchmesser in der Antriebs-drehrichtung ist." Die nachfolgenden Figuren 1 bis 3 der Klagepatentschrift zeigen ein Aus-f374hrungsbeispiel. 3 - 6 - Die Beklagte zu 1, deren Gesch344ftsf374hrer der Beklagte zu 2 war, und die Beklagte zu 3 vertreiben in der Bundesrepublik Deutschland unter den Be-zeichnungen "S. 5.0" und "S. 7.0" Ketten- radanordnungen f374r Fahrr344der, deren Ausgestaltung in dem f374r den Rechtsstreit interessierenden Bereich aus den nachstehend wiedergegebenen, von der Kl344-gerin als Anlagen K 38-3, K 38-12 und K 38-13 vorgelegten Photographien er-sichtlich ist. 4 - 7 - - 8 - Die Kl344gerin sieht hierin eine Verletzung des Klagepatents und nimmt die Beklagten deswegen auf Unterlassung und Auskunft sowie auf Feststellung ih-rer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch. 5 Das Landgericht hat, sachverst344ndig beraten, im Wesentlichen antrags-gem344337 erkannt. Nach Einholung eines weiteren Sachverst344ndigengutachtens hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelas-senen Revision begehrt die Kl344gerin die Wiederherstellung des landgerichtli-chen Urteils. 6 Entscheidungsgr374nde : Die zul344ssige Revision f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 7 I. Das Klagepatent betrifft eine mehrstufige Kettenradanordnung f374r ein Fahrrad mit Kettenr344dern (Ritzeln) unterschiedlichen Durchmessers, zwi-schen denen zum Gangwechsel die Antriebskette versetzt wird. 8 Die Klagepatentschrift erl344utert, dass herk366mmlicherweise bei einer sol-chen mehrstufigen Kettenradanordnung - wie im japanischen Gebrauchsmuster Sho 55-28617 und entsprechend in der US-Patentschrift 4 268 259 beschrieben - ein Kettenrad mit kleinerem und ein Kettenrad mit (n344chst)gr366337erem Durch-messer so angeordnet sind, dass sich die Mitte zwischen einem Paar benach-barter Z344hne des gr366337eren Kettenrads auf der Tangente befindet, die sich von der Mitte zwischen einem Paar benachbarter Z344hne des kleineren Kettenrads erstreckt, und dass die Entfernung zwischen diesen Mittelpunkten ein ganzzah-liges Vielfaches des Lochabstands (der Teilung) der Kette ist. Hierdurch kann 9 - 9 - bei der Versetzung der Kette auf das n344chstgr366337ere Kettenrad ein in Antriebs-drehrichtung hinter der genannten Mitte angeordneter erster Zahn des gr366337eren Kettenrads leicht in Eingriff mit der Antriebskette gebracht werden, wozu die Kette durch eine Schaltung in Richtung zum gr366337eren Kettenrad schr344ggestellt ("biased") wird. Die Kette passt dabei besonders gut auf den "ersten Zahn", wenn das betreffende Glied der Kette, die abwechselnd aus Paaren innerer und 344u337erer Gliedplatten besteht, ein Kettenglied mit 344u337eren Gliedplatten ist. Selbst wenn jedoch ein solches Kettenglied mit dem "ersten Zahn" kor-respondiert, greifen die Endfl344che des Kettenstifts und die 344u337ere Oberfl344che der 344u337eren Gliedplatte nach den Darlegungen der Klagepatentschrift st366rend an der inneren Oberfl344che des gr366337eren Kettenrads an, so dass die Kette nicht weiter in Richtung auf das gr366337ere Kettenrad transportiert werden kann und infolgedessen den ersten Zahn nicht zuverl344ssig ergreift. Als 344hnlich problema-tisch wird der Schaltvorgang f374r den Fall geschildert, dass ein Kettenglied mit inneren Gliedplatten mit dem "ersten Zahn" korrespondiert. 10 Dem Klagepatent liegt das technische Problem zugrunde, die Zuverl344s-sigkeit des Schaltvorgangs unter Ber374cksichtigung dieser geschilderten Schwie-rigkeiten weiter zu verbessern. 11 Erfindungsgem344337 soll dies durch eine mehrstufige Kettenradanordnung erreicht werden, die nach Ma337gabe der nachfolgenden Merkmalsgliederung 12 a) zumindest ein Kettenrad mit gr366337erem Durchmesser, b) zumindest ein Kettenrad mit kleinerem Durchmesser und c) eine Antriebskette umfasst; - 10 - d) jedes Kettenrad weist an seinem Umfang eine gegebene An-zahl von Z344hnen auf, deren Abstand voneinander der Teilung der Antriebskette entspricht; e) die Anzahl der Z344hne des Kettenrads mit kleinerem Durch-messer ist geringer als die Anzahl der Z344hne des Kettenrads mit gr366337erem Durchmesser; f) die Kettenr344der sind so angeordnet, dass die Mitte (O 2 ) zwi-schen einem Paar benachbarter Z344hne des gr366337eren Ketten-rads sich auf einer Tangente befindet, f1) die sich von der Mitte O 1 zwischen einem Paar be-nachbarter Z344hne des kleineren Kettenrads erstreckt ("extending from the centre 205"); f2) die sich entlang des Laufwegs der Antriebskette im Eingriff mit dem kleineren Kettenrad erstreckt, wenn die Kette von dort zum Eingriff in das gr366337ere Ketten-rad umgeschaltet wird, f3) wobei der Abstand zwischen den Mittelpunkten (O 1, O 2 ) jedenfalls im Wesentlichen ("at least substantial-ly") ein ganzzahliges Vielfaches der Kettenteilung ist; g) das gr366337ere Kettenrad ist mit einer Kettenf374hrungsfl344che versehen, die g1) an der inneren Oberfl344che dieses Kettenrads dem kleineren Kettenrad zugewandt ist und g2) sich dort befindet, wo die Kette auf dem Laufweg zwi-schen den Mittelpunkten (O 1 , O 2 ) mit dem gr366337eren Kettenrad in Ber374hrung kommt; h) die Kettenf374hrungsfl344che weist eine derartige Gestalt und Gr366337e auf, dass sie - 11 - h1) eine ganze Gliedplatte eines Kettengliedes