ECLI:DE:BGH:2017:040717UXIZR741.16.0 BUNDESGERICHTSHOF I M N AMEN DES V OLKES URTEIL XI ZR 741/16 Verkündet am: 4. Juli 2017 Herrwerth, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 492 Abs. 2 Zur Aufnahme zusätzlich vertraglich vereinbarter "Pflichtangaben" in Allgemeine G e- schäftsbedingungen des Darlehensgebers (Fortführung von BGH, Urteil vom 22. November 2016 X I ZR 434/15, WM 2017, 427, zur Veröffentlichung b e stimmt in BGHZ). ZPO § 256 Abs. 1 Zur Zulässigkeit ei ner Feststellungsklage im Falle des Widerrufs der auf A b schluss des Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers. BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16 - OLG Frankfurt am Main LG Gießen - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bund esgerichtshofs hat auf d ie mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenbe rger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. November 2016 in der Fassung des Beschlusses vom 19. Dezember 2016 aufgeh o- ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahr ens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger nehmen die Beklagte nach Widerruf ihrer auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung auf Feststellung in Anspruch. Die Parteien sc h lossen am 11. Oktober 2010 einen grundpfandrechtlich besicherten Verbraucherd arlehensvertrag über 100.000 mit e inem auf zehn 1 2 - 3 - Jahre festgeschriebenen Sollzinssatz von 4,2% p.a . und einem effektiven Ja h- reszins von 4,32% p.a. Unte r Nr. 11 des Darlehensve rtrags war folgende Widerrufsinformation abgedruckt: Die Beklagte verwendet " Allgemeine Bedingungen für Kredite und Darl e- hen " . Dort finden sich auf zwei Seiten verteilt zur Kündigung folgende Klauseln: 3 4 - 4 - - 5 - Auf der vierten Seite in der Mitte ist weite r folgende Klausel abgedruckt : Über der Unterschrift der Kläger auf dem Vertragsformular ist vermerkt: " Die beigehefteten Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen sind B e- standteil dieses Vertrags " . Die Kläger nahmen das Darlehen in Anspruc h. Sie erbrachten Zins - und Tilgungsleistungen. Unter dem 7. April 2015 widerriefen sie ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete n Willenserklärung en . Ihre Klage festzustellen, dass der Darlehensvertrag vom 11. Oktober 2010 " unwirksam " sei, ha t das Landgericht abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung, mit der die Kläger ihren Antrag dah in präzisiert haben festzustellen, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Darlehensvertrag vom 11. Oktober 2010 durch den von den Klägern erklärten Wid erruf der Vertragse r- klärungen nicht mehr bestehe , hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. D a- gegen richtet sich die vom Berufungs gericht zugelassene Revision der Kläger . Entscheidungsgründe: Die Revi sion der Kläger hat Erfolg. 5 6 7 8 9 - 6 - I. Das Berufungsger icht hat zur Begründung seiner Entscheidung soweit im Revisionsverfahren von Interesse ausgeführt: Der Feststellungsantrag der Kläger sei zulässig. Er beschränke sich nicht nur auf die Klärung einer bloßen Vorfrage. Eine Leistungsklage sei nicht vo r- rangig. Das Darlehen valutiere gegenwärtig noch in erheblicher Höhe. Den Kl ä- gern stehe mithin " per Saldo " kein Zahlu ngsanspruch zu. Mithin könne ihnen nicht zugemutet werden, die Last der weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht gänzlich unprob lematischen Berechnung eigener Ansprüche zu übe r- nehmen und einen Rechtsstreit zu beginnen, an dessen Ende mit allergrößter Wahrscheinlichkeit nicht die beantragte Verurteilung der Beklagten zu einer Leistung stehe. Im Übrigen könne von der Beklagten als Ba nk erwartet werden, dass sie sich an ein Feststellu ngsurteil halten werde . Das Begehren der Kläger habe aber in der Sache keinen Erfolg. Die B e- klagte habe die Kläger hinreichend klar und verständlich über ihr Widerrufsrecht informiert . Die vierzehntägi ge Widerrufsfrist sei daher bei Erklärung des Wide r- rufs bereits abgelaufen gewesen. II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. 1. Zu Unrecht ist das Berufungsgericht von der Zulässigkeit der Festste l- lun gsklag e ausgegangen. 