BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 75/03 Verk374ndet am: 27. Februar 2008 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 27. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf f374r Recht erkannt: Die Berufung gegen das Urteil des 1. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 11. M344rz 2003 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 6. November 1992 an-gemeldeten deutschen Patents 42 37 948. 1 Mit der Nichtigkeitsklage hat die Kl344gerin geltend gemacht, der Gegen-stand der Anspr374che 1 bis 3 und 7 des Streitpatents sei nicht patentf344hig. 2 Die Beklagte hat Patentanspruch 1 in folgender Fassung verteidigt: 3 "Eisenbahnkran mit auf einem Unterwagen um eine vertikale Ach-se schwenkbar angeordneten Oberwagen, an dem ein Ausleger und ein in Abh344ngigkeit von der Schwenkbewegung des Oberwa-gens gegen374ber diesem bewegbares Gegengewicht angeordnet - 3 - ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Gegengewicht (7) 374ber ein Gelenk (8) mit dem Oberwagen (2) verbunden und um dieses verschwenkbar ist und das Gelenk (8) eine parallel zur ver-tikalen Achse (5) ausgerichtete Schwenkachse (9) aufweist." Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent unter Klageabweisung im 334brigen dadurch teilweise f374r nichtig erkl344rt, dass Patentanspruch 1 die vorste-hende Fassung erhalten hat und sich die erteilten Patentanspr374che 2, 3 und 7 in ihrer unmittelbaren R374ckbeziehung auf diesen Patentanspruch zur374ckbezie-hen. 4 Mit der Berufung verfolgt die Kl344gerin den Antrag weiter, das Streitpatent im Umfang des Patentanspruchs 1 und der Patentanspr374che 2, 3 und 7, soweit diese unmittelbar auf Patentanspruch 1 r374ckbezogen sind, f374r nichtig zu erkl344-ren. 5 Als gerichtlicher Sachverst344ndiger hat Universit344tsprofessor Dr.-Ing. U. M. , Direktor des Instituts f374r Eisenbahn- und Verkehrswesen der Uni- versit344t S. , ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der m374ndlichen Verhandlung erl344utert und erg344nzt hat. 6 Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Berufung ist unbegr374ndet. Der Gegenstand des Streitpa-tents ist in der Fassung, die das angefochtene Urteil Patentanspruch 1 gegeben hat, patentf344hig. Das Bundespatentgericht hat die Nichtigkeitsklage daher inso-weit zu Recht abgewiesen. 7 - 4 - I. Das Streitpatent betrifft nach Patentanspruch 1 in der Fassung des erstinstanzlichen Urteils einen Eisenbahnkran. 8 Den Ausgangspunkt der Erfindung bildet nach der Beschreibung ein aus der DDR-Patentschrift 224 303 bekannter Auslegerdrehkran mit einem Unter-wagen und einem darauf schwenkbar angeordneten Oberwagen, an welchem sich der Ausleger abst374tzt. Am hinteren Ende des Oberwagens ist ein Gegen-gewicht angeordnet, das zur Ver344nderung des Gegengewichtsmoments in Ab-h344ngigkeit von der Schwenkbewegung des Oberwagens in Horizontalrichtung verschiebbar ausgebildet ist. 9 Diese Verschiebebewegung kritisiert die Streitpatentschrift als nachteilig, da hierdurch die hintere Ausladung des Oberwagens (der Abstand zwischen der Schwenkachse des Oberwagens und der der Schwenkachse abgewandten Au337enkontur des Gegengewichts) vergr366337ert werde. Zwar werde hierdurch das Gegengewichtsmoment und damit die Tragf344higkeit des Krans erh366ht. Jedoch sei ein Einsatz des Krans bei beengten Platzverh344ltnissen nicht m366glich, insbe-sondere dann nicht, wenn der Arbeitsbereich durch das vorgeschriebene Licht-raumprofil (nach den Ausf374hrungen des gerichtlichen Sachverst344ndigen w344re genauer von der den Mindestlichtraumbedarf umschlie337enden Grenzlinie zu sprechen) eines parallel verlaufenden zweiten Gleises begrenzt werde. 