aufnimmt ("to receive an entire link plate of a link 205") und h2) bewirkt, dass das Kettenglied in Richtung auf das gr366-337ere Kettenrad schr344ggestellt wird ("to cause the link to be biased towards the larger diameter sprocket"), wenn die Kette das kleinere Kettenrad verl344sst und der Eingriff mit einem Zahn des gr366337eren Kettenrads beginnt, h3) wobei der betreffende Zahn in Antriebsdrehrichtung hinter der Mitte (O 2 ) liegt. Die Klagepatentschrift erl344utert das Merkmal h dahin, dass der Ketten-f374hrungsabschnitt gro337 genug ausgef374hrt ist, um die ihm zugewandten Glied-platten der Kette aufzunehmen, so dass die Kette um einen vorbestimmten Be-trag in Richtung auf die 344u337ere Oberfl344che des gr366337eren Kettenrads abgelenkt werden kann ("can deviate at a predetermined amount towards 205") und so zu-verl344ssig den ersten Zahn ergreift (Sp. 6 Z. 2-8, Sp. 11 Z. 1-12 [334bersetzung S. 8 letzter Abs., S. 16 erster Abs.]). 13 II. Das Berufungsgericht verneint eine Verletzung des Klagepatents, weil die angegriffenen Ausf374hrungsformen die Merkmale f bis f2 sowie h1 nicht verwirklichten. Zur Begr374ndung ist im Wesentlichen ausgef374hrt: 14 Der im Berufungsrechtszug bestellte Sachverst344ndige habe dargelegt, dass der Begriff "Tangente an eine Kurve in einem bestimmten Punkt P" ma-thematisch eindeutig definiert sei und der Fachmann ihn in technischen Be-schreibungen wie dem Klagepatent auch in diesem Sinne verstehen werde, oh-ne davon abweichende Bedeutungen in Betracht zu ziehen. Der Sachverst344n-dige habe festgestellt, dass eine Kette die Verzahnung eines Kettenrades auf 15 - 12 - einer Tangente im exakten mathematischen Sinn verlassen k366nne, wenn die Symmetrielinie der Kette im Punkt P senkrecht zur Winkelhalbierenden bzw. zum Radiusvektor des Teilkreises stehe. Bei den angegriffenen Ausf374hrungs-formen verlasse die Kette das kleinere Kettenrad in dem ma337geblichen Punkt O 1 nicht auf einer solchen Tangente. Zutreffend weise der Sachverst344ndige darauf hin, dass das Klagepatent lediglich einen einzigen Hinweis f374r die Kurve enthalte, an der O 1 liegen solle, n344mlich die Zeichnung nach Figur 1. Von die-sem Punkt m374sse sich die Tangente erstrecken. Das hierzu in Widerspruch stehende Vorbringen der Kl344gerin f374hre zu keiner anderen tats344chlichen oder rechtlichen Betrachtungsweise. Die Kl344gerin setze im Ergebnis ihr Verst344ndnis des Klagepatents an die Stelle des Verst344ndnisses des Sachverst344ndigen. Zum Merkmal h1 komme der Sachverst344ndige zum Ergebnis, dass der Begriff "ganze Gliedplatte" sich eindeutig auf Umriss und Tiefe der Kettenf374h-rungsfl344che beziehe, die so dimensioniert werden solle, dass eine ganze Glied-platte aufgenommen werden k366nne. Merkmal h1 l366se "nach den Feststellungen des Sachverst344ndigen" die Aufgabe, die Behinderung der Querbewegung der Kette senkrecht zur Kettenradebene zu beseitigen und eine definierte F374hrung der Kette in der Kettenradebene durch Formschluss mit der F374hrungsebene zu erm366glichen. Nach den Messungen des gerichtlichen Sachverst344ndigen liege bei den angegriffenen Ausf374hrungsformen die Tiefe mit 0,6 mm um 40 % unter der Dicke einer ganzen Gliedplatte; im Umriss sei gleichfalls eine deutliche Ab-weichung von ca. 2,5 mm festzustellen. Auch 344quivalent werde Merkmal h1 nicht verwirklicht. Beim Gangwechsel k366nne die Gliedplatte in den hinteren Teil der F374hrungsfl344che nicht eintauchen und sto337e seitlich am Kettenrad an. Das vom Klagepatent angestrebte Ziel, die Behinderung der Bewegung der Kette senkrecht zur Kettenradebene zu beseitigen, werde damit nicht erreicht; es werde lediglich eine Verringerung erzielt. Die Funktion der F374hrung der Kette durch Formschluss in der Kettenradebene auf das benachbarte gr366337ere Ketten- 16 - 13 - rad werde nicht oder nur noch in praktisch bedeutungslosem Umfang erreicht. Nach den Feststellungen des Sachverst344ndigen sei von der Beklagten offenbar eine L366sung entwickelt worden, die sich aus dem Klagepatent nicht eher ablei-ten lasse als aus bereits bekannten Patenten. Auch in Bezug auf Merkmal h1 gelte, dass die Kl344gerin im Ergebnis ihr Verst344ndnis an die Stelle des Verst344nd-nisses des Sachverst344ndigen setze. III. Diese Ausf374hrungen halten revisionsrechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Die Verneinung der Verletzungsfrage beruht auf einer rechtsfehlerhaften Auslegung des Patentanspruchs. 17 1. Zur Beurteilung der Frage, ob eine Patentverletzung vorliegt, be-darf es zun344chst der Befassung mit der technischen Lehre, die sich aus der Sicht des vom Klagepatent angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit ergibt (vgl. BGHZ 159, 221, 226 - Drehzahlermittlung, m.w.N.). Der Sinngehalt des Patentan-spruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, ist unter Heranziehung der den Patentanspruch erl344uternden Beschreibung und Zeichnungen (Art. 69 Abs. 1 Satz 2 EP334; 247 14 Satz 2 PatG) durch Auslegung zu ermitteln. Was sich hieraus als gesch374tzter Gegenstand ergibt, ist eine Rechtsfrage, weshalb die Ausle-gung des Patentanspruchs vom Revisionsgericht in vollem Umfang nachgepr374ft werden kann (st. Rspr.; s. nur BGHZ 142, 7, 15 - R344umschild; BGHZ 160, 