BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILIX ZR 75/01 Verkündet am:24. Juni 2003PreußJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:ja GesO § 12 Abs. 1 Satz 1 (KO § 43; InsO § 47); DMBilG § 25 Abs. 5 Satz 1a)Durch eine schuldrechtliche Vereinbarung, daß der bisherige Volleigentümersein Eigentum nunmehr im Interesse eines anderen ("Treugeber") verwaltet, er-wirbt dieser kein Aussonderungsrecht in der Insolvenz des Eigentümers ("Treu-händers").b)Ein Aussonderungsrecht an einem Grundstück kann durch eine Treuhandver-einbarung ohne Vormerkung des Übereignungsanspruchs des Treugebers nichtbegründet werden.c)§ 25 Abs. 5 Satz 1 DMBilG begründet ein schuldrechtliches Aussonderungsrechtder Treuhandanstalt, das jedoch erlischt, sobald die Privatisierung vollzogen ist.BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - IX ZR 75/01 - OLG DresdenLG Chemnitz - 3 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 24. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richternrr! "$#%&'(n)*für Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel des Beklagten zu 1) werden das Urteil des13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 7. Februar2001 und das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Chem-nitz vom 2. September 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufge-hoben, als zum Nachteil des Beklagten zu 1) entschieden wordenist.Die Klage gegen den Beklagten zu 1) wird insgesamt abgewie-sen.Von den Kosten der ersten Instanz und des Berufungsverfahrenshat die Beklagte zu 2) 1 % der Gerichtskosten und der außerge-richtlichen Kosten der Klägerin sowie ihre eigenen außergerichtli-chen Kosten zu tragen; die übrigen Kosten fallen der Klägerin zurLast.Die Kosten des Revisionsrechtszuges werden der Klägerin auf-erlegt.Von Rechts wegen - 4 -Tatbestand: Der Beklagte zu 1) (fortan: der Beklagte) ist Verwalter im Gesamtvoll-streckungsverfahren über das Vermögen der - früher als A. GmbH firmierenden - W. GmbH(nachfolgend: Schuldnerin). Diese entstand gemäß § 11 Abs. 1 TreuhG auseinem volkseigenen Betrieb. Die Klägerin wurde gemäß § 1 Abs. 4 TreuhG Al-leingesellschafterin der Schuldnerin.Mit notariellem Vertrag vom 13. Mai 1993, an dem auch die Schuldnerinbeteiligt war, veräußerte die Klägerin die Geschäftsanteile an der Schuldnerinzum Preis von 1 DM an die H. KG. Die Vertragsparteien - die Schuldnerin wurde dort als "Gesellschaft"bezeichnet - waren sich darüber einig, daß die in Anlage 2 der Urkunde vom30. April 1993 (UR-Nr.: 256/93 - "Bezugsurkunde") aufgeführten Grundstückeder Gesellschaft nicht betriebsnotwendig waren, daher nicht Gegenstand desKaufvertrages sein sollten und bei der Bemessung des Kaufpreises außer achtgelassen wurden. Weiter heißt es in diesem Vertrag:"5.1.1 ...Die Gesellschaft bevollmächtigt den Verkäufer schon jetzt unwi-derruflich, diese Grundstücke für die Gesellschaft zu verkaufenund aufzulassen sowie alle Erklärungen abzugeben, die zurÜbertragung des Eigentums und Ausführung abzuschließenderKaufverträge erforderlich sind. ... Die Konditionen zum Verkaufdieser Grundstücke können vom Verkäufer frei festgesetzt wer-den. Er ist hierbei an keine Weisungen der Gesellschaft gebun-den.Die Gesellschaft verpflichtet sich, Weisungen des Verkäufers imHinblick auf die in Anlage 2 der Bezugsurkunde aufgeführtenGrundstücke zu befolgen ... Die Gesellschaft verpflichtet sich, - 5 -sämtlicher Verfügungen über die in Anlage 2 der Bezugsurkundeaufgeführten Grundstücke