BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 74/08 Verk374ndet am: 17. September 2009 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 675 Abs. 1, 247 280 Abs. 1; VVG 247 12 Abs. 3 a.F. Ist f374r den Prozessbevollm344chtigten offenkundig, dass das Gericht die tats344ch-lich erfolgte Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses nicht beachtet und trotz unbedingt erhobener Klage von einem blo337en Prozesskostenhilfegesuch aus-geht, hat er dieses Missverst344ndnis auszur344umen, um zwecks Einhaltung der Klagefrist die alsbaldige Zustellung der Klage sicherzustellen. BGH, Urteil vom 17. September 2009 - IX ZR 74/08 - OLG Brandenburg LG Potsdam - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 17. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 5. M344rz 2008 aufge-hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger nahm im Jahr 2000 nach einem Brandschaden in seinem Wohnhaus die Geb344udeversicherung in Anspruch. Mit Schreiben vom 18. Juli 2001, dem Kl344ger zugegangen am 25. Juli 2001, lehnte die Versicherung Leis-tungen mit der Begr374ndung ab, der Kl344ger, welcher zwischenzeitlich wegen fahrl344ssiger Brandstiftung zu einer Geldstrafe verurteilt worden war, habe den Brand grob fahrl344ssig, wenn nicht gar vors344tzlich verursacht. Vom Kl344ger mit der Durchsetzung seiner Anspr374che beauftragt, reichte der verklagte Rechts-anwalt am 8. Januar 2002 beim Landgericht Karlsruhe eine Klage gegen die Versicherung 374ber 38.406,71 200 nebst Zinsen ein, verbunden mit einem Antrag 1 - 3 - auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, und legte einen Scheck 374ber 1.074,60 200 f374r die Gerichtskosten bei. Der Vorsitzende der zust344ndigen Kam-mer veranlasste die 334bersendung des Schecks an die Landesoberkasse, teilte dem Beklagten aber gleichwohl mit Verf374gung vom 18. Januar 2002 mit, dass ein Gerichtskostenvorschuss nicht eingegangen sei und die Klage deshalb nicht zugestellt werden k366nne. Der Vorsitzende erkl344rte weiter, es werde davon aus-gegangen, dass die Erhebung der Klage von der Bewilligung von Prozesskos-tenhilfe abh344ngig gemacht werde, und fragte an, ob diese Annahme zutreffe. Der Beklagte nahm hierzu nicht Stellung. Mit Beschluss vom 3. Juni 2002 wies das Landgericht Karlsruhe den Prozesskostenhilfeantrag zur374ck. Die Landes-oberkasse forderte den Kl344ger mit Schreiben vom 10. Oktober 2002 auf, angeb-lich ausstehende Gerichtskosten in H366he von 119,40 200 einzuzahlen. Der Be-klagte teilte mit Schriftsatz vom 19. November 2002 mit, die Restzahlung der Gerichtskosten sei veranlasst. Der Betrag ging am 27. November 2002 bei der Landesoberkasse ein. Am 3. September 2003 wurde die Klageschrift an den Bevollm344chtigten der Versicherung zugestellt. Die Klage hatte in erster Instanz Erfolg, wurde aber im Berufungsverfahren abgewiesen, weil die am 25. Juli 2001 in Gang gesetzte sechsmonatige Frist des 247 12 Abs. 3 VVG a.F. nicht ge-wahrt worden sei. Der Kl344ger nimmt nun den Beklagten auf Ersatz des im Vorprozess gel-tend gemachten Schadens von 38.406,71 200 und der in jenem Prozess angefal-lenen Kosten von 16.824,34 200, zusammen 55.231,05 200, nebst Zinsen in An-spruch. Die Klage hat beim Landgericht Erfolg gehabt, ist aber vom Berufungs-gericht abgewiesen worden. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revi-sion verfolgt der Kl344ger seine Forderung weiter. 