BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 74/14 Verkündet am: 16. September 2015 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat de s Bundesgerichtshofs hat am 16. September 20 15 durch den Vorsit zenden Richter Dose und die Ric hter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10 . Juni 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Pr o- zentpunkten über dem Basiszinssatz aus 26.714,10 20. Juni 2009 zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird di e Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte seine geschiedene Ehefrau auf Rüc k- zahlung eines Darl ehen s in Anspruch. Ausweislich eines auf den 16. Februar 1997 datier ten und die Unte r- schrift der Beklagten tragenden Darlehensvertr ags wurde der Beklagten von dem Kläger ein zeitlich unbefristetes und mit 8,5 % p.a. verzinsliches Darlehen über 50.000 DM (entspricht 25.564,59 gewährt . Nach den Bestimmungen des Darlehensvertrags sollte n die aufgelaufenen Darlehenszinsen bei Rückg a- be des Darlehens " in Ansatz gebracht " werden . Mit Schreiben vom 8. Mai 2009 forderte der Kläger die Rückzahlung des Darlehens k apitals . M it anwaltlichem S chreiben vom 5. Juni 2009 kündigte der Kläger das Darlehen nochmals vo r- sorglich und forderte die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 19. Juni 2009 e r- folglos zur Rückzah lung de s Darlehens kapitals in Höhe von 25.564,59 und zur Za hlung von ausgerechneten Darlehenszinsen in Höhe von 26.814,10 (entspricht 8,5 % auf 25.564,59 Februar 1997 bis zum 19. Juni 2009) auf. Mit seiner Klage hat der Kläger von der Bekl agten unter anderem die Zahlung von 52.378,69 % Zi nsen aus 25. 5 64,59 Juni 2009 und Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 26.714,10 Juni 2009 verlangt. Das Landgericht hat die Beklagte insoweit antragsgemäß verurteilt; die dagegen gerichtete Berufun g der Bekla g- ten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Der Senat hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten die Revision teilweise zugelassen, soweit die Beklagte ihrer Verurteilung zur Za h- lung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1 2 3 4 - 4 - 26.714,10 entgegentritt . Im Umfang der Revisionszulassung verfolgt die B e- klagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision führt im Umfang ihrer Zulassung zur Aufhebung der ang e- fochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Ber u- fungsgericht. I. Das Berufungs gericht hat dem Kläger gemäß §§ 280, 286, 288 Abs. 1 BGB Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf ausgerechnete Z insen zugesprochen. Dies hält rechtlicher Überprüfun g nicht stand. 1. Bereits der Be stimmung des Zinsrückstandes von 26.814,10 keine vollständig zutreffend e Berechnung zugrunde , weil der Kläger jedenfalls nicht durchgehend bis zum 19. Juni 2009 den vertraglich vereinbarten Darl e- henszins von 8,5 % von der Beklagten verlangen konnte. Nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung des Darl e- hensvertrages zu dem das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat kann der vertraglich vereinbarte Zins auf das Darlehenskapital nicht mehr verlangt werden (BGHZ 104, 337, 338 f. = NJW 1988, 1967, 1968 ; BGH Urteil vom 26. Januar 1999 XI ZR 83/98 BeckRS 1999 30044005 ; BeckOK - BGB/ Rohe [Stand: 1. August 2015] § 488 Rn. 65 ) . Zur Begründung eines den geset z- 5 6 7 8 - 5 - lichen Verzugszins seinerzeit 6,62 % übersteigenden Zinssatzes hat der Kl ä- ger nichts vorgetragen. Da indessen eine Kündigung des Darlehens frühestens durch das Schreiben d es Klägers vom 8. Mai 2009 erfolgt ist, ergeben sich für den kurzen Zeitraum bis zum 19. Juni 2009 nur sehr geringe Änderungen bei der Zinsb e- rechnung, die sich im vorliegenden Revisionsverfahren deshalb nicht auswi r- ken, weil der Kläger wohl aufgrund eines V ersehens Verzugszinsen nur auf ausgerechnete Zinsen in Höhe von 26.714,10 2. Soweit das Berufungsgericht dem Kläger auf die ausgerechneten Zi n- sen den gesetzlichen Verzugszins (§ 288 Abs. 1 BGB) zugesprochen hat, rügt die Revision zu Recht einen Verstoß gegen § 289 BGB. Nach § 289 Satz 1 BGB sind von Zinsen seien sie gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Zinsen Verzugszinsen nicht zu entrichten. Nach § 289 Satz 2 BGB bleibt der Anspruch auf Ersatz eines nachgewiesenen Verz ug s- schadens unberührt . Der Ersatz eines solchen Schadens, der aus de r verspät e- ten Zahlung von Zinsen entsteht, setzt voraus, dass der Schuldner auch wegen der Zinsrückstände in Verzug gesetzt wird. Dies ist hier zwar der Fall. D er Ve r- z u gsschaden muss indessen wegen des allgemeinen Zinseszinsverbotes nach ständi ger Rechtspr echung des Bundesgerichtshof s von dem Gläubiger auch dann konkret dargelegt werden , wenn er nur den gesetzliche n Zins als Mindes t- schaden verlangt ( vgl. BGHZ 111, 324, 329 = NJW 1990, 2380, 2381; BGH U r- teile vom 7. Dezember 2009 II ZR 15/08 NJW 2010, 10 77 Rn. 30; vom 9. Februar 1993 XI ZR 88/92 NJW 1993, 1260, 1261; vom 16. November 199 0 V ZR 217/89 NJW 1991, 843, 844 und vom 23. Februar 1979 V ZR 106/76 NJW 1979, 1545). Fehlt es wie hier an solchen Darlegungen, ist eine auf Verzugszinsen von Zinsrückstände n gerichtete Klage un schlüssig (BGH Urteil vom 23. Februar 1979 V ZR 106/76 NJW 1979, 1545). 9 10 11 - 6 - II. Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Die Sache ist noch ni cht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 Z PO) , weil dem Kläger gemäß §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO Gelegenheit gegeben werden muss, zu der in den Vorinstanzen nicht erörterten Frage de r Entstehung eines konkreten Verz ugs schadens vorzutragen ( vgl. BGH Urteil vom 25. November 1994 V ZR 24/93 MittBayNot 1995, 38, 39; Münch Komm - ZPO/Krüger 4. Aufl. § 563 Rn. 20) . Die Entscheidung des Berufungsgericht s ist daher im Umfang der Anfechtung aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückz u- ver weisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dose Schilling Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 31.10.2012 - 12 O 81/09 - OLG Köln, Entscheidung vom 10.0 6.2014 - 4 U 20/12 - 12 13
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