BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 74/08 Verk374ndet am: 18. M344rz 2009 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247 1570 a) Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung 374ber eine Verl344ngerung des Betreu-ungsunterhalts aus kindbezogenen Gr374nden nach 247 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ist stets zun344chst der individuelle Umstand zu pr374fen, ob und in wel-chem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise gesichert ist oder in kindgerechten Betreuungseinrichtungen gesichert werden k366nnte. Denn mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts in 247 1570 BGB hat der Gesetzgeber f374r Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres den Vorrang der pers366nlichen Betreuung aufgegeben. b) Ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der Verl344ngerung des Betreu-ungsunterhalts aus kindbezogenen Gr374nden allein auf das Alter des Kindes abstellt, wird diesen Anforderungen nicht gerecht. c) Soweit die Betreuung des Kindes auf andere Weise sichergestellt oder in einer kindgerechten Einrichtung m366glich ist, kann einer Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils auch entgegenstehen, dass der ihm daneben verbleibende Anteil an der Betreuung und Erziehung des Kindes zu einer 374berobligationsm344337igen Belastung f374hren kann (im Anschluss an das Se-natsurteil vom 16. Juli 2008 - XII ZR 109/05 - FamRZ 2008, 1739, 1748 f.). BGH, Urteil vom 18. M344rz 2009 - XII ZR 74/08 - KG Berlin AG Pankow-Wei337ensee - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 18. M344rz 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Fuchs, die Richterin Dr. V351zina und den Richter Dose f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats - Senat f374r Familiensachen - des Kammergerichts in Berlin vom 25. April 2008 unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmit-tels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als 374ber die Unter-haltsanspr374che der Kl344gerin f374r die Zeit ab dem 1. Januar 2008 entschieden wurde. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsver-fahrens, an das Kammergericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt. 1 Sie hatten im Januar 2000 die Ehe geschlossen, aus der ihr im Novem-ber 2001 geborener Sohn hervorgegangen ist. Nach der Trennung im Septem-ber 2003 wurde die Ehe im April 2006 rechtskr344ftig geschieden. 2 - 3 - Der Sohn lebt seit der Trennung der Parteien bei der Kl344gerin. Seit 2005 besuchte er eine Kindertagesst344tte mit Nachmittagsbetreuung, seit September 2007 geht er zur Schule und danach bis 16.00 Uhr in einen Hort. Er leidet unter chronischem Asthma. 3 4 Die Kl344gerin ist verbeamtete Studienr344tin und seit August 2002 mit knapp 7/10 einer Vollzeitstelle (18 Wochenstunden) erwerbst344tig. Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung nachehelichen Betreu-ungs- und Aufstockungsunterhalts in zeitlich gestaffelter H366he, zuletzt f374r die Zeit ab November 2007 in H366he von monatlich 837 200 verurteilt. Das Kammerge-richt hat die Berufung des Beklagten, mit der er eine Herabsetzung des monat-lichen Unterhalts auf 416,32 200 f374r die Zeit ab November 2007 und eine zeitliche Befristung der Unterhaltszahlungen bis Juni 2009 begehrt hat, zur374ckgewiesen. Es hat die Revision zugelassen, "weil die Fragen, ob die Kl344gerin aufgrund des seit dem 1. Januar 2008 geltenden Unterhaltsrechts gehalten ist, einer vollen Erwerbst344tigkeit nachzugehen und ihr Unterhaltsanspruch zeitlich zu befristen ist, grunds344tzliche Bedeutung haben". 5 Mit seiner Revision gegen das Berufungsurteil verfolgt der Beklagte sei-ne Berufungsantr344ge in vollem Umfang weiter. 6 Entscheidungsgr374nde: A Die Revision ist unzul344ssig, soweit sie sich gegen die Verurteilung zu nachehelichem Unterhalt f374r die Zeit bis Ende 2007 richtet. Denn insoweit hat das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen (247 543 Abs. 1 ZPO). 