BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 75/05 vom 15. Mai 2007 in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richte-rin M374hlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf beschlossen: Die Verg374tung des gerichtlichen Sachverst344ndigen Dr. R. W. f374r die Erstellung des schriftlichen Gutachtens wird unter Zu- r374ckweisung des weitergehenden Antrags des Sachverst344ndigen auf 17.166,46 EUR einschlie337lich Umsatzsteuer festgesetzt. Gr374nde: I. Der gerichtliche Sachverst344ndige hat sein am 28. Juni 2006 in Auftrag gegebenes schriftliches Gutachten pauschal mit 28.560,00 EUR einschlie337lich Umsatzsteuer abgerechnet; dabei hat er f374r 15 Tage einen Tagessatz von 1.600 EUR netto zugrunde gelegt. W344hrend die Kl344gerin dem Verg374tungsvor-schlag zugestimmt hat, hat die Beklagte ihm widersprochen. Auf Aufforderung des Gerichts, seine Aufwendungen aufzuschl374sseln hat der Sachverst344ndige angegeben, er habe 160 Stunden aufgewendet; eine weitergehende Aufgliede-rung hat er nicht vorgenommen. Je Stunde hat er 150 EUR angesetzt. 1 - 3 - II. Die vom gerichtlichen Sachverst344ndigen verlangte Verg374tung kann diesem nur teilweise zuerkannt werden; der weitergehende Antrag des gericht-lichen Sachverst344ndigen ist daher zur374ckzuweisen. 2 1. F374r die Verg374tung des gerichtlichen Sachverst344ndigen ist auf Grund der Erteilung des Gutachtensauftrags nach den 30. Juni 2004 das Justizverg374-tungs- und Entsch344digungsgesetz (JVEG; BGBl. 2004 I S. 718, 776) ma337geb-lich. 3 4 2. Die Verg374tung von Sachverst344ndigen im Patentnichtigkeitsverfahren kann nach der Rechtsprechung des Senats nach billigem Ermessen der Hono-rargruppe 10 nach 247 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG zugeordnet werden (Sen.Beschl. v. 7.11.2006 - X ZR 138/04, GRUR 2007, 175); dies sieht der Senat auch im vor-liegenden Fall als angemessen an. Der Stundensatz des gerichtlichen Sach-verst344ndigen betr344gt danach 95 EUR. Einen h366heren Stundensatz sieht das Gesetz nicht vor. 3. Angesichts des Umfangs des gerichtlichen Gutachtens erkennt der Senat die Notwendigkeit von 150 Stunden Arbeitszeit an. Die Arbeitsweise des gerichtlichen Sachverst344ndigen muss grunds344tzlich diesem selbst 374berlassen bleiben. Einem Stundenaufwand von bis zu 150 Stunden kann bei einem ein-gehenden Gutachten in einer Patentnichtigkeitssache die Erforderlichkeit je-denfalls nicht ohne weiteres abgesprochen werden; dies gilt auch im vorliegen-den, ein Verfahren zum Beschneiden von Druckprodukten betreffenden Fall, in dem sich der gerichtliche Sachverst344ndige mit 15 Entgegenhaltungen und 20 Patentanspr374chen auseinanderzusetzen hatte. Im Vergleich mit anderen, dem Senat bekannt gewordenen F344llen (vgl. u.a. Sen.Beschl. v. 16.12.2003 - X ZR 206/98, GRUR 2004, 446 = Mitt. 2004, 284 f. - Sachverst344ndigenent- 5 - 4 - sch344digung III, wo 125 Sachverst344ndigenstunden und 53 Mitarbeiterstunden anerkannt wurden; v. 7.11.2006 - X ZR 65/03, wo 150 Sachverst344ndigenstun-den anerkannt wurden; v. 7.11.2006 - X ZR 138/04, aaO.: 149 Stunden; vgl. weiter Sen.Beschl. v. 14.3.1967 - Ia ZR 53/64, GRUR 1967, 553 f.: 152 Stun-den) erscheint ein Zeitaufwand von 150 Stunden noch nicht als 374bersetzt. Den dar374ber hinausgehenden Aufwand vermag der Senat allerdings nicht als an-gemessen anzuerkennen. 