ECLI:DE:BGH:2016:140616UXIZR74.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 74 / 1 4 Verkündet am: 14. Juni 2016 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat auf die mündliche V erhandlung vom 14. Juni 20 1 6 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger , die Richte r Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22 . Januar 201 4 in der Fa s- sung des Beschlusses vom 26. März 2014 aufgehoben. D ie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Vo n Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten über wechselseitige Ansprüche im Zusammenhang mit einem Darlehensvertr a g zum Erwerb eine s Appartements . Der Kläger wurde im Oktober 199 0 von eine m Anlagevermittler gewo r- ben, eine 24,86 qm große Eigentu mswohnung in einer noch zu errichtenden und aus 298 Einheiten bestehenden Studenten a ppartement anlage in O . zu erwerben. Die Finanzierung sämtlicher Wohneinheiten erfolgte durch die Beklagte. Gegenstand des Vermittlungsgesprächs war unter ande rem der Verkaufsprospekt, in dem es auszugsweise wie folgt heißt: 1 2 - 3 - " Der Erwerber beauftragt einen unabhängigen Treuhänder mit dem A b- schluss der vorgesehenen Verträge und der Wahrnehmung der im G e- der ve r tritt die Erwerber bei de m Abschluss des Kauf - und Werklieferungsve r- trages, der Finanzierung und bei m Abschluss der sonst igen vorgesehenen Verträge. Weitere Aufgaben, also insbesondere auch die Prüfung des O b- jektes in bautechnischer Hinsicht, die Pr " (S. 47 des Prospekts) " Der Treuhänder erteilt im Namen des einzelnen Erwerbers dem Finanzi e- rungsvermittler den Alleinauftrag, Zwischenfinanzierungsdarlehen zu ban k- üblichen Bedingungen zu beschaf fen, soweit er vom Erwerber hierzu beau f- Der Treuhänder beauftragt den Finanzierungsvermittler weiterhin auftrag s- gemäß mit der Beschaffung der gemäß Konzeption vorgesehenen langfri s- tigen Darlehen sowie mit der Vermittlung von Finanzierungsan geboten für Der Finanzierungsvermittler ist zur umfassenden Betreuung, der Beratung bezüglich aller Fragen der Endfinanzierung und der Vorlage unterschriftsre i- fer Darlehensverträge zu verpflichten. " (S. 48 des Pr ospekts) " Für die Abwicklung der Kapitalanlage hat der Prospektherausgeber ein An - gebot der Treuhandgesellschaft vorliegen. Diese Treuhandgesellschaft wird Treuhandgesellschaft übernimmt die abwickelnde Tätigkeit für den Anleger nach Maßgabe der in diesem Prospekt vom Prospektherausgeber gemac h- ten Vorgaben und des mit dem Anleger zu schließenden Geschäftsbeso r- gungsvertrag e s. " (S. 50 des Prospekts) - 4 - Treuhänderin war die S . mbH (nachfo l- gend: Treuhänderin), die mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten (nachfo l- gend einheitlich: Beklagte) vor Vertriebsbeginn für sämtliche Wohneinheiten des Objekts einen sogenannten Globalvertrag für End - und Zwis chenfinanzi e- rung (nachfolgend: Globalvertrag) geschlossen hatte . Bauträgerin war laut Prospekt die H. GmbH (nachfolgend: Bauträgerin) . Finanzierungsvermittlerin war die D . GmbH (nachfolgend: Fina n- zierungsvermittlerin ) , die für ihre Tätigkeit soweit der Anleger wie hier der Kl ä- ger den Abschluss eines Finanzierungsvermittlungsvertrags wünschte eine Provision von 4% des Gesamtaufwands erhielt . Zwecks Erwerbs der Wohnung Nr. 5/ 38 bot d er Klä ger m it notarieller U r- kunde vom 2. November 199 0 der Treu händerin , die über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht verfügte, den Abschluss eines umfassenden Geschäftsbesorgungs vertrag s an und erteilte ihr eine ebensolche Vollmacht. Der Gesamta ufwand sollte 122.802 DM betragen. Die Treuhänderin nahm das Angebot mit notarieller Urkunde vom 17. Dezember 1990 an . Zur Finanzierung des Gesamtaufwands schloss die Treuhänderin n a- mens des Klägers am 13 . /19. Dezember 199 0 mit der Beklagten einen Zw i- sc henfinanzierungs vertrag über 122.802 DM . Entsprechend einer Vereinbarung im Darlehensvertrag wurde die Darlehensvaluta auf ein von der Treuhänderin namens des Klägers eröffnetes Konto bei der Beklagten überwiesen. Am 21 . Dezember 199 0 schloss die Treuh änderin namens des Klägers mit der Ba u- trägerin als Verkäuferin einen notariellen Kauf - und Werklieferungs vertrag über das Appartement Nr. 5/ 3 8 nebst Sondernutzungsrecht an dem Kfz - Einstellplatz Nr. 4/40 zu einem Kaufpreis von 92 . 