BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 74/11 Verkündet am: 10. April 2014 Wermes Justiz amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündlich e Verhan d- lung vom 10. April 2014 durch die Richter Gröning, Dr. Grabinski, Dr. Bacher und Hoffmann sowie die Ric h terin Schuster für Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das am 1. Februar 2011 ve r- kündete Urteil des 1. Senats (Nichtigkeitss enats) des Bundesp a- tentgerichts teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Das europäische Patent 1 023 236 wird mit Wirkung für die Bu n- desrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass Patentanspruch 1 die nachfolgende Fassung erhäl t, auf die sich die übrigen Patentansprüche rückbeziehen: 1. An elevator system (10) having a car (12) and a counterweight (16) disposed within a hoistway (23) defined by hoistway walls (30), the elevator system including: a rope (20) engaged with the car (12) and the cou n- terweight (16) so as to suspend the car and the counterweight in a 2:1 roping arrangement with u n- derslung car, the rope including a plurality of load - carrying me m- bers (53) arranged side by side, wherein the load - carrying members (52) are formed from steel wires, the steel wires having a diameter of 0.25 mm or less, a sheath (54), wherein the sheath (54) is formed from a non - metallic material, and a single machine (22) including a traction sheave (36) and a motor (32), the machine (22) being a r- ranged within the hoistway (23) in such a way that the axial dimension of the motor (32) including the traction sheave (36) extends horizontally and alongside the hoistway wall (30) adjacent to the - 3 - counterweight (16), the motor having a rotor (44) and a stator (42) wherein the rotor (44) is spaced radially inward of the stator (42) and wherein the motor includes a r a- dial air gap (50) between the rotor (44) and the st a- tor (42), the traction sheave (36) being directly connected with the rotor (44) f or concurrent rotation, the traction sheave (36) being engaged with the rope (20) to drive the rope through traction between the rope and the traction sheave, and thereby drive the car (12) through the hoistway (23), wherein the rotor (44) is formed in p art from perm a- nent magnets (48), and wherein the rope (20) has a width w, a thickness t measured in the bending direction, and an aspect ratio, defined as the ratio of width w relative to thickness t, greater than one, such that the rope (20) is thinner a nd the traction sheave (36) is smal l- er in diameter compared to the situation where a round rope having the same cross section as the rope (20) engages a traction sheave. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinande r aufgehoben. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesr e publik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 023 236 (Streitp a tent s ), das am 19. Februar 1999 unter Inanspruchnahme der Priorit ät dreier am erik a nische r 1 - 4 - Voranmeldungen vom 26. Februar, 9. Oktober bzw. 22. Dezember 1998 inte r- national angemeldet worden ist . E s umfasst in der im Beschwerdeverfahren erhaltenen Fassung 7 Ansprüche , deren erster in der Verfahrenssprache la u tet : " An elevator system h aving a car and a cou n terweight (16) di s- posed within a hoistway (23) defined by hoistway walls (30), the elevator system including: a rope (20) engaged with the car (12) and the counterweight (16) so as to suspend the car and counte r- weight, the rope includ ing one or more load - carrying members (52), wherein the load - carrying members (52) are formed from steel wires having a diameter of 0.25 mm or less, and a sheath (54), wherein the sheath is formed from a non - metallic material; and a machine (22) arranged w ithin the hoistway