204, 213 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Die Aufgabe der Auslegung des Patentanspruchs darf somit nicht dem gerichtlichen Sachverst344ndigen 374berlas-sen werden, sondern obliegt dem Gericht. Zwar bildet das Verst344ndnis des Fachmanns von den im Patentanspruch verwendeten Begriffen und vom Gesamtzusammenhang des Patentanspruchs die Grundlage der Auslegung, weil sich der Patentanspruch an die Fachleute eines bestimmten Gebiets der 18 Technik richtet. Das bedeutet jedoch nur, dass sich der Tatrichter - 14 - Das bedeutet jedoch nur, dass sich der Tatrichter gegebenenfalls sachverst344n-diger Hilfe bedienen muss, wenn es um die Frage geht, welche objektiven tech-nischen Gegebenheiten, welches Vorverst344ndnis der auf dem betreffenden Ge-biet t344tigen Sachkundigen, welche Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen und welche methodische Herangehensweise dieser Fachleute das Verst344ndnis des Patentanspruchs und der in ihm verwendeten Begriffe bestimmen oder je-denfalls beeinflussen k366nnen (BGHZ 164, 261, 268 - Seitenspiegel). Das auf dieser Grundlage zu kl344rende richtige Verst344ndnis des Patentanspruchs selbst ist hingegen unmittelbarer Feststellung regelm344337ig entzogen (BGHZ 160, 204, 213 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Das Gericht ist deswegen gehin-dert, die Ergebnisse eines Sachverst344ndigengutachtens einfach zu 374berneh-men; sachverst344ndige 304u337erungen sind vom Tatrichter vielmehr eigenverant-wortlich daraufhin zu untersuchen, ob und inwieweit sie Angaben enthalten, die Aufkl344rung im Hinblick auf entscheidungserhebliche und allein von dem erken-nenden Gericht zu beantwortende Fragen zu bieten verm366gen (Sen.Urt. v. 7.3.2001 - X ZR 176/99, GRUR 2001, 770 - Kabeldurchf374hrung II). Das Ver-st344ndnis des Sachverst344ndigen vom Patentanspruch genie337t als solches bei der richterlichen Auslegung grunds344tzlich ebenso wenig Vorrang wie das Ver-st344ndnis einer Partei. Das angefochtene Urteil gen374gt diesen Anforderungen nicht. Das Beru-fungsgericht hat nicht den Sinngehalt des Patentanspruchs unter Heranziehung der Patentbeschreibung und der Zeichnungen ermittelt, sondern sich letztlich darauf beschr344nkt, die Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen wiederzugeben und auf sie zu verweisen, ohne sie daraufhin zu 374berpr374fen, inwieweit sie mit dem im Lichte der Beschreibung interpretierten Patentanspruch in Einklang ste-hen. Vielmehr hat es die von ihm zitierten Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen - ersichtlich nicht nur im Sinne eines Vergreifens im Ausdruck - als "Feststellun-gen" zum Inhalt des Patentanspruchs behandelt. Unter Missachtung der vorste- 19 - 15 - henden Grunds344tze ist das Berufungsgericht vom Verst344ndnis des gerichtlichen Sachverst344ndigen ausgegangen, das es als aufgrund seiner fachlichen Autorit344t ma337geblich bewertet, anstatt eigenverantwortlich den technischen Sinngehalt des Patentanspruchs zu ergr374nden. Deutlich wird dies insbesondere bei der Auslegung des in Merkmal f verwendeten Begriffs der Tangente, bei der sich das Berufungsgericht die Auffassung des Sachverst344ndigen zu eigen gemacht hat, der Fachmann werde den mathematisch eindeutig definierten Begriff in technischen Beschreibungen wie dem Klagepatent auch in diesem Sinne ver-stehen, ohne davon abweichende Bedeutungen in Betracht zu ziehen, und bei den Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zur Lage des Punktes O 1 auf einer Kurve, zu der das Klagepatent in der Figur 1 lediglich "einen einzigen Hinweis" enthalte. In beiden F344llen wird der Grundsatz missachtet, dass die Merkmale eines Patentanspruchs nicht f374r sich stehen, sondern im Zusammenhang des gesamten Anspruchs zu verstehen sind und die Beschreibung zur Ermittlung dieses Sinnzusammenhangs heranzuziehen ist (BGHZ 150, 149, 155 f. - Schneidmesser I; BGHZ 159, 221, 226 - Drehzahlermittlung; Sen.Urt. v. 2.3.1999 - X ZR 85/96, GRUR 1999, 909, 912 - Spannschraube). Ist die techni-sche Lehre des Patentanspruchs aber nicht ermittelt, fehlt es bereits an der er-forderlichen Grundlage, um sachgerecht pr374fen k366nnen, ob eine angegriffene Ausf374hrungsform in den Schutzbereich eines Klagepatents f344llt. 2. Im Hinblick auf die vom Berufungsgericht bei den angegriffenen Ausf374hrungsformen verneinten Merkmale f bis f2 und h1 f374hrt die Auslegung des Patentanspruchs 1 zu folgendem Ergebnis: 20 a) Die Merkmalsgruppe f hat die Anordnung der Kettenr344der zuein-ander zum Gegenstand. Wie bereits ausgef374hrt, ist Ziel dieser schon aus den in der Klagepatentschrift angef374hrten Druckschriften (japanisches Gebrauchsmus-ter Sho 55-28617 und US-Patentschrift 4 268 259) vorbekannten Zuordnung, 21 - 16 - eine Verbesserung des Schaltverm366gens der Gangschaltung dadurch zu errei-chen, dass beim Gangwechsel zum Kettenrad mit dem gr366337eren Durchmesser ein als erster Zahn (11) bezeichneter Schaltzahn des gr366337eren Kettenrades leicht in Eingriff mit der Antriebskette gebracht werden kann (vgl. Sp. 1 Z. 11-30 [334bersetzung S. 1 zweiter Abs.]). Die Zuordnung der Kettenr344der wird durch die Erstreckung einer als Tangente bezeichneten Geraden und den Abstand zwischen der Mitte O 1 zwi-schen