445 DM ab . Am 21./28 . Augus t 1991 schloss die Treuhänderin namens des Klägers mit der Beklagten zur Ablösung der Zwischenfinanzierung einen Endfinanzierungsvertrag über 122.802 DM, der 3 4 5 - 5 - unter anderem durch eine Grundschuld in Darlehenshöhe an dem erworbenen Miteigentumsanteil besiche rt war. D er Kläger löste das Darlehen im Jahr 1996 mit einer Zahlung von 123.090,03 DM (= 62.934,93 ) ab. Mit der im Jahr 20 11 erhobenen Klage b e- gehrt d er Kläger die Erstattung dieses Betrags nebst Rechtshängigkeitszinsen, hilfsweise die Zahlung von 79 .787,38 r- tragung des Miteigentumsanteils an der erworbenen Wohnung und des So n- dernutzungsrechts an dem Kfz - Einstellplatz, höchst hilfsweise die Freistellung von etwaigen Rückforderungen des für ihn zuständigen Finanzamts wegen im Zusammenhang mit dem Eigentumserwerb gewährter Steuervorteile. Er vertritt die Auffassung, dass die beiden Darlehensverträge mangels wirksamer Bevol l- mächtigung der Treuhänderin nicht wirksam zustande gekommen seien und er die Darlehensvaluta nicht empfangen habe. Insoweit behauptet er, dass der Beklagten bei Abschluss der Verträge und bei Kontoeröffnung die Vollmacht nicht in notarieller Ausfertigung vorgelegen habe. Zudem liege ein der Bekla g- ten erkennbarer Missbrauch der Vollmacht durch die T reuhänderin wegen e i- ner Interessenkollision vor; insbesondere habe die Finanzierungsvermittlerin zu seinen Gunsten keinerlei Finanzierungsvermittlungstätigkeit entfaltet, so dass ihr keine Provision zugestanden habe und die Treuhänderin was die Beklagte gewusst habe insoweit pflichtwidrig einen zu hohen Darlehensbetrag verei n- bart habe . Daneben stehe ihm der geltend gemachte Betrag auch im Wege des Schadensersatz es zu, weil er wie er behauptet von de m Vermittler unter a n- derem über die Höhe der verein nahmten Provisionen, über die wahre Rolle der Treuhänderin und über die Werthaltigkeit der Wohnung arglistig getäuscht wo r- den sei. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung de s Kl ä- gers hat das Berufungsgericht der Klage nach dem Hauptantrag stattgegeben . 6 7 - 6 - Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision erstreb t die Beklagte die Wiede r- herstellung des land gerichtlichen Urteils . Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhe bung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: D em Kläger stehe gegen die Beklagte der geltend gemachte Zahlung s- ans pruch aus Leistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zu. Zu Gunsten der Beklagten könne zwar im Hinblick auf die Nichtigkeit der ertei l- ten Vollmacht infolge eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz vom Vorliegen einer Rechtsscheinvollm acht nach §§ 171 f. BGB ausgegangen we r- den. Die von der Treuhänderin namens des Klägers abgeschlossenen Darl e- hensverträge seien indes entsprechend § 177 Abs. 1 BGB unwirksam, weil die Treuhänderin die ihr durch den Rechtsschein vermittelte Vollmacht missbr aucht habe und dies der Beklagten bekannt gewesen sei. Bei Abschluss des Zw i- schenfinanzierungs - und des Endfinanzierungsdarlehens habe die Treuhänd e- rin zwar im Rahmen ihres rechtlichen Könnens gehandelt, aber ihr rechtliches Dürfen im