zu enthalten und keine weiteren Voll-machten zur Verfügung über diese Grundstücke zu erteilen. ...5.1.2Etwaige Veräußerungserlöse stehen der Gesellschaft zu. DieVerkäuferin ist unwiderruflich zu deren Einziehung auf eines ihrerKonten ermächtigt. ...5.1.3Im übrigen wird der Verkäufer die Verkaufserlöse im Namen undfür Rechnung der Gesellschaft zur Abdeckung der in Anlage 5 derBezugsurkunde genannten Kreditverbindlichkeiten der Gesell-schaft verwenden. Werden Veräußerungserlöse von dem Ver-käufer an die Gesellschaft ausgekehrt, so ist die Gesellschaftverpflichtet diese Veräußerungserlöse unverzüglich zur Rückfüh-rung der in Anlage 5 der Bezugsurkunde und Ziffer 8.4 diesesVertrages genannten Liquiditätskredite der Gesellschaft, für dieder Verkäufer Bürgschafts- und Garantieerklärungen abgegebenhat, zu verwenden. ...Sollte der Verkäufer seine Verpflichtungen aus Ziffer 8.4 diesesVertrages bereits ganz oder teilweise erfüllt haben, so steht derVeräußerungserlös entsprechend der durch den Verkäufer er-folgten Tilgung dem Verkäufer zu. ...8.4 ....Der Verkäufer hat für die in Anlage 5 der Bezugsurkunde aufge-führte Kreditverbindlichkeit der Gesellschaft gegenüber demGläubiger eine Bürgschaft übernommen. Der Verkäufer verpflich-tet sich zu bewirken, daß der Gesellschaft die in Anlage 5 der Be-zugsurkunde ausgewiesenen Verbindlichkeiten mit einem Betragvon DM 30.000.000,00 (in Worten: Dreißig Millionen) in dieserHöhe zuzüglich darauf entfallender Zinsen erlassen werden, so-weit nicht im Namen und für Rechnung der Gesellschaft im Sinneder Ziffer 5.1.3 die Kreditverbindlichkeit zurückgeführt worden istund soweit die Gesellschaft ihre Verpflichtungen aus Ziffer 5.1.3erfüllt hat oder hätte erfüllen müssen. Sollte die Gesellschaft vondem Gläubiger der in Anlage 5 der Bezugsurkunde aufgeführtenVerbindlichkeit in Anspruch genommen werden, so verpflichtetsich der Verkäufer, die Gesellschaft freizustellen; die Verpflich- - 6 -tung der Gesellschaft aus Ziffer 5.1.3 wird hierdurch nicht berührt.Der Verkäufer verpflichtet sich gegenüber der Gesellschaft, dieGrundstücke, die in der Anlage 2 der Bezugsurkunde aufgeführtsind, bis zum 30.12.1993 aus der Gesellschaft heraus zu verkau-fen und die Verbindlichkeiten komplett laut Anlage 5 der Bezugs-urkunde bis zum 30.12.1993 auf 0,00 DM zurückzuführen. SoweitVerkaufserlöse bis zu diesem Zeitpunkt nicht auf das Kreditkontoder Gesellschaft geflossen sind, stehen diese dem Verkäufer zu."Die Klägerin führte die in Anlage 5 der Bezugsurkunde genannten Kre-dite absprachegemäß vollständig zurück und wurde vom Kreditgeber aus ihrerBürgschaft entlassen. Nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrenshatte der Beklagte die in Anlage 2 der Bezugsurkunde genannten Grundstückezugunsten der Masse in Besitz genommen und sie teilweise veräußert.Die Klägerin hat sich auf ein Aussonderungsrecht an den Grundstückenberufen und verlangt vom Beklagten Auskehr des Veräußerungserlöses sowieÜbereignung des noch im Besitz der Masse befindlichen Grundstücks. DasBerufungsgericht hat das der Klage weitgehend stattgebende Urteil des Land-gerichts im wesentlichen bestätigt. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinKlageabweisungsbegehren weiter.Entscheidungsgründe: Die Revision des Beklagten führt zur Abweisung der gegen ihn gerich-teten Klage. - 7 -I.Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Auflassungdes noch in der Masse befindlichen Grundstücks bejaht. Durch den notariellenVertrag vom 13. Mai 1993 sei ein Treuhandverhältnis in dem Sinne begründetworden, daß die Schuldnerin von diesem Zeitpunkt ab das Grundstück nachden Weisungen der Klägerin habe verwalten müssen. Daher sei die Klägerinzur Aussonderung des Grundstücks berechtigt. Daß das Treugut nicht unmit-telbar aus dem Vermögen des Treugebers in das Vermögen des Treuhändersübertragen worden sei, stehe dem nicht entgegen, weil das Treuhandverhältnisaus der notariellen Vereinbarung offenkundig sei. Wegen der Veräußerung vonGrundstücken, an denen der Klägerin ein Aussonderungsrecht zugestandenhabe, stehe ihr ein Ersatzaussonderungsrecht analog § 46 KO in Höhe von367.473,55 DM zu.II.Gegen diese Erwägungen wendet sich die Revision zu Recht. Aus dernotariellen Vereinbarung vom 13. Mai 1993 kann die Klägerin weder ein Aus-sonderungsrecht gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 GesO noch einen Ersatzaussonde-rungsanspruch analog § 46 KO herleiten.1. Das Reichsgericht hat ein Aussonderungsrecht des Treugebers nurdann anerkannt, wenn dem Treuhänder das Treugut aus dem Vermögen desTreugebers übertragen worden war (RGZ 84, 214, 216; 91, 12, 14). Die Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs hat diesen Unmittelbarkeitsgrundsatz bis- - 8 -her nicht aufgegeben, sondern lediglich in solchen Fällen eine Ausnahme zu-gelassen, in denen von dritter Seite Zahlungen auf ein Konto geleistet wurden,das seiner Art nach als Treuhandkonto ausgewiesen war, und die Zahlung aufeine Forderung erfolgte, die nicht dem Kontoinhaber, sondern dem Treugeberzustand (vgl. BGH, Urt. v. 7. April 1959 - VIII ZR 219/57, NJW 1959, 1223,1224; v. 19. November 1992 - IX ZR 45/92, ZIP 1993, 213, 214; v. 8. Februar1996 - IX ZR 151/95, WM 1996, 662, 663). Die Frage, ob das Unmittelbarkeits-prinzip ein grundsätzlich zur Kennzeichnung und Abgrenzung des Treuhand-begriffs geeignetes Merkmal darstellt, wird im Schrifttum unterschiedlich beur-teilt (zustimmend Erman/Palm, BGB 10. Aufl. vor § 164 Rn. 15; Jaeger/Lent,KO 8. Aufl. § 43 Rn. 41; Larenz/Wolf, BGB Allgemeiner Teil 8. Aufl. § 46Rn. 30; MünchKomm-BGB/Schramm, 4. Aufl. vor § 164 Rn. 28; BGB-RGRK/Steffen, 12. Aufl. vor § 164 Rn. 26; Smid, InsO 2. Aufl. § 47 Rn. 28;Wieczorek/Schütze/Salzmann, ZPO 3. Aufl. § 771 Rn. 60; ablehnend Coing, Treuhand kraft priva-ten Rechtsgeschäfts S. 45 f; 177 f; Henssler, AcP 196 (1996), 37, 54 f; Soer-gel/Leptien, BGB 13. Aufl. vor § 164 Rn. 56; differenzierend MünchKomm-InsO/Ganter, § 47 Rn. 358).2. Im Streitfall kann dahingestellt bleiben, inwieweit die Prinzipien derUnmittelbarkeit und Offenkundigkeit (vgl. dazu BGH, Urt. v. 1. Juli 1993 - IX ZR251/92, NJW 1993, 2622; v. 8. Februar 1996, aaO) allgemein taugliche Ab-grenzungsmerkmale darstellen. Unabhängig davon vermag die notarielle Ver-einbarung vom 13. Mai 1993, soweit sie die streitbefangenen Grundstücke be-trifft, schon ihrem Inhalt nach kein Treuhandverhältnis zu begründen, das derKlägerin ein Aussonderungsrecht in der Insolvenz der Schuldnerin gewährt. - 9 -Die im Nichtannahmebeschluß vom 16. Dezember 1999 (IX ZR 2/99) vertrete-ne Auffassung gibt der Senat auf.a) Im Gegensatz zu den von der höchstrichterlichen Rechtsprechungbisher entschiedenen Fällen sieht die von der Klägerin mit der Schuldnerin inZiffer 5 des notariellen Vertrages für die nicht betriebsnotwendigen Grundstük-ke getroffene Regelung keine Übertragung dinglicher Rechte vor. Sie stehtauch nicht in rechtlichem Zusammenhang mit einem anderweitig