10 Daraus ergibt sich das in der Streitpatentschrift angegebene Problem, einen Eisenbahnkran zu schaffen, der eine hohe Tragf344higkeit bei geringer hin-terer Ausladung aufweist. 11 Dieses Problem soll nach Patentanspruch 1 durch folgende Merkmals-kombination gel366st werden: 12 - 5 - 1. Der Eisenbahnkran weist einen Unterwagen (1) und einen Oberwagen (2) auf. 2. Der Oberwagen (2) ist auf dem Unterwagen (1) um eine vertikale Achse (5) schwenkbar angeordnet. 3. Am Oberwagen (2) sind angeordnet: a) ein Ausleger (6) und b) ein Gegengewicht (7). 4. Das Gegengewicht (7) ist a) 374ber ein Gelenk (8) mit einer parallel zur vertikalen Achse ausgerichteten Schwenkachse (9) mit dem Oberwagen (2) verbunden und b) in Abh344ngigkeit von der Schwenkbewegung des Oberwagens (2) diesem gegen374ber verschwenkbar. Die nachfolgend wiedergegebene Figur 3 der Streitpatentschrift zeigt ein Ausf374hrungsbeispiel. 13 - 6 - Durch die erfindungsgem344337e Ausgestaltung wird erreicht, dass die hinte-re Ausladung des Oberwagens durch ein dort angeordnetes Gegengewicht mit-tels zum Oberwagen gegenl344ufigen Verschwenkens des Gegengewichts verrin-gert werden kann. Zwar verringert sich hierdurch das Gegengewichtsmoment, da der Schwerpunkt des Gegengewichts nicht mehr in der Verl344ngerung der L344ngsachse des Auslegers liegt. Wie die Streitpatentschrift erl344utert, ist jedoch bei einem Schwenkwinkel des Oberwagens von bis zu 40260 das verbleibende Gegengewichtsmoment ausreichend, um eine Vielzahl von Arbeiten durchzu-f374hren. 14 Wie bereits das Bundespatentgericht zutreffend ausgef374hrt hat, verlangt Merkmal 4 b weder eine Identit344t oder Proportionalit344t des Schwenkwinkels, noch setzt es voraus, dass eine Schwenkbewegung des Oberwagens stets mit einer bestimmten Schwenkbewegung des Gegengewichts einhergeht. Das w344re unzweckm344337ig, da die von der Erfindung in Kauf genommene Verringerung des Gegengewichtsmoments nur dann geboten ist, wenn die r344umlichen Verh344ltnis-se einer Positionierung des Gegengewichts in der Verl344ngerung der Ausleger-l344ngsachse entgegenstehen. Die Vorrichtung muss vielmehr lediglich f374r eine Betriebsweise eingerichtet sein, bei welcher bei einer Schwenkbewegung des Oberwagens auch das Gegengewicht in Abh344ngigkeit von der Schwenkbewe-gung des Oberwagens diesem gegen374ber um einen bestimmten Winkel ver-schwenkt wird. Es reicht dabei erfindungsgem344337 nicht aus, dass das Gegen-gewicht infolge der Verschwenkung des Oberwagens in eine diesem gegen374ber "abgeknickte" Position gelangt; vielmehr muss das Gegengewicht seinerseits eine (Schwenk-)Bewegung vollziehen, um einerseits den bis zur Grenzlinie zur Verf374gung stehenden Raum m366glichst auszunutzen, andererseits diese Linie jedoch nicht zu 374berschreiten. 