7 - 4 - Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich eine wirksame Beschr344nkung des Rechtsmittels auch bei uneingeschr344nkter Zulas-sung im Tenor der angefochtenen Entscheidung aus dessen Entscheidungs-gr374nden ergeben (Senatsbeschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07 - FamRZ 2008, 1339, 1340; Senatsurteile BGHZ 153, 358, 360 f. = FamRZ 2003, 590 f. und vom 12. November 2003 - XII ZR 109/01 - FamRZ 2004, 612). Eine solche Beschr344nkung setzt allerdings voraus, dass das Berufungsgericht die M366glich-keit einer Nachpr374fung im Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahren hinrei-chend klar auf einen abtrennbaren Teil seiner Entscheidung begrenzt hat (Se-natsurteil vom 12. Juli 2000 - XII ZR 159/98 - NJW-RR 2001, 485, 486). Das ist hier der Fall. 8 Den Gr374nden der angefochtenen Entscheidung ist zu entnehmen, dass das Oberlandesgericht die Revision nur zur H366he und Dauer des Betreuungs-unterhalts nach dem seit dem 1. Januar 2008 geltenden Unterhaltsrecht zulas-sen wollte. Die grunds344tzlich zu kl344rende Rechtsfrage wirkt sich deswegen nur auf den Unterhaltsanspruch ab Januar 2008 aus. Bezieht sich in einem Unter-haltsrechtsstreit die Zulassungsfrage - wie hier - nur auf einen Teil des streiti-gen Zeitraums, liegt regelm344337ig die Annahme nahe, das Berufungsgericht habe die Revision nur hinsichtlich des von der Zulassungsfrage betroffenen Teils zu-lassen wollen. Ein derartiges Verst344ndnis des Ausspruchs 374ber die Zulassung tr344gt auch der mit dem Prinzip der Zulassungsrevision verfolgten Konzentration des Revisionsgerichts auf rechtsgrunds344tzliche Fragen Rechnung. Es verhin-dert umgekehrt, dass durch eine formal undifferenzierte Zulassung der Revision abtrennbare Teile des Streitstoffs ohne ersichtlichen Grund einer revisionsge-richtlichen Pr374fung unterzogen werden m374ssen (Senatsurteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 289/01 - FamRZ 2003, 445, 446). 9 - 5 - B 10 Soweit die Revision zul344ssig ist, hat sie Erfolg und f374hrt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zur374ckverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. I. Das Kammergericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2008, 1948 ver366f-fentlicht ist, hat die Berufung des Beklagten zur374ckgewiesen, weil der Kl344gerin jedenfalls ein Anspruch auf Betreuungs- und Aufstockungsunterhalt in der vom Amtsgericht zugesprochenen H366he zustehe und eine Befristung des Unter-haltsanspruchs gegenw344rtig nicht in Betracht komme. 11 Die f374r die Verl344ngerung des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt 374ber die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes hinaus darlegungs- und beweispflichtige Kl344gerin habe schl374ssig dargelegt, dass es ihr aus Kindes-wohlgr374nden derzeit nicht zumutbar sei, einer vollen Erwerbst344tigkeit nachzu-gehen. Das gemeinsame Kind sei im November 2007 erst sechs Jahre alt ge-worden und gehe seit September 2007 zur Schule. Es leide unstreitig an chro-nischem Asthma. Selbst wenn der Gesetzgeber f374r das neue Unterhaltsrecht das fr374here Altersphasenmodell aufgegeben habe, folge daraus nicht automa-tisch, dass der betreuende Elternteil mit Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes auf eine vollschichtige Erwerbst344tigkeit zu verweisen sei. Vielmehr entspreche es jedenfalls bei der hier gegebenen Konstellation der Billigkeit, den Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu verl344ngern. Eine vollschichtige Erwerbst344-tigkeit des betreuenden Elternteils beeintr344chtige auch die Belange des Kindes. Ein gerade erst eingeschultes Kind ben366tige noch die Zuwendung und Betreu- 12 - 6 - ung eines Elternteils, was mit erheblichem zeitlichem Aufwand verbunden sei. Jedes Kind solle sich darauf verlassen k366nnen, dass es jedenfalls nach einem Hortbesuch zu Hause auf einen Elternteil treffe, der gen374gend Zeit habe, sich ihm zu widmen und nicht durch die F374hrung des Haushalts oder andere der Grundversorgung dienende T344tigkeiten daran gehindert sei. 13 Die Kl344gerin sei nicht darauf verwiesen, die Gro337eltern m374tterlicherseits oder andere Privatpersonen zu Betreuungszwecken in Anspruch zu nehmen, weil das Kind sich nicht zugunsten des unterhaltspflichtigen Elternteils darauf verweisen lassen m374sse, zwischen den einzelnen Betreuungsinstitutionen hin und her geschoben zu werden, damit der betreuende Elternteil seinen Lebens-unterhalt verdienen oder berufliche Nachteile ausgleichen k366nne. Eine regel-m344337ige Inanspruchnahme