2 - 4 - Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-teils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 3 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: Der Beklagte habe seine anwaltli-chen Pflichten nicht verletzt. Er habe die bis zum 25. Januar 2002 laufende Frist des 247 12 Abs. 3 VVG a.F. gewahrt, weil er die Klage vor dem Ablauf der Frist bei Gericht eingereicht habe und die Klage "demn344chst" zugestellt worden sei. Die Zustellung wirke deshalb auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage zu-r374ck. Die sp344te Zustellung sei allein durch eine fehlerhafte Sachbehandlung des Gerichts verursacht worden, die sich der Kl344ger nicht zurechnen lassen m374sse, weil er und der Beklagte alles Erforderliche f374r eine ordnungsgem344337e Zustel-lung der Klage getan h344tten. Insbesondere habe der Beklagte nicht auf die Ver-f374gung des Gerichts vom 18. Januar 2002 reagieren und auch nach der Ableh-nung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht t344tig werden m374ssen. Im 334brigen fehle es an dem erforderlichen Zurechnungszusammen-hang zwischen der Unt344tigkeit des Beklagten und der sp344ten Zustellung, weil dieser nicht die Gefahrenlage geschaffen habe, in welcher sich der Fehler des Gerichts ausgewirkt habe. 4 II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 5 - 5 - 1. Der Beklagte hat die ihm aufgrund des Anwaltsvertrages obliegenden Pflichten verletzt. 6 a) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Rechtsanwalt im Rahmen seines Auftrags verpflichtet, seinen Mandanten vor voraussehbaren und vermeidbaren Nachteilen zu bewahren. Er hat deshalb, wenn verschiedene Ma337nahmen in Betracht kommen, den relativ sichersten Weg zu gehen. Der mit der Prozessf374hrung betraute Rechtsanwalt ist mit R374ck-sicht auf das auch bei Richtern nur unvollkommene menschliche Erkenntnis-verm366gen und die niemals auszuschlie337ende M366glichkeit eines Irrtums ver-pflichtet, nach Kr344ften dem Aufkommen von Irrt374mern und Versehen des Ge-richts entgegenzuwirken (BGH, Urt. v. 25. Juni 1974 - VI ZR 18/73, NJW 1974, 1865, 1866; v. 24. M344rz 1988 - IX ZR 114/87, NJW 1988, 3013, 3015 f; v. 18. Dezember 2008 - IX ZR 179/07, WM 2009, 324, 325 Rn. 8). 7 b) Diese Pflicht hat der Beklagte verletzt, indem er auf die gerichtliche Verf374gung vom 18. Januar 2002 nicht reagierte. Der Inhalt dieser Verf374gung zeigte dem Beklagten deutlich, dass die Gefahr bestand, das Gericht werde die bereits erfolgte Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses unbeachtet lassen und von einer Zustellung der Klage vorl344ufig absehen. Damit bestand die Ge-fahr, dass die Klage bereits wegen Vers344umung der am 25. Januar 2002 ablau-fenden Frist des 247 12 Abs. 3 VVG a.F. abgewiesen werden w374rde. 8 aa) Zwar wirkt eine nach Fristablauf erfolgte Zustellung auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung zur374ck, wenn die Zustellung "demn344chst" erfolgt (247 270 Abs. 3 ZPO a.F., jetzt 247 167 ZPO), und als demn344chst bewirkt kann auch eine Zustellung lange nach Fristablauf gelten, wenn die Verz366gerung durch eine feh- 9 - 6 - lerhafte Sachbehandlung des Gerichts verursacht ist. Verz366gerungen, welche die Partei oder ihr Prozessbevollm344chtigter bei sachgerechter Prozessf374hrung h344tten vermeiden k366nnen, sind hingegen nach st344ndiger Rechtsprechung der Partei zuzurechnen, soweit sie nicht nur geringf374gig sind (BGHZ 145, 358, 362; BGH, Urt. v. 5. Februar 2003 - IV ZR 44/02, NJW-RR 2003, 599, 600). In die-sem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Zustel-lungsverz366gerungen, die erst eintreten, nachdem der Kl344ger alle f374r eine ord-nungsgem344337e Klagezustellung von ihm geforderten Mitwirkungshandlungen erbracht hat, dem Kl344ger