vereinbartenRechtsgeschäft dieses Inhalts. Die Schuldnerin, die nach der Vorstellung derKlägerin die Funktion des Treuhänders übernehmen sollte, war schon vor Ver-tragsabschluß Eigentümerin der besagten Grundstücke und wurde in ihrerdinglichen Rechtsstellung durch die notarielle Vereinbarung auch nicht einge-schränkt. Vielmehr hat die Gesellschaft lediglich in eine schuldrechtliche Be-schränkung ihrer Rechte als Eigentümer eingewilligt, indem sie der KlägerinVollmacht zur Veräußerung sowie die Ermächtigung zur Einziehung des Kauf-preises erteilt und die Verpflichtung übernommen hat, sich sämtlicher Verfü-gungen über die Grundstücke zu enthalten und die von der Klägerin insoweiterteilten Weisungen zu befolgen.b) Der Begriff des Treuhänders bezeichnet nach allgemeinem Rechts-verständnis eine natürliche oder juristische Person, die von einem anderenoder für ihn von einem Dritten Vermögensrechte zu eigenem Recht erworbenhat, diese aber nicht nur in eigenem, sondern zumindest auch in fremdem In-teresse ausüben soll. Der Treuhänder erhält danach Vermögensrechte über- tragen, von denen er nur nach Maßgabe der Treuhandvereinbarung Gebrauch machen darf (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, § 47 Rn. 355; Henssler, aaOS. 41). Für die echte Treuhand typisch ist damit, daß sie neben der schuld- - 10 -rechtlichen eine dingliche Komponente aufweist, indem die Rechte an einemGegenstand auf den Treuhänder verlagert und ihm zugleich in der Weise an-vertraut werden, daß er seine Befugnisse nur in einer inhaltlich mit dem Treu-geber abgestimmten Art und Weise ausüben darf. Da beide rechtlichen Ele-mente zusammengehören, ist es verfehlt, das Aussonderungsrecht in Treu-handfällen allein aus der "quasi-dinglichen" Rechtsstellung des Treugebersoder nur aus der schuldrechtlichen Vereinbarung zwischen ihm und dem Treu-händer herzuleiten.c) Nach Sinn und Zweck der einschlägigen insolvenzrechtlichen Rege-lungen (hier § 12 Abs. 1 Satz 1 GesO; ansonsten § 43 KO, § 47 InsO) steht einAussonderungsrecht nur demjenigen zu, der sich zu Recht darauf beruft, daßder umstrittene Gegenstand zu seinem Vermögen und nicht zu demjenigen desSchuldners gehört. Die Zuordnung wird in der Regel nach dinglichen Gesichts-punkten vorgenommen, weil das dingliche Recht im Grundsatz ein absolutesHerrschaftsrecht bezeichnet. Jedoch können schuldrechtliche Ansprüche beieiner den Normzweck beachtenden wertenden Betrachtungsweise zu einervom dinglichen Recht abweichenden Vermögenszuordnung führen. Bei Treu-handgeschäften in dem oben beschriebenen Sinne ist dies deshalb gerechtfer-tigt, weil der Treuhänder das dingliche Recht von vornherein nur in einer dieAusübungsbefugnis im Interesse eines anderen einschränkenden Gestalt er-halten hat. Infolge der Vereinbarung mit dem Treugeber hat der Treuhänderdas Eigentum - auch dann, wenn es ihm von einem Dritten übertragen wurde -nur in solcher Weise eingeschränkt erworben, daß dem Treugeber wegen sei-ner von Anfang an bestehenden Weisungsbefugnis der Gegenstand vermö-gensmäßig zuzuordnen ist. - 11 -In den von der Rechtsprechung bisher anerkannten Fällen der Entste-hung eines Aussonderungsrechts kraft Treuhandvereinbarung ist eine solcheRechtswirkung auch unter Beachtung der Interessen der Gläubigergesamtheitgerechtfertigt. Da der Schuldner das dingliche Recht nur mit der aus der Treu-handabrede ersichtlichen Ausübungsbeschränkung erworben und sich daranbis zur Konkurseröffnung nichts geändert hatte, war