dritter Bezugspersonen neben der Hortbetreuung stelle eine Zumutung dar, zumal die Kl344gerin ohnehin im Falle einer Erkrankung des Kindes auf diese Betreuungsm366glichkeit angewiesen sei. Schlie337lich sei die Kl344gerin bereits jetzt zu fast 70 % teilschichtig erwerbst344tig. Vom Nettoeinkommen des Beklagten seien keine negativen Eink374nfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen, weil es sich bei den wesentli-chen Aufwendungen f374r die Eigentumswohnung nicht um Erhaltungs-, sondern um Modernisierungsarbeiten handele, die in den hier relevanten Folgejahren nicht entst374nden. Es seien deswegen insoweit zus344tzliche Einnahmen in H366he von 389 200 monatlich zu ber374cksichtigen. Vom Nettoeinkommen der Kl344gerin seien neben den Kosten f374r die Kranken- und Pflegeversicherung auch weitere Aufwendungen f374r eine zus344tzliche Altersvorsorge abzusetzen. Die Aufwen-dungen seien allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf 4 % des Bruttoeinkommens, also auf rund 105 200, begrenzt. 14 - 7 - Der Unterhaltsanspruch der Kl344gerin sei weder zeitlich zu befristen noch zur H366he zu begrenzen. Zwar lege die Aufspaltung des Unterhaltsanspruchs in einen Basisunterhalt von drei Jahren und einen Folgeunterhalt aus kind- und ehebezogenen Gr374nden nahe, in Ankn374pfung an den Verl344ngerungsgrund eine Befristung auszusprechen, soweit der Wegfall des Verl344ngerungsgrundes ab-sehbar sei. Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt sei aus sich heraus durch die Betreuungsbed374rftigkeit des Kindes begrenzt, dessen genaue Dauer nicht exakt absehbar sei. Eine Befristung des Unterhaltsanspruchs und eine Verwei-sung des betreuenden Elternteils auf eine prozessuale Durchsetzung seines k374nftigen Anspruchs widerspr344chen auch dem Grundsatz der nachehelichen Solidarit344t. Denn der Anspruch solle die wirtschaftlichen Grundlagen f374r eine stabile Betreuungs- und Lebenssituation schaffen. 15 Zurzeit komme eine Befristung schon deswegen nicht in Betracht, weil die weitere Entwicklung des Kindes nicht vorhersehbar sei. Au337erdem k366nne noch keine sichere Prognose abgegeben werden, ob und in welchem Umfang der Kl344gerin infolge der Kindesbetreuung weitere ehebedingte Nachteile ent-st374nden. Derzeit stehe lediglich fest, dass die Kl344gerin wegen der Betreuung des gemeinsamen Kindes keine vollschichtige Erwerbst344tigkeit aus374ben k366nne. Ehebedingte Nachteile k366nnten sich daraus ergeben, dass sie wegen der Kin-desbetreuung nicht an wichtigen Fortbildungsveranstaltungen oder Klassenfahr-ten teilnehmen k366nne. Eine Herabsetzung vom eheangemessenen auf den an-gemessenen Unterhaltsbedarf nach der eigenen Lebensstellung der Kl344gerin als Studienr344tin komme ebenfalls nicht in Betracht. Zwar beruhe der Unter-haltsanspruch der Kl344gerin nur teilweise auf Betreuungsunterhalt nach 247 1570 BGB und im 334brigen auf Aufstockungsunterhalt nach 247 1573 Abs. 2 BGB. Eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs komme aber nur in Betracht, wenn die Unterhaltspflicht in H366he des eheangemessenen Bedarfs f374r den Beklagten auch unter Ber374cksichtigung der Belange des gemeinsamen Kindes unbillig sei. 16 - 8 - Besondere Gr374nde f374r eine solche Unbilligkeit habe der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht vorgetragen. Solches lasse sich auch aus dem vorgetragenen Sachverhalt nicht entnehmen. Gegen eine Herabsetzung des Unterhalts spreche zum einen, dass gegenw344rtig noch nicht absehbar sei, welche ehebedingten Nachteile der Kl344gerin durch die Betreuung des gemein-samen Kindes entst374nden. Au337erdem solle die in 247 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB verankerte Kinderschutzklausel davor sch374tzen, dass der Unterhalt des betreu-enden Elternteils so weit abgesenkt werde, dass zwischen dem Unterhaltsni-veau des betreuenden Ehegatten und des Kindes ein erheblicher Unterschied bestehe. Das w344re im Falle einer Begrenzung des Unterhaltsanspruchs auf den eigenen angemessenen Bedarf der Kl344gerin der Fall. II. Diese Ausf374hrungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Re-vision nicht in allen Punkten stand. 