nicht zum Nachteil gereichen d374rfen. F374r eine Ver-pflichtung oder Obliegenheit des Kl344gers und seines Prozessbevollm344chtigten, auch noch in diesem Stadium des Verfahrens durch eine Kontrolle des gericht-lichen Vorgehens auf eine gr366337tm366gliche Beschleunigung hinzuwirken, fehlt die rechtliche Grundlage (BGHZ 168, 306, 312, Rn. 20 f). bb) Ob nach diesen Ma337st344ben die Voraussetzungen einer R374ckwirkung der Zustellung hier vorlagen - das Berufungsgericht im Vorprozess hat dies ver-neint, das Berufungsgericht im vorliegenden Rechtsstreit bejaht - , ist jedoch f374r die Frage einer Pflichtverletzung des Beklagten nicht entscheidend. Die ge-nannten Ma337st344be betreffen das zwischen dem Kl344ger und dem Gericht beste-hende Prozessrechtsverh344ltnis. Im Vertragsverh344ltnis zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten k366nnen strengere Anforderungen gelten. Der Beklagte durfte sich unter den gegebenen Umst344nden auf eine seinem Mandanten g374ns-tige Beurteilung durch das Gericht nicht verlassen (BGH, Urt. v. 24. M344rz 1988 aaO S. 3015). Um Nachteile f374r den Kl344ger m366glichst sicher zu vermeiden, h344t-te er das Gericht nach Erhalt der Verf374gung vom 18. Januar 2002 darauf hin-weisen m374ssen, dass der Gerichtskostenvorschuss bereits eingezahlt war und die Klage unabh344ngig von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erhoben sein 10 - 7 - sollte. Dies gilt umso mehr, als die gerichtliche Verf374gung mit der Anfrage schloss, ob die mitgeteilte Annahme zutreffe. cc) Der Vortrag des Beklagten, er habe sich den Eingang der Klage-schrift, des Prozesskostenhilfegesuchs und des Schecks 374ber den Gerichtskos-tenvorschuss sowohl am 10. Januar 2002 als auch nochmals am 25. Januar 2002 von der Gesch344ftsstelle des Gerichts telefonisch best344tigen lassen, 344ndert an dieser Beurteilung nichts. Die durch das gerichtliche Schreiben vom 18. Januar 2002 begr374ndeten Zweifel an einer alsbaldigen Zustellung der Klage wurden durch diese Telefonate nicht beseitigt, zumal der Beklagte beim zweiten Anruf die Auskunft erhalten haben will, eine Bearbeitung der Sache sei wegen des Umzugs des Landgerichts nicht sofort m366glich. 11 c) Hielte man die Unt344tigkeit des Beklagten nach Erhalt der Verf374gung vom 18. Januar 2002 noch f374r vertretbar, weil schon die Einreichung eines Pro-zesskostenhilfeantrags zun344chst die M366glichkeit sicherte, durch eine sp344ter zugestellte Klage die Frist des 247 12 Abs. 3 VVG a.F. noch zu wahren, dann l344ge eine Pflichtverletzung des Beklagten darin, dass er weiterhin unt344tig blieb, als ihm der Beschluss 374ber die Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe zugestellt wurde. Denn die durch einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskos-tenhilfe eintretende Verz366gerung der Zustellung ist nur dann unsch344dlich, wenn die Partei nach der Entscheidung 374ber ihr Gesuch alles Zumutbare tut, damit die Klage "demn344chst" im Sinne des 247 167 ZPO (247 270 Abs. 3 ZPO a.F.) zuge-stellt werden kann (BGHZ 98, 295, 301; BGH, Urt. v. 8. M344rz 1989 - IVa ZR 17/88, NJW-RR 1989, 675; Beschl. v. 30. November 2006 - III ZB 22/06, NJW 2007, 439, 441 Rn. 13). Diesen Anforderungen wurde der Beklagte nicht ge-recht. Ihm war durch die Verf374gung vom 18. Januar 2002 bekannt, dass das Gericht irrt374mlich annahm, es sei noch kein Gerichtskostenvorschuss einge- 12 - 8 - zahlt und die Klage sei nur f374r den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erhoben. Er musste deshalb damit rechnen, dass das Gericht, nachdem es die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hatte, von Amts wegen nichts unternehmen und die Einzahlung des Vorschusses abwarten w374rde. In dieser Situation h344tte er, um seinen Pflichten aus dem Mandatsverh344ltnis zu gen374gen und Nachteilen f374r den Kl344ger vorzubeugen, das Gericht umgehend darauf hin-weisen m374ssen, dass der Vorschuss bereits eingezahlt war und die Klage nun, ungeachtet der Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs, unverz374glich zuge-stellt werden sollte. 