der Erwerb für ihn lediglichmit einem sehr begrenzten Vermögenszuwachs verbunden (vgl. dazu BGHZ124, 298, 301 ff; BGH, Urt. v. 4. März 1993 - IX ZR 151/92, NJW 1993, 2041,2042). Dies rechtfertigte es, den betreffenden Gegenstand in der Insolvenz desTreuhänders weiterhin dem Vermögen des Treugebers zuzuordnen. Dagegenwiderspricht es dem anerkannten System des Gläubigerschutzes in der Insol-venz des Schuldners, der Masse solche Gegenstände zu entziehen, die demSchuldner gehören, hinsichtlich derer er jedoch später in eine schuldrechtlicheBeschränkung seiner Befugnisse als Eigentümer eingewilligt hat. Wer seineRechte an solchen Gegenständen sichern und deshalb verhindern will, daßGläubiger des Schuldners darauf zugreifen, kann sich ausreichend dadurchschützen, daß er sicherheitshalber die Abtretung von Rechten, die Übereig-nung von beweglichen Sachen oder die Einräumung einer Vormerkung beiGrundstücken vereinbart. Ein schutzwürdiges Interesse, im Ergebnis dasselbeZiel durch eine lediglich schuldrechtliche "treuhänderische" Beschränkung derEigentumsbefugnisse des Schuldners zu erreichen, ist schon deshalb nichtanzuerkennen.d) Ein allein auf eine schuldrechtliche Vereinbarung mit dem Schuldnerals Eigentümer gestütztes Aussonderungsrecht stände hier zudem in einemWertungswiderspruch zum Erfordernis des - in seiner Rechtswirkung durch dieSicherungsabrede beschränkten - dinglichen Übertragungsakts bei Siche- - 12 -rungsübereignung und Sicherungszession (im Ergebnis ebenso Canaris, Fest-schrift für Flume S. 371, 412). Kann der Sicherungsnehmer schon die Stellungeines zur Absonderung berechtigten Pfandgläubigers nicht ohne Übertragungeines dinglichen Rechts erlangen, so darf es ihm erst recht nicht möglich sein,ein Aussonderungsrecht im Konkurs des Sicherungsgebers allein dadurch zuerlangen, daß dessen Eigentümerbefugnisse schuldrechtlich eingeschränktwerden (vgl. auch BGH, Urt. v. 18. Juli 2002 - IX ZR 264/01, WM 2002, 1852,1853).Auch die historischen Normzwecke und gesetzlichen Wertungen desInsolvenzrechts lassen es nicht zu, einer lediglich schuldrechtlichen Treuhand-abrede als Mittel zur Kreditsicherung oder zum Ausgleich für Vorleistungen desGläubigers die Rechtswirkungen eines Aussonderungsrechts zuzuerkennen.Jede noch so kurze Kreditgewährung sollte nach den Wertungen der Konkurs-ordnung keine Bevorzugung vor anderen Gläubigern begründen (vgl. Hahn,Die gesammten Materialien zu den Reichsjustizgesetzen, Bd. IV Konkursord-nung S. 162). Erbringt eine Vertragspartei eine ungesicherte Vorleistung, kannsie ihren Anspruch auf die Gegenleistung nicht durch bloße Vereinbarung ei-nes Treuhandverhältnisses für sich sichern. Dies widerspräche dem Grundsatzder Gläubigergleichbehandlung. Für Kreditsicherungszwecke sind die Ver-tragsparteien auf den zur Verfügung stehenden Kanon der dinglichen Rechteangewiesen.Im Streitfall wirkten sich die Verpflichtungen, die die Klägerin gegenüberdem Darlehensgeber und der Schuldnerin übernommen hatte, wirtschaftlichwie eine Kreditgewährung aus. Die Klägerin hatte sich für die Betriebsmittel-kredite verbürgt. In Ziffer 8.4 des notariellen Vertrages verpflichtete sie sich - 13 -darüber hinaus, die Gesellschaft von der Inanspruchnahme durch den Kredit-geber freizustellen. Diese Erklärungen hatten im wirtschaftlichen Ergebnis zurFolge, daß die Schuldnerin vor einem Zugriff durch die kreditgebende Bankgeschützt war. Zum Ausgleich dafür sollten die Erlöse der Grundstücke zur Er-stattung