BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 74 /13 Verkündet am: 21 . April 2015 Wermes Justiz amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Z ivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf di e mündliche Verha ndlung vom 21. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof . Dr. Meier - Beck und die Richter Gröning, Dr. Bacher, Hoffmann und Dr. Deichfuß für Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 2. Senats (Nichti g- keitssenats) des Bundespate ntgerichts vom 7. März 2013 abge ändert und wie folgt neu gefasst: Das europäische Patent 1 746 444 wird mit Wirkung für die Bundes - republik Deutschland für nichtig erklärt, soweit sein Gegenstand über die nachfolgende Fassung von Patenta nspruch 1, auf den die Ansprü - che 2 bis 7, 11, 13 und 14 in der erteilten Fassung rückbezogen sind, hinausgeht: " 1. Rückstrahlende Folie mit dreieckigen Würfelecken, die eine g e- druckte Schicht (2) aufweist, wobei die Folie zumindest eine Schicht (5) aus rückstrahlenden Elem enten mit dreieckigen Würfelecken, die aus einer großen Anzahl an rückstrahlenden Elementen (4) mit dreieckigen Würfelecken und einer Haltekörperschicht (3) besteht, und eine Oberflächenschutzschicht (1) umfasst, die auf der Schicht (5) aus rückstrahlenden Elementen mit dreieckigen Würfelecken vorgesehen ist, wobei die gedruckte Schicht (2) zwischen der Ha l- tekörperschicht (3) und der Oberflächenschutzschicht (1) vorges e- hen ist und die Schichten der Folie so angeordnet sind, dass einfa l- lendes Licht die Schic hten in der folgenden Reihenfolge durc h- dringt: Oberflächenschutzschicht (1), gedruckte Schicht (2), Haltekörperschicht (3), rückstrahlende Elemente (4), dadurch gekennzeichnet, dass - 3 - die gedruckte Schicht (2) aus einem diskreten, sich wiederholenden Muster aus Einheitsmustern ausgebildet ist, die Einheitsmuster je - weils eine Fläche von 0,4 mm² bis 15 mm² aufweisen und die ge - druckte Schicht (2) eine Tinte mit einem hellen Farbstoff umfasst, der den Farbton der Folie aufhellt und die Farbe der Folie unterhalb der Einheitsmuster verdeckt. " Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3, die Kosten des Berufungsrechtszugs trägt die Klägerin. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: Die Be klagte ist Inhaberin des am 6. April 2001 angemeldeten und mit Wir - kung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 746 444 (Streitpatent s ). Das Streitpatent, das die Priorität einer japani - schen Anmeldung vom 10. April 2000 in Anspruch nimmt, ist durch Teilanmeldung aus der Anmeldung hervorgegangen, auf die das europäische Patent 1 193 511 e r- teilt worden ist, und umfasst 14 Patentansprüche . Patentanspruch 1 , auf den die we i- teren Ansprüche unmittelbar oder mittelbar rückbezogen sind, lautet in der Verfa h- renssprache: " Triangular cube - corner retroreflective sheeting having a printed layer (2), the sheeting comprising at least a triangular cube - corner retro refle c- tive element s layer (5) made up of a large number of trian gular cube - corner retro reflective elements (4) and a holding body layer (3) , and a surface protective layer (1) provided on said triangular cube - corner retro reflective element s layer (5), said printed layer (2 ) being provided on the lateral fac es of said t riangular cube - corner retroreflective el e- ments or between said holding body layer (3) and said surface prote c- tiv e layer (1), said printed layer (2) being formed of a discrete repetiti ve pattern of unit patterns, said unit patterns each having an area of 0. 15 mm² to 30 mm², and said printed layer (2) comprising an ink with a light colorant which brightens the hue of the sheeting and hides the color of the shee ting beneath the unit patterns." Die Klägerin hat das Streitpatent in vollem Umfang angegriffen un d geltend ge macht, sein Gegenstand sei nicht patentfähig . Die Beklagte hat das Streitpatent beschränkt nach Maßgabe des zehn Ansprüche umfassenden Hauptantrags vertei - digt. Hilfsweise hat sie das Streitpatent in zwei weiter beschränkten Fassungen (Hilfsan träge A und B) verteidigt. Die Klägerin hat geltend gemacht, durch Patentan - spruch 1 in der beschränkt verteidigten Fassung werde der Gegenstand der Erfin - dung nicht vollständig und deutlich offenbart, zudem beruhe er auf unzulässiger E r- weite rung. 1 2 - 5 - Paten tanspruch 1 lautet in der Fassung des Hauptantrags: " Rückstrahlende Folie mit dreieckigen Würfelecken, die eine ge druckte Schicht (2) aufweist, wobei die Folie zumindest eine Schicht (5) aus rückstrahlenden Elementen mit dreieckigen Würfelecken, die aus e iner großen Anzahl an rückstrahlenden Elementen (4) mit drei eckigen Wü r- felecken und einer Haltekörperschicht (3) besteht, und eine Oberfl ä- chenschutzschicht (1) umfasst, die auf der Schicht (5) aus rückstra h- lenden Elementen mit dreieckigen Würfelecken vorg esehen ist, wobei die gedruckte Schicht (2) zwischen der Haltekörperschicht (3) und der Oberflächenschutzschicht (1) vorgesehen ist und die Schichten der F o- lie so angeordnet sind, dass einfallendes Licht die Schichten in der fo l- genden Reihenfolge durchdrin gt: Oberflächenschutzschicht (1), gedruckte Schicht (2), Haltekörperschicht (3), rückstrahlende Elemente (4), dadurch gekennzeichnet, dass die gedruckte Schicht (2) aus einem diskreten, sich wiederhol enden Muster aus Einheitsmustern ausgebildet ist, die Ei nheitsmuster jeweils eine Fläche von 0,4 mm² bis 15 mm² aufweisen und die gedruckte Schicht (2) eine Tinte mit einem hellen Farbstoff umfasst, der den Far b- ton der Folie aufhellt und die Farbe der Folie unterhalb der Einheitsmu s- ter verdeckt. " Das Pat entge richt hat das Streitpatent für nich tig erklärt. Mit ihrer dagegen ge - richteten Berufung verfolgt die Beklagte ihren Antrag weiter, die Klage abzuweisen, soweit das Streitpatent nach Maßgabe des erstinstanzlichen Hauptantrags verteidigt wird . Die Klägerin t ritt dem Rechtsmittel entgegen. 3 4 - 6 - Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg und führt zur Abweisung der Klage, soweit mit ihr das Streitpatent auch in der von der Beklagten verteidigte n Fa s- sung angegriffen wird . I. Das Streitp atent betrifft eine rückstrahlende Folie, die eine gedruckte Schicht aufweist. 