einem Paar benachbarter Z344hne des kleineren Kettenrads und der Mitte O 2 zwischen einem Paar benachbarter Z344hne des gr366337eren Kettenrads be-stimmt. Der Abstand betr344gt gem344337 Merkmal f3 - jedenfalls im Wesentlichen - ein ganzzahliges Vielfaches der Kettenteilung. Damit wird erreicht, dass beim Gangwechsel der in Antriebsrichtung vor der Mitte O 2 liegende (erste) Schalt-zahn des gr366337eren Kettenrads aufgrund des vorbestimmten Verh344ltnisses prob-lemlos in den zwischen einem Paar 344u337erer Gliedplatten gebildeten Zahnauf-nahmeraum eingreifen kann (vgl. Sp. 1 Z. 42-52, Sp. 3 Z. 49-54 [334bersetzung S. 2 zweiter Abs., S. 5 dritter Abs.]). Da es um die Festlegung der f374r den Zahneingriff vorbestimmten Kettenteilung geht, muss sich die ma337gebliche Tangente mit den Punkten O 1 und O 2 gem344337 Merkmal f2 entlang des Laufwegs der Antriebskette erstrecken. 22 Eine derart definierte Tangente hat ihren f374r die relevante L344nge ma337-geblichen Ausgangspunkt dort (und erstreckt sich dementsprechend von dort), wo die Kette vom kleineren Kettenrad abl344uft, um den Gangwechsel zum gr366-337eren Kettenrad zu erm366glichen. Merkmal f1 konkretisiert insoweit mit der Mitte O 1 zwischen einem Paar benachbarter Z344hne des kleineren Kettenrads den Punkt, von dem sich die Tangente erstreckt und von dem ausgehend bestimmt wird, ob der Abstand zur Mitte O 2 , welche sich in Antriebsrichtung hinter dem (ersten) Schaltzahn des gr366337eren Kettenrads befindet, im Wesentlichen ein 23 - 17 - ganzzahliges Vielfaches der Kettenteilung im Sinne von Merkmal f3 betr344gt. Die den tangentialen Kettenablauf im Punkt O 1 schneidende Mittellinie zwischen einem Paar benachbarter Z344hne des kleineren Kettenrads erlaubt dabei eine eindeutige Festlegung des (l344ngenbestimmenden) Ausgangspunktes der erfin-dungsgem344337en Tangente. Vor diesem Hintergrund bedarf es aus technischer Sicht und in 334bereinstimmung mit dem Anspruchswortlaut keiner weiteren Kon-kretisierung der Lage der Punkte O 1 und O 2 . Da sich die erfindungsgem344337e Tangente entlang des (geradlinigen) Laufwegs der Antriebskette erstreckt, er-geben sich diese von selbst aus den Schnittpunkten der Mittellinie zwischen den benachbarten Z344hnen mit einer in 334bereinstimmung mit dem Kettenverlauf angelegten Geraden. Eine entlang des Laufwegs der Antriebskette angelegte Gerade stellt auch eine Tangente dar, da die Antriebskette beim Gangwechsel stets tangential vom kleineren Kettenrad, 374ber welches sie sich auf dem W344lz-kreis bewegt, abl344uft. Dass eine erfindungsgem344337e Tangente dar374ber hinaus nur vorliegt, wenn sie - entsprechend den Ausf374hrungen des vom Berufungsgericht hinzu-gezogenen Sachverst344ndigen - im Punkt O 1 dieselbe Steigung aufweist wie ein die Mitte O 1 schneidender Teilkreis des Kettenrads, so dass die Tangente dort ihren Ber374hrpunkt mit dem Teilkreis hat und senkrecht zur Winkelhalbierenden steht, l344sst sich der technischen Lehre des Klagepatents nicht entnehmen. Wie der vorstehend ermittelte Sinngehalt der Merkmale zeigt, f374hren weder die Ver-wendung des Begriffs Tangente noch die Anweisung in Merkmal f1, die Tan-gente m374sse sich von der Mitte O 1 erstrecken, zu einem solchen Verst344ndnis. Bei seiner abweichenden Beurteilung hat sich das Berufungsgericht wie der gerichtliche Sachverst344ndige allein von der mathematischen Definition einer Tangente leiten lassen und den technischen Zusammenhang aus dem Auge verloren, in dem der Begriff im Klagepatent verwendet wird. Auch der Einwand der Revisionserwiderung, der Ber374hrpunkt der Tangente mit dem W344lzkreis 24 - 18 - ver344ndere sich im Falle einer 304nderung des Kettenabzugswinkels, w344re nur dann ma337geblich, wenn der Ber374hrpunkt und seine Lage fest vorgegeben w344-ren. Patentanspruch 1 und die zu seiner Auslegung heranzuziehende Patent-beschreibung befassen sich jedoch nicht mit dem Ber374hrpunkt. Dies ist auch ohne weiteres einleuchtend, da sich dieser Punkt beim tangentialen Ablauf der Antriebskette vom Kettenrad von selbst einstellt. Anhaltspunkte daf374r, dass mit der in Merkmal f1 angesprochenen Erstreckung der Tangente von der Mitte O 1 nicht nur ausgesagt ist, dass die Tangente im oben genannten Sinne ihren f374r die Abstandsbestimmung zur Mitte O 1 ma337geblichen Anfangspunkt hat, son-dern gefordert wird, dass sie au337erdem gerade dort ihren Ber374hrpunkt an ei-nem Teilkreis haben muss, sind der Patentschrift nicht zu entnehmen. Der vom Berufungsgericht in Bezug genommene Sachverst344ndige sieht eine technische Funktion einer solchen Anordnung zwar darin, dass bei kleinen Z344hnezahldiffe-renzen ein den Kettenradwechsel st366render Kontakt zwischen der Antriebskette und dem entgegen der Antriebsrichtung 374bern344chsten auf den Punkt O 1 folgen-den Zahn des kleineren Kettenrads vermieden werden kann. Diese Funktion weist die Klagepatentschrift der Tangente und der Lage ihres Ber374hrpunktes jedoch nicht zu. Vielmehr w374rde das von dem gerichtlichen Sachverst344ndigen f374r richtig gehaltene Verst344ndnis eine v366llig un374bliche Durchmesserdifferenz zwischen aufeinanderfolgenden Kettenr344dern bedingen, die weder in der Be-schreibung noch in den Zeichnungen des Klagepatents irgendeine