and including a traction sheave (36) and a motor (44) and a stator (42), wherein the rotor (44) is spaced radially inward of the stator (42), and fu r- ther including an air gap (50) between the rotor (44) and stator (42), the traction shea ve (36) being directly connected with the r o- tor (44) for concurrent rotation and engaged with the rope (20) to drive the rope through traction between the rope and traction sheave, and thereby drive the car (12) through the hoistway (23), wherein the rotor (44) is formed in part from permanent magnets (48); wherein the rope (20) has a width w, a thickness t measured in the bending direction, and an aspect ratio, defined as the ratio of width w relative to thickness t, greater than one. " Die Klägerin hat g eltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig und gehe über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus ; auch sei der Schutzbereich des Streitpatents e r weitert worden. Das Patentgericht hat das Stre itpatent , das die Beklagte in beschränkter Fassung verteidigt hat, für nichtig e r klärt. 2 3 - 5 - Mit ihrer Berufung, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verte i- digt die Beklagte das Streitpatent beschränkt in der aus dem Tenor ersichtl i- chen Fassung. Im Auftrag des Senats hat Prof. Dr. - Ing. K . ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung e r läutert und ergänzt hat. Entscheidungsgründe: I. Das Streitp atent betriff t ein Aufzugsystem. 1. Ein solches System umfasst , wie in der Beschreibung des Strei t- patents erläutert wird, typischerweise eine Kabine und ein Gegengewicht, die in einem Aufzugschacht angeordnet sind, eine Mehrzahl von Seilen, die die Kab i- ne und das Gegengewicht miteinande r verbinden, und eine in einem Masch i- nenraum über dem Aufzugschacht angeordnete Maschine mit einer Treibsche i- be, die mit den Seilen zusammenwirkt. Im Stand der Technik habe es ein em neu en Trend in der Aufzugindustrie entsprochen , den Maschinenraum einz u- spa ren und alle Aufzugkomponenten im Aufzugschacht anzuor d nen. Die bisherigen Lösungen im Stand der Technik hätten jedoch den Nac h- teil, dass die Motoren nur geringe Traglasten mit niedrigen Geschwi n digkeiten verfahren konnten oder zu groß ausfielen, um voll ständig im Aufzu g schacht unterg ebracht zu werden . 4 5 6 7 8 - 6 - Vor diesem Hintergrund liegt dem Gegenstand des Streitpatents das Problem zugrunde, Aufzug systeme zu entwickeln, die den verfügbaren Platz effektiv nutzen und die Last - und Geschwi n digkeitsanforderungen über einen breiten Anwendungsbereich erfüllen (Streitpatent, Sp. 2 Abs. 9). 2. Zur Lösung schlägt Patentanspruch 1 in der von der Beklagten z u- letzt verteidigten Fassung (im Folgenden nur: Patentanspruch 1) ein Aufzugsy s- tem vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen ( kursiv die erstmals in der Berufungsinstanz hinzugefü g ten Ergänzungen, in eckigen Klammern die Merkmalsbezeichnungen des P a tentgerichts): Aufzugsystem (10), 1. das in einem durch Schachtwände (30) gebildeten Aufzu g- schacht (23) angeor dnet ist [M1] , mit 2 . einer Kabine (12) [M1] , 3 . einem Seil (20) [M2] , das aufweist 3 .1 mehrere nebeneinander angeordnete l asttragend e Elemente (52) [M3] , 3.1.1 die aus Stahldrähten gebildet sind [M3] , 3 .1. 2 mit eine m Durchmesser von 0,25 mm oder wen i- ger [ M4] , 3 . 2 eine Breite w, eine in der Biegerichtung gemessene Dicke t und ein Seitenverhältnis, das als Verhältnis der Breite w relativ zu der Dicke t defin iert ist, größer als 1 [M 1 2] , 3 .3 eine Ummantelung (54) aus einem nicht - metallischen Mater i al [M5] , un d das 9 10 - 7 - 3.4 dünner ist, als im Falle eines mit einer Treibscheibe z u- sammenwirkenden runden Seils mit gleichem Que r- schnitt, [M12] 4 . einer einzigen Maschine (22) [M6] mit 4 .1 einem Motor, der einen Rotor (44) und einen Stator (42) au f weist, [M7] wobei 4 .1.1 der Rotor (44) von dem Stator (42) radial nach innen beabstandet ist und der Motor einen radi a- len Luftspalt (50) zwischen dem Rotor (44) und dem Stator (42) au f weist , [M8] und 4 . 