Innenverhältnis übers chritten, weil sie die Darlehen in Höhe eines Teilbetrags von 4 % des Gesamtaufwands zur Finanzierung der Finanzierung s- vermittlungsprovision für eine objektiv nicht erforderliche und zwecklose Täti g- 8 9 10 - 7 - keit aufgenommen habe. Voraussetzung für einen zugunsten de s Finanzi e- rungsvermittlers entstehenden Anspruch sei das bewusste und zweckgerichtete Herbeiführen oder Fördern der Abschlussb e reitschaft des künftigen Vertrag s- partners. Eine nach diesen Grundsätzen vergütungspflichtige Vermittlungsleistung habe die Fi nanzierungsvermittlerin nicht erbracht. Der Globalvertrag für die Zwischen - und Endfinanzierung sei bereits vor Abschluss des Finanzierung s- vermittlungsvertrags durch die Treuhänderin abgeschlossen gewesen; diesb e- züglich habe die Finanzierungsvermittlerin k eine Vermittlungsleistung erbracht. Entsprechendes gelte für die nachfolgend namens des Klägers abgeschloss e- nen Zwischen - und Endfinanzierungsverträge, die ohne Mitwirkung der Fina n- zierungsvermittlerin durch die Treuhänderin als Vertreterin des Klägers abg e- schlossen worden seien. Soweit die Beklagte erstmals in der mündlichen Ve r- handlung vor dem Berufungsgericht unter Beweisantritt vorgetragen habe, dass die Finanzierungsvermittlerin die grundsätzliche Finanzierungsanfrage gestellt habe, könne dies gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO nicht berücksichtigt werden. Im Ergebnis habe deshalb die Treuhänderin pflichtwidrig einen um 4% des Gesamtaufwands überhöhten Darlehensvertrag vereinbart. Die Untätigkeit der Finanzierungsvermittlerin sei der Beklagten bekannt gewesen; jedenfalls habe sie die Augen davor verschlossen, dass der Kläger durch die Zahlung e i- ner tatsächlich nicht angefallenen Provision geschädigt worden sei. Der Darlehensvertrag sei vor diesem Hintergrund gemäß § 139 BGB in s- gesamt unwirksam. Eine lediglich teilweise Unwirksamkeit in Höhe von 4% des Nennbetrags entspreche nicht dem hypothetischen Parteiwillen. Bei einem Hinweis der Beklagten auf die nicht geschuldete Provision hätte der Kläger den Geschäftsbesorgungsvertrag wegen Vertrauenswegfall g ekündigt und die Vol l- 11 12 - 8 - macht widerrufen. Es wäre dann weder zum Abschluss der Darlehensverträge noch zum Abschluss des Kaufvertrags gekommen. Auf den Bereicherungsanspruch müsse sich der Kläger die Darlehensv a- luta nicht anrechnen lassen, weil er diese nic ht empfangen habe. Eine ihm z u- rechenbare Auszahlungsanweisung liege aufgrund des Missbrauchs der Vol l- macht nicht vor. Der Bereicherungsanspruch sei auch weder verjährt noch ve r- wirkt. II. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der g e- gebenen Begründung hätte das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Rückzahlung von 62.934,94 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB nicht bejahen dürfen. 1. Mit Erfolg beanstandet die Revision, dass das Berufungsgericht auf der Grundlag e seiner tatbestandlichen Feststellungen angenommen hat, die Finanzierungsvermittlerin habe für den Kläger keine Finanzierungsvermittlung s- leistungen erbracht. Diese Feststellung beruht was die Revision zu Recht rügt auf eine m entscheidungserheblichen V erstoß gegen § 286 ZPO , indem das Berufungsgericht den beweisbewehrten Vortrag der Beklagten übergangen ha t , die Finanzierungsvermittlerin habe die Finanzierungsanfrage gestellt und die Verhandlungen geführt, die in der Vereinbarung der generellen Finanzi e- rungszusage gemündet hätten. Die Übergehung dieses Vortrags findet im Pr o- zessrecht keine Stütze. a) Die Beklagte hat in der mündlichen Berufungsverhandlung am 20. N o- vember 2013 und in dem anschließenden nicht nachgelassenen Schriftsatz 13 14 15 16 - 9 - vom 4. Dezemb er 2013 unter Beweisantritt vorgetragen, dass die Finanzi