St374tze fin-det. In keiner Figur ist die Lage der erfindungsgem344337en Tangente eingezeich-net. Lediglich die Darstellung des Ausf374hrungsbeispiels gem344337 Figur 1 erlaubt es 374berhaupt, entsprechend den Vorgaben der Merkmalsgruppe f eine Tangen-te nachtr344glich anzulegen. Die vom Berufungsgericht geforderte Tangente er-gibt sich hieraus jedoch nicht, da eine Tangente, die im Ausf374hrungsbeispiel am Punkt O 1 ihren Ber374hrpunkt mit einem (fiktiven) Teilkreis hat, sich nicht - auch nur ann344hernd - entlang des Laufwegs der Antriebskette erstreckt. - 19 - Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung rechtfertigt schlie337lich auch der in der Klagepatentschrift (Sp. 1 Z. 12-15 [334bersetzung S. 1 zweiter Abs.]) gegebene Hinweis auf das US-Patent 4 268 259 (Anlage K 6) kein ande-res Auslegungsergebnis. Zur Patentbeschreibung, die nach Art. 69 Abs. 1 Satz 2 EP334 zur Auslegung der Patentanspr374che und zur Kl344rung der in der Pa-tentschrift verwendeten Begriffe heranzuziehen ist, geh366ren zwar auch die in der Beschreibung genannten Druckschriften des Standes der Technik, soweit auf sie zur Erg344nzung der Patentbeschreibung Bezug genommen wird (vgl. Sen.Urt. v. 27.10.1998 - X ZR 56/96, Mitt. 1999, 365, 367 - Sammelf366rderer). Die US-Patentschrift gibt f374r ein im oben genannten Sinne eingeschr344nktes Verst344ndnis des Begriffs Tangente jedoch nichts her. Die von der Revisionser-widerung angef374hrte Beschreibungsstelle der US-Patentschrift (Sp. 2 Z. 37-50) umschreibt die Tangente als Tangentenlinie X-X oder eine von der Mitte O 2 - in der Klagepatentschrift mit O 1 bezeichnet - auf einer Tangentialebene in Bezug auf das kleinere Zahnrad und entlang des Laufwegs der Kette gezeichnete Linie ("205 tangent line X-X or a line drawn from the center O 2 on the tangent plane with respect to the smaller diameter sprocket 2 and along the travel of the chain 4 205224). Da die Antriebskette beim Gangwechsel tangential vom kleineren Ket-tenrad abl344uft, befindet sich eine sich entlang des Laufs der Antriebskette erstreckende Gerade stets in einer tangentialen Ebene in Bezug auf das kleine-re Kettenrad. Die Mitte zwischen zwei benachbarten Z344hnen des kleineren Ket-tenrads muss dazu nicht den Ber374hrpunkt einer Tangente darstellen, die als solche auch unabh344ngig von der tangentialen Erstreckung der Antriebskette verlaufen kann. Die Tangentenlinie X-X bezieht sich lediglich auf die zeichneri-sche Darstellung der sich entlang des Kettenverlaufs erstreckenden Gerade in Figur 1 der US-Patentschrift und definiert keine weitere geometrische Anforde-rung. Die gegenteilige Ansicht der Revisionserwiderung, Kettenverlauf und die Tangentenlinie X-X k366nnten voneinander abweichen, findet keinen Anhalt in der US-Patentschrift. 25 - 20 - Nach allem durfte das Berufungsgericht das Vorliegen einer erfindungs-gem344337en Tangente im Sinne der Merkmale f bis f2 nicht allein deshalb vernei-nen, weil die Antriebskette das kleinere Kettenrad nicht auf einer Tangente ver-l344sst, die an einem Teilkreis des Kettenrades im Punkt O 1 anliegt, also dort senkrecht zur Winkelhalbierenden steht. Ob die angegriffenen Ausf374hrungsfor-men in tats344chlicher Hinsicht so ausgestaltet sind, dass sie von den Merkmalen f bis f2 Gebrauch machen, wird das Berufungsgericht im wiederer366ffneten Be-rufungsrechtszug unter Beachtung des vorstehend ermittelten Sinngehalts des Patentanspruchs 1 festzustellen haben. 26 b) W344hrend Merkmalsgruppe g die Lage der erfindungsgem344337en Kettenf374hrungsfl344che auf dem gr366337eren Kettenrad vorgibt, befasst sich Merk-malsgruppe h mit Gr366337e und Gestalt der Kettenf374hrungsfl344che. Sie werden in funktionaler Hinsicht durch Merkmal h2 bestimmt, wonach Gestalt und Gr366337e der Kettenf374hrungsfl344che bewirken, dass das Kettenglied in Richtung auf das gr366337ere Kettenrad schr344ggestellt werden kann. Diese Wirkungsangabe versteht sich vor der vom Klagepatent am Stand der Technik ge374bten Kritik, dass die dem kleineren Kettenrad zugewandte (innere) Oberfl344che des gr366337eren Ketten-rads einer ausreichenden Schr344gstellung der Antriebskette f374r den Gangwech-sel entgegenwirken kann, weil die 344u337ere Gliedplatte und gegebenenfalls die Endfl344che eines Kettenzapfens an die innere Oberfl344che des gr366337eren Ketten-rades sto337en mit der Folge, dass die Kette m366glicherweise nicht hinreichend zum gr366337eren Kettenrad hin abgelenkt werden kann, um ein zuverl344ssiges Ein-greifen mit einem (ersten) Schaltzahn zu gew344hrleisten (vgl. Sp. 1 Z. 42 bis Sp. 2 Z. 42 [334bersetzung S. 2 zweiter Abs. bis S. 3 zweiter Abs.]). Die erfindungs-gem344337e Ausgestaltung der Kettenf374hrungsfl344che soll es demgegen374ber erm366g-lichen, die Kette beim Versetzen vom kleineren zum gr366337eren Kettenrad zuver-l344ssig - d.h. insbesondere ohne das vorgenannte sch344dliche Ansto337en - um einen vorbestimmten Betrag in Richtung zur Oberfl344che des gr366337eren Ketten- 27 - 21 - rads schr344gstellen zu k366nnen (vgl. Sp. 3 Z. 42-48 [334bersetzung S. 5 dritter Abs.]). Mit welcher r344umlich-k366rperlichen Ausgestaltung diese Wirkung erzielt werden soll, gibt Merkmal h1 an. Gestalt und Gr366337e der Kettenf374hrungsfl344che