1 .2 der Rotor (44) teilweise aus Permanentmagn e ten (48) gebildet ist, [M11] so wie 4 .2 einer Treibscheibe (36) [M6] , die 4 .2.1 für eine gleichlaufende Rotation direkt m it dem Rotor (44) verbunden ist [M9] , 4 .2.2 mit dem Seil (20) zusammenwirkt, um es durch Traktion zwischen Seil und Treibscheibe anz u- treiben und so die Kabine (12) im Aufzu g schacht (23) zu verfahren [M10] , und 4.2.3 im Durchmesser kleiner ist als im Falle eines mit e i ner Treibscheibe zusammenwirkenden runden Seils mit gleichem Querschnitt [M12], 5 . einem Gegeng e wicht (16) [M1] . - 8 - 6 . Die Maschine (22) ist im Aufzugschacht (23) derart angeor d- net, dass sich die axiale Richtung des Motors (32) und der Trei b scheibe (36) 6.1 horizontal und 6.2 entlang der dem Gegengewicht (16) benachbarten Schach t wand (30) erstreckt [M6] . 7. Das Seil (20) wirkt mit der Kabine (12) und dem Gege ng e- wicht (16) derart zusammen, dass die Kabine und das G e- gengewicht in einer 2:1 Seilanordnung mit unterschlung e ner Kabine aufgehängt sind [M2] . 3. Dazu sind folgende Erläuterung en angezeigt : a ) Unter einer direkten Verbindung zwischen der Treibschei be und dem Rotor des Motors gemäß M 9 ist aus fachlicher Sicht, wie die Diskussion mit dem gerichtlichen Sachverständigen bestätigt hat, zu verstehen , dass zw i- schen diesen Bauteilen kein Getriebe vorgesehen ist , sowie, dass die Trei b- scheibe linear auf der Welle sitzt und nicht umgelenkt wird . Beides wird, wie der Sachverständige bestätigt hat, durch die Umschreibung als "gearless" e r fasst , die sich bereits in K3 findet (Beschreibung S. 8 Z. 21 f., Anspruch 13). b ) Die Anordnung der Maschine entlang der d em Gegengewicht b e- nachbarten Schachtwand gemäß M 6 bedeutet, dass die Maschine axial hor i- zontal und parallel zu der Schachtwand ausgerichtet ist, der das - aus Plat z- gründen regelmäßig möglichst flach gehaltene - Gegengewicht (vgl. ins o weit auch die Prinzip skizze auf S. 13 der Berufungserwiderung) mit seiner b reit en S eite gegenüberliegt, um nach oben und unten verfahren zu werden . Auch wenn das Gegengewicht als dreidimensionaler Körper durchaus noch zu zwei 11 12 13 - 9 - weiteren Schachtwänden benachbart liegt, ist diese Wand, von der Patenta n- spruch 1 dementsprechend auch im Singular spricht , aus fachlicher Sicht ei n- deutig als die zu identifizieren, die M6 als die dem Gegengewicht gegenüberli e- gende bezeichnet , zumal dies auch aus den Darstellungen in Figuren 1 und 2 he r vor geht . Dass die entsprechende Schachtwand dort aufgebrochen gezeigt ist, e r klärt sich durch das Bedürfnis, die Sicht auf die dahinter liegenden T eile des Aufzugsystems frei zu geben und ändert nichts daran, dass der Fachmann di e se Wand nicht nur als solche unmittelbar und eindeutig als die in Merkmal M 6 gemeinte erkennt, sondern auch ihren Verlauf fluchtend mit der ebenfalls gezeigten Bodenplatte , mit der die Wand ersichtlich bündig abschli e ßen soll. Unerheblich ist im Übrigen, dass sich im Stand der Tec hnik Lösungen finden, bei denen die Zuordnung zu der "dem Gegengewicht benachbarten Schachtwand" unter Umständen deshalb nicht oder nicht ohne Weiteres getro f- fen werden kann, weil etwa ein oder gar mehrere zylindrisch geformte Gege n- gewichte etwa mittig geg enüber einer oder zwei Au f zugswänden aufgehängt sind, wie bei dem in K54 gezeigten modularen Aufzug. Dem Patentinhaber kann nicht vorgeschrieben werden, wie der Gegenstand fest zu leg en ist , d en er unter Schutz gestellt haben möchte , sondern er kann die Gewä hrung