1. Nach der Patentbeschreibung sind retro refle ktierende Folien bekannt und werden in weitem Umfang eingesetzt, etwa bei Verkehrsschildern, Baustellen - schildern, Nummernschilde rn, Sicherheitswesten oder für Sensoren. Folien , die den Effekt rückstrahlender Würfelec kenelemente nutzten, seien herkömmlichen rüc k- strahlenden Folien mit Mikroglasperlen weit überlegen. Als bekannt schildert die B e- schreibung auch Folien mit dreieckigen W ürfelecken, bei denen die seitlichen Ober - flächen der reflektierenden Elem ente mit Metall bedampft sind. Eine s olche durch Dampfablagerung hergestellte Folie weise den Nachteil auf, dass ihr Erscheinungs - bild durch den Einfluss der Metallfarbe verdunkelt w erde. Zur Verbesserung des Farb tons bei rückstrahlender Folie mit dreieckigen Würfelecken und bei durch Dampfablagerung hergestellter rückstrahlender Folie mit dreieckigen Würfelecken habe man eine durchgehende gedruckte Schicht ( continuous printed layer ) in einem Teil der Folie vorgesehen . Jedoch hafte eine solche gedruckte Schicht schlecht an der Schicht aus reflektierenden Elementen und an der Oberflächenschutzschicht. Zudem biete sie eine schlechte Witterungsbeständigkeit und nehme leicht Was ser auf (A bs. 6 ). Die Übersetzung des Begriffs " printed layer " als gedruckte - nicht: bedruckte - Schicht soll verdeutlichen, dass die Druckfarbe nicht notwendig auf eine eigene Tr ä- gerschicht aufgetragen wird, sondern unmittelbar auf einen anderen Bestand teil des 5 6 7 8 - 7 - Schichtaufbaus, etwa die seitliche Oberfläche der reflektierenden Elemente, aufg e- tragen werden kann. 2. Vor diesem Hintergrund besteht das technische Problem darin, eine retr o- reflektierende Folie mit dreieckigen Würfelecken mit einer bedruckten Schicht zur Einstellung des Farbtons bereitzustellen, die eine verbesserte W itterungsbeständig - keit aufweist und einfach und kosten günstig herzustellen ist. 3. Zur Lösung dieses Problems schlägt das Streitpatent in Patentanspruch 1 eine Folie mit folgenden Merk malen vor (Gliederung des Patentgerichts in eckigen Klammern): Rückstrahlende Folie mit dreieckigen Würfelecken, die eine gedruckte Schicht aufweist, umfassend [1, 1.1 und 1.2] 1. zumindest eine Schicht (5) aus rückstrahlenden Elementen mit dreieckigen Wür felecken , bestehend aus : a. einer großen Anzahl von rückstrahlenden Elementen (4) mit dreieckigen Würfelecken und b. einer Haltekörperschicht (3); [1.2.1] 2. eine Oberflächenschutzschicht (1), die auf der Schicht (5) aus rückstrahlenden Elementen mit dre ieckigen Würfelecken vorge sehen ist; [1.2.2] 3. e ine gedruckte Schicht (2), die a. zwischen der Haltekörperschicht (3) und der Oberfläche n schutz - schicht (1) vorgesehen ist , [1.3.1] b. ein diskretes, sich wiederholendes Muster aus Einheitsmustern auf - weis t , [1.4] c. wobei d ie Einheitsmus ter jeweils eine Fläche von 0,4 mm² bis 15 mm² haben, [1.5] d. eine Tinte mit einem hellen Farbstoff umfasst, der den Farbton der Folie aufhellt und die Farbe der Folie unterhalb der Einheitsmuster ver deckt; [1.6] 4. die S chichten der Folie sind so angeordnet, dass einfallendes Licht die Schichten in der folgenden Reihenfolge durchdringt: 9 10 - 8 - a. Oberflächenschutzschicht (1) b. gedruckte Schicht (2) c. Haltekörperschicht (3) d. rückstrahlende Elemente (4). [1.3.2] 4. Einige M erkmale bedürfen der näheren Erläuterung . a ) Nach der Fassung von Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung ist nicht ausgeschlossen, dass die Folie weitere Schichten umfasst. Die Ausführungs - beispiele zeigen etwa eine Bindemittelschich t , eine Kle bes chicht und eine abl ösbare Folienbahn (siehe Abs. 19 , Figuren 1 bis 3). Da s Patentgericht hat auch zu R echt angenommen, dass Merkmal 3 a keine Beschränkung dahin enthält, dass die ge - druckte Schicht unmittelbar zwischen der Haltekörperschicht und der Oberfl äche n- schutzschicht angeordnet sein muss . Patentanspruch 1 schließt nicht aus, dass zw i- schen diesen Schichten we itere Schichten angeordnet sind. b ) Merkmal 2 ist nicht dahin zu verstehen, dass die Oberflächenschut z- schicht un mittelbar auf der Schicht aus reflektierenden Elementen aufgebracht sein muss. Dies ergibt sich, anders als die Beklagte meint, auch nicht daraus, dass die Oberflächenschutzschicht nach Merkmal 2 " auf " der Schicht aus reflektierenden Elementen vorgesehen ist ( " . . . provided on said tri angle cube - corner retroreflective element s " ). Die Figuren 1 und 2 zeigen Ausführungsbeispiele, bei denen zwischen den genannten Schichten eine gedruckte Schicht angeordnet ist. Etwas anderes kann auch nicht daraus abgeleitet werden , dass die gedruc kte Schicht di s- krete Elemente aufweist, denn dies bedeutet nicht notwendig, dass die umgeben den Schichten in den unbedruckten Bereichen in unmittelbarem Kontakt miteinander st e- hen. Die Beschreibung sieht vielmehr auch die Möglichkeit vo r, dass die Druckfa rbe auf einen Acr ylfilm aufgetragen wird (Abs. 83 f.), der dann - beispielsweise - zw i- schen der Haltekörperschicht und der Oberflächenschutzschicht angeordnet wird, so dass diese nicht in unmittelbarem Kontakt stehen. 11 12 13 14 - 9 - c ) Aus dem Schichtaufbau nach Merkm al 4 folgt, dass die Haltekörperschicht als die Schicht, die die reflektierenden Elemente hält, aus der Richtung des Licht - einfalls gesehen vor diesen liegt . d ) N ach Merkmal 3 b weist die gedruckte Schicht ein diskretes, sich wiede r- holen des Muster ( di screte repetitive pattern ) aus Einheitsmustern auf. Dies bringt zum Ausdruck, dass eine Schicht gemeint ist, die bedruckte Bereiche aufweist, die voneina nder beabstandet (diskret) sind, so dass zwischen ihnen unbedruckte Bere i- che liegen. Das Streitpatent g renzt sich damit von dem eingangs beschriebe nen Stand der Technik ab, nach welchem ein e durchgehend gedruckte Schicht ( cont i- nuous printed layer ) vorgesehen war (Abs. 5 ). In der Beschreibung wird hierzu au s- geführt, das Maß des Abstands zwischen den einzeln en Einheitsmustern sei belie - big, solange sichergestellt sei, dass jedes Einheitsmuster einen unabhängi gen B e- reich bilde und zwischen den Einheitsmustern ein nicht b edruckter Bereich liege (Abs. 28 ). Der Abstand zwischen den einzelnen bedruckten Bereichen soll gewähr - leisten , dass Feuchtigkeit, die am seitlichen Rand der Folie auftritt und von der Druckfarbe absorbiert wird, nicht weiter in die Folie eindringt. Beispiele für ein patent - gemäßes Muster zeigen Figuren 4 und 5, dagegen bietet Figur 6 ein Beispi el für eine nicht patentgemäße - durchgehend gedruckte Schicht. Ein sich