werden hierzu in Beziehung zur Gliedplatte gesetzt und dadurch charakterisiert, dass sie diese ganz aufnehmen. Mit der Aufnahme ist ein Raum vorhanden, der gro337 genug ausgef374hrt ist, um die Kette zuverl344ssig um einen vorbestimmten Betrag in Richtung zur Oberfl344che des gr366337eren Kettenrads bewegen zu k366n-nen (vgl. Sp. 6 Z. 2-8, Sp. 11 Z. 1-12 [334bersetzung S. 8 letzter Abs., S. 16 ers-ter Abs.]). Merkmal h1 lehrt insoweit, dass der Aufnahmeraum dann hinreichend gro337 dimensioniert ist, wenn die Gliedplatte nicht nur teilweise, sondern ganz aufgenommen wird. Vollst344ndige Aufnahme bedeutet, dass die Begrenzung des Aufnahmeraums in ihrem radialen Umriss nicht kleiner gestaltet sein soll als der L344ngsumriss der Gliedplatte. Anderenfalls k344me die Gliedplatte zwangsl344ufig nicht nur mit dem Aufnahmeraum, sondern auch mit der ihn begrenzenden, nicht vertieften inneren Oberfl344che des gr366337eren Kettenrads in Kontakt. Ein sol-cher Kontakt kann zu der unerw374nschten Ablenkung der Kette weg vom gr366337e-ren Kettenrad f374hren und damit verhindern, dass die Kette in erfindungsgem344-337er Weise zuverl344ssig um den vorbestimmten Betrag zum gr366337eren Kettenrad schr344ggestellt wird. Der vom Klagepatent vorausgesetzte Raum zur Aufnahme einer ganzen Gliedpatte kann, wie dem Ausf374hrungsbeispiel gem344337 Figur 1 der Klagepatentschrift zu entnehmen ist, auch dann noch vorhanden sein, wenn die Gliedplatte 374ber den Boden der F374hrungsfl344che hinausragt. Entscheidend ist, dass es nicht zu dem vorerw344hnten sch344dlichen Kontakt mit der unvertieften Kettenradoberfl344che kommt und die Fl344che ihre F374hrungsfunktion erf374llt, die Kette zuverl344ssig um einen vorbestimmten Betrag in Richtung zur Oberfl344che des gr366337eren Kettenrads zu bewegen. 28 - 22 - Die nicht unmittelbar durch den Anspruchswortlaut gekl344rte Frage, ob sich das Kriterium der Aufnahme einer ganzen Gliedplatte daneben auch auf die Tiefe der Kettenf374hrungsfl344che in der Weise bezieht, dass die axiale Tiefe des Aufnahmeraums zumindest der Dicke einer Gliedplatte entsprechen muss, so dass eine Gliedplatte axial betrachtet vollst344ndig in den Aufnahmeraum ein-tauchen kann, ist zu verneinen. Die Tiefe des von der Kettenf374hrungsfl344che ge-bildeten Aufnahmeraums bestimmt, um welchen Betrag die Kette zum gr366337eren Kettenrad schr344ggestellt werden kann. Dieser vorbestimmte Betrag gew344hrleis-tet, dass die Kette zuverl344ssig in Eingriff mit einem Zahn des gr366337eren Ketten-rads gebracht und der Gangwechsel vom kleineren zum gr366337eren Kettenrad problemlos vollzogen werden kann. Entspricht ein Paar der 344u337eren Gliedplat-ten dem ersten Schaltzahn (11), gelangt der Zahn zwischen diesen in Eingriff. Entspricht ein Paar der inneren Gliedplatten dem ersten Schaltzahn, kommt nicht der - weniger gro337e - Zwischenraum zwischen diesem Paar mit dem ers-ten Schaltzahn, sondern erst der Zwischenraum der dem Paar nachfolgenden Paar 344u337erer Gliedplatten mit dem zweiten Schaltzahn (12) in Eingriff (vgl. Sp. 3 Z. 49 bis Sp. 4 Z. 2, Sp. 10 Z. 33-40 [334bersetzung S. 5 dritter Abs., S. 15 zweiter Abs.]). Dabei gilt es zu verhindern, dass die dem gr366337eren Kettenrad zugewandte innere Gliedplatte auf dem ersten Schaltzahn aufreitet ("riding on the first tooth") (Sp. 5 Z. 43-50, Sp. 6 Z. 8-16 [334bersetzung S. 8 drit-ter Abs., S. 9 erster Abs.]). Die Kettenf374hrungsfl344che muss dementsprechend einerseits tief genug f374r den Eingriff des ersten Schaltzahns zwischen einem Paar der 344u337eren Gliedplatten sein, darf aber andererseits nicht so tief sein, dass es zu einem Aufreiten einer inneren Gliedplatte auf dem Zahn kommt. Dieses Anforderungsprofil schlie337t solche Ausf374hrungsformen ein, bei denen die Kettenf374hrungsfl344che eine geringere Tiefe als die Dicke einer Gliedplatte aufweist. Etwas anderes k366nnte nur dann gelten, wenn eine solche Tiefe Vor-aussetzung daf374r w344re, 374berhaupt zu den vorgenannten Steuerungsverh344ltnis-sen zu gelangen. Derartiges ist der Patentbeschreibung jedoch nicht zu ent- 29 - 23 - nehmen und erscheint auch in technischer Hinsicht nicht plausibel, da die Dicke der Kettenglieder allenfalls einer von mehreren Faktoren - etwa neben der Ma-terialdicke der Kettenr344der und der Gestaltung der Schaltz344hne - sein kann, die Einfluss darauf haben, welche Tiefe die Kettenf374hrungsfl344che im Einzelfall zum Erzielen der erw374nschten Steuerungsverh344ltnisse aufweisen muss. Kettenf374hrungsfl344chen mit geringerer Tiefe als die Dicke einer Gliedplatte vom Schutzbereich des Klagepatents auszunehmen - wie es das Berufungsge-richt unter Verweis auf den Sachverst344ndigen unternommen hat -, l344sst sich auch nicht mit der Erw344gung begr374nden, mit der in Merkmal h1 vorgesehenen Aufnahme einer ganzen Gliedplatte solle eine definierte (Radial-) F374hrung in der Kettenradebene durch Formschluss mit der F374hrungsebene erm366glicht werden. Weder das der Erfindung zugrunde liegende Problem noch die sonsti-ge Patentbeschreibung rechtfertigen eine solche einschr344nkende Betrachtung. Dem Klagepatent geht es in erster Linie um die Beseitigung der Nachteile, die sich im Stand der Technik daraus ergeben, dass die Kette bei der f374r