15 - 7 - II. Das Bundespatentgericht hat den Gegenstand des Streitpatents f374r neu erachtet. Verhandlung und Beweisaufnahme im Berufungsverfahren haben nichts Gegenteiliges ergeben. 16 1. Bei dem in der Streitpatentschrift er366rterten, in der DDR-Patentschrift 224 303 (D 1) beschriebenen Eisenbahnkran wird das am Ober-wagen angeordnete Gegengewicht in L344ngsrichtung des Oberwagens verscho-ben. F374r den Fall, dass eine kurze r374ckw344rtige Ausladung des Oberwagens notwendig ist, lehrt die Schrift, ein bewegliches Gegengewicht am Kranunterteil (am Unterwagen) anzuordnen und dieses beim Schwenken des Kranoberteils quer zur Fahrzeugl344ngsrichtung zu verschieben. 17 2. Bei dem Eisenbahnkran nach der deutschen Offenlegungsschrift 39 15 771 (D 3) und der britischen Patentanmeldung 2 222 572 (D 2) ist, wie das Bundespatentgericht zutreffend ausf374hrt, eine Bewegung der mobilen Ge-genlast in Abh344ngigkeit von der Schwenkbewegung des Oberwagens nicht vor-gesehen. 18 3. Die im Berufungsverfahren entgegengehaltene deutsche Offenle-gungsschrift 1 928 461 (Anl. E 2 = D 14) beschreibt eine fahrbare Vorrichtung zum Heben von Lasten, die als Eisenbahnkran ausgebildet sein kann. Sie be-steht aus einem Chassis oder Rahmen zum Tragen eines schwenkbaren Aus-legers, in der Terminologie des Streitpatents aus Unter- und Oberwagen (Merkmal 1), wobei der Oberwagen auf dem Unterwagen um eine vertikale Achse schwenkbar angeordnet ist (Merkmal 2). Am Oberwagen sind ein Ausle-ger und ein Gegengewicht angeordnet (Merkmal 3); ein weiteres, als Zusatz-gewicht bezeichnetes Gegengewicht (7x, 30) ist drehbar auf dem Unterwagen in der N344he des vorderen Endes angeordnet. Gegengewicht und Zusatzgewicht sind so miteinander gekuppelt, dass die Gewichte gemeinsam an die dem Aus- 19 - 8 - leger abgekehrte Seite verschwenkt werden. Dies entspricht insofern dem Merkmal 4, als die Getriebeverbindung zwischen Ausleger bzw. Gegengewicht und Zusatzgewicht notwendigerweise ein Gelenk mit einer parallel zur vertika-len Achse ausgerichteten Schwenkachse umfasst und das Zusatzgewicht auf diese Weise in Abh344ngigkeit von der Schwenkbewegung des Oberwagens die-sem gegen374ber verschwenkbar ist. Der vorbekannte Kran unterscheidet sich vom Gegenstand des Streitpa-tents jedoch dadurch, dass das schwenkbare Gegengewicht nicht am Oberwa-gen, sondern am Unterwagen angeordnet ist. 20 4. 304hnliches gilt f374r den Eisenbahndrehkran nach der deutschen Pa-tentschrift 554 265 (Anl. E 3 = D 15). Auch hier sind die drehbar mit dem Ober-wagen verbundenen Gegengewichte am Unterwagen angeordnet. 21 5. Das Kranfahrzeug nach der Schweizer Patentschrift 302 259 (Anl. E 4 = D 16) betrifft weder einen Eisenbahnkran noch einen Kran mit schwenkbar auf dem Unterwagen angeordneten Oberwagen; die Schrift befasst sich mit Problemen der Standsicherheit bei Kranfahrzeugen ohne schwenkba-ren Wagenoberteil, aber mit an einem Festpunkt des Kranfahrgestells seitlich ausschwenkbarem Kranausleger. 