BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 74/11 Verkündet am: 2 6 . April 2012 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 133 Abs. 1 Ein uneigennütziger Treuhänder unterliegt der Vorsatzanfechtung, wenn er nach Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ihm überlassene Geldbeträge vereinbarungsgemäß an bestimmte, bevorzugt zu befriedigende Gläubiger des Schuldners weiterleitet. InsO § 143 Abs. 1 Sat z 2; BGB § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 292 Abs. 1, § 989 Ein uneigennütziger Treuhänder, der anfechtbar erlangte Gelder des Schul d ners weisungsgemäß an dessen Gläubiger auszahlt, ist zum Wertersatz ve r pflichtet, ohne sich auf einen Wegfall der Bereicherung berufen zu können (Aufgabe von BGH, Urteil vom 9. Dezember 1993 - IX ZR 100/93, BGHZ 124, 298, 301 ff). BGH, Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 74/11 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandes gerichts Hamburg vom 14. April 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt wurde. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsg e- richt zurückv erwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Antrag vom 15. Dezember 2003 über das Vermögen der G . GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) am 2. März 2004 eröffneten Insolvenzverfahren. Die Beklagte , eine Steuerberatersozietät, erbrachte für die im Bereich der Lagerlogistik tätige Schuldnerin allgemeine wirtschaftliche und steuerrech t- liche Beratungsleistungen. Zur Abgeltung ihr zuvor in Rechnung gestellter H o- norarforderungen überwies die Schuldnerin am 18. Dezember 2003 Be trä g e 1 2 - 3 - von insgesamt 24.650 Dezember 2003 einen Betrag von 9.601,61 Außerdem veranlasste die Schuldnerin am 23. Dezember 2003 zwei we i- tere Überweisungen über insgesamt 33.000 diesen Ge l- dern tilgte die Beklagte weisungsgemäß offene Beitragsrückstände der Schul d- nerin bei verschiedenen Krankenkassen sowie Lohnforderungen von Arbei t- nehmern der Schuldnerin. Der auf Erstattung sämtlicher Überweisungsbeträge gerichteten Za h- lungsk lage haben Landgericht und Oberlandesgericht lediglich hinsichtlich der Überweisungen vom 18. und 22. Dezember 2003 in Höhe von 34.251,61 stattgegeben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein abgewiesenes Zahlungsbegehren übe r 33.000 Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Hinsichtlich der Abweisung der Klageforderung über 33.000 t das Berufungsgericht ausgeführt, eine Anfechtung gegen die Beklagte nach §§ 130, 131 InsO scheide aus, weil diese die Zahlungen vereinbarungsgemäß als Soz i- alversicherungsbeiträge an verschiedene Krankenkassen und als Vergütung an 3 4 5 6 - 4 - Arbeitnehmer weitergelei tet und daher lediglich als Zahlstelle fungiert habe. Die Überweisung sei auch nicht nach § 133 InsO anfechtbar. Der Kläger könne sich nicht mit Erfolg auf d as Urteil des Bundesgerichtshof s vom 29. November 2007 (IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314) berufen, weil der jener Entscheidung zugrund e- liegende Sachverhalt mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar sei. Der Bundesgerichtshof habe ausgeführt, Anfechtungsgegner im Sinne der Vorsat z- anfechtung könne auch sein, wer infolge der anfechtbaren Handlung Befreiung v on einer Verbindlichkeit erlangt habe. So liege es hier jedoch nicht, weil die Beklagte das Geld nur zur Weiterleitung erhalten habe und nicht von einer Ve r- bindlichkeit befreit worden sei. Die Beklagte könne nicht deshalb als Drit t- schuldnerin angesehen wer den, weil die Schuldnerin vor der Weiterleitung der empfangenen Beträge noch die Möglichkeit gehabt habe, von der Beklagten Rückzahlung des Geldes zu verlangen. Vielmehr seien die Überweisungen a l- lein vorgenommen worden, um die empfangenen Beträge nach Wei sung der Schuldnerin weiterzuleiten. Diese Ausführungen halten im entscheidenden Punkt rechtlicher Prüfung nicht s tand. II. Noch zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass eine D e- ckungsanfechtung (§§ 130, 131 InsO) gegen die Beklagte au sscheidet, weil diese keine Insolvenzgläubigerin der Schuldnerin ist. Hat