BUNDESG E RICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 74/11 vom 10 . Dezember 2013 in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsen at des Bundesgerichtshofs hat am 10 . D ezember 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck und die Richter Dr. Grabinski, Dr. Bac her und Hoffmann sowie die Richterin Schuster beschlossen: Die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. - Ing. H . K . für die Erstellung des unter dem 4. Mai 2013 übersandten Gutachtens wird auf 14.250 Umsatzsteuer festg e setzt. Gründe: I. Der gerichtliche Sachverständige hat sein am 29. Oktober 2012 in Auftrag gegebenes schriftliches Gutachten mit 212 Stunden à 95 s- gesamt 20.140 und hierfür einen Honorarv orschlag in Höhe von pauschal 20.000 . II. Der geltend gemachte Vergütungsanspruch hinsichtlich des schriftlichen Gutachtens ist nur teilweise gerechtfertigt (§ 8 Abs. 1, Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG). 1. Vom Gutachten des im Patentnichtigkeitsverfahren beauftragten Sachverständigen wird eine eingehende Auseinandersetzung mit der geschüt z- ten Erfindung und dem Stand der Technik erwartet. Dies setzt voraus, dass der 1 2 3 - 3 - Sachverständige sich mit der Aufarbeit ung des Streitstoffs in den Gerichtsakten vertraut macht und sich in den entgegengehaltenen Stand der Technik und die regelmäßig typisch patentrechtliche Diktion entgegengehaltener Schriften ei n- arbeitet. Die Arbeitsweise bleibt dabei dem gerichtlichen Sach verständigen grundsätzlich selbst überlassen. Dem anrechnungsfähigen Zeitaufwand ist l e- diglich dadurch eine Obergrenze gesetzt, dass ein gerichtlicher Sachverständ i- ger, insbesondere ein Hochschullehrer, fachliche Kompetenz gerade auf dem technischen Gebiet besitzt und besitzen muss, auf das sich die Begutachtung bezieht und für das er seine Kompetenz aufgrund der entsprechenden Anfrage des Senats vor der Beauftragung mit dem Gutachten bestätigt hat. Deshalb muss zwischen Fachkunde und zeitlichem Aufwand ein e plausible Proportion a- l i tät gewahrt sein ( BGH, Beschlü ss e vom 25. September 2007 - X ZR 52/05 Rn. 5 ff.; vom 2. Dezember 2008 - X ZR 159/05, GRUR - RR 2009, 120 Rn. 4; vom 15. Februar 2011 - X ZR 7 /09 Rn. 4 ; vom 12. Juli 2011 - X ZR 115/06 Rn. 3 ). 2. Das an gegriffene Patent betrifft ein Aufzugssystem mit Kabine, Gegengewicht sowie Seil mit zusammenwirkender Treibscheibe und Antrieb s- maschine . Mit der Nichtigkeitsklage wurde eine unzulässige Erweiterung, ma n- gelnde Patentfähigkeit und eine Erweiterung des Sch utzbereichs des Streitp a- tents geltend gemacht. Nach dem Umfang des Prüfstoff s handelt es sich um ein in der Ber u- fungsinstanz an der oberen Grenze des Durchschnitts liegendes Verfa h ren. Die Prozessakten sind umfangreich, ebenso die in der Berufungsinstanz gewec h- selten Schriftsätze. In derartigen Verfahren hat der Senat mehrfach entschi e- den, dass die Proportionalität noch gewahrt ist, wenn ein Aufwand von nicht mehr als 150 Stunden abgerechnet wird (vgl. BGH , Beschlüsse vom 25. September 2007 - X ZR 52/05 R n. 5; vom 1. April 2008 - X ZR 84/05 Rn. 8; 4 5 - 4 - vom 12. Juli 2011 - X ZR 115/06 Rn. 7). Da der Prüfungsumfang hier an der oberen Grenze des Durchschnitts liegt, legt der Senat auch im Streitfall eine Stundenzahl von 150 zugrunde . 3. Der Sachverständige hat i n seiner Abrechnung einen Stundensatz von 95 Die Leistung des Sachverständigen entspricht keiner der in Anlage 1 zu § 9 JVEG genannten Sachgebieten, weshalb s ie gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG nach billigem Ermessen einer Honorargruppe zuzu or d nen ist . Für die Tätigkeit von Sachverständigen in Patentnichtigkeitsverfahren ist dies die Honorargruppe 10 mit einem Stundensatz in Höhe von 95 (BGH, B e- schlüsse vom 7. November 2006 - X ZR 138/04, GRUR 2007, 175; vom 15. Mai 2007 - X ZR 75/05 Rn. 4; vom 15. Februar 2011 - X ZR 7/09 Rn. 9; vom 12. Juli 2011 - X ZR 115/06 Rn. 7) . 6 - 5 - Daraus ergibt sich für das schriftliche Gutachten eine Gesamtvergütung von (150 Stunden zu je 95 =) 14.250 Meier - Beck Grabinski Bacher Hoffmann Schuster Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 01.02.2011 - 1 Ni 11/09 (EU) - 7
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