22 6. Aufgrund der Lieferung des in den Anlagen E 13 - 15 beschriebe-nen Eisenbahnkrans an die Belgischen Staatsbahnen durch die Rechtsvorg344n-gerin der Beklagten geh366rt zum ma337geblichen Stand der Technik ein Eisen-bahnkran mit Unter- und Oberwagen, bei dem dieser um jenen um eine vertika-le Achse geschwenkt werden kann (Merkmale 1 und 2). Am Oberwagen ist ein Kranausleger angeordnet (Merkmal 3 a). Neben einem fest am Oberwagen an-geordneten Gegengewicht ist ein weiteres, als mobil bezeichnetes Gegenge- 23 - 9 - wicht drehbar zwischen Ober- und Unterwagen angeordnet. Die Verbindung mit dem Oberwagen erfolgt 374ber ein Drehgelenk, dessen Vertikalachse mit der Ober- und Unterwagen verbindenden Vertikalachse zusammenf344llt und daher Merkmal 4 a entspricht. Dies erm366glicht es, das mobile Gegengewicht entweder am Oberwagen zu verriegeln und mit diesem zu verschwenken, es in seiner parallel zur Fahrzeugl344ngsachse verlaufenden Fahrtstellung zu belassen, wenn der Oberwagen verschwenkt wird, oder es seinerseits in eine gegen374ber der Fahrtstellung um 180260 gedrehte Position zu verschwenken. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass eine Einrichtung vorgesehen ist, mit-tels derer das mobile Gegengewicht in Abh344ngigkeit von der Schwenkbewe-gung des Oberwagens diesem gegen374ber verschwenkbar w344re. Vielmehr wird das mobile Gegengewicht in Arbeitsstellung des Krans entweder mit dem Ober- oder mit dem Unterwagen verriegelt. 24 III. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergeben sich auch keine zu-reichenden tats344chlichen Anhaltspunkte daf374r, dass der Stand der Technik dem Fachmann den Gegenstand des Streitpatents nahegelegt hat. 25 1. Ohne Erfolg wendet sich die Berufung gegen die Beurteilung des Bundespatentgerichts, es f374hre von der L366sung des Streitpatents weg, wenn in der DDR-Patentschrift 224 303 (D 1) vorgeschlagen werde, zur L366sung des Problems eines zu weit auskragenden Gegengewichts am Oberwagen das Ge-gengewicht zur Fahrzeugl344ngsrichtung querverschiebbar am Unterwagen an-zuordnen. 26 Richtig ist zwar, dass auch beim Streitpatent idealerweise (vgl. Fig. 3 und 4) eine "Querverschiebung" des Gegengewichts insofern stattfindet, als dieses um seine Schwenkachse derart verschwenkt wird, dass seine L344ngsachse in 27 - 10 - Parallellage zur Fahrzeugl344ngsachse verbleibt und seine Aussenkante auf der Grenzlinie des ausnutzbaren Lichtraumprofils verl344uft. Das 344ndert jedoch nichts daran, dass die Entgegenhaltung das Problem des zu weit auskragenden Ge-gengewichts weder mit einer schwenkbaren Anlenkung des Gegengewichts noch 374berhaupt mit einer Anlenkung am Oberwagen l366st, sondern den in der Tat von der erfindungsgem344337en L366sung wegf374hrenden Weg geht, das Gegen-gewicht am Unterwagen anzuordnen. 2. Auch die deutsche Offenlegungsschrift 1 928 461 (D 14) f374hrt nicht weiter. Der dort beschriebene Eisenbahnkran arbeitet gleichfalls mit einem am Unterwagen angeordneten Gegengewicht, das zun344chst als schwenkbares Gegengewicht beschrieben wird, aber auch 226 wie bei der Druckschrift 1 226 ver-schiebbar ausgebildet sein kann (S. 11 letzte Zeile 226 S. 12). Das betreffende Gegengewicht ist ein Zusatzgewicht, dessen Bewegung an die Drehbewegung des am Oberwagen angeordneten Ausgleichsgewichts gekuppelt wird. Das Zu-satzgewicht dient dem gleichen Zweck, dem bei der Druckschrift 1 die Anord-nung des Gegengewichts am Unterwagen dient: Der Schwenkradius des Aus-legers, der sich aus der Anordnung des Gegengewichts am Oberwagen ergibt, soll 226 in diesem Fall durch eine Aufteilung des Gegengewichts in ein Aus-gleichsgewicht am Oberwagen und ein zus344tzliches Gegengewicht am Unter-wagen 226 reduziert werden. 