den Gangwechsel zum gr366337eren Kettenrad erforderlichen Querbewegung senkrecht zur Kettenradebene - also axial und nicht radial - durch dessen innere Oberfl344-che st366rend abgelenkt wird. Lediglich im Rahmen der Beschreibung der Ausf374h-rungsalternative, die Kettenf374hrungsfl344che durch einen Ausschnitt ("cutout") zu bilden, wird dargelegt, die Bewegung der Kette k366nne gef374hrt sein und ein ab-gestufter Bereich 4a ("stepped portion 4a") die Gliedplatte beim Versetzen auf-nehmen (Sp. 6 Z. 19-23 [334bersetzung S. 9 zweiter Abs.]). Der Abstufung mag hierbei der technische Sinn zukommen, in radialer Hinsicht eine gewisse Ab-st374tzung der Gliedplatte herbeizuf374hren und so einem Herausrutschen der Gliedplatte aus der Kettenf374hrungsfl344che entgegenzuwirken. Zum einen handelt es sich bei der Abstufung und den mit ihr er366ffneten radialen F374hrungsm366glich-keiten der Kette jedoch nicht um einen notwendigen Bestandteil des patentge-m344337en Gegenstandes. Zum anderen hat sich die Tiefe der Abstufung an der 30 - 24 - oben beschriebenen - allein im Mittelpunkt der patentgem344337en Lehre stehen-den - F374hrung der Kette senkrecht zur Kettenradebene zu orientieren, was be-deutet, dass als Folge der Abstufung keine Tiefe der Kettenf374hrungsfl344che er-reicht werden darf, die zu einem Aufreiten einer inneren Gliedplatte auf dem ersten Schaltzahn f374hren kann. Dies kann je nach den gegebenen Verh344ltnis-sen erfordern, die Abstufung geringer ausfallen zu lassen als die Dicke einer Gliedplatte. Daf374r, dass umgekehrt wegen der Abstufung und der mit ihr ver-bundenen Wirkungen die M366glichkeiten der axialen F374hrung der Kette auf Ket-tenf374hrungsfl344chen mit einer bestimmten Mindesttiefe - etwa entsprechend der Dicke einer Gliedplatte - beschr344nkt sein sollen, fehlt es hingegen an jedem Anhaltspunkt. Merkmal h1 ist schlie337lich auch nicht in der Weise zu verstehen, dass mit der Aufnahme einer ganzen Gliedplatte eine radiale Abst374tzung entlang der ganzen F374hrungsfl344che erreicht werden soll. Die Antriebskette wird beim Gangwechsel schr344g zum gr366337eren Kettenrad gestellt. Die Gliedplatten bewe-gen sich demgem344337 nicht mehr parallel zum gr366337eren Kettenrad, sondern in einem bestimmten Winkel (axial) auf das Kettenrad zu. Patentgem344337 ist des-halb vorgesehen, die Tiefe der Kettenf374hrungsfl344che stufenweise zu ver344ndern oder sie 374ber ihre gesamte L344nge hinweg schr344g verlaufen zu lassen (Sp. 7 Z. 11-16 [334bersetzung S. 10 vierter Abs.]), was einschlie337t, die Schr344ge auf der H366he der nicht vertieften inneren Kettenradoberfl344che beginnen zu lassen. Da-nach unterfallen aber auch solche Ausf374hrungsformen der technischen Lehre des Klagepatents, bei denen eine radiale Abst374tzung nur partiell stattfindet, sei es, weil die Gliedplatte aufgrund ihrer vorgegebenen Schr344glage nur in ihrem vorderen Bereich hinreichend tief in die Kettenf374hrungsfl344che eintauchen kann, sei es, weil die sich gestuft oder durchgehend schr344g vertiefende F374hrungsfl344-che nur bereichsweise eine Tiefe erreicht, die eine technisch nennenswerte ra-diale Abst374tzung erlaubt. 31 - 25 - Zieht man diese Auslegung f374r die Verletzungspr374fung heran, hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht eine identische (wortsinngem344337e) Be-nutzung des Merkmals h1 verneint. Seine Feststellung, bei den angegriffenen Ausf374hrungsformen sei die Kettenf374hrungsfl344che in ihrem radialen Umriss klei-ner (ca. 2,5 mm) gestaltet als der Umriss einer Gliedplatte, bezieht sich ersicht-lich (auch) auf die durch eine Stufe gebildete Begrenzung der F374hrungsfl344che an ihrem vom ersten Schaltzahn radial entfernten Ende. Damit bietet die F374h-rungsfl344che nicht im Sinne von Merkmal h1 den f374r die Aufnahme einer ganzen Gliedplatte erforderlichen Raum. 32 3. Rechtsfehlerhaft sind jedoch die Erw344gungen, mit denen das Be-rufungsgericht eine Verwirklichung des Merkmals h1 mit abgewandelten (344qui-valenten) Mitteln verneint hat. 33 a) Die Zugeh366rigkeit einer vom Wortsinn des Patentanspruchs ab-weichenden Ausf374hrung zum Schutzbereich erfordert zun344chst, dass sie das der Erfindung zugrunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objek-tiv gleichwirkenden Mitteln l366st (BGHZ 150, 149, 154 - Schneidmesser I). 34 Wie die Auslegung von Patentanspruch 1 ergeben hat, wird mit der Auf-nahme einer ganzen Gliedplatte in der F374hrungsfl344che erreicht, dass die Kette zuverl344ssig um einen vorbestimmten (axialen) Betrag in Richtung zur Oberfl344-che des gr366337eren Kettenrads bewegt werden kann. Die Kette wird nicht durch ein Ansto337en an der nicht vertieften inneren Oberfl344che des gr366337eren Ketten-rads st366rend abgelenkt. Bei den angegriffenen Ausf374hrungsformen hat die klei-ner als der Gliedplattenumriss gestaltete Begrenzung der Kettenf374hrungsfl344che an ihrem vom ersten Schaltzahn radial entfernten Ende zur Folge, dass die Gliedplatte dort zumindest an der oberen Kante der Stufe zur Kettenf374hrungs-fl344che mit der nicht vertieften Oberfl344che des gr366337eren Kettenrads in Kontakt kommen kann. Der Kontakt schl366sse eine Gleichwirkung aus, wenn er die 35 - 26 - Gliedplatte daran hinderte, sich schr344g