2. Ein rechtzeitiger Hinweis des Beklagten auf die bereits erfolgte Ein-zahlung des zutreffend berechneten Gerichtskostenvorschusses und auf die unbedingt erhobene Klage h344tte nach den Feststellungen des Berufungsge-richts eine zeitnahe Zustellung der Klage bewirkt. Jedenfalls dann h344tte die Kla-ge nicht als nach 247 12 Abs. 3 VVG a.F. verfristet abgewiesen werden k366nnen. In der Sache h344tte sie Erfolg haben m374ssen, wenn der Versicherer nicht von seiner Verpflichtung zur Leistung frei war, weil der Kl344ger den Versicherungsfall vors344tzlich oder durch grobe Fahrl344ssigkeit herbeif374hrte (247 61 VVG a.F.). Hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. 13 3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts besteht zwischen der Pflichtverletzung des Beklagten und einem durch den Verlust des Vorprozesses eingetretenen Schaden des Kl344gers auch der erforderliche Zurechnungszu-sammenhang. 14 - 9 - a) Sind f374r den Schaden des Mandanten neben einer Pflichtverletzung des Prozessbevollm344chtigten auch Fehler des Gerichts miturs344chlich, entf344llt die Zurechenbarkeit des Schadens zur Pflichtverletzung des Anwalts nur, wenn der Fehler des Gerichts den Geschehensablauf so ver344ndert, dass der Scha-den bei wertender Betrachtung in keinem inneren Zusammenhang mit der vom Anwalt zu vertretenden Vertragsverletzung steht. Bei dieser Beurteilung ist zu ber374cksichtigen, dass die Prozessleitung und die Rechtsfindung in die Verant-wortung des Gerichts fallen und von der Leistung des Anwalts nicht abh344ngig sind. Auf der anderen Seite ist der Anwalt verpflichtet, seinen Mandanten vor Fehlentscheidungen der Gerichte zu bewahren (BGHZ 174, 205, 209 f Rn. 12-15; BGH, Urt. v. 18. Dezember 2008 aaO S. 326 f Rn. 21). 15 b) Das Bundesverfassungsgericht hat in einer fr374heren Entscheidung ausgef374hrt, dass Rechtskenntnis und Rechtsanwendung vornehmlich Sache des Gerichts seien, w344hrend den Parteien und ihren Anw344lten im Wesentlichen die Verantwortung hinsichtlich des unterbreiteten Sachverhalts und der Antrag-stellung obliege (BVerfG NJW 2002, 2937, 2938; vgl. dazu Zugeh366r NJW 2003, 3225 ff). Davon ist es aber neuerdings deutlich abger374ckt (BVerfG NZM 2009, 579 Rn. 16; vgl. hierzu auch Chab AnwBl 2009, 269 f). Aus verfassungsrechtli-chen Gr374nden sei nicht zu beanstanden, dass eine Haftung des Rechtsanwalts im Regelfall auch dann angenommen werde, wenn ein Fehler des Gerichts ins-besondere bei der rechtlichen Aufarbeitung des Streitfalls f374r den Schaden ei-ner Prozesspartei miturs344chlich geworden sei. Der Bundesgerichtshof k366nne vielmehr auf die im Zivilrecht anerkannte gleichstufige Haftung all derjenigen verweisen, die f374r einen Schaden gleich aus welchen rechtlichen Gr374nden ver-antwortlich seien. 