e- rungsvermittlerin die Finanzierungsanfrage bei ihr gestellt und die Verhandlu n- gen geführt habe, die in der Vereinbarung der generellen Finanzierungszusage ge endet hätten. b ) Mit Recht rügt die Re vision, das Berufungsgericht habe dieses Vo r- bringen zu Unrecht nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht zugelassen. Das Berufungsgericht hat die Zurückweisung des Vorbringens der Beklagten zwar auf § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO gestützt. Ob die Voraussetzu ngen dieser Vorschrift erfüllt sind, kann aber offen bleiben. Denn nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, § 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO genügt für eine ordnungsgemäße Ve r fahrensrüge die hier erfolgte Darlegung der Tatsachen, die den gerügten Verfahrensman gel ergeben. Das Berufungsgericht hätte das neue Vorbringen jedenfalls nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zulassen müssen. Das Revis i- onsgericht ist nicht daran gehindert, das Vorliegen dieser Fallgruppe zu prüfen. aa) Nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO sind neue Angriffs - und Verte i- digungsmittel im Berufungsverfahren zuzulassen, wenn sie einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt betreffen, der von dem Gericht des ersten Rechtszugs erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist. Ins oweit kommt es nicht darauf an, ob ein neues Angriffs - oder Verteidigung s- mittel schon in erster Instanz hätte vorgebracht werden können. Denn diese Bestimmung soll verhindern, dass Prozessparteien gezwungen werden, in der ersten Instanz vorsorglich auch so lche Angriffs - und Verteidigungsmittel vorz u- tragen, die vom Standpunkt des erstinstanzlichen Gerichts unerheblich sind (vgl. BGH, Urteile vom 30. Juni 2006 V ZR 148/05, WM 2006, 1827 Rn. 16 und vom 21. Dezember 2011 VIII ZR 166/11, NJW - RR 2012, 341 Rn. 18 mwN). Allerdings findet die genannte Vorschrift nur unter der ungeschriebenen Voraussetzung Anwendung, dass die Rechtsansicht des Gerichts den ersti n- 17 18 - 10 - stanzlichen Sachvortrag der Partei beeinflusst hat und daher, ohne dass de s- wegen ein Verfahrensfehler g egeben wäre, (mit - )ursächlich dafür geworden ist, dass sich Parteivorbringen in das Berufungsverfahren verlagert (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 19. Februar 2004 III ZR 147/03, WM 2004, 2213, 2215, vom 30. Juni 2006 V ZR 148/05, aaO Rn. 17 und vom 21 . Dezember 2011 VIII ZR 166/11, aaO Rn. 19 mwN) . bb) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das Landgericht hat den vom Kläger geltend gemachten Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB nur unter dem Gesichtspunkt geprüft, ob sich d ie Beklagte trotz der Nichtigkeit der Vollmacht wegen eines Verstoßes gegen das Recht s- beratungsgesetz auf die Rechtsscheinhaftung nach §§ 171 f. BGB berufen kann, weil ihr was das Landgericht angenommen hat zum maßgeblichen Zeitpunkt eine Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde vorgelegen hat. Die Frage eines Vollmachtsmissbrauchs ist dagegen vom Landgericht nicht e r- örtert worden. Dafür bestand auch kein Anlass, weil der Kläger die Umstände der Finanzierungsvermittlung erstinstanzlich nur im Zusa mmenhang mit dem von ihm erhobenen Vorwurf einer Interessenkollision der Treuhänderin ang e- sprochen hat und zudem die Frage eines Vollmachtsmissbrauchs im Zusa m- menhang mit der Finanzierungsvermittlung bis dahin in der höchstrichterlichen Rechtsprechung kein e Rolle gespielt hat . Aufgrund dessen gab es auch für die Beklagte keinen Grund, zur Frage eines (evidenten) Vollmachtsmissbrauchs durch die Treuhänderin bei Abschluss des Darlehensvertrags näher vorzutr a- gen. Vielmehr hat erstmals das Berufungsgericht dies en Gesichtspunkt in der mündlichen Verhandlung am 20. November 2013 aufgeworfen, so dass der diesbezügliche umgehende Vortrag der Beklagten nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO hätte zugelassen werden müssen. 