10 11 12 13 14 - 7 - a) Der Feststellungsantrag der Kläger, den sie zuletzt k larstellend dahin gefasst haben, sie erstrebten die Feststellung des " Nichtmehrbeste he n[s] des Darlehensverhältnisses in Folge des Widerrufs " , zielt auf die positive Festste l- lung , d ass sich der Darlehensvertrag auf grund d es Widerrufs der Kläger vom 7. April 2015 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt ha t (vgl. Senat s- urteil vom 24. Januar 2017 XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 1, 11; Senatsb e- schlüsse vom 12. Januar 2016 XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 5 und vom 4. März 2016 XI ZR 39/15, BKR 2016, 204 Rn. 1 f.). Eine Auslegung des Fes t- stellungsantrags dahin , die Kläger begehrten die negative Feststellung, die B e- klagte habe gegen die Kläger sei t dem Zugang der Widerrufserklärung kein en Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung, kommt mangels eines in diesem Sinne auslegungsfähigen anspruchsleugnenden Z u- satzes nicht in Betracht (ei nen anderen Fall betrifft daher Senatsurteil vom 16 . Mai 2017 XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 10 ff., 16). b) Als positive Feststellungsklage ist der Feststellungsantrag der Kläger unzulässig. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils näher ausgeführt hat (Senatsurteile vom 24. Januar 2017 XI ZR 183 /15, WM 2017, 766 Rn . 11 ff., vom 21. Februar 2017 XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 13 ff. , vom 14. März 2017 XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 19 und vom 16 . Mai 2017 XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 16 ), muss ein Kläger, der die Umwandlung eines Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis geltend macht, vorrangig mit der Leistungsklage auf der Grundlage der § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: aF) in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB gegen die Beklagte vor gehen . Ist dem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar und erschöpft sie das Recht s- schutzziel, fehlt ihm, was auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu pr ü- fen ist, das Feststellungsinteresse, weil er im Sinne einer besseren Recht s- schutzmöglichkeit de n Streitstoff in einem Prozess klären kann. 15 16 - 8 - Im konkreten Fall steht nicht fest, dass der Rechtsstreit die Meinungsve r- schiedenheiten der Parteien endgültig bereinigt . Die Feststellungsklage ist d a- mit auch nicht nach den Maßgaben des Senatsurteil s vom 24. Januar 2017 ( XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 16) abweichend von der Regel ausnahm s- weise zulässig . 2. Rechtsfehlerhaft ist überdies die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe den Klägern sämtliche Pflichtangaben erteilt, so dass die vie r- zehntä gig e Widerrufsfrist im Oktober 2010 angelaufen und bei Erklärung des Widerrufs bereits abgelaufen gewesen sei. a) Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, der Vertrag habe die nach Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 3 EGBGB in der zwisch en dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 geltenden Fassung (künftig: aF) in Verbindung mit Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in der zwischen dem 30. Juli 2010 und dem 3. August 2011 geltenden Fassung (künftig: aF ) erforderlichen Ang a- ben zum Widerrufsrecht enthal ten. aa) Die Parteien haben, was der Senat selbst feststellen kann (Senatsu r- teile vom 19. Januar 2016 XI ZR 103/15, BGHZ 208, 278 Rn. 17, vom 22. No - vember 2016 XI ZR 434/15, WM 2017, 427 Rn. 24 , zur Veröffentlichung b e- stimmt in BGHZ, und vom 25. A pril 2017 XI ZR 573/15, WM 2017, 1004 Rn. 14), einen Immobiliardarlehensvertrag im Sinne des § 503 Abs . 1 BGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 geltenden Fassung geschlossen. Die Zurverfügungstellung des Darlehens war von der Sicher ung unter anderem durch eine Grundschuld abhängig. Laut MFI - Zinsstatistik für das Neugeschäft der deutschen Banken - Wohnungsbaukredite an private Hausha l- te (siehe unter ) betrug der durchschnittliche effektive Ja h- reszins für festverzinsli che Hypothekarkredite bei Vertragsschluss auf Woh n- 17 18 19 20 - 9 - grundstücke mit einer Laufzeit von über fünf bis zehn Jahren 3,52% p.a. Der zwischen den Parteien vereinbarte effekti ve Jahreszins lag weniger als ein Pr o- zentpunkt über dem Vergleichswert der MFI Zinsstatis tik, so dass die Beklagte den Klägern ein Darlehen zu Bedingungen gewährt hat , die für grundpfan d- rechtlich abgesicherte Verträge üblich waren. bb) Die für Immobiliardarlehensverträge aus Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 3 EGBGB aF in Verbindung mit Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB aF resultier ende Ve r- pflichtung, Angaben zum Widerrufsrecht zu machen, hat die Beklagte klar und verständlich erfüllt (Senatsurteil vom 22. November 2016 XI ZR 434/15, WM 2017 , 427 Rn. 16 ff., 21 f. , 23 