der von der Klägerin übernommenen Aufwendungen dienen. Das Si-cherungsinteresse der Klägerin entsprach daher demjenigen eines Kreditge-bers.e) Schließlich ist es aus Gründen der Rechtsklarheit sowie zum Schutzder Gläubigergesamtheit geboten, einer rein schuldrechtlichen Vereinbarung,die die Befugnisse des Schuldners als Eigentümer begrenzt, keine Aussonde-rungswirkung zuzuerkennen. Eine Rechtswirkung, wie sie die Klägerin für dievon ihr getroffene Vereinbarung in Anspruch nimmt, würde die Rechtssicherheitwesentlich beeinträchtigen. Es entständen erhebliche Abgrenzungsschwierig-keiten, weil der Inhalt schuldrechtlicher Vereinbarungen - in den Grenzen der§§ 138, 242 BGB - unübersehbar ist und sich allgemein nur schwer bestimmenließe, wieviel an Rechtsmacht der Schuldner abgetreten haben müßte, damitdie ihm gehörende Sache seinem Vermögen nicht mehr zuzurechnen ist. Aus-sonderungsrechte kraft rein schuldrechtlicher "Treuhandvereinbarungen" wür-den zudem für den Schuldner einen beträchtlichen Anreiz liefern, im Zusam-menwirken mit einem "Treugeber" die Masse aushöhlende Vermögensver-schiebungen vorzunehmen. Die Aufgabe des Verwalters, die Masse festzu-stellen und zu sichern, würde in einer mit dem Insolvenzzweck unvereinbarenWeise erschwert.3. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch scheitert schließlichauch deshalb, weil im Liegenschaftsrecht Treuhandvereinbarungen nur dann - 14 -ein Aussonderungsrecht in der Insolvenz des Treuhänders begründen, wennder Anspruch des Treugebers auf Änderung der dinglichen Rechtslage durchVormerkung gesichert ist (Henssler, aaO S. 59; Canaris, aaO S. 414 ff).a) Im Liegenschaftsrecht richtet sich die Aussonderungsbefugnis grund-sätzlich nach der im Grundbuch verzeichneten Rechtslage. Die Funktion desGrundbuchs reicht weiter als die Publizität des Besitzes und nimmt einen höhe-ren Rang ein. Eine Änderung der im Grundbuch verlautbarten Rechtslage imInsolvenzfall setzt daher voraus, daß das Grundbuch entweder unrichtig (vgl.MünchKomm-InsO/Ganter, § 47 Rn. 40; Staudinger/Gursky, BGB 13. Bearb.§ 894 Rn. 14; Mugdan, Materialien zum BGB Bd. III S. 131, 557) oder der An-spruch des Gläubigers durch eine Vormerkung gesichert ist (vgl. §§ 24 KO, 9Abs. 1 Satz 3 GesO, § 106 InsO). Der Berichtigungsanspruch aus § 894 BGBzielt darauf ab, die falsche Publizität des Grundbuchs zu beseitigen, und erfaßtnur wenige eng umgrenzte Fälle, die neben Eintragungsfehlern des Grund-buchamtes vor allem auf den Erwerb im Wege der Gesamtrechtsnachfolge, dieUnwirksamkeit der dinglichen Einigung und das Erlöschen von Grundstücks-rechten zurückzuführen sind.Die besondere Bedeutung des Grundbuchs ist weiter daraus ersichtlich,daß es in öffentlicher Regie geführt wird und für Fälle fehlerhafter Eintragungder Amtswiderspruch nach § 53 GBO und der Widerspruch nach § 899 BGBvorgesehen sind. Schließlich kommt die Bedeutung des Grundbuchs auch inden gegenüber dem Fahrnisrecht geringeren Anforderungen an einen gutgläu-bigen Erwerb vom Nichtberechtigten zum Ausdruck, der gemäß § 892 Abs. 1BGB lediglich bei Eintragung eines Widerspruchs oder bei Kenntnis von derUnrichtigkeit des Grundbuchs ausscheidet. - 15 -b) Der mit der Offenlegung der Grundstückszuordnung verfolgte Geset-zeszweck steht nicht zur Disposition der Parteien (Henssler, aaO S. 37, 59).Daher kann die Publizitätswirkung der Eintragungen im Grundbuch nur in ge-setzlich geregelten Fällen überspielt werden. Dies trifft zu, wenn das Grund-buch im