des P a- tents grundsätzlich in jeder Ausgestaltung verlangen, die der gegebenen tec h- nischen Le h re entspricht und patentfähig ist (BGH, Urteil vom 27. Februar 2007 - X ZR 38/06, BGHZ 171, 167 Rn. 21 mwN - Pipettensystem). Dass Gegeng e- wichte gegebenenfal ls auch in einer Weise ausgestaltet werden können, die eine r eindeutigen Zuordnung i. S. von Merkmal 6 entgegenstehen , ändert nichts daran, dass die i. S. des Streitpatents dem Gegengewicht benachbarte Wand identif i ziert werden kann, weil insoweit ausreich t, dass sich aus ihr mittelbar die Anforderungen an die bea n spruchte Gestaltung der Gegengewichte ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 30. August 2011 - X ZR 12/10, Mitt. 2012, 344 Rn. 28 Antriebseinheit für Tro m melwaschmaschine). 14 - 10 - II. Das Patentgericht hat seine Annahme, dass der Gegenstand von Patenta n spruch 1 in der von ihm zu beurteilenden verteidigten Fassung nicht auf erfind e rischer Tätigkeit beruh e , im Wesentlichen wie folgt begründet : Ausgehend von dem Aufsatz "Getriebeloser Direktantrieb für Aufz üge ohne Triebwerksraum" in der Zeitschrift Lift - Report, Heft 5/98 Seite 44 (Anl. K35), sei dem Fachmann, einem Diplom - Ingenieur der Fachrichtung M a- schinenbau mit langjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Aufzuganl a- gen , der mit einem auf elektrische Antriebsmaschinen spezi a lisierten Diplom - Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik zusammenarbeite , ein Aufzugsystem mit einer Kabine, einem Gegengewicht und einem axial horizontal angeordn e- ten Motor bekannt gewesen , mit dessen Rotor eine Treibscheibe dire kt verbu n- den sei. Während das Streitpatent einen Innenläufer beanspruche, zeige K35 einen Außenläufermotor, allerdings auch mit einem radialen Luftspalt und am R o tor befestigten Permanentmagneten. Die gezeigte Seilführung entspreche Merkmal M10 . Die hierfü r verwendeten l asttragend en Elemente wiesen jedoch ke i ne Ummantelung auf. Vielmehr würden vier Seile mit einem Durchmesser von 8 mm oder drei Seile mit einem Durchmesser von 10 mm verwe n det. Dem Fachmann sei überdies bereits in der britischen Patentanm eldung 2 162 283 (Anl. K31) die Verwendung von jeweils mehrere n von einer Umma n- telung umgebene n Stahlseile n vorgeschlagen worden, wobei lediglich der D urchme s ser der verseilten Stahldrähte (M4) nicht angegeben sei . Die japa nische Patentanmeldung Hei 7 - 1 71100 (Anl. K16) befasse sich mit dem Aufbau derartiger Flachseile, bei denen die zusammengefassten Seile selbst aus Stahldrähten gebildet würden. Auch diese Entgegenhaltung sehe - wie K31 - die Vorteile solcher Seile in dem Schutz vor Abnützung und der mö glichen Verringerung des Treibscheibendurchmessers zur Ausbildung ko m- 15 16 17 18 - 11 - pakter Antriebseinheiten. K16 beschreibe die ve r wendeten Stränge als jeweils aus Strahldrähten mit 0,3 mm Durchmesser gebildet, wobei dieser Durchme s- ser auch kleiner sein könne. Mithin le hre K16 die Ausbildung eines Flachseils mit einem Durchmesser entsprechend M3 und M4 . Es habe für den Fachmann auf der Hand gelegen, die in K31 und K16 gezeigten Lösungen auf ein Aufzugsystem entsprechend K35 zu übertragen und die dort gezeigten Rundsei le durch ein Flachseil zu ersetzen. Auch die Auswahl des Motors als Innen - statt als Auße n läufer erfolge in Anpassung an den praktischen Bedarfsfall. Diese beiden äquivalenten Moto r- bauformen seien dem Wissen des Fachmanns zuzurechnen, denn das Ve r- ständn is des in K35 angeführten Fachbegriffs "Außenläufer" setze die Kenntnis hierdurch bedingte r Unterscheidungsmerkmale voraus. Der Austausch eines Außenläufers gegen einen Innenläufer gehöre zum handwerkl i chen Können des Fachmanns, zu dem er durch den praktis chen Bedarfsfall veranlasst gewesen sei. Damit könne bei gleichen Bauabmessungen eine andere Drehm o- ment - /Drehzahlcharakteristik bereitgestellt werden, die vom Treib scheiben - durchmesser abhänge. Die Kombination dieser Eigenschaften aus den Merkmalsgrupp en "Seil" und "Maschine" habe für den Fachmann auch insgesamt als eine Optimierung eines Aufzugsystems nahegele gen. III. Soweit das Streitpatent nicht mehr verteidigt wird, verbleibt es o h- ne Weiteres bei der vom Patentgericht ausgesprochenen Nichtigerkl äru n g. Im Übrigen hat das Rechtsmittel Erfolg. 