wiederholendes Muster aus Einheitsmustern ( unit patterns ) meint d a- bei, dass die bedruckten Bereiche eine bestimmte, einheitliche Form aufweisen, die immer wiederkehrt. Als Beisp iele für solche Einheitsmuster werden in der Streitp a- tentschrift Ellipsen, Quadrate, Rechtecke , aber auch Buchsta ben und Symbole g e- nannt ( Abs. 25 ). Figuren 4 und 5 zeigen beispielhaft Muster aus Kreis flächen und Kreuze n als Einheitsmustern . Dass es sich u m ein sich wiederholendes Muster aus Einheitsmustern handeln muss, schließt dabe i nach der Beschreibung (Abs. 25 ) nicht aus, dass verschiedene solcher in Betracht kommenden Muster in der Weise mite i- nander kombiniert werden, dass sie sich regelmäßig wiederh olen. Unter den A n- 15 16 - 10 - spruch fiele etwa auch ein Muster, bei dem sich Kreisflächen und Kreuze regelmäßig abwechseln. e ) Die in Merkmal 3 c genannte Fläche ist auf den jeweils einzelnen bedruck - ten Bereich bezogen. Wie sich aus Absatz 27 der Beschreibung er gibt, soll eine Mi n- dest größe der Einheitsmuster erforderlich sein, um eine Kontrolle des Farbtons zu ermöglichen, während die vorgesehene Obergrenze sicherstellen soll, dass die Kl e- bekraft nicht zu sehr verringert wird. Angaben zum Maß der Abstände, die z wischen den Einheitsmustern liegen, enthält Patentanspruch 1 nicht. II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt b e- grün det: De r Gegenstand von Patentanspruch 1 in der nach dem Hauptantrag be - schränkt verteidigten Fassung s ei dem Fachmann, einem Physiker oder Ingenieur mit Fachhochschul - oder Hochschulabschluss im Bereich Materialwissenschaf ten/ Werkstofftechnik, der Erfahrung in der Entwicklung von bedruckten Folien, insb e son - dere mit retroreflektierenden Eigenschaften habe, dem die optische Wirkung so l cher Folien bekannt sei und der im Hinblick auf Druckverfahren entweder selbst über gute Kenn tnisse verfüge oder hierzu einen Druckingenieur zu Rate ziehe, durch den Stand der Technik nahegelegt. Nichts anderes gelte für den Gegenstand von P a- tentanspruch 1 nach den beiden Hilfsanträgen. Es könne daher offenbleiben, ob die von der Klägerin weiter a ngeführten Nichtigkeitsgründe einer unzureichenden Offe n- barung oder einer unzulässigen Erweiterung vorlägen. Die internationale Anmeldung WO 98/47129 ( K19 ) zeige retroreflektierende Ele mente, die z.B. in W erbeschildern einsetzbar seien , und beschreibe einen Aufbau mit einer retroreflektierenden Folie und einer von dieser lösbaren bildtragenden F o- lie. Diese könne mittels eines transparenten Klebers oder rein adhäsiv auf der retro - reflektierenden Folie angebracht werden. Neben einem Bildmotiv sei dort zur Aufhe l- lung eine sehr helle weiße Schicht mit einer Bedeckung von 1 bis 10% vorge sehen. 17 18 19 20 - 11 - Das Bildmotiv werde nach K19 vorzugsweise im Vierfarbdruck mit einer gröberen Punk t struktur als üblich, z.B. einem 30er oder 45 er Raster, aufgebracht. Für den Fachmann habe es sich angeboten, die zusätzliche helle weiße Schicht ebenso wie das Vierfarb - Rasterdruckmotiv aus rasterartig angeordneten, gleichmäßig über die gesamte Fläche verteilten Farbpunkten zu drucken. Auch wenn dies in K19 nicht ausdrücklich angegeben se i, dränge es sich für den Fachmann bereits aus Gründen der Einfachheit gerade zu auf, die fünfte helle Schicht in einem ebenso großen Raster zu drucken wie für den Vierfarb - Rasterdruck verwendet. Damit ergäben sich Flächen von maximal 0,072 mm². In der i nternationalen Anmeldung W O 99/37470 (K4 ) sei die Herstellung einer retroreflektierenden Folie beschrieben, wobei auf einen transparenten Film Druck - muster aufgebracht werden, auf die eine Schicht aus teilweise verfestigten Prisme n folge, die retroreflekti erend ausgebildet sein könnten. Das Druckmuster könne nach K4 auch dazu dienen, die Weiße des Produkts zu verbessern. Als mögliches Muster seien u.a. Punkte in einer wieder holten Anordnung genannt. Figur 9 zeige eine retro - reflektierende Folie mit einem Su bstrat, mit Kleber festgelegten Mikroprismen mit einer reflektierenden Metallschicht sowie einer transparenten Schutzschicht. Zw i- schen Mikroprismen und Schutzschicht sei eine gedruckte Schicht vorgesehen. A n- gaben zu den Abmessungen der Druckmuster enthalte K4 nicht. Di e europäische Patentanmeldung HE5 sei als Übersetzung der vorveröffen t- lich ten internationalen Anme ldung in japanischer Sprache WO 99/54740 anzusehen. Deren Figur 13 zeige eine rückstrahlende Folie mit einer Schicht aus reflektierenden Ele menten und einer Haltekörperschicht sowie einer Oberflächenschutzschicht. Zu erkennen sei auch eine gedruckte Schicht, die nach der zugehörigen Beschreibung entweder zwischen der Oberflächenschutzschicht und der Haltekörperschicht oder auf der Oberflächens chutzschicht oder auf der reflektie renden Oberfläche der refle k- tierenden Elemente angebracht sein könne. Einfallendes Licht durchdringe die 21 22 - 12 - Schichten in der Reihenfolge: Oberflächenschutzschicht, gedruckte Schicht, Halt e- körperschicht und reflektierende El emente. Der Auszug aus dem Fachbuch " Real World Scanning and Halftones " von D a- vid Blatner und Steve Roth (K15) zeige , die Rasterung von zu druckenden Bildern und beschreibe verschiedene Druckverfahren. Es könne offen bleiben, ob mit einer Folie gemä ß dem Gegenstand von P a- tentanspruch 1 eine Verbesserung der Witterungsbeständigkeit erreicht werde. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 sei dem Fachmann jedenfalls aufgrund ande rer Überlegungen nahelegt. K4 vermittele dem Fachmann die Anregung, in einer z ur Verbesserung der Weiße einer retroreflektierenden Folie dienenden Druckschicht als eine von wenigen Möglichkeiten ein Punktmuster in einer wiederholten Anordnung einzusetzen. Für das Bedrucken einer retroreflektierenden Folie mit weißen Raste r- punk ten m üsse der Fachmann die Parameter des Rasters wählen, insbeson dere die Rasterfrequenz und den Bedeckungsgrad. Da der Fachmann eine einheitliche Aufhellung und eine einfache Herstellung an strebe, dränge es sich ihm geradezu auf, die Rasterpunkte einheitl ich groß zu wählen. Wäge der Fachmann zwischen Verbesserung der Weiße und Erhaltung der Retroreflektivität ab und stelle er hierbei die Verbesserung der Weiße in den Vorder - grund , führe ihn dies ohne weiteres in den auch im Streitpatent als vorteilhaft b e- z eichne ten Bereich einer Bedeckung von bis zu 40%. Während die in K19 vorge - sehene Bedeckung mit Weiß von 5 % für den dort verfolgten Zweck angemessen e r- scheine, weil die Retroreflektivität bereits durch das mehrfarbige Druckmotiv beei n- träch tigt werde , zieh e der Fachmann, der die K4 zum Ausgangspunkt nehme, die nur eine einzige Druckschicht zur Aufhellung vorsehe, eine höhere Bedeckung in B e- tracht, um eine stärkere Aufhellung zu erreichen. Bei derartigen Bedeckungsgraden seien Punkte mit üblichen einfachen F ormen wie Kreis, Oval oder Quadrat, die in einem regelmäßigen Raster angeordnet würden, zwangsläufig diskret, berühr ten o- der überlappten also einander nicht. Zudem bewege sich der Fachmann im Be reich 23 24 25 - 13 - routinemäßigen Handelns, wenn er hier, wo es lediglich darum gehe, bei Betrach tung aus einiger Entfernung einen einheitlichen Eindruck zu erzielen, ein relativ grobes Raster zu wählen, das durchaus 20 lpi oder noch weniger betragen könne. Lege man ein Raster von 20 lpi und einen Bedeckungsgrad von 25% zu - grunde, ergäben sich Rasterpunkte mit einer Fläche von 0,4 mm² und mehr und d a- mit Werte , die im Bereich von Merkmal 3 c lägen. Der Fachmann habe damit durch die im Rahmen fachüblichen Handelns li e- gende Wahl geeigneter Parameter für das K4 zu entnehmend e regelmäßige helle Punktmuster zur Aufhellung einer retroreflektierenden Folie und die Anwendung di e- ser Lehre auf die aus HE5 bekannte retroreflektierende Folie zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag gelangen können, ohne erfinderisch täti g werden zu müssen. Eine sich hieraus etwa ergebende Verbesserung der Witterungs - beständigkeit der Folie sei als Bonus - Effekt anzusehen, der das zwangsläufige E r- gebnis der Anwendung dieser naheliegenden Lehre sei und eine erfinderische Täti g- keit nicht begr ünden könne. Auch der Gegenstand von Patentanspruch 1 nach den Hilfsanträgen beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit. III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsrechtszug nicht stand. 1. Die Verteidigung des Streitpatents in der Fa ssung des Hauptantrags ist entgegen der Auffassung der Klägerin zulässig. Patentanspruch 1 in der beschränkt verteidigten Fassung unterscheidet sich von der erteilten Fassung dadurch, dass die Alternative, wonach die gedruckte Schicht an den seitli chen Flächen der rückstrahlenden Elemente vorgesehen ist, ent - fällt. Der Bereich der Flächen der Einheitsmuster ist auf 0,4 mm² bis 15 mm² be - schränkt, ferner ist Merkmal 4 hinzugekommen. 26 27 28 29 30 31 - 14 - a) Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, dass Patentanspruch 1 nach dem Hauptantrag die Erfindung nicht so de utlich und vollständig offenbare , dass der Fach mann sie ausführen könne (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 IntPatÜbkG) . Die Richtung des einfallenden Lichts ist nicht unbestimmt. Aus fachlicher Sicht kann kein Zwei fel daran bestehen, dass das Licht so einfällt, dass es zunächst auf die Oberfläche der Folie trifft, dann deren Schichten durchdringt und auf die rüc k- strahlenden Elemente mit dreieckigen Würfelecken trifft, von denen es reflektiert wird. Das in den Haupta ntrag aufgenommene Merkmal 4 macht den Schichtaufbau deutlich und stellt insbesondere klar, dass die Haltekörperschicht aus der Richtung des Lichteinfalls gesehen vor den reflektierenden Elementen liegt. Die Aufnahme dieses Merkmals führt nicht dazu, dass der Anspruch in sich widersprüchlich wäre. Insbesondere trifft die Auffassung der Klägerin nicht zu, eine gedruckte Schicht kö n- ne nicht von einfallendem Licht durchdrungen werden. Nach Merkmal 3 b weist die gedruckte Schicht ein sich wiederholendes Muster aus diskreten Einheitsmustern auf. Das bedeutet, wie oben ausgeführt, dass die gedruckte Schicht sowohl be - druckte Bereiche als auch unbedruckte Bereiche aufweist. Einfallendes Licht kann mithin die gedruckte Schicht jeweils dort durchdringen, wo sie nicht bedruckt ist. Z u- dem kann Merkmal 3 d, wonach die Farbe der Tinte die Farbe der unterhalb liegen - den Teile der Folie verdeckt, nicht entnommen werden, dass die bedruckten Bere i- che vollständig lichtundurchlässig sind. b) Der Gegenstand von Patentanspruc h 1 in der Fassung des Hauptantrags be ruht nicht auf einer unzulässigen Erweiterung (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜbkG). aa) Die Klägerin macht insoweit insbesondere geltend, die Extraktion der Re i- hen folge der Schichtung aus der speziellen Offenbar ung der Figuren 1 und 2 der Anmeldung stelle eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung dar. Diesen Figuren sei zu entnehmen, dass die in Merkmal 4 aufgeführten Schichten direkt in Kontakt miteinander stünden, außerdem zeigten sie weitere Schichten, was in Patentan - spruch 1 keinen Niederschlag gefunden habe. 32 33 34 35 - 15 - bb) Dem kann nicht beigetreten werden. Dienen in der Beschreibung eines Aus führungsbeispiels genannte Merkmale, die für sich, aber auch zusammen den durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern, d er näheren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung, hat es der Patentinhaber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Hand, das Patent durch die Aufnahme einzelner oder sämt licher dieser Merkmale zu beschränken , solange die beansp ruchte Kombination in ihrer Gesamtheit eine technische Lehre darstellt, die der Fachmann der U r- sprungs anmeldung als mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmen konnte (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2014 X ZR 6/13 Rn. 28 mwN Presszange) . D a- nach ist es der Beklagten nicht verwehrt, sich in Merkmal 4 nur auf die Schicht aus reflektierenden Elementen sowie auf die drei Schichten zu beschränken, die aus der Richtung des Lichteinfalls vor dieser liegen , und klarzustellen, in welcher Reihen folge sie angeord net sind. Soweit in den Figuren 1 und 2 der ursprünglichen Anmel dung weitere Schichten gezeigt sind, liegen diese abgesehen von der Luftschicht ( air layer ) in Figur 1 hinter den reflektierenden Elementen, so dass sie nicht vom einfa l- lenden Licht durch drungen werden. Zudem ist auch aus den ursprünglichen Anme l- deunterlagen deutlich, dass die Erfindung si ch im Wesentlichen mit der Anord nung und Ausgestaltung der vier in Merkmal 4 genannten Schichten befasst . Soweit in F i- guren 1 und 2 weitere Schichten ge zeigt sind, werden diese in der Beschreibung als optional gekennzeichnet (Abs. 19: " " ). Hinsichtlich der Luf t- schicht (6) zeigt schon der Vergleich zwischen Figuren 1 und 2 der ursprünglichen Anmeldung, dass diese vorgesehen sein kan n, aber nicht zwingend erforderlich ist. Zugleich verdeutlicht die Anmeldung damit, dass die patentgemäße Lehre es nicht ausschließt, zwischen den in Merkmal 4 aufgeführten vier Schichten weitere Schic h- ten vorzusehen . Die Anordnung der gedruckten Schich t zwischen der Haltekörperschicht und der Oberflächenschutzschicht (Merkmal 3 a) ist in Figuren 1 und 2 sowie der zugeh ö- ri gen Beschreibung offenbart und als eine von zwei Alternativen in der erteil ten Fa s- sung von Patentanspruch 1 genannt. 