Sinne des § 894 BGB unrichtig ist oder die Publizität aufgrund anderergesetzlich zugelassener Maßnahmen, insbesondere einer Vormerkung, einge-schränkt ist. Lediglich in diesem Umfang gilt der Satz, daß sich ein Gläubiger inder Zwangsvollstreckung nicht auf den guten Glauben nach § 892 BGB stützenkann (vgl. Staudinger/Gursky, aaO § 892 Rn. 84 ff; Mugdan, aaO S. 541; Ja-cobs/Schubert, BGB, Sachenrecht Bd. I S. 385). Das Grundbuch gewährleistetdem Gläubiger daher in der Zwangsvollstreckung Schutz, soweit Dritte ihreRechte nicht auf § 894 BGB stützen können. Der Herausgabeanspruch desTreugebers zählt nicht dazu. Da die Eintragung des Treuhänders das Grund-buch nicht unrichtig macht, sondern der wirklichen Rechtslage entspricht, kannsich der Eintragungsanspruch des Treugebers in der Insolvenz des Treuhän-ders rechtlich nicht durchsetzen.c) Das auf eine Treuhandvereinbarung gestützte Recht kann angesichtsder Rechtswirkungen des Grundbuchs daher nur geltend gemacht werden,wenn es durch Vormerkung gesichert ist. Die Vorschriften der §§ 883, 888 BGBermöglichen es, schuldrechtliche Ansprüche für Rechte an Grundstückenzwangsvollstreckungs- und insolvenzfest zu gestalten. Im Hinblick darauf hatder Gesetzgeber § 24 KO geschaffen (vgl. Mugdan, Änderung KO, 1898,S. 239). § 9 Abs. 1 Satz 3 GesO bringt diesen Rechtsgedanken ebenfalls zumAusdruck. Auch § 106 InsO hat an dieser Rechtslage nichts geändert (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 146 zu § 120 des Regierungsentwurfs). Die besondere - 16 -Gestaltung der Vormerkung in Verbindung mit dem öffentlichen Glauben unddem Grundbuchberichtigungsanspruchs ist daher als die einzige Form anzuer-kennen, die nach den Regelungszwecken des Gesetzes und den ihnenzugrundeliegenden Wertungen eine insolvenzfeste Sicherung zuläßt (vgl. auchBGHZ 149, 1 ff; 151, 116 ff zur Vormerkbarkeit künftiger Ansprüche). Ließeman eine Aussonderung im Grundstücksrecht ohne Vormerkung zu, käme diesin den Wirkungen einer auflösend bedingten Auflassung gleich, die nach § 925Abs. 2 BGB unwirksam wäre. Eine dem Parteiwillen einer Treuhandvereinba-rung entsprechende rechtliche Wertung kann daher nur erreicht werden, indemder aus der Treuhandvereinbarung ersichtliche Anspruch durch Vormerkunggesichert wird.d) Welche Regeln insoweit für dingliche Rechte gelten, die außerhalbdes Grundbuchs wirksam übertragen werden können (vgl. §§ 1154, 1192BGB), braucht im Streitfall nicht erörtert zu werden.III.Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründenals richtig; denn der Klägerin steht ein Aussonderungsrecht aus § 25 Abs. 5Satz 1 DMBilG ebenfalls nicht zu.1. Nach dieser Vorschrift kann, sofern Beteiligungen oder Grund undBoden auf ein Unternehmen mit Wirkung zum 1. Juli 1990 unentgeltlich über-gegangen sind, die Treuhandanstalt die Herausgabe der Vermögensgegen-stände verlangen, wenn sich die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung - 17 -des Unternehmens ergibt oder wenn dessen Auflösung beschlossen wird. DieVorschrift gewährt in den von ihr erfaßten Fällen ein schuldrechtliches Ausson-derungsrecht. Dies folgt aus dem Zweck der spezialgesetzlichen Anordnung.Die Regelung zielt darauf ab, das den ehemals volkseigenen Betriebenunentgeltlich nach § 11 Abs. 2 TreuhG zugewiesene Vermögen ihnen nur dannzu belassen, wenn sie sich als sanierungsfähig erweisen. Sind die Vorausset-zungen von § 25 Abs. 5 Satz 1 DMBilG erfüllt, so soll unentgeltlich übergegan-gener Grund und Boden nicht