der Schuldner eine Zwischenperson eingeschaltet, die für ihn im Wege einer einheitlichen Handlung eine Zuwendung an einen Dritten bewirkt 7 8 9 - 5 - und damit zugleich unmittelbar das den I nsolvenzgläubigern haftende Verm ö- gen vermindert hat, so richtet sich die Deckungsanfechtung allein gegen den Dritten als Empfänger, wenn es sich für diesen erkennbar um eine Leistung des Schuldners handelte (BGH, Urteil vom 16. September 1999 - IX ZR 204/9 8, BGHZ 142, 284, 287; vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 35). Da mittelbare Zuwendungen so zu behandeln sind, als habe der b e- friedigte Gläubiger unmittelbar von dem Schuldner erworben, findet die D e- ckungsanfechtung nicht gegen den Lei stungsmittler, der als solcher kein Glä u- biger des Schuldners ist, sondern allein gegen den Leistungsempfänger statt (BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314 Rn. 14). Die Schuldnerin hat sich im Streitfall der Beklagten als Zwischenp erson bedient, um Zuwendungen an ihre Gläubiger zu erbringen. Zugleich erkannten die Z u- wendungsempfänger, dass es sich um Leistungen der Schuldnerin handelte. Vor diesem Hintergrund kommt eine Anfechtung nach §§ 130, 131 InsO gegen die Beklagte als bloße L eistungsmittlerin nicht in Betracht. III. Im Streitfall können jedoch entgegen der Annahme des Berufungs - gerichts die Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung gemäß § 129 Abs. 1, § 133 Abs. 1 InsO bestehen. Nach diesen Vorschriften ist eine Rechtshandl ung anfechtbar, welche die Insolvenzgläubiger benachteiligt, wenn der Schuldner sie in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzve r- fahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benac h- teiligen, vorgenommen hat und der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vo r- satz des Schuldners kannte. 10 - 6 - 1. Die Überweisungen des Schuldners an die Beklagte in Höhe von in s- objektive Gläub i- gerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs.1 InsO bewirkt. Eine Gläubigerb e- nachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuld enmasse vermehrt oder die Aktiv masse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Verm ö- gen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, sich somit die B e- friedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wir t- schaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - IX ZR 58/10, WM 2011, 371 Rn. 12; vom 17. März 2011 - IX ZR 166/08, WM 201 1, 803 Rn. 8; vom 29. September 2011 - IX ZR 74/09, WM 2011, 2293 Rn. 6; ständige Rechtsprechung). Durch die Überweisungen an die Beklagte hat sich die Schuldnerin zum Nachteil ihrer Gläubiger finanzieller h ierfür eine gleichwertige Gegenleistung zu erhalten. Der zunächst noch best e- hende Herausgabeanspruch der Schuldnerin gegen die Beklagte gemäß §§ 675, 6 67 BGB ist kein gleichwertiges Surrogat der abgeflossenen Za h- lungsmittel. Allerdings war das Treuhandverh ältnis zwischen der Schuldnerin und der Beklagten nach § 116 InsO mit der Insolvenzeröffnung über das Ve r- mögen der Schuldnerin und Treugeberin erloschen. Die Masse hätte Zwang s- vollstreckungen in das Treuhandanderkonto der Beklagten nach § 771 ZPO abwehren und in einer etwaigen Treuhänderinsolvenz das Treuhandguthaben aussondern können. Deshalb wird im Schrifttum die Einzahlung des Schuldners auf ein Treuhandanderkonto teilweise nicht als gläubigerbenachteiligend ang e- sehen (Jaeger/Henckel, InsO , § 129 Rn. 19 3 f). Dagegen spricht, dass Gläub i- ger des Schuldners das Treuhandguthaben nicht wie dessen Bankguthaben aufgrund eines Vollstreckungstitels gegen den Schuldner pfänden können, so dass ein Zugriffshindernis entstanden ist (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1993 11 12 - 7 - - IX ZR 100/93, BGHZ 124, 298, 301). Gerade ein beruflich zur Verschwiege n- heit verpflichteter Treuhänder ist dem Insolvenzverwalter auch nicht ohne weit e- res nach § 97 InsO zur Auskunft verpflichtet, so dass sich Schwierigkeiten d a- bei ergeben können, den Ve rbleib von Treuhandgeldern aufzuklären. Folglich ist daran festzuhalten, dass bereits die Weggabe von Geldern an einen une