ECLI:DE:B GH:2018:180918UXIZR750.16.0 BUNDESGERICHTSHOF I M N AMEN DES V OLKES URTEIL XI ZR 750/16 Verkündet am: 18. September 2018 Weber Justiz amtsinspektorin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 28. August 2018 eingereicht werden konnten, durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenbe rger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstad t für Recht erkannt: Au f die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9 . Dezember 2016 im Ko s- tenpunkt und insoweit aufgehoben , als zum Nachteil der Bekla g- ten erkannt worden ist . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den A b- schluss eines Verbraucherdarlehensv ertrags gerichteten Willenserklärungen der Kläger. Die Parteien die Kläger zum Zwecke der Finanzierung einer Immobilie schlossen im Dezember 2007 einen Darlehensvertrag über 336.000 i- nem bis zum 31. Dezember 2017 festen Zinssatz von 4,72% p.a . Zu den Mod a- litäten des Zustandekommens des Darlehensvertrags haben die Vorinstanzen bis auf die Feststellung des Be rufungsgerichts , " das auf Abschluss des Darl e- hensvertrags gerichtete Angebot der Kläger vom 8. Dezember 2007 " sei " am 20. Dezember 2007 im H ause der Beklagten unterzeichnet " worden , keine Feststellungen getroffen . Die Beklagte belehrte die Kläger über ihr Widerrufsrecht wie folgt: 1 2 3 - 4 - - 5 - - 6 - Die Kläger bestellten zur Sicherung der Beklagten ein Grundpfandrecht. In der Folgezeit erbrachten sie Zi ns - und Tilgungsleistungen. Im Jahr 2012 ve r- äußerten sie die mit dem Darlehen finanzierte Immobilie. In diesem Zusa m- menhang bat der mit der Beurkundung befasste Notar die Beklagte um Freig a- be des Grundpfandrechts. Die Beklagte erklär te sich nach Maßgabe de r Za h- lung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 21.196,84 e- arbeitungsentgelts in Höhe von 150 der Kläger zu 2 unter Verweis darauf, er bezweifle die Berechtigung der Bekla g- ten, eine Vorfälligkeitsen tschädigung beanspruchen zu dürfen, eine Zahlung unter Vorbehalt an . I m Laufe des Jahres 2012 erfüllten die Kläger die Ford e- rungen der Beklagten. Mit Schreiben vom 21. April 2014 widerriefen sie ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willense rklä rungen . Die Beklagte wies den Widerruf zurück. Der vorinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Kl ä- ger forderte die Beklagte mit Schr eiben vom 24. November 2014 zur Erstattung der Vorfälligkeitsentschädi gung , des Bearbeitungsentgelts und vorgerichtlich v erauslagter Anwaltskosten bis zum 12. Dezember 2014 auf , wobei er die " Ge l- tendmachung wei terer Ansprüche aus § 357 BGB a. F . i.V.m. [§] 346 BGB " au s- drücklich vorbehielt . Die Beklagte leistete keine Zahlungen. Ihre Klage auf Erstattung der Vorfälligkeitse ntschädigung, des Bearbe i- tungsentgelts und vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten jeweils nebst Zi n- sen hat das Landgericht abgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil unter Zurückweisung der B er u- fung im Übrigen teilweise abgeändert und die Beklagte zur Erstattung der Vo r- fälligkeitsentschädigung und des Bearbeitungsentgelts jeweils zuzüglich Zi n- sen verurteilt. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf vollständige Zurückweisung der Ber u- fung weiterverfolgt. 4 5 - 7 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt , soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat, zur Aufhebung des Berufungsurteils und insoweit zur Z urückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse ausgeführt: Das Widerrufsrecht der Kläger habe im Jahr 2014 fortbestanden, weil die Beklagte die Kläger unzureichend deutlich über das ihnen zustehende Wide r- rufsrecht unterrichtet habe. Durch die Wendung, die Widerrufsfrist beginne nicht " vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrags " , habe die Beklagte die Bedingungen für das Anlaufe n der Widerrufsfrist verunklart. Denn dieser Zei t- punkt sei für die Kläger nicht ohne weit eres erkennbar gewesen . Außerdem sei die Widerrufsbelehrung undeutlich gewesen, soweit sie den Fristlauf von der Erteilung bestimmter Informationen nach fernabsatzrech tlichen Vorschriften abhängig gemacht habe. Der Widerrufsbelehrung sei nicht eindeutig zu en t- nehmen gewesen, ob die Erteilung solcher Informationen Voraussetzung für den Fristbeginn auch dann habe sein sollen, wenn der Darlehensvertrag nicht unter ausschli eßlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zu stande komme . Die Kläger, die im Jahr 2012 kein Vertrauen dahin erweckt hätten, nicht mehr zu widerrufen, hätten