BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 74/10 vom 20. Januar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Rich-terin M366hring am 20. Januar 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 12. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 18. M344rz 2010 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Streitwert wird auf 98.322,28 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. 1 1. Soweit das Berufungsgericht lediglich von einem deklaratorischen und keinem konstitutiven Schuldanerkenntnis der Beklagten ausgegangen ist, ent-spricht seine W374rdigung wegen des in dem Schriftst374ck mitgeteilten Schuld-grundes "der beigef374gten und zum Gegenstand der Sicherungsvereinbarung gemachten Kostennoten" h366chstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 14. Oktober 1998 - XII ZR 66/97, NJW 1999, 574, 575; v. 26. Februar 2002 - VI ZR 288/00, NJW 2002, 1791, 1792). Die Einbeziehung gegen den Ehe-mann der Beklagten gerichteter Forderungen beruhte auf einem zugleich erkl344r-ten Schuldbeitritt der Beklagten, welcher derselben Verj344hrung wie die 2 - 3 - 374bernommene Schuld unterliegt (BGHZ 58, 251, 255; BGH, Urt. v. 16. M344rz 2000 - VII ZR 324/99, NJW 2000, 1940, 1942). Bei dieser Sachlage scheidet ein entscheidungserheblicher Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG aus. 2. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dauerten die Ver-handlungen der Parteien nicht bis zum 31. Dezember 2007 fort. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus seiner Bezugnahme auf den Tatbestand des Erstur-teils. Da sich das Landgericht eingehend mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die Beklagte die Verhandlungen durch das im Tatbestand mitgeteilte Schrei-ben vom 17. Juni 2006 abgebrochen hat, kann von unstreitigen Verhandlungen der Parteien bis zum 31. Dezember 2007 auch nach den erstinstanzlichen Feststellungen nicht ausgegangen werden. Aus der W374rdigung des Berufungs-gerichts, dass die Beklagte in dem Schreiben vom 17. Juni 2006 mit R374cksicht auf die zugleich erkl344rte Anfechtung der Vereinbarung zum Ausdruck gebracht hat, den Verj344hrungsverzicht k374nftig nicht beachten zu wollen (vgl. BGH, Urt. v. 30. Juni 1998 - VI ZR 260/97, NJW 1998, 2819, 2820), ist, zumal die Beklagte 3 - 4 - au337erdem die Erhebung eines Schadensersatzanspruchs angek374ndigt hat, f374r eine Zulassung der Revision ist nichts herzuleiten. Kayser Raebel Gehrlein Grupp M366hring Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 13.08.2009 - 13 O 5/08 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18.03.2010 - 12 U 175/09 -
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