28 3. Ebenso soll durch die Konstruktion des Eisenbahndrehkrans nach der deutschen Patentschrift 554 265 (D 15) vermieden werden, dass durch die Gegengewichte am drehbaren Teil (Oberwagen) viel Platz versperrt und eine unerw374nscht gro337e Ausladung nach r374ckw344rts erzwungen wird (S. 1 Z. 28-42). Daher werden auch hier die Gegengewichte drehbar auf dem Unterwagen an-geordnet. Weder f374r sich noch in Zusammenhang mit einer der beiden anderen er366rterten Schriften kann dies aus der Sicht des Fachmanns 226 der nach den 29 - 11 - Feststellungen des Bundespatentgerichts, die mit dem Vortrag der Parteien und den Ausf374hrungen des gerichtlichen Sachverst344ndigen 374bereinstimmen, 374ber die Qualifikation eines Diplom-Ingenieurs der Fachrichtung Maschinenbau ver-f374gt und mit den technischen Anforderungen und Einsatzbedingungen eines Eisenbahnkrans vertraut ist 226 Veranlassung zu einer schwenkbaren Anordnung des Gegengewichts am Oberwagen geben. 4. Noch weniger kann sich eine solche Veranlassung aus der Kon-struktion des Kranfahrzeugs nach der Schweizer Patentschrift 302 259 (D 16) ergeben, die 374ber gar keinen Oberwagen verf374gt und zudem das Gegengewicht gerade in Richtung der Verl344ngerung der Auslegerl344ngsachse verlagert. 30 5. Bei dem vorbenutzten Eisenbahndrehkran ist das Gegengewicht wie bei den Druckschriften 14 und 15 in ein am Oberwagen angeordnetes Aus-gleichsgewicht und ein mobiles Gegengewicht aufgeteilt. Die Anordnung des mobilen Gegengewichts zwischen Ober- und Unterwagen l344sst es zwar nicht ausgeschlossen erscheinen, das mobile Gegengewicht dem Oberwagen zuzu-ordnen. Jedoch ist nicht erkennbar, was aus fachm344nnischer Sicht dazu Veran-lassung geben sollte, das mobile Gegengewicht in Abh344ngigkeit von der Schwenkbewegung des Oberwagens diesem gegen374ber verschwenkbar aus-zugestalten. Denn das mobile Gegengewicht kann mit dem Oberwagen verrie-gelt und dementsprechend mit diesem verschwenkt werden. Dadurch ergibt sich keine unerw374nscht weite Auskragung, da das mobile Gegengewicht in L344ngsrichtung des Auslegers nicht 374ber diesen bzw. das an diesem angeordne-te Ausgleichsgewicht hinausragt. Alternativ kann das mobile Gegengewicht in L344ngsrichtung des Unterwagens ausgerichtet und mit diesem verriegelt werden. Dagegen ist es weder vorgesehen noch erg344be es einen technischen Sinn, das mobile Gegengewicht in Abh344ngigkeit von der Schwenkbewegung des Ober-wagens diesem gegen374ber zu verschwenken, da das Gegengewichtsmoment 31 - 12 - infolgedessen notwendigerweise stets geringer w344re als bei mit dem Oberwa-gen verriegeltem mobilen Gegengewicht. IV. Mit Patentanspruch 1 in der Fassung des angefochtenen Urteils haben auch die ihm untergeordneten Patentanspr374che 2, 3 und 7 Bestand. 32 V. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 121 Abs. 2 PatG i.V.m. 247 97 Abs. 1 ZPO. 33 Melullis Keukenschrijver M374hlens Meier-Beck Richter am BGH Asendorf ist urlaubsbedingt ortsab- wesend und daher an der Unterschrift gehindert. Melullis Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 11.03.2003 - 1 Ni 22/01 -
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