1. Die Verteidigung des Streitpatents mit der aus dem Tenor ersich t- lichen beschränkten Fassung von Patentanspruch 1 ist zulässig. Sein Gege n- 19 20 21 22 23 - 12 - stand geht nicht über den Inhalt der Patentanmeldung in der ursprü nglich eing e- reichten Fassung (internationale Patentanmeldung 99/43590, Anl. K3) hinaus (Art. 138 Abs. 1 Buchst . c EPÜ) . a) Merkmal M3 ist nicht dadurch unzulässig erweitert, dass die las t- tragenden Elemente als "nebeneinander angeordnet" vorgesehen sind . Für die Beurteilung der identischen Offenbarung gelten die Prinz i pien der Neuheitsprüfung. Das dafür geltende Erfordernis einer unmittelbaren und ei n- deutigen Offenbarung muss dabei in einer Weise angewendet werden, die b e- rücksichtigt, dass die Ermittl ung dessen, was dem Fachmann als Erfi n dung und was als Ausführungsbeispiel der Erfindung offenbart wird, wertenden Charakter hat, und eine unangemessene Beschränkung des Anmelders bei der Ausschö p- fung des Offenbarungsgehalts der Voranmeldung vermeidet. Ins oweit ist z u- grunde zu legen, dass das Interesse des Anmelders regelmäßig erkennbar d a- rauf gerichtet ist, möglichst breiten Schutz zu erlangen, also die Erfi n dung in möglichst allgemeiner Weise vorzustellen und nicht auf aufgezeigte Anwe n- dungsbeispiele zu b eschränken. Dieser Gesichtspunkt liegt der Rechtspr e- chung des Senats zugrunde, wonach bei der Ausschöpfung des Offenbarung s- gehalts auch Verallgemeinerungen ursprungsoffenbarter Ausführungsbe i spiele zugelassen werden. Danach ist ein "breit" formulierter Ans pruch unter dem G e- sichtspunkt der unzulässigen Erweiterung jedenfalls dann unbeden k lich, wenn sich ein in der Anmeldung beschriebenes Ausführungsbeispiel der Erfindung für den Fachmann als Ausgestaltung der im Anspruch umschriebenen allgemein e- ren technisch en Lehre darstellt und diese Lehre in der beanspruchten Allg e- meinheit für ihn bereits der Anmeldung - sei es in Gestalt eines in der Anme l- dung formulierten Anspruchs, sei es nach dem Gesamtzusammenhang der U n- terlagen - als zu der angemeldeten Erfindung geh örend en t nehmbar ist (BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 - X ZR 107/12 , GRUR 2014, 542 - Kommunikat i- 24 25 - 13 - onskanal, zur Veröff. in BGHZ vorgesehen; Urteil vom 17. Juli 2012 X ZR 117/11 , BGHZ 194, 107 Rn. 52 - Polymerschaum). Solche Verallgemeinerungen sind v ornehmlich dann zugelassen worden, wenn von mehreren Merkmalen eines Ausführungsbeispiels, die zusammeng e- nommen, aber auch für sich betrachtet dem erfindungsgemäßen Erfolg förde r- lich sind, nur eines oder nur einzelne in den Anspruch aufgenommen worden sind (ständige Rechtsprechung seit BGH, Beschluss vom 23. Januar 1990 X ZB 9/89 , BGHZ 110, 123, 126 - Spleißkammer; aus jüngerer Zeit BGHZ 194, 107 Rn. 52 - Polymerschaum; BGH, GRUR 2012, 1133 Rn. 31 f. - UV - unempfindliche Druckplatte). Das gilt entsprechend in Bezug auf das Merkmal M3 . Die darin aufgenommene Beschränkung auf "nebeneinander angeordnete" l asttragende Elemente (52) im Seil ist von der Offenbarung der Erfindung in K3 gedeckt. Dort sind die einzusetzenden Seile generell als flexible Flachseile (f l e- xible flat ropes) charakterisiert (S. 5 Z. 21 ff. übergreifend) und in der Zusa m- menschau mit Figur 3 in einer Weise beschrieben , die die Umschreibung "n e- beneinander angeordnet" abdeckt. Soweit die Klägerin dem die schematische Zeichnung eines zumindest i m Wesentlichen runden Seil querschnitts mit n e- beneinander - übereinanderliegenden Elementen entgegenhält , ist dies schon deshalb nicht zielführend, weil nicht erkennbar ist, inwieweit darin aus fac h- männischer Sicht die Darstellung eines Merkmal M3 entsprechen den ( Flach - )S eils zu sehen sein soll . b) Das Streitpatent ist auch nicht im Merkmal M6 unzulässig erweitert. Die Anweisung, den Motor "entlang" der dem Gegengewicht benachba r- ten Schachtwand" anzuordnen, impliziert bereits vom Wortsinn ("entlang") , d er mit dem fachmännischen Verständnis übereinstimmt, dass der Motor para l lel zu dieser Wand ausgerichtet ist (oben I 3 b) . 26 27 28 - 14 - Die Figuren 1 und 2 der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen offenb a- ren entgegen den Behauptungen der Klägerin nicht nur einen Mot or, so n dern, in schematisierter Form entsprechend Figur 3 , die mittig aus dem Motor nach vorn heraustretende Achse , auf der - durch den im Vergleich mit der Achse größeren Durchmesser gut zu erkennen - die Treibscheibe sitzt, über die Seile laufen. Die Anordnung der Maschine "im Aufzugsschacht" stellt im Kontext des gesa m ten Merkmals M6 gegenüber den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen keine unzulässige Erweiterung dar. Es ist in K3 erklärtes Anliegen der Erfi n- dung , ein Aufzugsystem zu präsentieren, des sen Maschine nicht in einem sep a- raten Maschinenraum untergebracht werden muss , sondern dafür mit dem im Aufzugschacht verfügbaren Raum auskommt. In K3 wird das unter anderem auf Seite 2 ab Zeile 23 mit den Erläuterungen : v ery com pact ma chine that can be fit within the space constraints of a hois t- way zum Ausdruck gebracht . D iese generelle Anordnung im Schacht nimmt Merkmal M6 - wie im Übrigen bereits der erteilte Anspruch 1 - auf . In Anbetracht dieser umfassenden Offenbar ung war die Beklagte nach allgemeinen Grund - sätzen (oben III 1 a) nicht gezwungen, sich mit Blick auf das Ausführungsbe i- spiel gemäß Figur 1 und de n in K3 entworfenen Anspruch 15 auf eine n spezie l- len Anbringungsort für die Maschine zu b e schränken . 2. Der Schutzbereich von Patentanspruch 1 ist im Beschwerdeve r- fahren vor dem Europäischen Patentamt nicht im Merkmal M9 im Sinne von Art. 138 Abs. 1 Buchst . d EPÜ erweitert worden. I n den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen ist im Zusammenhang mit der Maschin e erläutert, dass die Treibscheibe am Ende der Welle 34 angeor d- net ist (K3 S. 5). Diese Erläuterungen beziehen sich auf das in Figur 1 darg e- 29 30 31 32 - 15 - stellte Ausführungsbeispiel, wobei die Maschine in Figur 3 n äher gezeigt wird (K3 S. 5 Z. 12). Merkmal M9 legt demge genüber ausschließlich die Antrieb s art (linear, ohne Getriebe , vgl. oben I 3 a) fest, ohne sich aus fachmännischer Sicht zugleich dazu zu verhalten , wo die Treibscheibe in axialer Richtung auf der We l le positioniert ist. Es besteht demen t sprechend kein Rau m dafür, diesen Aspekt, zu dem Patentanspruch 1 schweigt, und von dem die Klägerin auch nicht aufzeigt, dass er in der erteilten Fassung konkret beansprucht und im Ei n- spruch s beschwerdeverfahren wieder gestrichen worden wäre, in das Merkmal hineinzulesen, u m anschließend daraus eine Schutzbereichserweiterung herz u- leiten. Es ist im Übrigen von der Klägerin auch sonst nicht nachvollziehbar b e- legt und auch nicht ersichtlich , inwieweit das Merkmal M9 in der erteilten Fa s- sung des Streitpatents aus fachmännischer Sicht ausschließlich anderen G e- genständen zu zuordnen war , als de n jenigen , die das Streitpatent in der im Ei n- spruchsbeschwe r deverfahren erhaltenen Fassung umfasst, und hieraus eine Schutzbereichse r weiterung hergeleitet werden könnte. Soweit die Klägerin dem Streitpatent in seiner erteilten Fassung zwei Schutzbereiche beilegt , und zwar einerseits denjenigen gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 mit den dazu g e- hörigen abhängigen Ansprüchen , und andererseits den unabhängigen A n- spruch 8 mit den darauf bezogen abh ängigen Ansprüchen, geht diese Aufte i- lung an der Zielrichtung der Beschränkung des Streitpatents im Beschwerd e- ve r fahren vorbei und findet auch in den A n sprüchen selbst keinen Rückhalt. 