16 - 10 - c) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der innere Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Anwalts und dem Schaden seines Mandanten insbesondere dann fehlen, wenn der Anwalt seinen Fehler berichtigt, das Gericht dies aber nicht zur Kenntnis nimmt und den Fehler zur Grundlage seiner Entscheidung macht, wenn der Schadensbeitrag des Gerichts denjenigen des Anwalts soweit 374berwiegt, dass letzterer ganz dahinter zur374ck-tritt, oder wenn der Fehler des Anwalts schlechthin ungeeignet war, die gerichtliche Fehlentscheidung hervorzurufen (BGHZ 174, 205, 210 ff Rn. 16-20). Entsprechende Voraussetzungen sind hier jedoch nicht gegeben. 17 aa) Der Fehler des Gerichts bestand darin, die Einzahlung des Gerichts-kostenvorschusses 374bersehen und die Klage so zu behandelt zu haben, als sei sie nur unter der Bedingung erhoben worden, dass Prozesskostenhilfe bewilligt wird. Er betraf nicht die Rechtsanwendung, sondern die vollst344ndige Erfassung und das richtige Verst344ndnis des rechtlichen Begehrens des Kl344gers. Der Be-klagte mag zun344chst alles Erforderliche getan haben, um eine Verfristung nach 247 12 Abs. 3 VVG a.F. zu vermeiden. Er hat deshalb - wie das Berufungsgericht mit Recht ausf374hrt - auch keine Gefahrenlage geschaffen, die dem Fehlver-st344ndnis des Gerichts den Boden bereitete. Dies wird dem Beklagten aber auch nicht vorgeworfen. Der Vorwurf geht vielmehr dahin, dass der Beklagte ein von ihm nicht veranlasstes, gleichwohl eingetretenes und durch die ihm 374bermittelte gerichtliche Verf374gung vom 18. Januar 2002 offenkundig gewordenes Fehlver-st344ndnis des Gerichts, das die Prozessaussichten des Mandanten erheblich gef344hrdete, nicht beseitigte, zumal ihm dies leicht m366glich gewesen w344re. In einem solchen Fall kann der Zurechnungszusammenhang zwischen der Pflicht-verletzung des Anwalts und dem Schaden des Mandanten nicht verneint wer-den (Henssler/M374ller EWiR 2003, 165, 166 a.E.). 18 - 11 - bb) Es kann offen bleiben, ob die Entscheidung des Berufungsgerichts im Vorprozess, die Klage wegen Verfristung abzuweisen, richtig war. Auch wenn darin ein weiterer gerichtlicher Fehler liegen sollte, w374rde dies den Zu-rechnungszusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Beklagten und einem Schaden seines Mandanten nicht beseitigen. Denn bei pflichtgem344337em Verhalten des Beklagten w344re die Klage zu einem Zeitpunkt zugestellt worden, der Zweifel an der Einhaltung der Frist des 247 12 Abs. 3 VVG a.F. nicht h344tte aufkommen lassen. Die Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Voraussetzun-gen des 247 270 Abs. 3 ZPO a.F. w344ren dann vermieden worden. Eine etwaige Fehlbeurteilung dieser Voraussetzungen durch das Gericht hat unter den gege-benen Umst344nden kein so gro337es Gewicht, dass der innere Zusammenhang zwischen der anwaltlichen Pflichtverletzung und dem Schaden entfiele. 19 III. Das angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Es ist aufzu-heben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da bisher keine Feststellungen zum behaupteten Schaden getroffen sind, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-dung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 ZPO). Dieses wird die Pr374fung, ob die Klage im Vorprozess bei pflichtgem344337em Handeln des Beklagten Erfolg gehabt h344tte, selbst vornehmen m374ssen. H344ngt die Haftung des Anwalts vom Ausgang eines Vorprozesses ab, hat das Regressgericht 20 - 12 - nicht darauf abzustellen, wie jener voraussichtlich geendet h344tte, sondern selbst zu entscheiden, welches Urteil richtigerweise h344tte ergehen m374ssen (BGH, Urt. v. 18. Dezember 2008 aaO S. 326 Rn. 16 m.w.N.). Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 12.12.2006 - 12 O 95/06 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 05.03.2008 - 3 U 13/07 -
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