BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 74/06 vom 27. September 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Cierniak und Dr. Fischer am 27. September 2007 beschlossen: Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 21. Februar 2006 werden zur374ckgewiesen. Von den Gerichtskosten der Nichtzulassungsbeschwerden und den au337ergerichtlichen Kosten des Kl344gers haben der Beklagte zu 1 2/3 und die Beklagte zu 2 1/3 zu tragen. Ihre au337ergerichtli-chen Kosten tragen die Beklagten selbst. Das Gesuch der Beklagten zu 2, ihr zur Durchf374hrung der Nichtzu-lassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe zu gew344hren, wird zu-r374ckgewiesen. Der Gegenstandswert wird f374r die Geb374hren des Prozessbevoll-m344chtigten des Beklagten zu 1 auf 27.570.552,19 200, f374r die Ge-b374hren des Prozessbevollm344chtigten der Beklagten zu 2 auf 13.272.087,73 200 und f374r die Gerichtsgeb374hren und die Geb374hren der Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers auf 40.842.639,92 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerden sind statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie haben jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Da die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 2 keine hinrei-chende Aussicht auf Erfolg hat, ist das von ihr gestellte Prozesskostenhilfege-such zur374ckzuweisen (247 114 Satz 1 ZPO). 2 1. Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 1 3 a) Der Rechtsstreit hat keine grunds344tzliche Bedeutung. Die Vorschrift des 247 144 Abs. 2 Satz 1 InsO ist nicht anwendbar, wenn der Anfechtungsgeg-ner die Masse von einer Verbindlichkeit befreit hat. Das ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und bedarf keiner h366chstrichterlichen Kl344rung. Die Insolvenz-masse (247 35 Abs. 1 InsO) ist das dem Schuldner geh366rende Aktivverm366gen. Dieses wird nicht vergr366337ert, wenn der Anfechtungsgegner Verbindlichkeiten des sp344teren Schuldners 374bernimmt. Der k374nftigen Masse flie337t in diesem Fall nichts zu. Eine befreiende Schuld374bernahme wirkt sich allein auf die Summe der Insolvenzforderungen (247 38 InsO) aus, die im Verfahren zu verfolgen sind. Dieser Umstand ist ebenso wenig mit Mitteln der Masse auszugleichen wie an-dere Aufwendungen, die der Anfechtungsgegner im Zusammenhang mit dem angefochtenen Vertrag t344tigt (vgl. M374nchKomm-InsO/Kirchhof, 247 144 Rn. 17; HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. 247 144 Rn. 5; HmbKomm-InsO/Rogge, 2. Aufl. 247 144 Rn. 19). 4 - 4 - Ist der Schuldner durch den Wegfall der Verbindlichkeit bereichert, ist dies 374ber 247 144 Abs. 2 Satz 2 InsO auszugleichen. 5 b) Die von der Nichtzulassungsbeschwerde ger374gten Verfahrensverst366-337e liegen nicht vor. 6 aa) Das Berufungsgericht hat im Rahmen der Auslegung des Abtretungs- und Schuld374bernahmevertrages vom 3. September 2001 kein wesentliches Auslegungsmaterial au337er Acht gelassen. Die Parteien sind sp344testens in der Berufungsinstanz nicht mehr 374bereinstimmend davon ausgegangen, dass der Vertrag auch bereits bestehende Forderungen erfassen sollte. Die von den Nichtzulassungsbeschwerden insoweit erhobenen R374gen finden in dem Inhalt der Akten keine tragf344hige St374tze. 7 bb) Das Berufungsgericht hat die Gl344ubigerbenachteiligung und den Be-nachteiligungsvorsatz gem344337 247 133 Abs. 1 InsO verfahrensfehlerfrei bejaht. Das rechtliche Geh366r der Beklagten zu 1 ist nicht verletzt. Art. 103 Abs. 1 GG soll gew344hrleisten, dass eine Partei sich vor Gericht in tats344chlicher und rechtli-cher Hinsicht 344u337ern kann; dar374ber hinaus garantiert er, dass das Gericht das Vorbringen im Rahmen seiner Entscheidung auch zur Kenntnis nimmt und in Erw344gung zieht (BVerfGE 83, 24, 35; BVerfG NJW 1995, 2095, 2096). Auf die nunmehr von den Beklagten als 374bergangen ger374gten Gesichtspunkte hat sich die Beklagte zu 1 in den Tatsacheninstanzen nicht bezogen. Sie sind im 334bri-gen aus Gr374nden des materiellen Insolvenzrechts unerheblich. 8 cc) Das Berufungsgericht hat auch keine unzul344ssige 334berraschungs-entscheidung getroffen. Eine solche liegt insbesondere dann vor, wenn das Ge- 9 - 5 - richt ohne vorherigen Hinweis auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (BVerfGE 84, 188, 190; 86, 133, 144 f). So lag es hier nicht. Der Kl344ger hat seine Klage in zweiter Instanz auch auf 247 133 Abs. 1 InsO gest374tzt und hierzu erg344nzenden Vortrag gehalten, dem die Beklagte zu 1 entgegengetreten ist. Sie musste deshalb damit rechnen, dass diese Vorschrift entscheidungserheblich werden k366nnte. 2. Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 2 10 Die von der Nichtzulassungsbeschwerde ger374gten Verfahrensverst366337e liegen nicht vor. 11 a) Das Berufungsgericht hat im Rahmen der Auslegung des Abtretungs- und Schuld374bernahmevertrages kein wesentliches Auslegungsmaterial au337er Acht gelassen (siehe oben 1. b) aa)). Dar374ber hinaus entspricht die Auslegung des Berufungsgerichts dem Standpunkt der Beklagten zu 2 in den Tatsachenin-stanzen; ihr Vortrag ist in der Richtung zu verstehen, dass der Vertrag nur die nach Vertragsschluss entstehenden Forderungen erfassen sollte. 12 b) Die n344her begr374ndete Annahme des Berufungsgerichtsgerichts, der Vertrag zwischen den Beklagten vom 20. Juni 2002 sei nichtig, ist zumindest nahe liegend, keinesfalls willk374rlich. 13 - 6 - 3. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-net w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Re-vision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 14 Ganter Kayser Gehrlein Cierniak Fischer Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 13.01.2004 - 35 O 567/02 - KG Berlin, Entscheidung vom 21.02.2006 - 14 U 41/04 -
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