ihr Widerrufsrecht auch nicht verwirkt . Der Umstan d, dass " den Berechtigten der ihnen zuste hende Anspruch unbekannt " gewesen sei, stehe der Verwirkung jedenfalls dann ent gegen, wenn ihre Unkenntnis in den Verantwortungsbereich des Verpflichteten falle. Die mit der unterlassenen oder nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung verbundenen Nachteile habe 6 7 8 - 8 - grundsätzlich der Unternehmer zu tragen. Ein schutzwürdiges Vertrauen könne der Unternehmer regelmäßig schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil er den mit dem unbefristeten Widerrufsrecht verbundenen Schwebezustand selbst herbeigeführt habe, indem er eine fehlerhafte Belehrung erteilt habe. Auch dem Umstand, dass die Parteien den Darlehensvertrag " auf eine Anfrage der Kläger " vorzeitig beendet hätten, komme vorliegend keine wesentliche Bedeutung für eine Verwirkung zu. Die Kläger hätten das Darlehe n in einer " für die Beklagte erkennbaren Zwangslage " abgelöst. II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. 1. Die Folgerung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Kläger unzureichend über das ihnen nach § 495 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 355 Abs. 1 und 2 BGB in der hier nach Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2, §§ 32, 38 Ab s. 1 EGBG B maßgeblichen, zwischen dem 1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung zukommende Widerrufsrecht bele hrt, so dass die Widerrufsfrist bei Erklärung des Widerrufs noch nicht abgelaufen g e- wesen sei, wird von den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht getragen. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob der zwischen den Parteien gesc hlossene Darlehensvertrag - wie von der Beklagten behau p- tet unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln im Wege des Fernabsatzes zustande gekommen ist. Davon hängt aber, was der Senat nach Erlass des Berufungsurteils klargestellt hat, ab, ob die Widerrufsb e- lehrung der Beklagten fehlerfrei war oder nicht. Mangels hinreichender Festste l- lungen des Berufungsgerichts ist im Revisionsverfahren zugunsten der Bekla g- ten zu unterstellen, dass die Parteien ein Fernabsatzgeschäft geschlossen h a- 9 10 - 9 - ben . Unter diesen Umständen entsprach die Widerrufsbelehrung anders als vom Berufungsgericht angenommen den gesetzlichen Anforderun gen (S e- na tsurteile vom 10. Oktober 2017 XI ZR 44 3/16, WM 2017, 2248 Rn. 24 und XI ZR 450/16, juris Rn. 17 mwN) . 2. A l s rechtsfehlerhaft erweisen sich außerdem die Erwägungen, mit d e- nen das Berufungsgericht eine Verwirkung des Widerrufsrechts verneint hat. Dass die Beklagte davon ausging oder ausgehen musste, die Kläger hätten von ihr em Widerrufsrecht keine Kenntnis, schl oss entgegen der Rechtsmeinung des Berufungsger ichts eine Verwirkung nicht aus. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Beklagte " die Situa tion selbst herbeigeführt hat " , weil sie eine or d- nungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht erteilt hat. Gerade bei beendet en Ve r- braucherdarlehensverträgen wie hier kann das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und er es i n der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher nachzub e- lehren . Das gilt in besonderem Maße, wenn die Beendigung des Darlehensve r- trags auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht (Senatsurteile vom 10. Oktober 2017 XI ZR 443/16, WM 2017, 2248 Rn. 26 und XI ZR 450/1 6, juris Rn. 18; Senatsbeschluss vom 23. Januar 2018 XI ZR 298/17, WM 2018, 614 Rn. 16 ff. ) . 3. Das Berufungsgericht, das den Klägern Verzugszinsen wie beantragt ab dem 13. Dezember 2014 zugesprochen hat, hat schließlich keine zureiche n- den Feststellungen dazu getroffen, die Beklagte habe sich nach Maßgabe der mit Senatsurteil vom 21. Februar 2017 (XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 23 ff.) aufgestellten Grundsätze zu diesem Zeitpunkt mit der Erfüll ung ihrer Verpflic h- tungen aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung in Verbin dung mit §§ 346 ff. BGB in Schuldnerverzug be funden . 11 12 - 10 - III. Das Berufungsurteil unterliegt, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten en tschieden hat, der Aufhebung (§ 562 Abs. 1 ZPO). Insoweit stellt es sich auch nicht aus and eren Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO) , verweist sie der Senat zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 26.10.2015 - 5 O 107/15 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 09.12.2016 - 8 U 1207/15 - 13
Full & Egal Universal Law Academy