36 37 - 16 - Die Flächen von Einheitsmustern nach Merkmal 3 c sind in Absatz 26 der A n- mel dung als besonders vorteilhaft beschrieben. 2 . Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der beschränkt verteidigten Fassung des Hauptantrags ist durch den Stand der Technik nicht vorweggeno mmen. a) Gegenstand d er internationalen Anmeldung WO 99/37470 ( K4 ) ist ein re t- roreflektierendes Material mit aufgedrucktem Muster. K4 schildert, dass dafür k u- bisch - eckige Reflektoren wie dreieckige Würfelecken verwendet werden. Auf e i- nen transpa ren ten Fil m wird ein Muster gedruckt, das auf der Prismenstruktur ang e- bracht und du rch eine Folie bedeckt wird (S. 3, Z. 2 bis 11). Das Muster kann auch zur Verbesse rung der Weiße verwendet werden (S. 3, Z. 14 bis 16). Dazu können Linien oder Punkte, die ein Muster wiederholend oder zufällig bilden, aufgedruckt wer den ( S. 3, Z. 35 bis S. 4 Z. 2). Die nachstehend wiedergegebene Figur 9 der K4 zeigt ein Beispiel für den Aufbau eines solchen Materials, wobei das Licht von unten ein fällt . 38 39 40 - 17 - Dabei bezeich net Bezugszeichen 96 ein Substrat, 97 eine Klebstoffschicht, 64 und 64A retroreflektierende Prismen, 20 einen bedruckten Bereich und 95 eine Schutz schicht. Eine Folie mit diesem Aufbau nimmt schon Merkmal 1 nicht vorweg. Sie weist zwar eine Schicht auf , die aus einer großen Anzahl reflektierender Elemente besteht. Es fehlt jedoch an einer erfindungsgemäßen Haltekörperschicht . Als Haltekörper - schicht - also als Schicht, durch die die reflektierende n Elemente gehalten werden - käme hier entweder die Kleb s toffschicht 97 als solche oder die Kombination von Kleb stoffschicht 97 und Substrat 96 in Betracht . Die se Schichten liegen jedoch nicht, wie nach Patentanspruch 1 erforderlich, aus der Richtung des Lichteinfalls vor den reflektierenden Elementen und könne n daher nicht als Haltekörperschicht im Sinne des Streitpatents angesehen werden. Nicht vollständig offenbart ist ferner Merkmal 3 b. K4 spricht zwar von Pun k- ten, die in einem sich wiederholenden Muster aufgedruckt sein können (S. 3 unten) . Dass diese Punkte diskret angeordnet sind, sich also zwischen ihnen jeweils Bere i- che befinden, die nicht bedruckt si nd, lässt sich K4 jedoch nicht entnehmen. Die O f- fenbarung diskreter Elemente kann auch nicht darin gesehen werden, dass in Figur 9 rechts und links des bedruckten Bereichs 20 ein nicht bedruckter Bereich liegt. K4 enthält ferner keine Angaben zu den Fl ächen der dort erwähnten Punkte, viel mehr wird dort gesagt, das Muster könne jede Form oder Größe haben (S. 10, Z. 4). Damit fehlt es an einer Vorwegna hme von Merkmal 3 c. Schließlich entspricht K4 nicht Merkmal 4. Das einfallende Licht durchdringt dort lediglich zunächst die Oberflächenschutzschicht (95) und sodann die gedruckte Schicht (2), bevor es schließlich auf die reflektierenden Elemente (64, 64A) trifft, j e- doch kein e Haltekörperschicht. 41 42 43 44 45 - 18 - b ) Die von der Klägerin vorgelegten, nach ihrem Vort rag offenkundig vorb e- nutz ten Kfz - Kennzeichen und Kennzeichen - Aufkleber aus Deuts chland, den USA und Kanada nehmen den Gegenstand von Patentanspruch 1 eben falls nicht vorweg. Diese Gegenstände zeigen jeweils eine Farbschicht, auf der mit anderer Farbe ein Muster aufgedruckt ist. Damit ist schon nicht dargetan, dass es sich um ein diskretes Muster handelt, dass sich also zwischen den mit Farbe bedeckten Berei chen der bedruckten Schicht jeweils unbedruckte Bereiche befinden. Für die Bestim mung der Fläche nach Merkmal 3 c kommt es zudem nicht darauf an, welche Fläche das Mu s- ter aufweist, das auf einer Farbschicht aufgedruckt ist, sondern auf die Größe der einz elnen Punkte, die diese Farbschichten bilden. c ) Die 3M - Folie Nr. 3821 stellt die Neuheit des Gegenstands von Patentan - spruch 1 gleichfalls nicht in Frage . Merkmale 3 b und 3 c sind nicht offenb art. Die gelben Punkte bilden dort kein sich wiederholendes Muster, sondern sind unregel - mäßig angeordnet. Dem Vorbringen der Klägerin lässt sich zudem nicht entnehmen, dass diese Punkte ihrer Größe nach in dem in Merkmal 3 c bestimmten Bereich li e- gen. d) Die R efl exite - Folie weist, wie aus K 9 ersichtlich, kein Muster aus diskreten Elementen , sondern durchgehende Linien auf. 3 . Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist durch den Stand der Technik auch nicht nahegelegt. Dabei kommt der zwischen den Parteien umstrittenen Frage, welches techn i- sche Problem dem St reitpatent zugrunde liegt, keine maßgebliche Bedeutung zu. Das Patentgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend zugrunde gelegt, dass e i- ne Erfindung mehrere unterschiedliche technische Probleme betreffen kann. In so l- chen Konstellationen sind die einzelnen Problemstellungen bei der Prüfung der P a- tentfähigkeit gesondert zu betrachten. Die Patentfähigkeit ist nach der Recht - 46 47 48 49 50 51 - 19 - sprechung des Senats gegebenenfalls schon dann zu verneinen, wenn die Bewälti - gung eines dieser Probleme zum Aufgabenkreis des Fachmanns gehört hat und die beanspruchte Erfindung von diesem Ausgangspunkt aus durch den Stand der Tec h- nik nahegelegt war (BGH, Urteil vom 13. Januar 2015 - X ZR 41/13, GRUR 2015, 352 Rn. 13 - Quetiapin). Entgegen der Auffassung der Beklagten betrifft das Strei tpatent nicht nur die Verbesserung der Witterungsbeständigkeit, sondern auch die Sicherstellung einer ausreichenden Weiße bei Gewährleistung guter Retroreflektivität. In den Absätzen 11 und 12 der Beschreibung, auf die die Klägerin insoweit Bezug nimmt, wi rd das Ziel der Erfindung unter Hinweis auf die Nachteile des Standes der Technik beschrieben. Dies verweist einerseits auf Absatz 6 , in dem beklagt wird, dass die gedruckte Schicht bislang