i- gennützigen Verwaltungstreuhänder des Schuldners für dessen Gläubiger b e- nachteiligend ist. Diese Wirkung tritt nicht erst durch die W eiterleitung der em p- fangenen Geldmittel auf Geheiß des Schuldners ein, so dass es hier auf die Frage nicht ankommt, ob eine darin liegende weitere Gläubigerbenachteiligung durch Erlöschen der Rechte des Schuldners gegenüber dem Verwaltungstre u- händer diesem im Falle eines kollusiven Zusammenwirkens zugerechnet we r- den kann. 2. Der Bundesgerichtshof hat früher die Gläubigeranfechtung gegen den uneigennützigen Verwaltungstreuhänder des Schuldners nach § 7 AnfG aF ve r- sagt, weil er dann, wenn er dem Anfechte nden zum Wertersatz verpflichtet w ä- re, wirtschaftlich etwas gewähren würde, was, solange das Treuhandverhältnis bestand, niemals aus dem Schuldnervermögen ausgeschieden sei. Habe der Treuhänder auf Geheiß des Schuldners das Treugut auf einen Dritten übertr a- gen, so werde vielfach dieses Geschäft ebenfalls anfechtbar sein. Daneben bedürfe es keines Wertersatzanspruchs der Gläubiger gegen den Treuhänder (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1993, aaO S . 302). Diese Überlegung ist nach der Rechtsfolgenverweisung de s § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht mehr stichhaltig. a) Zwar trifft es auch weiterhin zu, dass die Weiterleitung von Treuhan d- geldern des Schuldners auf dessen Weisung vielfach als mittelbare Zuwendung gegenüber den begünstigten Insolvenzgläubigern gleic hfalls anfechtbar sein 13 14 - 8 - wird. Die Deckungsanfechtung gegen den Insolvenzgläubiger schließt aber nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich die Vorsatzanfechtung gegen einen die Zahlung vermittelnden Verwaltungstre u- händer des Schul dners nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314 Rn. 24 f) . b) An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Der zahlungsvermi t- telnde Verwaltungstreuhänder ist nicht schutzwürdig, wenn er inf olge seiner Kenntnis v on einem Gläubigerbenachteiligungs vorsatz des Schuldners, der sic h nicht nur auf die Begründung der Verwaltungstreuhand beschränkt, sondern eine Masseverkürzung durch die auf diesem Wege ermöglichten mittelbaren Zuwendungen an bestimmte Insolvenzgläubiger einschließt, sich auch die we i- tere Gläubigerbenachteiligung zurechnen lassen muss. Er handelt trotz seines Treuhandauftrages damit auch schuldhaft im Sinne von § 989 BGB. Denn durch die Ausführung einer vorsätzlich gläubigerbenachteiligenden Weisung, die d er Verwaltungstreuhänder als solche erkennt, wird er anfechtungsrechtlich nicht entschuldigt. Der uneigennützige Verwaltungstreuhänder ist unter diesen U m- ständen gesamtschuldnerisch mit dem Empfänger der mittelbaren Zuwendung zur Rückgewähr der weggegebene n Gelder verpflichtet (vgl. BGH, U rteil vom 29. November 2007 , aaO Rn. 25 f ). Im Innenverhält nis schuldet dieser Empfä n- ger nach § 426 Abs. 1 BGB die Rückgewähr des mittelbar an ihn geleisteten Geldes allein. Diese Regre ss mög lich keit mildert das anfechtungs rechtliche Ha f- tungsrisiko eines nach § 133 Abs. 1 InsO bösgläubigen Verwaltungstreuhä n- ders des Schuldners in inter essengerechter Weise. Muss der Empfänger einer mittelbaren Leistung aufgrund des Gesamtschuldnerausgleichs das Erlangte an den mithaftenden An fechtungsgegner herausgeben, so lebt nach Wortlaut und Sinn von § 144 Abs. 1 InsO seine Forderung gegen die Insolvenzmasse ebenso 15 - 9 - wieder auf , als wenn er den Rückg ewähranspruch der Masse gemäß § 143 Abs. 1 InsO selber erfüllt hätte. 3. Das Berufungsge richt hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen zu den weiteren Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO getroffen. Auf der Grundlage des im Revis i onsverfahren als zutreffend zu unte r- stellenden Klagevorbringens liegt ein Benachteilig ungsvorsatz der Schuldnerin vor. Der Benachteiligungsvorsatz ist gegeben, wenn der Schuldner bei Vo r- nahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Fo lge - sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten a n- deren Vorteils - erkannt und gebilligt hat. Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteil i- gungsvorsatz (BGH, Urte il vom 13. April 2006 - IX ZR 158/05, BGHZ 167, 190, Rn. 14 mwN; vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06, WM 2008, 452 Rn. 19; vom 18. März 2010 - IX ZR 57/09, WM 2010, 851 Rn. 19; vom 30. Juni 2011 - IX ZR 134/10, WM 2011, 1429 Rn. 8). In diesem Fall weiß de r Schuldner, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen (BGH, Urteil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 169/02, BGHZ 155, 75, 83 f). Der B e- nachteiligungsvorsatz eines Schuldners , der unter Einschaltung einer Mittel s- person Zahlungen an seine Gläubiger bewirkt, ist im Deckungs - und Valutave r- hältnis einheitlich zu bestimmen (BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314 Rn. 33). Die Schuldnerin hat die Überweisungen am 23. Dezember 2003 laut der Klagedarstellung erbr acht, nachdem sie über ihre Zahlungsunfähigkeit und den 16 17 18 - 10 - am 15. Dezember 2003 gegen sie gestellten Insolvenzantrag unterrichtet war. Mit ihrer Zahlung wollte s ie unter Einschaltung der Beklagten ersichtlich eine Begünstigung sowohl der Sozialversicherungstr äger als auch ihrer Arbeitne h- mer sicherstellen, die notwendigerweise zu Lasten der übrigen Gläubiger gehen musste. Bei dieser Sachlage einer Gläubigerb efriedigung in Kenntnis der Za h- lungsunfähigkeit und des bereits gestellten Eröffnungsantrags wäre ein Ben ac h- teiligungsvorsatz ohne weiteres gegeben ( vgl. BGH, Urteil vom 29. Sept ember 2011 - IX ZR 202/10, WM 2012, 85 Rn. 14). 4. Der Gesamtplan des Schuldners, bestimmte Gläubiger zum Nachteil der anderen zu bevorzugen, wurde auf der Grundlage des Klagevor bringens auch von der Beklagten erkannt. a) Kennt der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder ist er über einen gegen den Schuldner gestellten Eröffnungsantrag unte r- richtet, so weiß er auch, dass Leistungen aus dessen Vermögen di e Befried i- gungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereiteln oder zumindest erschweren und verzögern. Mithin ist der Anfechtungsgegner zugleich regelmäßig über den B e- nachteiligungsvorsatz im Bilde (BGH, Urteil vom 10. Februar 2005 - IX ZR 211/02, BGHZ 162, 143, 153 ; vom 18. März 2010 , aaO Rn. 19 ff ; vom 30. Juni 2011, aaO Rn. 21; vom 29. September 2011, aaO Rn. 15). Nach dem Klagei n- halt war der Beklagten sowohl die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin als auch der gegen sie ge stellte Insolvenzantrag bekannt . Allei n aus dem Wissen um tatsächliche Umstände, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit folgt, kann nicht in jedem Fall schon die Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners abgeleitet werden (BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX Z R 159/06, WM 2009, 1943 Rn. 8). 19 20 - 11 - b) Wird ein Anfechtungsgegner als bloße Zahlstelle des Schuldners tätig, ist der Leistungsmittler an dem Zahlungsvorgang nur in dies er technischen Funktion als Zahlstelle beteiligt, ohne einen eige nen Vorteil zu erlangen. Sofern sich hingegen die Mitwirkung des Anfechtungsgegners nicht in der Erledigung von Zahlungsvorgängen erschöpft, sondern er über die allgemein geschuldeten Dienstleistungen einer Zahlstelle hinaus im Eigen - oder Fremdinteresse a ktiv an einer vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung des Schuldners teil nimmt , kann aus dieser Mitwirkung in Verbindung mit der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit auf die Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes geschlossen werden (Münch K omm - InsO/Kirchhof , In sO , 2. Aufl., § 129 Rn. 49a). In dieser Weise könnte der Streitfall gelagert sein. aa) Bei der Würdigung, ob eine Vorsatzanfechtung gegen einen Lei s- tungsmittler durchgreift, ist zu beachten, dass dieser selbst in Kenntnis der Za h- lungsunfähigkeit des S chuldners oder eines gegen ihn gestellten Eröffnungsa n- trages in seiner Funktion als Zahlstelle verpflichtet sein kann , von dem Schul d- ner veranlasste Zahlungsaufträge durchzuführen. Dies trifft insbesondere auf Banken zu, soweit diese in den Leistungsvorgan g zwischen dem Schuldner und dem Leistungsempfänger