ff. ). Soweit die Beklagte nach der Angabe " § 492 Abs. 2 BGB " in einem Klammerzusatz " Pflichtangaben " aufgeführt hat , bei denen es sich tatsächlich nicht um Pflichtangaben bei Immobiliardarlehensverträgen handelte, machten die Parteien wirksam die bei Immobiliardarlehensverträgen entbehrlic hen A n- gaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 5 EGBGB in der vom 11. Juni 2010 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung (künftig: aF) in der für gesetzliche Pflichtangaben vorgeschriebenen Form zu r zusätzlichen Voraus setzung für das Anla ufen der Widerrufsf rist (Senatsurteil vom 22. November 2016 XI ZR 434/15, WM 2017, 427 Rn. 29 f. ). Auch im Übrigen genügten die Angaben der Beklagten den gesetzlichen Anforderun gen. Das gilt auch, soweit die Beklagte den gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB in Verbin dung mit Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 3 EGBGB aF pro Tag anzugebenden Zinsbetrag auf der Grundlage einer Tageszählmethode angegeben hat, die jeden Monat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage mit 30 Tagen zählt. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGB GB macht für die Umrechnung von Jahreszinsen keine Vorgaben. Die Beklagte durfte daher 21 22 23 - 10 - diese in der Bundesrepublik Deutschland für Bankkredite übliche (vgl. Nagel in Derleder/Knops/Bamberger, Deutsches und europäisches Bank - und Kapita l- marktrecht, 3. Aufl. , § 14 Rn. 20) Methode an wenden. b) Dagegen fehlen tragfähige Feststellungen des Berufungsgerichts zur Erteilung der Angaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 5 EGBGB aF. aa) Zwar konnte die Beklagte die vertraglichen " Pflichtangaben " zu der f ür sie zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB aF und zu dem einzuhaltenden Verfahren bei der K ündigung des Vertrags nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB aF in ihren " Allgemeine[n] Bedingungen für Kredite und Darlehen " erteilen. Von der Revision angeführte Gründe der Gesetzessystematik stehen dem nicht entgegen. Freilich zählt der Gesetzgeber Allgemeine Geschäftsb e- dingungen des Darlehensgebers zu den " weiteren Vertragsbedingungen " im Sinne des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 6 BGB aF (BT - Drucks. 16/11643, S. 128). Daraus folgt anders als von der Revision vertreten im Gegenschluss aber nicht, die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 5 EGBGB aF dürften nur außerhalb der " weiteren Vertragsbedingungen " erteilt werden. Aus der Au f- listung in verschiedenen Nummern des Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB aF lässt sich das Gebot einer räumlichen Trennung im Verbraucherdarlehensvertrag nicht herleiten . Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB aF beschränkt sich vielmehr auf e i- ne Benennung der Angaben mit der Vorgabe, sie müss t en sämtlich " klar und verständlich " erteilt werden. Ist diesem Erfordernis genügt, können die Angaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 , Nr. 5 und Nr. 6 EGBGB aF zusammengefasst werden. Die Angaben zu der für die Beklagte zuständige n Aufsichtsbehörde und zu dem einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags in den " Al l- 24 25 26 27 - 11 - gemeine[n] Bedingungen für Kredite und Darlehen " waren klar und verständlich. Ihre Gestaltung ermöglichte es einem normal informierten, angemessen au f- merksamen und verständigen Verbrauche r (Senatsurteile vom 23. Februar 2016 XI ZR 101/15, BGHZ 209, 86 Rn. 32 ff. und vom 22. November 2016 XI ZR 434/15, WM 2017, 427 Rn. 14), die jeweils einschlägigen Angaben au f- zufinden. Sie waren übersichtlich gegliedert. Die wesentlichen Punkte waren in Fettdruck hervorgehoben. Eines gesonderten Hinweises im Vertragsformular auf den Standort der Informationen bedurfte es daneben nicht (vgl. OLG Karls ruhe, Urteil vom 14. März 2017 17 U 204/15, juris Rn. 40; a . A . Staudinger/ Kessal - Wulf, BGB, Neubearb. 2012, § 492 Rn. 47). bb) Es kann dahinstehen, ob es B edingung einer für das Anlaufen der Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b BGB in der zwischen dem 30. Juli 2010 und dem 12. Juni 2014 geltenden Fassung (k ünftig: aF) e r- forderlichen vertragsgemäßen Informa tion ist , dass die " Allgemeine[n] Bedi n- gungen für Kredite und Darlehen " zumindest an das Vertragsformular angehe f- tet werden, oder ob die vom XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Bereich des Mietrechts entwickelten Grundsätze (BGH, Urteile vom 24. September 1997 XII ZR 234/95, BGHZ 136, 357 , 359 ff. und vom 18. Dezember 2002 XII ZR 253/01, NJW 2003, 1248 f. mwN; vgl. außerdem BGH, Urteil vom 21. Januar 1999 VII ZR 93/97, WM 1999, 595 , 596 ), wonach für die Wahrung der Schriftform die zweifelsfreie Bezugnahme der Haupturkunde auf die Anlage genügt, auf § 492 BGB übertragbar sind (dafür MünchKommBGB/Schürnbrand, 7. Aufl., § 492 Rn. 19; Staudinger/Kessal - Wulf, BGB, Neubearb. 