BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 75/02 vom8. Januar 2004in dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Kayser und Villam 8. Januar 2004beschlossen:Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 3. Zivilsenats desThüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 13. April 1999 wirdnicht angenommen.Die Kläger haben die Kosten der Revision zu tragen.Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 51.129,19 (100.000 DM) festgesetzt.Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revisionim Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). - 3 -Da dem Land Thüringen aus den im Nichtannahmebeschluß des Senatsvom 24. Oktober 2002 in der Sache IX ZR 247/98 genannten Gründen keindurchsetzbarer Haftungsanspruch gegen die Kläger zusteht, fehlt es auch anjeder Grundlage für einen Befreiungsanspruch gegen die Beklagte.KreftFischerRaebelKayserVill
Full & Egal Universal Law Academy