eingeschaltet werden. (1 ) Allein die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder e i- nes gegen ihn gestellten Eröffnungsantrages berechtigt ein Kreditinstitut im Vo r- feld der Insolvenzeröffnung nicht dazu , die Ausführung von eingereichten Za h- lungsaufträgen des - mangels Erla ss es von Anordnungen nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO - weiter verpflichtungs - und verfügungsbefugten Schuldners zu verwei gern. Vielmehr darf ein Zahlungsdienstleister gemä ß § 675o Abs. 2 BGB die Ausführung eines Vertrages nicht ablehnen, wenn die vertraglich ve r- einbarten Ausführungsbedingungen erfüllt sind und die Ausführung nicht gegen 21 22 23 - 12 - sonstige Rechtsvorschriften verstößt. Ausnahmsweise ist der Zahlungsdiens t- leister etwa b ei einem Verstoß gegen Regelungen zur Bekämpfung von Gel d- wäsche oder Terrorismusfinanzierung zur Ablehnung des Auftrags verpflichtet ( vgl. BT - Drucks. 16/11643 S. 108). Mithin muss die Bank, sofern ein Guthaben oder eine offene Kreditlinie vorhanden ist , ei ne Überweisung vornehmen, selbst wenn sie von einem Insolvenzantrag oder der Zahlungsunfähigkeit des Schul d- ners erfahren hat (Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis, 8. Aufl., Rn. 3. 15, 3.20; ebenso Uhlenbruck, InsO , 13. Aufl., § 82 Rn. 21 zum früher en Rechtszustand). Es besteht dann kein rechtlicher Unterschied, ob das Krediti n- stitut die dem Schuldner geschuldete Leistung an diesen selbst oder an einen von diesem bezeichneten Dritten erbringt (vgl. Bork in FS G. Fischer, 2008, S. 37, 47). Entsprechen des gilt im Lastschriftverfahren. Als Zahlstelle ist die Bank auch in diesem Fall - sofern nicht gesetzliche Verbotsregeln eingreifen - zur Einlösung der ihr vorgelegten Lastschrift verpflichtet, falls für die konkrete Buchung ausreichende Deckung vorhande n ist (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 - XI ZR 368/09, WM 2011, 2316 Rn. 17 mwN). (2 ) Setzt ein e Zahlstelle die Erledigung seitens des Schuldners erteilter Zahlungsaufträge lediglich rein zahlungstechnisch um, wird eine Vorsatzanfec h- tung vielfach nic ht in Betracht kommen, weil sie als Leistungsmittler nicht e r- kennen kann, ob die von dem Schuldner veranlassten Zahlungsvorgänge übe r- haupt rechtlich zu beanstanden sind. Bei der Abwicklung des Zahlungsverkehrs etwa durch ein Kreditinstitut handelt es sich um alltägliche Geschäftsvorgänge, denen ein Wille des Überweisenden, seine Gläubiger zu benachteiligen, rege l- mäßig nicht zu entnehmen ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 121/06, BGHZ 174 , 314 Rn. 37). Für das Kreditinstitut sind unterschied liche Gestaltungen denkbar, bei denen die Ausführung eines Zahlungsauftrags trotz Zahlungsunfähigkeit des Kontoinhabers keinen anfechtungsrechtlichen Bede n- 24 - 13 - ken be gegnet. Eine Überweisung kann etwa dem Zweck dienen, einen inso l- venzfest gesicherten Vertragspa rtner zu befriedigen (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2011 - IX ZR 63/10, WM 2011, 762, vorgesehen für BGHZ 189, 1 Rn. 32) oder bei dem Zahlungsempfänger ein insolvenzfestes Sicherungsrecht abzulösen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - IX ZR 39/08, WM 2 009, 812 Rn. 13). Handelt es sich um eine Privatperson, kann die Zahlung aus dem unpfändbaren Schonvermögen herrühren (BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - IX ZR 37/09, BGHZ 186, 242 Rn. 13 ff). Ebenso kann eine Zahlung mit der Erledigung eines für sich genomm en anfechtungsrechtlich beanstandungsfreien Bargeschäfts verknüpft sein. Gerade die von § 142 InsO eröffnete Möglichkeit, auch zahlungsunfähigen Schuldnern beim unmittelbaren Austausch gleichwe r- tiger Leistungen ohne Anfechtungsrisiken für deren Vertragspar tner die Tei l- nahme am allgemeinen Geschäftsverkehr zu erhalten ( vgl. BT - Drucks. 