3. Die Fassung des Anspruchs 1 gemäß dem zuletzt gestellten Hauptan trag der Beklagten ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist M12 in seinen die Seildicke und den Treibscheibendurchmesser betreffenden Mer k- malselementen nicht unklar oder unbestimmt (vgl. insoweit BGH, U r teil vom 13. November 2013 - X ZR 79/12 ; dazu n achstehend) . 4. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist patentfähig. 33 34 - 16 - a) Für den Zeitran g ist die in Anspruch genommene Priorität der US - amerikanischen Patentanmeldung 09/169415 vom 9. Oktober 1998 (Anl. K7) maßgeblich, die, wovon auch die Klägerin a usgeht, mit K3 übereinstimmt. Nach dem vorstehend Ausgeführten kann die Priorität dieser Vora n meldung deshalb in Anspruch genommen werden. b) Der Senat vermag hinsichtlich des Gegenstand s von Patenta n- spruch 1 , der unstreitig neu ist, nicht die Wertung z u treffen, dass er dem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt war. aa) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 des Streitpatents en t- spricht - abgesehen vo n den detaillierteren Festlegungen zur Beschaffenheit des Motor s hier (vgl. Merkmale M6 bis M 8, M11) - im Wesentlichen dem G e- genstand des von der Beklagten am gleichen Tag angemeldeten europäischen Patents 1 056 675, das ebenfalls ein Traktionsantriebs - Aufzugsystem betrifft und das der Senat mit Urteil vom 13. November 2013 (X ZR 79/12) in b e- schrä nkter Fa s sung als patentfähig angesehen hat. Das Seil, das die Kabine (Fahrkorb) dort ebe n falls unterschlingt, wird ebenfalls in einer 2:1 - Aufhängung geführt und dort als Aufzugseilsatz aus mindestens einem Flachseil oder Flac h- gurt b e zeichnet . Der Motor ha t, wie in M6, einen kleineren Durchmesser, als es eine herkömmliche, mit einem herkömmlichen Rundseil zusammenwirkende A n triebsscheibe erlauben würde . Dem europäischen Patent 1 056 675 sind im Parallelverfahren unter anderem die eur o päische Patentanmeldung 688 735 (hier: K12, dort K11), die japanische Offenlegungsschriften Hei - 7 - 117957 (hier: K15, dort K25) und Hei - 9 - 21084 (hier: K16, dort K15) und der Prospekt von Cont i Tech für die Hannover - Messe 1998 "Hubgurte für Aufzüge" (hier: K22, dort K16) entgegenge ha l ten worden. 35 36 37 - 17 - Für die Bejahung der Patentfähigkeit dort war ausschlaggebend , dass die Kombination aller Merkmale, auch wenn jedes für sich gesehen in einer Entgegenhaltung offenbart sein mag, für den Fach mann nicht nahegelegt war, weil es sich nicht u m eine bloße Aneinanderreihung (Aggregation) handelt, sondern alle Merkmale in ihrer Gesamtheit dazu beitragen , eine besonders raumsparende Anordnung des Traktion s scheibenaufzugs im Aufzugschacht zu ermöglichen. Die erfindung s gemäße Ausgestaltung mit der V erwendung eines Flac h seils, einer 2:1 - Seilführung und einem unterschlungenen Fahrkorb dien t einem einheitlichen Ziel und erreich t eine einheitliche Wirkung. Eine Anregung, zur Erzielung dieser Wirkung nicht nur einzelne El e mente , sondern die gesamte Anlage einschließlich der Möglichkeiten der Sei l führung in den Blick zu nehmen und die Kräfte - und Platzverhältni s se, die die erfindungsgemäße Kombination von Komponenten und Maßnahmen er mögl i che, zu berechnen und zu