19 - 11 - 2. Die Revision beanstandet des W eiteren mit Erfolg, dass das Ber u- fungsgericht auf der Grundlage seiner fehlerhaften tatbestandlichen Festste l- lungen angenommen hat , der zwischen den Parteien geschlossene Darlehen s- vertrag sei wegen eines von der Treuhänderin begangenen Missbrauchs der Vertretungsm acht gemäß § 177 BGB analog unwirksam. Entgegen der Auffa s- sung des Berufungsgerichts liegen die Voraussetzungen eines offensichtlichen Vollmachtsmissbrauchs nicht vor. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat grun d- sätzlich der Vertret ene d as Risiko eines hier unterstellten Missbrauchs der Vertretungsmacht zu tragen ( vgl. BGH, Urteile vom 29. Juni 1999 XI ZR 277/ 98, WM 1999, 1617, 1618, vom 1. Juni 2010 XI ZR 389/09, WM 2010, 1218 Rn. 29 und vom 9. Mai 2014 V ZR 305/12, WM 201 4, 1964 Rn. 18 ). Den Vertragspartner trifft keine Prüfungspflicht, ob und inwieweit der Vertreter im Innenverhältnis gebunden ist, von seiner nach außen unbeschränkten Vertr e- tungsmacht nur begrenzten Gebrauch zu machen ( vgl. Senatsurteile vom 29. Juni 1999 XI ZR 277/98, WM 1999, 1617, 1618 und vom 1. Juni 2010 XI ZR 389/09, WM 2010, 1218 Rn. 29). Etwas anderes gilt allerdings zum einen nur in dem hier nicht gegeb e- nen F a ll, dass der Vertreter kollusiv mit dem Vertragsgegner zum Nachteil des Vertre tenen ein Geschäft abschließt. Ein solches Geschäft verstößt gegen die guten Sitten und ist nichtig (§ 138 BGB; vgl. nur BGH, Urteile vom 17. Mai 1988 VI ZR 233/87, WM 1988, 1380, 1381 , vom 14. Juni 2000 VIII ZR 218/99, WM 2000, 2313, 2314 und vom 28. Januar 2014 II ZR 371/12, WM 2014, 628 Rn . 10). Zum anderen ist der Vertretene gegen einen erkennbaren Missbrauch der Vertretungsmacht im Verhältnis zum Vertragspartner dann geschützt, wenn der Vertreter von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdäch tiger Weise Gebrauch gemacht hat, so dass beim Vertragspartner begründete Zweifel b e- 20 21 22 - 12 - stehen mussten, ob nicht ein Treueverstoß des Vertreters gegenüber dem Ve r- tretenen vorliege. Notwendig ist dabei eine massive Verdachtsmomente v o- raussetzende objektive Evid enz des Missbrauchs (vgl. BGH, U rteile vom 25. Oktober 1994 XI ZR 239/93, BGHZ 127, 239 , 241 , v om 29. Juni 1999 XI ZR 277/98, WM 1999, 1617, 1618 , vom 1. Februar 2012 VIII ZR 307/10, WM 2012, 2020 Rn. 21 und vom 9. Mai 2014 V ZR 305/12, WM 2014, 19 64 Rn. 18, jeweils mwN ). Die objektive Evidenz ist insbesondere dann gegeben, wenn sich nach den gegebenen Umständen die Notwendigkeit einer Rückfrage des Geschäftsgegners bei dem Vertretenen geradezu aufdrängt ( Senatsurteil vom 29. Juni 1999 XI ZR 277/9 8, aaO) . b) An einer solchen objektiven Evidenz fehlt es hier . Zwar ist ihre Fes t- stellung tatrichterliche Würdigung, die im Revisionsverfahren nur beschränkt überprüfbar ist. Der Nachprüfung unterliegt aber jedenfalls, ob der Begriff der objektiven Evid enz verkannt wurde und ob bei der Beurteilung wesentliche U m- stände außer Betracht gelassen wurden. Ist das wie hier der Fall, kann das Revisionsgericht die Beurteilung selbst vornehmen, wenn die Feststellungen des Berufungsgerichts ein wie hier abg eschlossenes Tatsachenbild ergeben (vgl. dazu Senatsurteil vom 29. Juni 1999 XI ZR 277/98, WM 1999, 1617, 1618 mwN). aa) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagten habe sich au f- drängen müssen, dass die im Prospekt genannte Finanzierungsvermittl erin ihr gegenüber keine vergütungspflichtige Tätigkeit entfaltet habe, entbehrt einer ausreichenden Grundlage. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts richten sich Art und Umfang der Tätigkeiten der Finanzierungsvermittlerin nicht nach dem Fondspros pekt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 2011 II ZR 263/09, BGHZ 188, 233 Rn. 41; Senatsbeschluss vom 19. Juni 2007 XI ZR 375/0 6 , juris) , sondern nach dem Finanzierungsvermittlungsvertrag, mit dem sich das 23 24 - 13 - Berufungsgericht nicht befasst hat. Insoweit fehl t es auch an einem substantiie r- ten Vortrag des Klägers. bb) Selbst wenn man unterstellt, dass der Inhalt des Finanzierungsve r- mittlungsvertrags mit den Prospektangaben übereinstimmt, ergaben sich en t- gegen der Annahme des Berufungsgerichts für die Beklagt e keine massiven Verdachtsmomente da für , dass die Treuhänderin mit der Darlehensaufnahme zur Zahlung der Finanzierungsvermittlungsprovision ihre rechtlichen Befugnisse aus der Vollmacht missbraucht hat . (1) Zu Recht hat das Berufungsgericht solche Verda chtsmomente nicht allein daraus abgeleitet, dass die Treuhänderin für den Kläger überhaupt einen Finanzierungsvermittlungsvertrag abgeschlossen hat, der die Finanzierung e i- ner Vermittlungsprovision in Höhe von 4% des Gesamtaufwands nach sich zog. Bei dem A bschluss des Kreditvertrags handelt e es sich um ein alltägliches und normales Geschehen im bankgeschäftlichen Kreditverkehr. Dies schloss auch die zu finanzierenden und der Höhe nach marktüblichen Nebenkosten, wie in s- besondere die Kosten der Finanzierungsv ermittlung in Höhe von 4% des G e- samtaufwands, ein . Ein Vollmachtsmissbrauch kann in diesem Zusammenhang nur dann vo r- liegen, wenn die Vereinbarung und Finanzierung einer solchen Provision von dem Geschäftsbesorgungsvertrag und dem mit diesem Vertrag umzu setzenden Investitionskonzept zum Nachteil des Kapitalanlegers hier des Klägers a b- wei ch t (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27. Juni 2008 V ZR 83/07, WM 2008, 1703 Rn. 13). Den Abschluss des Finanzierungsvermittlungsvertrags und die Fina n- zierung des Gesamtau fwands hat der Kläger aber ausdrücklich gewünscht und damit die Treuhänderin bevollmächtigt. 25 26 27 - 14 - Ob der Abschluss des Finanzierungsvermittlungsvertrags erforderlich oder wirtschaftlich sinnvoll war, hatte die Beklagte als finanzierende Bank nicht zu prüfe n, zumal sie im Zeitpunkt der Darlehensvergabe davon ausgehen dur f- te, dass der Finanzierungsvermittlungsvertrag bereits abgeschlossen worden war. Davon abgesehen war ihr auch im Fall einer vom Berufungsgericht ang e- nommenen Kenntnis der Einzelheiten des P rospektinhalts eine Prüfung der Sinnhaftigkeit des Abschlusses dieses Vertrags gar nicht möglich, weil hierfür ihr möglicherweise verschlossen gebliebene Umstände wie etwa steuerliche Gründe maßgeblich gewesen sein könnten. (2) Anders als das Beru fungsgericht meint, lässt sich die Evidenz eines Vollmachtsmissbrauchs nicht damit begründen, der Beklagten habe sich bei Abschluss des Darlehensvertrags aufdrängen müssen, dass die Finanzierung s- vermittlerin ihre vertraglich geschuldeten Leistungen nicht e rbracht habe. U n- abhängig von der Frage, ob die Treuhänderin durch die Finanzierung einer unterstellt nicht geschuldeten Provision in Höhe von 4% der gesamten Da r- lehenssumme die ihr erteilte Vollmacht überhaupt missbraucht hätte, ergaben sich für die Be klagte jedenfalls keine Verdachtsmomente, dass die Finanzi e- rungsvermittlerin ihre vertraglich geschuldeten Leistungen nicht erbracht haben könnte. (a) Die Vermittlungstätigkeit erfordert, dass der Makler auf den potenzie l- len Vertragspartner mit dem Zie l einwirkt, die Abschlussbereitschaft für den b e- absichtigten Hauptvertrag herbeizuführen (BGH, Urteil vom 2. Juni 1976 IV ZR 101/75, WM 1976, 1118, 1119, Beschluss vom 17. April 1997 III ZR 182/96, NJW - RR 1997, 884 und Urteil vom 