12/2443, S. 167), würde angesichts der Verbreitung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs ausgehöhlt, wenn bei Ausführung darauf bezogener Zahlungsaufträge anstelle der Vertragspart ner die mitwirkende n Banken eine A nfechtung zu befürchten hätten. (3 ) Allerdings kann ein Kreditinstitut auch ohne rechtliche Verpflichtung Lastschrifteinzüge zulassen oder Überweisungen vornehmen, wenn die seinem Kunden gewährte Kreditlinie überschri tten ist. Dann kommt es zu einer Erweit e- rung der Kreditlinie hinsichtlich der geduldeten Zahlung (BGH, Urteil vom 6. Ok - tober 2009 - IX ZR 191/05, BGHZ 182, 317 Rn. 14). Auch in diesem Fall kann allein aus d er Vornahme der Handlung in Kenntnis der Zahlungs unfähigkeit des Schuldners kein e Kenntnis seines Benachteiligungsvorsatz es hergeleitet we r- den. Durch eine Kreditgewährung an einen zahlungsunfähigen Schuldner mag die Bank ihr Ausfallrisiko erhöhen ; für ihre Kenntnis vom Gläubigerbenachteil i- gungsvorsatz de s Schuldners ist dieser Umstand jedoch ohne Belang. 25 - 14 - bb ) Dagegen erkennt der Leistungsmittler den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners, wenn er bei Ausführung von Zahlungsaufträgen nicht nur über dessen Zahlungsunfähigkeit unterrichtet ist, sondern i m Zuge der Verfolgung von Sonderinteressen in eine von dem Schuldner angestrebte Gläubigerb e- nachteiligung eingebunden ist . In einem solchen Fall ist der Leistungsmittler nicht mehr als reine Zahlstelle anzusehen. Bereits der historische Gesetzgeber hat es als S elbstverständlich keit betont , dass kollusive Vorgehensweisen der Vorsatzanfechtung unterliegen (Hahn, Materialien zur Konkursordnung, Ne u- druck der Ausgabe Berlin 1881, 1983, S. 121, 130 f). Im Fall eines kollusiven Zusammenwirken s mit dem Schuldner ha t der Leistungsmittler - anders als bei der rein technischen Durchführung von Zahlungsvorgängen (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314 Rn. 37 f) - Kenntnis von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners. (1 ) Es sind viel fältige Gestaltungen denkbar, in denen eine Gläubigerb e- nachteiligung auf kollusives Zusammenwirken des Schuldners mit dem Za h- lungsmittler zurückgeht . Eine solche Konstellation ist anzunehmen, wenn es sich um ei n zwischen dem Schuldner und dem Leistungsmitt ler mit Rücksicht auf die wirtschaftliche Zwangslage des Schuldners abgestimmtes, einzelne Gläubiger begünstigendes Zahlungsverhalten handelt. In solchen Fällen besteht kein Unterschied, ob es sich bei dem Zahlungsmittler um einen beauftragten Treuhänder o der um eine Bank handelt. Der Benachteiligungsvorsatz wird etwa erkannt, wenn der Leistungsmittler mangels insgesam t hinreichender Deckung in Ab sprache mit dem Schuldner bestimmte Gläubiger durch eine Zahlung b e- friedigt. Ebenso ist von einer Kenntnis des B enachteiligungsvorsatzes ausz u- gehen, wenn eine Bank bei unzureichender Deckung , ohne sich mit dem Schuldner ins Benehmen zu setzen, ledig lich einzelne Zahlungsaufträge an von 26 27 - 15 - ihr bevorzugte Empfänger zum Zwecke einer selektiven Befriedigung ausführt . Gleic hes gilt bei Duldung einer Überschreitung der Kreditlinie, die allein deshalb erfolgt, weil die Bank die Befriedigung eines bestimmten Zahlungsempfängers sicherstellen will. In einer solchen Situation schaltet sich die Bank anders als im normalen Giroverke hr mit eigenem Benachteiligungswillen in die konkreten Za h lungsabläufe zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern ein. Die Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes ist schließlich nicht zu bezweifeln , wenn ein Kreditinstitut seine Funktion als Zahlstelle m issbraucht, indem es bei insgesamt nicht genügender Deckung eine Überweisung von einem Guthabe n- konto des Schuldners auf ein bei dem Kreditinstitut geführtes Darlehenskonto des Schuldners zulässt, die in der Art einer Vorwegbefriedigung zur Verring e- rung ein es dem Schuldner von de r Bank gewährten Kredits führt. (2 ) Im Streitfall kann die Beklagte möglicherweise einen Benachteil i- gungsvorsatz der Schuldnerin erkann t haben. Die Beklagte war nicht allgemein in die Abwicklung des Zahlungsve r- kehrs der Sch uldnerin eingeschaltet. Vielmehr wurden ihr von der Schuldnerin eigens Zahlungsbeträge mit der Weisung zugewandt, die Mittel zur Tilgung von Verbindlichkeiten der Schuldnerin zu verwenden. Dabei ist zu beachten, dass die Treuhandvereinbarung zwischen der S chuldnerin und