prüfen, ergab sich aus dem Stand der Technik nicht (BGH, Urteil vom 13. Nove m ber 2013 - X ZR 79/12 Rn. 31 ff.). bb) Diese Erwägungen gelten für den Gegenstand des Streitpatents in gleicher Weise. Zusätzliche Gesichtspunkte, die zu einer abweichenden Beu r- teilung führen könnten, ergeben sich aus dem Vorbringen der Klägerin nicht. Die Klägerin hat zwar Bedenken dagegen erhoben, die beiden Schut z- rechte als gleichgelagert anz u sehen. Sie hat sich dafür aber in erster Linie auf die Abweichungen in den die Maschine betreffenden Merkmalen bezogen. Die F rage, o b darin eine patentfähige Ausgestaltung zu sehen sein könnte oder nicht, wäre indes nur dann relevant , wenn der Gegenstand von Patenta n- spruch 1 nicht schon wegen seiner übrigen , Patentanspruch 1 im Parallelve r- fahren entsprechenden Merkmale patentfäh ig wäre . Letzteres ist indes der Fall, weil d ie erfindungsgemäße Ausgestaltung die gleiche einheitliche, raumspare n- 38 39 40 - 18 - de Wirkung ermöglicht , die im Parallelverfahren für die Bejahung der Patentf ä- higkeit au s schlaggebend war . Hinzu k ommt , dass der Fachmann sich bei den im Stand der Technik o f- fenbarten Ausgestaltungen für die 2:1 - Seilanordnung e i nes Rundseils bediente, das ihm ohne weiteres erlaubt e , die hierfür erforderlichen mindestens vier Sei l- bahnen im Aufzugsschacht in der horizontalen Ebene versetzt zue inander a n- zuordnen, weil ein Rundseil ohne weiteres in verschiedene Richtungen geb o- gen werden kann . Ein Flachseil lässt sich hingegen nur um die beiden flachen Seiten gut biegen, weshalb dessen Seilführung im Au f zugschacht in der Regel nur in einer vertika len Ebene erfolgt. Diese Seilanor d nung führt grundsätzlich, wie der Sachverständige bestätigt hat, zu einem zusätzl i chen Raumbedarf, was einer kompakten Raumanordnung entgegensteht. Dass dieser Nachteil wegen des geringeren Treibscheibendurchmesser s , der m it e i nem Flachseil benötigt wird , letzten Endes kompensiert wird , macht die Erfindung des Streitpatents auch aus. Keine der Entgegenhaltungen nimmt i n soweit das Aufzugsystem als Ganzes in den Blick und zeigt auf, dass ein Flachseil trotz der Einschränkunge n für die Seilführung im Schacht sich gleic h wohl für eine 2:1 - Seilanordnung eignet und sich hieraus raumsparende Aufzugsysteme realisieren lassen. Die Komb i- nation, für ein raumsparendes Aufzu g system eine unterschlungene 2:1 - Seilanordnung mit einem Flachsei l zu realisieren, hat deshalb für den Fac h- mann nicht nahegel e gen. Dass K12, K15 und K1 6 für sich eine abweichende Beurteilung geböte n , hat die mündliche Verhandlung nicht ergeben. Danach könnte die Patentfähi g- keit von Patentanspruch 1 nur verneint werde n, wenn K35 seinen G e genstand nahelegte. Auch das ist indes nicht der Fall. Diese Entgegenhaltung zeigt - wie K12 - zwar eine 2:1 - Seilführung und einen unterschlungenen Fah r korb, löst das Problem, die Aufzugmaschine möglichst platzsparend anzuordnen, j e doc h wie 41 42 - 19 - K12 dadurch, dass die Achse der Traktionsaufzugm a schine senkrecht zu der dem Gegengewicht benachbarten Schachtwand und damit die Trei b scheibe parallel zu dieser Wand angeordnet ist. Die weiteren Entgegenhaltungen bel e- gen vom Senat ohnehin zu Gunsten der Klägerin zugrunde g e legte technische Gegebenheiten oder liegen vom Gegenstand des Patenta n spruch s 1 weiter ab. 5. Aus der Rechtsbeständigkeit von Patentanspruch 1 in der zuletzt verteidigten Fassung folgt zugleich die Rechtsbeständigkeit der sich h ier auf beziehenden Unteransprüche. 43 - 20 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG, § 92 Abs. 1 ZPO. Gröning Grabinski Bacher Hoffmann Schuster Vorinstanz : Bundespatentgericht, Entscheidung vom 01.02.2011 - 1 Ni 11/09 (EU) - 44
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