2012, § 492 Rn. 13 f.; Bülow /Artz, Verbraucherkreditrecht, 9. Aufl., § 492 BGB Rn. 39; Erman/Saenger, BGB, 14. Aufl., § 492 Rn. 6; PWW/Nobbe, BGB, 12. Aufl., § 492 Rn. 5; offen OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. März 2017 17 U 204/15, juris Rn. 38; a . A . Soergel/Seifert, BGB, 13. Aufl., § 492 Rn. 8). Denn die Beklagte hat mittels der Wendung über der Unterschriftszeile der Kläger, die " beigeheft e- 28 - 12 - ten Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen " seien " Bestandteil di e- ses Vertrags " , eine Anheftung selbst zur Bedingung für eine ordnungs gemäße Unterrichtung der Kläger gemacht. An dieser Vorgabe muss sie sich messen lassen. cc) Feststellungen zum Einbezug der " Allgemeine[n] Bedingungen für Kredite und Darlehen " , die die Beklagte erst mit der Berufungserwiderung vo r- gelegt hat, hat das B erufungsgericht nicht getroffen. Wegen des Inhalts des Darlehensvertrags hat es auf eine mit der Klageschrift vorgelegte " Anlage A " Bezug genommen, der die " Allgemeine[n] Bedingungen für Kredite und Darl e- hen " nicht beigefügt waren. Vortrag der Beklagten da zu, die " den Klägern au s- gehändigten V ertragsunterlagen, insbesondere der Darlehensvertrag selbst nebst den Allgemeinen Bedingungen für Kredit und Darlehen " hätten alle Pflichtangaben enthalten, hat es mit Tatbestandswirkung als streitig festgestellt, ohne sich in den Urteilsgründen über den Hinweis auf den " Abschluss des Ve r- trages " und die " Aushändigung der in diesem Zusammenhang beigefügten U n- terlagen " hinaus damit zu befassen, ob und in welcher Form die " Allgemeine[n] Bedingungen für Kredite und Darlehen " dem Vertragsformular hinzugefügt w a- ren . III. Das Berufungsurteil ist mithin aufzuheben (§ 5 62 ZPO), da es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar stellt (§ 561 ZPO). Denn zwar ist das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO nur f ür ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung. Ein Feststellungsb e- gehren, das das Berufungsgericht für zulässig erachtet hat, kann bei tatsächlich 29 30 31 - 13 - fehlendem Feststellungsinteresse in der Revisionsinstanz aus sachlichen Grü n- den abgewiesen werden (S enatsurteile vom 1. Juli 2014 XI ZR 247/12, W M 2014, 1621 Rn. 18, vom 21. Februar 2017 XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 41 und vom 14. März 2017 XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 33). Hier kann der Senat indessen nicht aus anderen Gründen auf die sach l i- che Unbegründet heit des Klageantrags erkennen, weil die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b BGB aF nicht geklärt sind. IV. Da die Sache auch nicht sonst zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs . 3 ZPO), verweist sie der Senat zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu rück (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird den Klägern zunächst Gelegenheit zu geben ha ben , zu einem zulässigen Klageantra g überzugehen. So dann wird es zu pr ü- fen haben, ob die Beklagte sämtliche hier erforderlichen Pflichtangaben erteilt hat. Sollte das Berufungsgericht dahin gelangen, die Widerrufsfrist sei nach § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b BGB aF nicht angelaufen, wird es sich na ch Maßgabe der nach Erlass des Berufungsurteils durch den Senat ausgeführten Grundsätze (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 2016 XI ZR 501/15 , BGHZ 211, 105 Rn. 18 ff., 39 ff. u nd XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 34 ff. sowie vom 11. Oktober 2016 XI ZR 4 82/15, WM 2016, 2295 Rn. 30), die für Fälle einer unzureichenden Erteilung von Pflichtangaben bei ordnungsgemäßer Wide r- rufsinformation entsprechend gelten (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 28. März 32 33 34 35 - 14 - 2017 17 U 58/16, juris Rn. 43, 49 f.), mit dem Einwand aus einanderzusetzen haben, der Ausübung des Widerrufsrechts habe § 242 BGB entgegen gesta n- den. Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Gießen, Entscheidung vom 28.02.2016 - 4 O 171/15 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 16.11. 2016 - 17 U 80/16 -
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