der Beklagten, we l- che die Beklagte zur weisungsgemäßen Befolgung von Zahlungsaufträgen der Schuldnerin verpflichtete, möglicherweise zu einem Zeitpunkt geschlossen wu r- de, als der Beklagten die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin bereits beka nnt war und sie folglich gebilligt hat, durch den Vertragsschluss in gläubigerbenac h- teiligende Handlungen eingebunden zu werden. Überdies kann die Beklagte zahlungslenkend an einer selektiven Befriedigung von Gläubigern der Schul d- nerin mitgewirkt haben, we nn sie die ihr anvertrauten Gelder weisungsgemäß 28 29 - 16 - und wissentlich gezielt zur Befriedigung von bestimmten einzelnen Gläubigern der Schuldnerin trotz zumindest drohender Zahlungsunfähigkeit verwendet hat. Im Blick auf die Zahlungsempfänger kann die Beklagte ferner erkannt haben, dass es sich nicht etwa um bevorrechtigte Gläubiger handelte und keine Barg e- schäfte vorla gen. IV. Falls die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO eingreifen, ist die B e- klagte gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 292 Abs. 1, § 989 BGB zur Zahlung von 33.000 1. Die Beklagte, welche - nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachverhalt - die ihr überlassenen Geldmittel an Gläubiger der Schuldnerin we i- tergeleitet hat , ist nicht in der Lage, der sie gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO treffenden Verpflichtung nachzukommen, die aus dem Vermögen der Schuldn e- rin weggegebenen Gegenstände zurückzugewähren. Vielmehr hat die Beklagte gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 292 Abs. 1, § 989 BGB Wertersatz zu leisten. Da gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO der Mangel des rechtlichen Grundes als von Anfang an bekannt gilt, ist der Anfec h- tungsgegner wie ein bösgläubiger Bereicherungsschuldner der verschärften Haftung des § 819 Abs. 1 BGB unterworfen und so zu behandeln, als wäre der Rückgewähranspruch gegen ihn im Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Handlung (§ 140 InsO) rechtshängig geworden (BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 - IX ZR 96/04, BGHZ 171, 38 Rn. 14; vom 13. Dezember 2007 - IX ZR 116/06, WM 2008, 449 Rn. 7). Ist folglich bei dem Anfechtungsgegner von einer Kenntnis der Rückgewährpflicht auszugehen, erweist sich jede Weitergabe des 30 31 - 17 - zurückzugewährenden Gegenstandes durch ihn als pflichtwidrig (Jacoby in Kü b ler/Prütting/Bork, InsO, 2011, § 143 Rn. 60). Darum hat der Empfänger im Falle einer freiwilligen Übertragung der anfechtbar erworbenen Gegenstände dafür uneingeschränkt Wertersatz zu leisten (Jacoby in Kübler/Prütting/Bo rk, aaO , § 143 Rn. 61 ff ; MünchKomm - InsO/Kirchho f, aaO, § 143 Rn. 79; Jaeger/ Henckel, aaO, § 143 Rn. 126). Da die Beklagte den anfechtbar erworbenen B e- trag in vollem Umfang durch Überweisungen an Dritte weitergeleitet hat, ist sie unter den Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO in Höhe von 33.000 Zahlung von Wertersatz verpflichtet. 2. Zwar hat der Senat in dem bereits erwähnten Urteil zu § 3 Abs. 1, § 7 Abs. 1 AnfG entschieden, dass sich der Wertersatzanspruch ausnahmsweise auf den von dem Anfechtungsgegner selbst erlangten wirt schaftlichen Vorteil beschränkt, wenn dieser - wie im Streitfall - allein in der Funktion eines une i- gennützigen Treuhänders anfechtbar eine Leistung erhalten und das Erlangte im Rahmen des Treuhandauftrags verwendet hat (BGH, Urteil vom 9. Dezem - ber 1993 - IX ZR 100/93, BGHZ 124, 298, 302 f). An dieser Entscheidung kann unter der Geltung von § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 11 Abs. 1 Satz 2 AnfG zum Umfang der geschuldeten Rückgewähr nicht festgehalten werden. a) Vor Inkrafttreten der Insolvenzordnung hatte der Anfechtungsgegner nach der in Rechtsprechung und Literatur herrschenden Auffassung im Ra h- men der Konkursanfechtung bei Unmöglichkeit einer Rückgabe in Natur auch dann vollen Wertersatz zu leisten, wenn er die Unmöglichkeit der Rückgewähr oder die Vers chlechterung des anfechtbar erworbenen Gegenstandes nicht verschuldet hatte (BT - Drucks. 