eine mäßige Adhäsion und Witterungsbeständigkeit auf weise, and e- re rseits aber auch auf Absatz 10 , in dem beanstandet wird, dass bei retroreflektiven Folien mit Mikroglasperlen keine zufriedenstellende Retroreflektion erreicht wird, wenn eine gedruckte Schicht vorgesehen ist. D ementsprechend wird in Absätzen 11 und 12 aus geführt, die vom Streitpatent vorgeschlagene Gestaltung der gedruckten Schicht verbinde gute Witterungsbeständigkeit mit einem verbesserten Farbton. Eine rückstrahlende Folie nach den Merkmalen von Patentanspruch 1 führt zwar nicht notwendig zu einer Verbe sserung des Farbtons, insbesondere einer besseren We i- ße, weil der Patentanspruch keine Angaben zu den Abständen macht, die zwischen den einzelnen Einheitsmustern liegen. Daraus kann jedoch nicht der Schluss gez o- gen werden, dass das technische Problem, dess en Lösung mit dem Streitpatent ve r- folgt wird, allein in der Verbesserung der Witterungsbeständigkeit zu sehen ist. Letztlich kommt es darauf jedoch nicht an, weil der Stand der Technik auch dem Fachmann, der, ausgehend von K7 ' oder K4 , nach einer Verbes serung des F arb tons, insbesondere der Weiße der retroreflektierenden Folie strebt, keine Anre - gung zu einer Weiterentwicklung gibt, wie sie in den Merkmalen 3 b und 3 c b e- schrieben ist. 52 53 - 20 - a) Als Ausgangspunkt für den Fachmann kommt insbesondere die inter - nationale Anmeldung WO 99/ 54760 (im Folgenden als K7 ' bezeichnet), der die erst nach dem Prioritätstag veröffentlichte europäische Anmeldung 1 081 511 (HE5) ent - spricht, in Betracht. Die Figur 13 dieser Schrift ist nachstehend w iedergegeben: Diese Fi gur, bei der das Licht wiederum von unten einfällt, zeigt eine Schicht aus rückstrahlenden Elementen mit dreieckigen Würfelecken (Bezugszeichen 1), die aus einer Vielzahl rückstrahlender Elemente mit dreieckigen Würfelecken und einer Haltekörperschicht (2) besteht (Merkmal 1) . Sie weist eine Oberflächenschutzschicht (4) auf, die auf der Haltekörperschicht und damit auf einem Bestandteil der Schicht aus reflektierenden Elementen vorgesehen ist (Merkmal 2) . Figur 13 zeigt ferner eine gedruckte Schicht (5), di e zwischen der Haltekörperschicht und der Oberfläc he n- schutzschicht angeordnet ist (Merkmal 3a). Schließlich ist die Folie so aufgebaut, dass das einfallende Licht zunächst die Oberflächenschutzschicht, dann die gedruc k- te Schicht und dann die Haltekörpersch icht durchdringt, bevor sie auf die rückstra h- lenden Elemente trifft (Merkmal 4) . 54 55 - 21 - K7 ' offenbart jedoch weder , dass die gedruckte Schicht ein sich wiederhole n- des Muster aus diskreten Einheit smustern aufweist (Merkmal 3 b) , noch enthält sie Anga ben zu der verwendeten Druckfarbe (Merkmal 3 d). Solches lässt sich auch F i- gur 13 nicht entnehmen. Dort sind zwar fünf schwarze Striche (Bezugszeichen 5) zu sehen, die in regelmäßigem Abstand voneinander angeordnet sind . Dies dient indes nur der schematischen Darste llung, dass sich auf der Schicht bedruckte Bereiche befinden. Da auch die Beschreibung keine näheren Angaben hierzu enthält, lässt diese Darstel lung auch die Möglichkeit offen , dass die Farbe in Linien aufgetragen ist. K7 ' enthält folgerichtig auch ke ine Angaben zur Fläche vo n Einheitsmustern (Merk mal 3 c). Der Stand der Technik gibt dem Fachmann, der von der K7 ' ausgeht, keine Anre gung, die bedruckte Schicht so weiter zu entwicke ln , wie es in Merkmalen 3 b und 3 c von Patentanspruch 1 beschrieben ist. aa) Eine solche Anregung wird er K4 nicht entnehmen. Dort ist zwar unter a n- de rem beschrieben, dass ein Muster aus sich wiederholenden Punkten aufge druckt werden könne (S. 3 unten). Auch mag der Fachmann dem Hinweis, ein solches Mu s- ter könne zur Verbesserung der Weiße Einsatz finden, die Anregung entnehmen, den Druck mit Weiß oder einer hellen Farbe vorzunehmen. K4 enthält jedoch keinen Hinweis darauf, dass die Punkte diskret angeordnet sind , zwischen ihnen also j e- weils e in nicht bedruckter Berei ch liegen muss. Zudem entnimmt der Fachmann K4 keinerlei Anregung dazu, welche Größe die Punkte aufweisen sollen. bb) An dieser Beurteilung ändert sich nichts, wenn der Fachmann zusätzlich K19 in den Blick nimmt. Diese Schrift befasst sich mit Schil dern, insbesondere Werbeschildern oder Ver kehrszeichen, die bei Tag und bei Nacht gleichermaßen gut erkennbar sein so l- len. Eine solche Vorrichtung umfasst eine reflektierende Folie mit prismatischen Li n- sen und eine Bildträgerfolie, die vor der reflektiere nden Folie angeordnet ist und 56 57 58 59 60 - 22 - dann unmittelbar an ihr anliegt. Die Bildträgerfolie kann von der reflektierenden Folie getrennt werden, etwa um eine n Austausch des Bildes zu ermöglichen. Das Bild wird vorzugsweise im Vierfarb druck aufgebracht. Dabei wird de r Bildeffekt durch eine Auswahl einzelner Punkte erzielt, die entweder einzeln oder in teilweiser oder vol l- ständi ger Überlappung auf der Oberfläche angeordnet werden (S. 3, Z. 9 bis 12, S. 5, Z. 11 bis 14). K19 sieht vor, dass durch die Wahl einer gröbere n Punktstruktur als her kömmlich, etwa ein Raster von 30 bis 45 screens (= Rasterlinien oder Raste r- punkte pro Zoll), eine verbesserte Wirkung und ein besser ausgeglichenes Verhältnis zwischen dem Einsatz bei Tag und bei Nacht erreicht wird (S. 4, Z. 3 bis 6). Der Druck des Bildes wird vorzugsweise auf der Rückseite eines transparenten Materials ange bracht, damit die Punktstruktur so nahe wie möglich an der reflekt ierenden Folie ist (S. 4, Z. 13 bis 16). Der erstrebte Ausgleich zwischen der Sichtbarkeit bei Tag und bei Nacht wird nach K19 befördert, wenn über das Bild noch ein weißer Schleier ( " a very light screen of white " ) gedruckt wird. Dies bewirke eine deutliche Aufhellung des Bildes bei Tag, ohne die Retroreflektion bei Nacht nennenswert zu beeintr ächtigen (S. 3, Z. 25 bis 30). Diese r weiße Schleier soll vorzugsweise einen Bedeckungsgrad von 1 bis 10% aufweisen, wobei 5% als besonders vorteilha ft beschrieben wird (S. 4, Z. 1 bis 2). Zu dieser weißen Schicht ist in K19 weiter ausgeführt, dass sie vor zugsweise auf der Rückseite des Bildträgers nach dem Vierfarbdruck des Bildes als fünfte Schicht mit einem Bedeckungsgrad von 5% aufgetrag en wird (S. 4, Z. 17 bis 18, S. 5, Z . 