in die F374hrungsfl344che zu stellen und auf diese Weise die Kette um einen durch die Tiefe der F374hrungsfl344che vorbe-stimmten Betrag in Richtung zum gr366337eren Kettenrad zu f374hren. Dass derartige Verh344ltnisse bei den angegriffenen Ausf374hrungsformen vorliegen, l344sst sich den Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch nicht entnehmen. Soweit das Be-rufungsgericht unter Verweis auf die Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen meint, eine Behinderung der axialen Querbewegung der Kette werde bei den angegriffenen Ausf374hrungsformen nicht vollst344ndig, sondern lediglich in einem verringerten Umfang vermieden, rechtfertigt dies die Verneinung einer Patent-verletzung mit abgewandelten Mitteln schon deshalb nicht, weil nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine patentrechtliche Gleichwirkung schon bei im Wesentlichen die patentgem344337en Wirkungen erzielenden Gestal-tungen gegeben ist (vgl. Sen.Urt. v. 2.3.1999 - X ZR 85/96, GRUR 1999, 909, 914 - Spannschraube; Urt. v. 28.6.2000 - X ZR 128/98, GRUR 2000, 1005, 1006 - Bratgeschirr - m.w.N.). Eine solche Wirkung kommt bei einer Verk374rzung der Kettenf374hrungsfl344che an ihrem vom Schaltzahn radial entfernten Ende je-denfalls dann in Betracht, wenn die Verk374rzung so geringf374gig ist, dass die Gliedplatte noch im Wesentlichen ungehindert schr344g in die Fl344che einlaufen oder 374ber die Stufenkante schr344g in sie abkippen kann. Eine F374hrung der Kette um einen vorbestimmten Betrag in Richtung zum gr366337eren Kettenrad erscheint auch hier noch im Wesentlichen m366glich. Ob derartige Verh344ltnisse bei den an-gegriffenen Ausf374hrungsformen verwirklicht sind, bedarf allerdings tatrichterli-cher Feststellungen, die im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden k366n-nen. Hierzu hat das Berufungsgericht im wiederer366ffneten Berufungsrechtszug Gelegenheit. b) Gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, dass die angegrif-fenen Ausf374hrungsformen die erfindungsgem344337en Wirkungen erzielen, wird es weiter zu pr374fen haben, ob seine Fachkenntnisse den Fachmann bef344higten, 36 - 27 - die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden (BGHZ 150, 149, 153 - Schneidmesser I). War - was nach dem Vorstehenden naheliegt - auch dies der Fall, wird das Berufungsgericht der Frage nachzugehen haben, ob die 334berle-gungen, die der Fachmann hierzu anstellen musste, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sind, dass der Fachmann die abweichende Ausf374hrung mit ihren abgewandelten Mit-teln als der gegenst344ndlichen gleichwertige L366sung in Betracht zog (BGHZ 150, 149, 154 - Schneidmesser I). Hierbei handelt es sich um eine Rechtsfrage (Sen.Urt. v. 22.11.2005 - X ZR 81/01, GRUR 2006, 313, 316 - Stapeltrockner). Bei ihrer Beantwortung ist der in der gelehrten vollst344ndigen Aufnahme zum Ausdruck kommende L366sungsgedanke zu beachten, die Kettenf374hrungsfl344che gro337 genug zu gestalten, um die Kette zuverl344ssig um einen vorbestimmten Betrag in Richtung zur Oberfl344che des gr366337eren Kettenrads bewegen zu k366n-nen (vgl. Sp. 6 Z. 2-8 [334bersetzung S. 8 letzter Abs.]). Abweichungen, die auf-grund ihrer Geringf374gigkeit und r344umlichen Lage (noch) nicht zu einem Kontakt der Gliedplatte mit der unvertieften Oberfl344che des Kettenrads f374hren, der die Kette in technisch bedeutsamer Weise an der Bewegung um den vorbestimm-ten Betrag hindern kann, stehen mit diesem Gedanken grunds344tzlich in Ein-klang. Aus dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 ergibt sich nichts anderes. Die Anweisung, eine ganze Gliedplatte aufzunehmen, stellt eine verbale Umschrei-bung des gesch374tzten Gegenstandes dar, die insgesamt auslegungsbed374rftig ist und der von vornherein nicht das Ma337 an Eindeutigkeit und Exaktheit zu-kommt, welches der Fachmann mit technisch eindeutig definierten Zahlen- oder Ma337angaben (z.B. Winkel-, Mengen- oder Gewichtsangaben) verbindet. Ohne St374tze in der Patentbeschreibung kann Merkmal h1 daher nicht der Sinngehalt beigemessen werden, einen Grenzwert anzugeben, den es im Zweifel exakt einzuhalten gilt und der Abweichungen generell nicht mehr als gleichwertig ge-gen374ber dem gesch374tzten Gegenstand erscheinen l344sst. - 28 - IV. Gelangt das Berufungsgericht bei seiner erneuten Pr374fung zu dem Ergebnis, dass die Merkmale f bis f2 und h1 wortsinngem344337 bzw. mit 344quivalen-ten Mitteln verwirklicht sind, wird es die Pr374fung nachzuholen haben, ob die an-gegriffenen Ausf374hrungsformen auch das zwischen den Parteien ebenfalls um-strittene Merkmal f3 aufweisen. 37 Schlie337lich wird das Berufungsgericht gegebenenfalls der von ihm offen-gelassenen Frage nachzugehen haben, ob der Einwand der Beklagten durch-greift, eine von den angegriffenen Ausf374hrungsformen verwirklichte 344quivalente L366sung stelle mit R374cksicht auf den Stand der Technik keine patentf344hige Er-findung dar (vgl. BGHZ 98, 12 - Formstein). 38 Melullis M374hlens Meier-Beck Asendorf Gr366ning Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 11.06.2003 - 21 O 21210/00 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 12.05.2005 - 6 U 4058/03 -
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