4. Juni 2009 III ZR 82/08, WM 2009, 1801 Rn. 8). Dabei kann der die Vergütungspflicht auslösende Maklervertrag auch noch zeitlich nach bereits erfolgter Maklerleistung abgeschlossen werden (vgl. BGH, Urteile vom 18. September 1985 IVa ZR 139/83, W M 1985, 1422, 1423, 28 29 30 - 15 - vom 10. Oktober 1990 IV ZR 280/8 9, WM 1991, 78, vom 6. Feb ruar 1991 IV ZR 265/89, WM 1991, 818, 819, vom 6. März 1991 IV ZR 53/90, WM 1991, 1129, 1131 und vom 3. Juli 2014 I II ZR 530/13, WM 2014, 1920 Rn. 14). Um die Provision zu verdienen reicht es aus, wenn die Maklerleistung neben anderen Bedingungen für den Abschluss des Hauptvertrags zumindest mitu r- sächlich geworden ist. Sie braucht nicht die einzige und nicht die hauptsächl i- che Ursache zu sein. Beim Vermittlungsmakler genügt es, dass seine Tätigkeit die Abschlussbereitschaft des Dritten irgendwie gefördert hat, der Makler also beim Vertragsgegner ein Motiv gesetzt hat, das nicht völlig unbedeutend war (BGH, Urteile vom 21. Mai 1971 IV ZR 52/70, WM 1971, 1098, 1100 und vom 21. Sep tember 1973 IV ZR 89/72, WM 1974, 257, 258). (b) Vor diesem Hintergrund musste sich der Beklagten das Fehlen einer zumindest mitursächlichen Vermittlungsleistung der Finanzierungsvermittlerin anders als das Berufungsgericht meint nicht deshalb aufdrängen, weil der Gl obalvertrag mit der Beklagten von der Treuhänderin und nicht von der Fina n- zierungsvermittlerin abgeschlossen und die konkret auf den Kläger bezogene Finanzierungsanfrage nicht von dieser, sondern von der Treuhänderin gestellt worden ist und letztere auch d essen Selbstauskunft und die sonstigen Bonität s- unterlagen übermittelt hat. Das Berufungsgericht verkennt, dass Vermittlungsleistungen nicht höchstpersönlich erbracht werden müssen . Nach der Konzeption des Anlag e- modells sollten die Anleger wie auch vo rliegend geschehen allein die Tre u- händerin mit dem Abschluss von Darlehensverträgen bevollmächtigen. Dann ist es aber nicht bedenklich, wenn die finanzierende Bank auch nur unmittelbar mit dieser die allgemeinen Konditionen für die Zwischen - und Endfinan zierung ve r- handelt und ihr von dieser die konkrete Finanzierungsanfrage und die Bonität s- unterlagen zugeleitet werden. Aus Sicht der Bank liegt es nahe, dass die Tre u- 31 32 - 16 - händerin dabei mit Wissen und im Einverständnis der Finanzierungsvermittlerin als deren Erf üllungsgehilfin agiert. (c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es unerheblich, dass der Globalvertrag für die Zwischen - und Endfinanzierung bereits vor A b- schluss des Finanzierungsvermittlungsvertrags durch die Treuhänderin abg e- schlossen w orden war. Das Berufungsgericht hat dabei verkannt, dass wie oben ausgeführt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Ma k- ler - oder Vermittlervertrag auch noch nach erfolgter Maklerleistung abgeschlo s- sen und dadurch eine bereits erbrachte Nach weis - oder Vermittlungsleistung provisi onspflichtig werden kann. cc ) Mangels weiterer vom Berufungsgericht festgestellter oder vom Kl ä- ger behaupteter Umstände kann damit ein für die Beklagte offensichtlicher Vollmachtsmissbrauch durch die Treuhänderin nicht angenommen werden. 33 34 - 17 - III. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben ( § 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache mangels Feststellungen zur Vorlage einer notariell en Ausfertigung der Vollmachtsurkunde bzw. zu den Schadensersatzansprüchen nicht zur End - entscheidung reif ist, ist sie zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsg e- richt zurückzuverweisen ( § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 22.01.2013 - 12 O 128/11 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.01.2014 - 9 U 34/13 - 35
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