15 bis 20, S. 7, Z. 33 bis 37). Erwähnt wird auch eine Ausführungsform, bei der nur die Bereiche, die nicht oder nur ganz leicht mit Farbe bedruckt sind, ein en Bedeckungsgrad mit Weiß von 5% aufweisen (S. 8, Z. 1 bis 3). Für den Fachmann ergibt sich aus K19 keine Anregung zu einem Muster g e- mäß Merkmal 3 b. Zwar sind in K19 getrennt e Punkte erwähnt, die einzeln auf der Oberfläche der bildtragenden Folie angeordnet werden können. Damit ist jedoch kein sich wiederholendes Muster aus diskreten Einheitsmustern gezeigt. K19 beschreibt 61 62 - 23 - an den entsprechenden Stellen lediglich die Vorgehensw eise beim Vierfarbdruck, bei dem, je nach der gewünschten Farbe und Intensität , einzelne Punkte der vier Farben getrennt oder einander überlappend angeordnet werden. Merkmal 3 b stellt jedoch nicht auf den Druckvorgang, sondern auf dessen Ergebnis ab. Ob a m Ende, nach dem Aufbringen der vier Farben, noch einzelne, voneinander getrennte und damit diskrete Punkte vorliegen und ob diese in einem sich wiederholenden Muster vorlie - gen, ist K19 nicht zu entnehmen. Der Fachmann erhält aus K19 zudem keine Anregu ng, ein Einheitsmuster mit Flächen in den durch Merkmal 3 c bestimmten Größen vorzusehen. In K19 wird zwar darauf hingewiesen, dass es vorteilhaft s ein könne, für den Druck ein grö beres Raster zu wählen als sonst üblich, etwa ein Raste r von 30 bis 35 l pi. Dies bezieht sich jedoch nur auf den dort angesprochenen Vierfarbdruck, bei dem mehrere Farbschichten übereinander gelegt werden, nicht aber auf die als fün f- te Schicht aufgebrachte weiße Farbschicht. Da der Druck in mehreren vier oder fünf Schichte n vorgesehen ist, entnimmt der Fachmann diesem Vorschlag zur Ve r- wen dung eines gröberen Rasters auch nicht, dass es zur Verwendung eines sich wiederholendem Muster von voneinander beabstandeten Einheitsmustern einer be - stimmten Fläche führt. cc) Die vo m Patentgericht eingeführten Auszüge aus Fachbüchern zur Druc k- technik ( K14, K15 ) befassen sich allgemein mit der Frage, welche Rasterung beim Druck verwendet werden kann und welche optischen Effekte damit einher gehen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, wesh alb der Fachmann aus ihnen die Anre gung erhalten sollte, bei der Herstellung einer gedruckten Schic ht für eine retroreflektierende Folie ein besonders grobes Raster zu wählen und damit zu einer Anordnung von Punkten, Quadraten oder dergleichen zu gelangen , deren Fläche in dem durch Merkmal 3 c bestimmten Bereich liegt. Zudem ist nicht zu erkennen, inwiefern sich aus K14 und K15 eine Anregung ergeben soll, zu einem sich wiederholenden Muster diskreter Elemente zu gelangen. Diesen Dokumenten lässt sich damit lediglich entnehmen, 63 64 65 - 24 - dass der Fachmann bestimmte Auswahlentscheidungen, insbesondere hinsichtlich Rastergröße und Bedeckungsgrad , zu treffen hat. Aus ihnen ergibt sich jedoch keine konkrete Anregung dahin, diese Parameter gerade so zu wählen, dass sie zu einem Muster gemäß Merkmalen 3 b und 3 c führen. dd) Auch durch die internationale Anmeldung WO 97/15453 (K46) wird die P a- tentfähigkeit des Gegenstands von Patentanspruch 1 nicht in Frage gestellt. (1) Das auf diese Entgegenhaltung gestützte Vorbring en der Klägerin ist aller - dings zuzulassen. Nachdem das Patentgericht in seinem Hinweis nach § 83 PatG zu der vorläufigen Einschätzung gekommen war, der Gegenstand von Patentanspruch 1 sei durch den von der Klägerin vorgelegten Stand der Technik nahegelegt , war die Klägerin nicht gehalten, weiteres Material vorz ulegen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2014 - X ZR 151/12, GRUR 2015, 365 Rn. 47 - Zwangsmischer). (2) Aus K46 ergeben sich jedoch keine Anregungen für eine Folie mit den Merkmalen des Streitpat ents. Die Schrift befasst sich mit dem Druck unter Verwendung mehrerer Far b- schich ten. Es geht darum, wie unerwünschte optische Eindrücke, die durch Ung e- nauigkeiten der Lage der verschiedenen Schichten zueinander entstehen können , vermieden werden. Figu r 1 zeigt, wozu solche Ungenauigkeiten führen. Um dies zu vermeiden schlägt K46 vor, die Schichten so anzuordnen, dass entweder der B e- reich der unteren Schicht von der oberen Schicht komplett überdeckt wird (Figur 2) oder aber die obere Schicht kleiner gew ählt wird als die untere Schicht und komplett innerhalb deren Rändern angeordnet ist (Figur 3) . Beides führt dazu, dass kleinere Lageungenauigkeiten sic h nicht bemerkbar machen. Erwähnt wird ein Druckmuster, das aus einem Muster aus Punkten oder einer ande ren Vielzahl von diskreten El e- men ten und/oder einem Gittermuster bestehen kann, das eine Vielzahl von unbe - druckten Flächen umgibt (S. 9) . Ferner ist von Punkten mit 1 mm Kantenlänge die Rede (S. 4 unten) . K46 befasst sich danach mit einer Aufgabenstellun g, die sich nur 66 67 68 69 - 25 - bei einem Druckverfahren ergibt, bei welchem mehrere Farbschichten übereinander gedruckt werden. In K4 und K7 ' geht es demgegenüber um eine retroreflektive Folie, bei der die gedruckte Schicht nur mit einer Farbe hergestellt wird. Der Fachm ann, der von diesen Druckschriften ausgeht, wird daher nicht ohne weiteres die K46 he r- anzie hen. In K46 wird allerdings erläutert (S. 38 bis 40 ), dass die Erfindung auch bei der Her stellung retroreflektierender Platten Verwendung finden könne. Hierzu w ird zu - nächst geschildert, in welchen Bereichen solche Vorrichtungen zum Einsatz ko m- men, auch wird erwähnt, dass das retroreflektierende Material z.T. mit op aken, transparenten oder trans l uz enten Farben bedruckt wird. Eine Anwendung der vorg e- schla genen Dr uckmethode wird dann jedoch nur für den Fall geschildert, dass eine retroreflektierende Druckfarbe, d.h. eine Farbe die retroreflektierende Mikrokugeln enthält, verwendet wird. Dazu führt K46 aus, eine solche Farbe könne als Hinte r- grundschicht oder als Mus terdruckfarbe Verwendung finden. Danach befasst sich K46 nicht mit einer retroreflektierenden Folie, bei der es einerseits eine Schicht aus retroreflektierenden Elementen und anderseits eine bedruckte Schicht gibt. K46 en t- hält zudem keinen Hinweis darauf, die Farbpunkte so aufzubringen, dass sich ein sich wiederholendes Muster aus Einheitsmustern ergibt. Für den Fachmann, der als Ausgangspunkt K7 ' zugrunde legt, ergibt sich d a- nach aus K46 keine Anregung, zu einer Folie zu gelangen, die eine gedruckte Sc hicht nach den Merkmalen 3 b und 3 c aufweist. b) Zu einer anderen Beurteilung führt es auch nicht , wenn als Ausgang s- punkt K4 zugrunde gelegt wird. aa) Die Auffassung des Patentgerichts, K4 komme dem Gegenstand