17 Soweit die Revision zul344ssig ist, richtet sich der Anspruch der Kl344gerin auf Betreuungsunterhalt nach neuem Unterhaltsrecht, also nach 247 1570 BGB in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung (BGBl. 2007 I S. 3189). Da-nach kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes f374r mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verl344ngert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden M366glichkeiten der Kinderbetreuung zu be-r374cksichtigen (247 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB). Die Dauer des Anspruchs auf 18 - 9 - Betreuungsunterhalt verl344ngert sich dar374ber hinaus, wenn dies unter Ber374ck-sichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbst344tigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht (247 1570 Abs. 2 BGB). 19 1. Mit dieser Neuregelung hat der Gesetzgeber den nachehelichen Betreuungsunterhalt grundlegend umgestaltet. Er hat einen auf drei Jahre be-fristeten Basisunterhalt eingef374hrt, der aus Gr374nden der Billigkeit verl344ngert werden kann (BT-Drucks. 16/6980 S. 8 f.). Im Rahmen dieser Billigkeitsent-scheidung sind nach dem Willen des Gesetzgebers kind- und elternbezogene Verl344ngerungsgr374nde zu ber374cksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 16. Juli 2008 - XII ZR 109/05 - FamRZ 2008, 1739, 1746 ff.). Obwohl der Betreuungsunter-halt nach 247 1570 BGB als Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ausgestaltet ist, wird er vor allen Dingen im Interesse des Kindes gew344hrt, um dessen Betreuung und Erziehung sicherzustellen (BT-Drucks. 16/6980 S. 9). a) Mit der Einf374hrung des Basisunterhalts bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres hat der Gesetzgeber die Regelung 374bernommen, die er mit dem Schwangeren- und Familienhilfe344nderungsgesetz vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 2942) f374r den Unterhaltsanspruch bei Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes in 247 1615 l Abs. 2 BGB eingef374hrt hatte. Der betreuende El-ternteil kann danach frei entscheiden, ob er das Kind in dessen ersten drei Le-bensjahren selbst erziehen oder eine andere Betreuungsm366glichkeit in An-spruch nehmen will (vgl. Dose Jugendamt 2009, 1). 20 Ein gleichwohl w344hrend der ersten drei Lebensjahre erzieltes Einkom-men ist damit stets 374berobligatorisch. Der betreuende Elternteil kann deswegen in dieser Zeit auch eine schon bestehende Erwerbst344tigkeit wieder aufgeben und sich voll der Erziehung und Betreuung des Kindes widmen. Erzielt er aller-dings eigene Eink374nfte, weil das Kind auf andere Weise betreut wird, ist das 21 - 10 - 374berobligatorisch erzielte Einkommen nicht v366llig unber374cksichtigt zu lassen, sondern nach den Umst344nden des Einzelfalles anteilig zu ber374cksichtigen (Se-natsurteil vom 13. April 2005 - XII ZR 273/02 - FamRZ 2005, 1154, 1156 f.). 22 b) F374r die Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreu-enden Elternteil nach der gesetzlichen Neuregelung nur noch dann ein fortdau-ernder Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu, wenn dies der Billigkeit entspricht (247 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB). Damit verlangt die Neuregelung allerdings regel-m344337ig keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Voll-zeiterwerbst344tigkeit (BT-Drucks. 16/6980 S. 9). Nach Ma337gabe der im Gesetz genannten kindbezogenen (247 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB) und elternbezogenen (247 1570 Abs. 2 BGB) Gr374nde ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein ge-stufter 334bergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbst344tigkeit m366glich (Senatsurteil vom 16. Juli 2008 - XII ZR 109/05 - FamRZ 2008, 1739, 1748). Zugleich hat der Gesetzgeber mit der gesetzlichen Neuregelung des 247 1570 BGB dem unterhaltsberechtigten Elternteil die Darlegungs- und Beweis-last f374r die Voraussetzungen einer Verl344ngerung des Betreuungsunterhalts 374ber die Dauer von drei Jahren hinaus auferlegt (Senatsurteil vom 16. Juli 2008 - XII ZR 109/05 - FamRZ 2008, 1739, 1748). Kind- oder elternbezogene Gr374n-de, die zu einer Verl344ngerung des Betreuungsunterhalts 374ber die Vollendung des dritten Lebensjahres hinaus aus Gr374nden der Billigkeit f374hren k366nnten, sind deswegen vom Unterhaltsberechtigten darzulegen und gegebenenfalls zu be-weisen. 