12/2443, S. 167; vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1987 - IX ZR 167/86, BGHZ 101, 286, 288 f). Die Zufallshaftung galt auch für die Gläubigeranfechtung (Huber, AnfG, 10. Auf l., § 11 Rn. 5). Diese strengen 32 33 - 18 - Grundsätze hat der Senat jedoch nicht auf die Haftung eines uneigennützigen Treuhänders angewandt und ihm ausnahmsweise die Berufung auf Entreich e- rung gestattet (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1993, aaO, S. 303 f). b) Der Gesetzgeber der Insolvenzordnung und des entsprechend ang e- passten Anfechtungsgesetzes hat es als unangemessen erachtet, den Anfec h- tungsgegner einer Zufallshaftung zu unterwerfen, sondern sowohl bei der Inso l- venzanfechtung (§ 143 Abs. 1 Satz 2 InsO) als auc h bei der Gläubigeranfec h- tung (§ 11 Abs. 1 Satz 2 AnfG) einer Gleichbehandlung mit bösgläubigen Bere i- cherungs schuldnern und unrechtmäßigen Besitzern den Vorzug gegeben (§ 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 292 Abs. 1, § 989 BGB). Durch die Neuregelu n- gen hat der G esetzgeber im Vergleich zu dem früheren Rechtszustand zugun s- ten von Anfechtungsgegnern eine Haftungserleichteru ng beabsichtigt (BT - Drucks. 12/2443, S. 167 ). Allerdings soll der Anfechtungsgegner im Fall der Unmöglichkeit der Rückgabe haftungsrechtlich nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden als bösgläubige Bereicherungsschuldner und unrech t- mäßige Besitzer ( vgl. BT - Drucks. 12/3803, S. 58). A ngesichts der einheitlichen Anbindung der Haftung des Anfechtungsgegners an die Haftung bösgläubiger Bereicherungsschuldner und unrechtmäßiger Besitzer ist die genannte En t- scheidung , soweit sie sich mit dem Entreicherungseinwand befasst, überholt. Haftet d er Anfechtungsgegner bei Weggabe eines anfechtbar erworbenen G e- genstandes generell auf Wertersatz, hat dies auch für einen uneigennützigen Treuhänder zu gelten. c) Diese rechtliche Bewertung ist mit Rücksicht auf den Zweck der Inso l- venzanfechtung, im Interesse der Wiederherstellung des Schuldnervermögens bestimmte, als ungerechtfertigt angesehene Vermögensverschiebungen rüc k- gängig zu machen (BGH, Urteil vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 34 35 - 19 - 174, 228 Rn. 29; vom 17. Februar 2011 - IX ZR 91/10, WM 2 011, 1080 Rn. 9), allein sachgerecht . Versagte der Wertersatzanspruch gegen einen uneigennü t- zigen Treuhänder generell, könnte der Schuldner durch Einsatz einer solchen Person, die Schuldnervermögen auf bevorzugt befriedigte Gläubiger überträgt, die der Glä ubigergleichbehandlung verpflichtete Insolvenzanfechtung auf ei n- fachstem Wege unterlaufen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1993, aaO S. 303 f). Geradezu widersinnig wäre es, wenn ein Treuhänder ihm vor Verfa h- renseröffnung von dem Schuldner zwecks Vereitel ung eines Zugriffs durch den Insolvenzverwalter vorübergehend übertragene Vermögenswerte dem Schul d- ner nach Verfahrenseröffnung ohne Anfechtungsrisiko heimlich zurückgewä h- ren könnte (vgl. BGH, aaO S. 303). Damit würden sogar Fälle eines kollusiven Zusammen wirkens von Schuldner und Treuhänder allgemein der Anfechtung entzogen. V. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Mangels Entscheidungsreife ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). In de r wiedereröffneten mündlichen Verhandlung wird das Berufungsgericht im Blick auf die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO zu prüfen haben, ob ein Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin daraus hergeleitet werden kann, dass ihr im Zeitpunkt der an die Bekl agte bewirkten Überweisungen ihre Zahlungsunfähigkeit bekannt war. Ein etwaiger Benachte i- ligungsvorsatz kann von der Bekla gten erkannt worden sein, wenn diese über die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin unterrichtet war und die überwiesenen 36 - 20 - Beträge wei sungsgemäß eingesetzt hat, um bestimmte Gläubiger der Schul d- nerin bevorzugt zu befriedigen. Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 13.10.2008 - 321 O 52/06 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.04.2011 - 6 U 2 25/08 -
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