von P a- tentan spruch 1 in der verteidig ten Fassung am nächsten, trifft , wie die Berufung zu Recht einwendet, nicht zu. K4 zeigt - was das Patentgericht nicht berücksichtigt hat - einen anderen Schichtaufbau, bei dem die Haltekörperschicht aus der Richtung des 70 71 72 73 - 26 - Lichteinfalls gesehen nicht vor , so ndern hinter den reflektierenden Elementen liegt. Was den Fachmann veranlasst haben sollte, von dem in K4 gezeigten Schichtaufbau zu demjenigen des Streitpatents überzugehen, hat das Patentgericht folgerichtig nicht begründet. Nachdem die Aufnahme eine r weiteren, vor den reflektie renden Elementen liegenden Schicht notwendig Einfluss auf die Retroreflektivität hat, kann eine solche Änderung des Schichtaufbaus auch nicht als trivial angesehen werden. bb) Für den Fachmann ergibt sich zudem aus dem Stan d der Technik keine Anre gung, das in K4 vorgeschlagene Muster dahin weiter zu entwickeln, dass sich ein Muster aus diskreten Einheitsmustern der in Merkmal 3 c bezeichneten Größe ergibt. (1 ) Das Patentgericht hat angenommen, aus fachlicher Sicht biete es sich an, als ein besonders einfaches wiederholtes Muster die Anordnung der Punkte in einem regelmäßigen Raster zu wählen, wie es ihm aus dem Druck von Rasterbildern be - kannt sei. Erstrebe der Fachmann eine einheitliche Aufhellung, dränge es sich gera - de zu auf, die Rasterpunkte einheitlich groß zu wählen. Er stehe dann vor der Auf - gabe, einerseits den Bedeckungsgrad zu wählen und andererseits die Raster - frequenz. Stelle er die Verbesserung der Weiße in den Vordergrund, führe dies den Fachmann ohne Weitere s in den Bereich eines Bedeckungsgrads von bis zu 40%. Dem stehe nicht entgegen, dass in K19 ein Bedeckungsgrad von 5% vorgeschlagen werde. Der Fachmann erkenne, dass dies dort, wo die Retroreflektivität schon durch das im Vierfarbdruck aufgebrachte Druckm otiv beeinträchtigt sei, angemessen sei, jedoch ein erheblich höherer Bedeckungsgrad in Betracht zu ziehen sei, wenn die gedruckte Schicht nur der Aufhellung diene. Bei einem derartigen Bedeckungsgrad seien in einem regelmäßigen Raster angeordnete Punkte z wangsläufig diskret ang e- ord net. Ein Raster von 20 lpi oder weniger liege hier im Bereich routinemäßigen Handelns, Dem stehe nicht entgegen, dass ansonsten beim Druck von Rasterbildern eher hohe Rasterfrequenzen von 60 lpi und mehr üblich seien. Denn hier gehe es, wie der Fachmann wisse, nicht um die Erkennbarkeit feiner Bilddetails, sondern nur 74 75 - 27 - um einen einheitlichen Eindruck bei Betrachtung a us relativ großer Distanz. Auch lege K19 für den Bilddruck auf an Straßen aufzustellenden Plakaten ein Raster von 3 0 bis 45 lpi als üblich nahe. Bei einem Raster von 20 lpi und einem Bedeckungs - grad von 25% und mehr ergäben sich Rasterpunkte mit einer Fläche von 0,4 mm² und mehr. Für den Fachmann sei schließlich offensichtlich, dass eine solche Gestal - tung der Drucksch icht nicht auf eine retroreflektierende Folie mit dem in K4 gezeig - ten Schichtaufbau beschränkt sei, sondern auch auf eine Folie übertragen werden könne, wie sie HE5 beschreibe. (2 ) Die hiergegen von der Berufung erhobenen Einwendungen sind begrün - det. Der Fachmann, der von der K4 ausgeht und die K19 sowie die K7 ' heranzieht, muss mehrere Überlegungen anstellen und miteinander kombinieren , um zum G e- gen stand von Patentanspruch 1 zu kommen. Eine Anregung hierzu durch den Stand der Technik ist nicht hinrei chend dargetan. (a) Es fehlt bereits an einer Anregung, ein Raster von 20 lpi zu wählen. Üblich sind beim Rasterdruck, wie das Patentgericht festgestellt hat , Raster von 60 lpi und mehr. Aus K19 ergab sich schon nicht ohne Weiteres eine Anregung, statt eines so l- chen Rasters ein gröberes Raster von 30 bis 45 lpi anzuwenden, denn dieses ist in K19 nur für den Vierfarbdruck vorgesehen . Angaben zur Rastergröße für die fünfte weiße Farbschicht enthält K19 nicht. Wodurch der Fachmann weitergehend veran lasst sein sollte, nicht bei dem in K19 für den Vierfarbdruck genannten Raster stehen zu bleiben, sondern sich für ein noch gröber es Raster von 20 lpi zu entschei - den, ist nicht ersichtlich. (b) Das Patentgericht hat auch nicht hinreichend begründet, w as den Fach - mann angeregt haben sollte , die weiße Farbe mit einem Bedeckungsgrad von 25% aufzutragen, einem Wert, der den in K19 vorgeschlagenen maximalen Bedeckungs - grad von 10% um das Zweieinhalbfache übersteigt. Eine Anregung hierzu ergibt sich aus K19 nicht, vielmehr wird dort auch für Bereiche, die nicht oder nur geringfügig mit anderen Farben bedruckt sind, ein Bedeckungsgrad mit Weiß von 5% vorg e- 76 77 78 - 28 - schla gen (S. 8 Z. 1 bis 3). Die Annahme, dass der Fachmann einen d erart hohen Bedeckungsgrad wähle, bedür fte worauf die Berufung zutreffend hinweist bereits deshalb einer näheren Begründung , weil ein höherer Bedeckungsgrad die Retror e- flexivität beeinträchtigt. (3) Das Patentgericht hat weiter keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür aufge zeigt, dass d er Fachmann, der von K4 ausging, im Prioritätszeitpunkt bei He r- anzie hung der K19 und der K7 ' ohne erfinderisches Bemühen nicht nur zur Wahl e i- nes solchen Rasters, zur Wahl eines solchen Bedeckungsgrads und zu der Entschei - dung für ein sich wiederholendes Muster aus diskreten Einheitsmustern gelangte, sondern sich gerade auch dafür entschied, sie miteinander zu kombinieren. (4) Die Klägerin hält dem entgegen, auch bei einem Bedeckungsgrad von 5% würden Einheitsmuster in der durch Merkmal 3 c bestimmten Größe erreicht, sofern beim Druck nicht die Amplitudenmodulation, sondern die Frequenzmodulation ang e- wen det werde. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich jedoch keine hinre i- chenden Anhaltspunkte dafür, dass der Fachmann durch den Stand der Technik z u einer solchen Wahl angeregt wurde. Der Hinweis darauf, dass K19 im Hinblick auf den Vierfarbdruck des Bildes ein gröberes Raster empfohlen wird (S. 4 oben) genügt hierfür nicht. 79 80 - 29 - IV. Danach ist das Streitpatent nur insoweit für nichtig zu erklärten, als es über die nach dem Hauptantrag verteidigte Fassung hinausgeht. Die Kosten - entscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG und § § 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Gröning Bacher Hoffmann Deichfuß Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 07.03.2013 - 2 Ni 45/11 (EP) - 81
Full & Egal Universal Law Academy