23 2. Die im Rahmen der Billigkeitsentscheidung zu ber374cksichtigenden kindbezogenen Verl344ngerungsgr374nde finden ihre verfassungsrechtliche Grund-lage in Art. 6 Abs. 2 GG, wonach die Pflege und Erziehung der Kinder das na-t374rliche Recht der Eltern und die zuf366rderst ihnen obliegende Pflicht ist. Da den 24 - 11 - nichtehelich geborenen Kindern nach Art. 6 Abs. 5 GG durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen f374r ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen sind wie den ehelichen Kindern, sind kindbezogene Verl344ngerungsgr374nde bei den Anspr374chen auf nachehelichen Betreuungsunterhalt gem344337 247 1570 BGB und auf Unterhalt bei Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes gem344337 247 1615 l Abs. 2 BGB gleich zu behan-deln. Der Gesetzgeber hat die kindbezogenen Gr374nde f374r eine Verl344ngerung des Betreuungsunterhalts aus Billigkeitsgr374nden in 247 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB und 247 1615 l Abs. 2 Satz 5 BGB deswegen auch wortgleich ausgestaltet. We-gen des verfassungsrechtlich gew344hrleisteten Schutzes der Kinder sind diese Verl344ngerungsgr374nde stets vorrangig zu pr374fen und entfalten im Rahmen der Billigkeitsentscheidung das st344rkste Gewicht (BT-Drucks. 16/6980 S. 9; vgl. auch Dose Jugendamt 2009, 1, 3). a) Allerdings hat der Gesetzgeber mit der Neugestaltung des nacheheli-chen Betreuungsunterhalts in 247 1570 BGB f374r Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres den Vorrang der pers366nlichen Betreuung gegen374ber anderen kindgerechten Betreuungsm366glichkeiten aufgegeben. Dies ist im Regelfall mit dem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG und dem Kindeswohl vereinbar (BVerfG FamRZ 2007, 965, 969 ff.; BT-Drucks. 16/6980 S. 8; Puls FamRZ 1998, 865, 870 f.; vgl. auch 247 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II und 247 11 Abs. 4 Satz 2 bis 4 SGB XII). Dabei hat der Gesetzgeber an die zahlreichen sozialstaatlichen Leistungen und Regelungen angekn374pft, insbesondere an den Anspruch des Kindes auf den Besuch einer Tageseinrichtung (247 24 Abs. 1 SGB VIII), die den Eltern auch da-bei behilflich sein sollen, Erwerbst344tigkeit und Kindererziehung besser mitein-ander vereinbaren zu k366nnen (247 22 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII; BT-Drucks. 16/6980 S. 8; zur fr374heren Regelung in 247 1615 l Abs. 2 BGB vgl. schon Senatsurteil vom 5. Juli 2006 - XII ZR 11/04 - FamRZ 2006, 1362, 1365). 25 - 12 - Die Obliegenheit zur Inanspruchnahme einer kindgerechten Betreu-ungsm366glichkeit findet erst dort ihre Grenzen, wo die Betreuung nicht mehr mit dem Kindeswohl vereinbar ist, was jedenfalls bei 366ffentlichen Betreuungsein-richtungen wie Kinderg344rten, Kindertagesst344tten oder Kinderhorten regelm344337ig nicht der Fall ist. 26 27 b) In dem Umfang, in dem das Kind nach Vollendung des dritten Lebens-jahres eine solche Einrichtung besucht oder unter Ber374cksichtigung der indivi-duellen Verh344ltnisse besuchen k366nnte, kann sich der betreuende Elternteil also nicht mehr auf die Notwendigkeit einer pers366nlichen Betreuung des Kindes be-rufen. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung 374ber eine Verl344ngerung des Betreuungsunterhalts ist deswegen stets zun344chst der individuelle Umstand zu pr374fen, ob und in welchem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise ge-sichert ist oder in kindgerechten Einrichtungen gesichert werden k366nnte (BVerfGE FamRZ 2007, 965, 968; OLG Celle FamRZ 2008, 997, 998; OLG M374nchen FamRZ 2008, 1945 f.; vgl. auch Wendl/Pauling Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. 247 4 Rdn. 67; Viefhues ZFE 2008, 44, 45; Wever FamRZ 2008, 553, 555 f.; Graba FamRZ 2008, 1217, 1221 f.; Zimmer-mann FPR 2009, 97, 98). Auf die Betreuungsbed374rftigkeit des Kindes kommt es erst dann nicht mehr an, wenn das Kind ein Alter erreicht hat, in dem es zeit-weise sich selbst 374berlassen werden kann und deswegen auch keiner durchge-henden pers366nlichen Betreuung durch einen Elternteil bedarf (vgl. Meier FamRZ 2008, 101, 104). Soweit demgegen374ber in Rechtsprechung und Literatur zu der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung des 247 1570 BGB abweichende Auffassun-gen vertreten werden, die an das fr374here Altersphasenmodell ankn374pfen und eine Verl344ngerung des Betreuungsunterhalts allein vom Kindesalter abh344ngig machen (OLG K366ln FamRZ 2008, 2119, 2129; OLG Celle FF 2009, 81, 82; wohl 28 - 13 - auch OLG Jena FamRZ 2008, 2203, 2205; Wellenhofer FamRZ 2007, 1282, 1283; B374ttner FPR 2009, 92, 94; Leitlinien des OLG Hamm unter Nr. 17.1.1 NJW 2008 Beilage zu Heft 10 S. 50; vgl. dazu Born FF 2009, 92, 94 ff. und Borth FamRZ 2008, 1, 6), sind diese im Hinblick auf den eindeutigen Willen des Gesetzgebers nicht haltbar. 