den Gläubigern des Unternehmens, sondern derSanierung der allgemeinen Wirtschaft zugute kommen (vgl. BT-Drucks.11/7817 S. 86). Dieser Zweck läßt sich nur verwirklichen, wenn man der Treu-handanstalt, die gemäß § 1 Abs. 4 TreuhG Alleingesellschafter solcher Unter-nehmen war, in der Insolvenz der Gesellschaft ein Aussonderungsrecht an denbetreffenden Grundstücken zubilligt (OLG Dresden, DtZ 1997, 26, 27; Horn,Zivil- und Wirtschaftsrecht im neuen Bundesgebiet 2. Aufl. § 18 Rn. 180; Hess/Binz/Wienberg, GesO 4. Aufl. § 12 Rn. 125a; MünchKomm-InsO/Ganter, § 47Rn. 430). Die Gegenansicht, die in der Vorschrift nur einen schuldrechtlichenVerschaffungsanspruch sieht (Smid/Zeuner, GesO 3. Aufl. § 12 Rn. 165; Haar-meyer/Wutzke/Förster, GesO 4. Aufl. § 1 Rn. 164, § 12 Rn. 26), widersprichtden gesetzlichen Wertungen.2. Das Aussonderungsrecht der Klägerin nach § 25 Abs. 5 Satz 1DMBilG ist jedoch erloschen; denn es endet jedenfalls mit der Veräußerung derGeschäftsanteile an dem Unternehmen, das Eigentümer des Grund und Bo-dens ist. Dabei spielt es weder eine Rolle, ob das Unternehmen zu diesemZeitpunkt saniert oder auch nur sanierungsfähig war, noch ob der Erwerber derGeschäftsanteile eine Gegenleistung für den Grund und Boden erbracht hat. - 18 -§ 25 Abs. 5 DMBilG soll eine Verwaltung der ehemals volkseigenenGrundstücke zur Sanierung der Gesamtwirtschaft nur für den Zeitraum sichern,währenddessen die Treuhandanstalt die Geschäftsanteile des Unternehmensin eigener Rechtsträgerschaft hält (MünchKomm-InsO/Ganter, § 47 Rn. 432).Nach vollzogener Privatisierung fehlt es an dem von § 25 Abs. 5 DMBilG vor-ausgesetzten Gleichlauf von Rechtsträgerschaft und Anspruchsberechtigung.Die Treuhandanstalt ist zudem nicht mehr schutzbedürftig; denn sie hatte dieMöglichkeit, mit Veräußerung der Geschäftsanteile an der Gesellschaft diedem Unternehmen gemäß § 11 Abs. 2 TreuhG unentgeltlich zugeflossenenGrundstücke bei der Bemessung des Kaufpreises zu berücksichtigen und denWert der ehemals volkseigenen Grundstücke auf diese Weise für die Sanie-rung der Gesamtwirtschaft zu realisieren. Nahm sie - wie hier im Vertrag vom13. Mai 1993 geschehen - die Grundstücke vom Verkauf aus, hätte sie dieseeiner ihrer Tochtergesellschaften oder einem anderen in ihrer Rechtsträger-schaft stehenden Unternehmen übereignen oder sich ein insolvenzfestes Rechtan ihnen bestellen lassen können. Das Aussonderungsrecht aus § 25 Abs. 5Satz 1 DMBilG kann hingegen durch vertragliche Abreden nicht erweitert wer-den.IV.Auf die Frage, ob Ziffer 5.1.3 des notariellen Vertrages als Vorausab-tretung der Kaufpreisforderungen ausgelegt werden kann, kommt es nicht an.Nur wenn die Forderung bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrensentstanden ist, kann der Zessionar aussondern. Soweit die vorausabgetrete- - 19 -nen Forderungen hingegen erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ent-stehen, fallen sie in die Insolvenzmasse (BGHZ 135, 140, 145; BGH, Urt. v.5. Januar 1955 - IV ZR 154/54, NJW 1955, 544; MünchKomm-InsO/Ganter,§ 47 Rn. 214; Uhlenbruck, InsO § 47 Rn. 72). So liegt der Fall hier. Die Kauf-preisforderungen für die streitgegenständlichen Grundstücke sind erst nachEröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens entstanden, weil die Kaufver-träge durch den Beklagten in seiner Eigenschaft als Gesamtvollstreckungsver-walter abgeschlossen worden sind.KreftKirchhofFischerKayser#+&'(n)*
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