BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 74/12 vom 21. November 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kays er , die Richter Prof . Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richt e- rin M öhring am 21. November 2013 beschlossen: Die Nichtzulassungsb eschwerde gegen den Beschluss des 17. Z i- vilsenat s des Oberlandesgerichts Köln vom 12. März 2012 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.877 e- setzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch e r- f ordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die behauptete Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreif end erachtet. Die Widerklage richtete sich nach der zutreffenden Auslegung des Ber u- fungsgerichts gegen die Klägerin als Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Weder 1 2 - 3 - der Tod des Gesellschafters I . noch die Eröffnung des Insolvenzverfa h- rens über des sen Nachlass führten deshalb zu einer Unterbrechung des Ve r- fahrens (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - VIII ZB 20/09, NJW 2011, 683 Rn. 12 mwN). Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Kayse r Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 18.02.201 1 - 8 O 254/10 - OLG Köln, Entscheidung vom 12.03.2012 - 17 U 21/11 - 3
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