29 c) Neben der grunds344tzlichen Betreuungsbed374rftigkeit minderj344hriger Kinder k366nnen allerdings auch sonstige kindbezogene Gr374nde, wie z.B. schwe-re Krankheiten, die im Rahmen einer Betreuung in kindgerechten Einrichtungen nicht aufgefangen werden k366nnen, f374r eine eingeschr344nkte Erwerbspflicht und damit f374r eine Verl344ngerung des Betreuungsunterhalts sprechen. Auch insoweit sind die individuellen Umst344nde des jeweiligen Falles zu beachten. Aus kindbezogenen Gr374nden ist dem betreuenden Elternteil deswegen eine Erwerbst344tigkeit nicht zumutbar, soweit die Betreuung des Kindes unter Ber374cksichtigung aller Umst344nde des Einzelfalles nicht hinreichend gesichert ist und auch nicht in kindgerechten Einrichtungen sichergestellt werden k366nnte und wenn das Kind im Hinblick auf sein Alter auch noch nicht sich selbst 374berlassen bleiben kann. 30 3. Soweit die Betreuung des Kindes auf andere Weise sichergestellt oder in einer kindgerechten Einrichtung m366glich ist, k366nnen einer Erwerbsobliegen-heit des betreuenden Elternteils auch elternbezogene Gr374nde entgegenstehen (Senatsurteil vom 16. Juli 2008 - XII ZR 109/05 - FamRZ 2008, 1739, 1748 f.). Wie sich schon aus der Systematik des 247 1570 BGB ergibt, sind elternbezoge-ne Verl344ngerungsgr374nde im Sinne des 247 1570 Abs. 2 BGB allerdings erst nach-rangig zu pr374fen, soweit nicht schon kindbezogene Gr374nde einer Erwerbst344tig-keit entgegenstehen. 31 - 14 - Diese Gr374nde f374r eine Verl344ngerung des Betreuungsunterhalts beruhen auf einer nachehelichen Solidarit344t. Ma337geblich ist dabei das in der Ehe ge-wachsene Vertrauen in die vereinbarte oder praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Kinderbetreuung (BT-Drucks. 16/6980 S. 9). Die Umst344nde gewinnen durch das Vertrauen des unterhaltsberechtigten Ehegatten bei l344ngerer Ehedauer oder bei Aufgabe der Erwerbst344tigkeit zur Erziehung des gemeinsamen Kindes weiter an Bedeutung. Insoweit hat der Se-nat bereits ausgef374hrt, dass die ausge374bte oder verlangte Erwerbst344tigkeit ne-ben dem nach der Erziehung und Betreuung in Tageseinrichtungen verbleiben-den Anteil an der Betreuung nicht zu einer 374berobligationsm344337igen Belastung des betreuenden Elternteils f374hren darf (Senatsurteil vom 16. Juli 2008 - XII ZR 109/05 - FamRZ 2008, 1739, 1748 f.), die ihrerseits wiederum negative Auswir-kungen auf das Kindeswohl entfalten k366nnte. Denn selbst wenn ein Kind ganz-tags in einer kindgerechten Einrichtung betreut und erzogen wird, was dem betreuenden Elternteil grunds344tzlich die M366glichkeit zu einer Vollzeitt344tigkeit einr344umen w374rde, kann sich bei R374ckkehr in die Familienwohnung ein weiterer Betreuungsbedarf ergeben, dessen Umfang im Einzelfall unterschiedlich sein kann (vgl. KG FamRZ 2009, 336, 337). Dann ist eine Pr374fung geboten, ob und in welchem Umfang die Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten Eltern-teils trotz der Vollzeitbetreuung des Kindes noch eingeschr344nkt ist. 32 4. Diesen Vorgaben des neuen Unterhaltsrechts tr344gt die angefochtene Entscheidung nicht hinreichend Rechnung. 33 a) Das Berufungsgericht hat bei der Bemessung der Erwerbspflicht der Kl344gerin vorrangig auf das Alter des gemeinsamen Kindes abgestellt und nicht hinreichend ber374cksichtigt, dass das Kind nach Beendigung der Schulzeit bis 16.00 Uhr einen Hort aufsucht. Die Beaufsichtigung und Betreuung des Kindes ist deswegen werkt344glich bis 16.00 Uhr sichergestellt. Weil das Berufungsge- 34 - 15 - richt 374ber die pauschale Angabe, das Kind leide unter chronischem Asthma, hinaus keine konkreten Auswirkungen festgestellt hat, sind auch keine Umst344n-de ersichtlich, die zus344tzliche Betreuungsleistungen der Kl344gerin in der Zeit bis 16.00 Uhr erfordern k366nnten. Andererseits hat das Berufungsgericht auch nicht festgestellt, dass die Kl344gerin als Lehrerin im Falle einer vollschichtigen Er-werbst344tigkeit (26 Wochenstunden) 374ber 16.00 Uhr hinaus berufst344tig sein m374sste. Kindbezogene Gr374nde f374r eine eingeschr344nkte Erwerbsobliegenheit und somit f374r eine Verl344ngerung des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt 374ber die Vollendung des dritten Lebensjahres hinaus hat das Berufungsgericht damit nicht festgestellt. Auch die Billigkeitsabw344gung, ob elternbezogene Gr374nde, insbesondere der Aspekt einer 374berobligationsm344337igen Beanspruchung durch Erwerbst344tig-keit und Kindesbetreuung, zu einer eingeschr344nkten Erwerbsobliegenheit f374h-ren, obliegt grunds344tzlich dem Tatrichter und kann vom Senat nur auf Rechts-fehler 374berpr374ft werden. Zwar mag die Entscheidung des Kammergerichts im Ergebnis gerechtfertigt sein. An den hierzu erforderlichen Feststellungen fehlt es indessen. Denn das Berufungsgericht hat im Rahmen der kindbezogenen Gr374nde vorrangig auf das Alter des Kindes abgestellt und deswegen schon kindbezogene Verl344ngerungsgr374nde angenommen. Mangels tatrichterlicher Feststellungen zum Umfang der zeitlichen Arbeitsbelastung im Rahmen einer Vollzeitt344tigkeit oder zum Umfang der zus344tzlichen Beanspruchung durch die Betreuung des gemeinsamen Kindes nach Beendigung der Hortbetreuung, kann der Senat nicht abschlie337end entscheiden. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und der Rechtsstreit ist an das Berufungsgericht zur374ckzuverwei-sen (247 563 Abs. 1 ZPO). 35 - 16 - III. 36 F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: 37 1. Soweit sich die Revision auch gegen die Unterhaltsberechnung wen-det, sind ihre Angriffe gegen das angefochtene Urteil nicht begr374ndet. 38 a) Zu Recht hat das Berufungsgericht dem Einkommen des Beklagten - abweichend von der Entscheidung des Amtsgerichts - zus344tzliche Eink374nfte aus Vermietung und Verpachtung in H366he von monatlich 389 200 hinzugerechnet. Zwar hatte der Beklagte in der f374r die Einkommensbemessung herangezoge-nen Zeit von November 2005 bis Oktober 2006 erhebliche Betr344ge f374r die Bad-sanierung investiert. Zutreffend hat das Berufungsgericht aber darauf abgestellt, dass es sich dabei um einmalige Modernisierungsarbeiten und nicht um wie-derkehrenden Erhaltungsaufwand handelt. Im Rahmen der Prognose f374r die hier relevante Zeit ab Januar 2008 kann deswegen nicht von derartigen Kosten ausgegangen werden. b) Auch soweit die Revision die Bemessung des Einkommens der Kl344ge-rin angreift, hat dies - vorbehaltlich des Umfangs ihrer Erwerbsobliegenheit - keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat von den Kosten der Kl344gerin f374r ihre Lebens- und Berufsunf344higkeitsversicherung einen Anteil von 4 % ihres Brutto-einkommens abgesetzt. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats (Se-natsurteil vom 11. Mai 2005 - XII ZR 211/02 - FamRZ 2005, 1817, 1822). Da-nach ist sowohl ein Unterhaltspflichtiger als auch ein Unterhaltsberechtigter im Rahmen des Ehegattenunterhalts berechtigt, von seinen eigenen Eink374nften 4 % des Bruttoeinkommens f374r eine zus344tzliche Altersvorsorge zu verwenden. Jedenfalls unter Ber374cksichtigung der j374ngsten K374rzungen der Beamtenpensio-nen gilt dies auch f374r die Kl344gerin als Lehrerin. 39 - 17 - 2. Eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs der Kl344gerin hat das Beru-fungsgericht gegenw344rtig noch zu Recht abgelehnt. 40 41 a) Eine Befristung des Betreuungsunterhalts ist jedenfalls nicht schon nach der Systematik des 247 1570 BGB geboten. Danach steht dem betreuenden Elternteil ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt f374r mindestens drei Jahre nach der Geburt mit Verl344ngerungsm366glichkeit aus kind- und elternbezogenen Gr374n-den zu. Der Betreuungsunterhalt w344hrend der ersten drei Lebensjahre des Kin-des und ein daran anschlie337ender weiterer Betreuungsunterhalt bilden somit einen einheitlichen Unterhaltsanspruch (BT-Drucks. 16/6980 S. 9; vgl. auch Do-se Jugendamt 2009, 1, 4 f.). Nur dann, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung f374r die Zeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres absehbar keine kind- oder elternbezogenen Verl344ngerungsgr374nde mehr vorliegen, ist ein k374nftiger Betreu-ungsunterhalt abzuweisen (Borth Unterhaltsrechts344nderungsgesetz Rdn. 83). b) Eine Befristung des Betreuungsunterhalts nach 247 1578 b BGB schei-det schon deswegen aus, weil 247 1570 BGB in der seit dem 1. Januar 2008 gel-tenden Fassung insoweit eine Sonderregelung f374r die Billigkeitsabw344gung ent-h344lt. Nach Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreuenden Eltern-teil nur noch Betreuungsunterhalt nach Billigkeit zu (247 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB). Im Rahmen dieser Billigkeitsabw344gung sind aber bereits alle kind- und eltern-bezogenen Umst344nde des Einzelfalles zu ber374cksichtigen. Wenn sie zu dem Ergebnis f374hrt, dass der Betreuungsunterhalt 374ber die Vollendung des dritten Lebensjahres hinaus wenigstens teilweise fortdauert, k366nnen dieselben Gr374nde nicht zu einer Befristung im Rahmen der Billigkeit nach 247 1578 b BGB f374hren (Schwab FamRZ 2005, 1417, 1419; Borth Unterhaltsrechts344nderungsgesetz Rdn. 155; Peschel-Gutzeit Unterhaltsrecht aktuell Rdn. 57; Viefhues/Mleczko Das neue Unterhaltsrecht 2008 Rdn. 335; Palandt/Bruderm374ller BGB 68. Aufl. 247 1578 b BGB Rdn. 5). 42 - 18 - c) Soweit nach bisheriger Rechtsprechung des Senats hier neben einem Anspruch der Kl344gerin auf Betreuungsunterhalt noch ein Anspruch auf Aufsto-ckungsunterhalt in Betracht kommen sollte (vgl. insoweit Senatsurteile vom 26. November 2008 - XII ZR 131/07 - FamRZ 2009, 406, 407 f. [zu 247 1572 BGB]; vom 3. Februar 1999 - XII ZR 146/97 - FamRZ 1999, 708, 709 [zu 247 1571 BGB] und vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 79/89 - FamRZ 1990, 492, 493 f. [zu 247 1570 BGB]; so auch Eschenbruch/Klinkhammer Der Unterhaltsprozess 5. Aufl. Kap. 1 Rdn. 423 ff.; a.A. f374r das seit dem 1. Januar 2008 geltende Un-terhaltsrecht Wendl/Pauling Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. 247 4 Rdn. 76 und FA-FamR/Gerhardt 6. Aufl. 6. Kap. Rdn. 355; vgl. auch OLG Celle FamRZ 2008, 1449, 1450) scheidet eine Befristung schon mangels hinreichend klarer Prognose 374ber den Umfang einer k374nftigen Er-werbsobliegenheit aus. Einer Befristung dieses Anspruchs steht aber auch ent-gegen, dass nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gegenw344rtig nicht hinreichend sicher absehbar ist, ob die Kl344gerin infolge der Kindererziehung ehebedingte Nachteile erlitten hat oder noch erleiden wird. 43 d) Zu Recht hat das Berufungsgericht hier auch noch eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs der Kl344gerin der H366he nach - vom eheangemessenen Unterhalt nach 247 1578 Abs. 1 BGB auf einen angemessenen Unterhalt nach ihrer eigenen Lebensstellung - abgelehnt. Zwar kommt eine solche Begrenzung grunds344tzlich auch dann in Betracht, wenn wegen der noch fortdauernden Kin-desbetreuung eine Befristung des Betreuungsunterhalts entf344llt (Graba FamRZ 2008, 1217, 1222). Besonders in F344llen, in denen der Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen gem344337 247 1578 Abs. 1 BGB erheblich 374ber den angemessenen Unterhalt nach der eigenen Lebensstellung des Unterhalts-berechtigten hinausgeht, kommt eine K374rzung bis auf den eigenen angemesse-nen Unterhalt in Betracht. Das setzt allerdings voraus, dass die notwendige Er-ziehung und Betreuung des gemeinsamen Kindes trotz des abgesenkten Un- 44 - 19 - terhaltsbedarfs sichergestellt und das Kindeswohl auch sonst nicht beeintr344ch-tigt ist, w344hrend eine fortdauernde Teilhabe des betreuenden Elternteils an den abgeleiteten Lebensverh344ltnissen w344hrend der Ehe unbillig erscheint (vgl. KG FamRZ 2009, 336, 337). Soweit das Berufungsgericht hier eine Beschr344nkung des Unterhaltsanspruchs der Kl344gerin aus Billigkeitsgr374nden abgelehnt hat, weil der Umfang eventueller ehebedingter Nachteile noch nicht hinreichend festste-he, ist dagegen aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern. Hahne Weber-Monecke Fuchs V351zina Dose Vorinstanzen: AG Pankow/Wei337ensee, Entscheidung vom 29.08.2007 - 20 F 5145/06 - KG Berlin, Entscheidung vom 25.04.2008 - 18 UF 160/07 -
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