6 4. Damit ergibt sich f374r den gerichtlichen Sachverst344ndigen zun344chst ei-ne gesetzliche Verg374tung von 150 Stunden zu je 95 EUR, d.h. von 14.250 EUR. Dieser Satz kann nicht unter Zugrundelegung des vom gerichtli-chen Sachverst344ndigen in Rechnung gestellten Stundensatzes von 150 EUR erh366ht werden. Zwar hat sich die Berufungskl344gerin hiermit einverstanden er-kl344rt. Auch w374rde das Eineinhalbfache des nach 247 9 JVEG zul344ssigen Hono-rars nur mit dem 374ber 142,50 EUR hinausgehenden Spitzenbetrag 374berschrit-ten. Der Erh366hung steht jedoch entgegen, dass der eingezahlte Vorschuss von 12.500 EUR nicht ausreicht. 247 13 Abs. 1 JVEG l344sst die Gew344hrung einer be-sonderen Verg374tung nur dann zu, wenn ein ausreichender Betrag an die Staatskasse gezahlt ist. Dies gilt nicht nur dann, wenn sich die Parteien mit dieser Verg374tung einverstanden erkl344rt haben, sondern auch in dem Fall des 247 13 Abs. 2 JVEG, wenn nur die Erkl344rung einer Partei hierzu vorliegt; diese Bestimmung regelt nur die Voraussetzungen, unter denen das Einverst344ndnis der anderen Partei entbehrlich ist, stellt aber nicht von dem Vorschusserforder-nis frei (Sen.Beschl. v. 7.11.2006 - X ZR 138/04 aaO.). Nachdem die gesetzli-che Verg374tung bereits 374ber dem einbezahlten Vorschuss liegt, kann die beson-dere Verg374tung hier nicht aus dem an die Staatskasse bezahlten Betrag geleis-tet werden. - 5 - 5. a) Eine Kappung der Sachverst344ndigenverg374tung auf den vorschuss-weise gezahlten Betrag hat dagegen schon deshalb nicht zu erfolgen, weil dem Sachverst344ndigen die gesetzliche Verg374tung und nicht etwa eine besondere Verg374tung zuerkannt wird (Sen.Beschl. v. 7.11.2006 - X ZR 138/04, aaO.). 7 b) Von einem dem Verg374tungsanspruch allenfalls entgegenstehenden Versto337 gegen die Pflicht des gerichtlichen Sachverst344ndigen, den durch den gezahlten Kostenvorschuss gezogenen Rahmen zu beachten (247 407a Abs. 3 ZPO; vgl. OLG Koblenz MDR 2005, 1258), kann hier schon deshalb keine Re-de sein, weil dem Sachverst344ndigen der eingeforderte Vorschuss nicht mitge-teilt worden ist; eine Erkundigungspflicht traf ihn insoweit nicht. 8 6. Der Abrechnung des Sachverst344ndigen sind die Schreibaufwendun-gen hinzuzusetzen (247 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG); diese sch344tzt der Senat auf insgesamt 110.000 Anschl344ge. Daraus ergibt sich ein weiterer dem Sach-verst344ndigen zustehender Betrag von 82,50 EUR. Weiter hinzuzusetzen sind 14 Mehrexemplare je 36 Seiten, insgesamt mithin 504 Seiten, wovon dem Sachverst344ndigen f374r die ersten 50 Seiten je 0,50 EUR und f374r die weiteren Seiten je 0,15 EUR zustehen, mithin insgesamt 93,10 EUR. 9 7. Daraus folgt folgende Abrechnung: 10 - 6 - 150 Stunden je 95 EUR 14.250,00 EUR Schreibauslagen 82,50 EUR Mehrexemplare 93,10 EUR Summe 14.425,60 EUR Umsatzsteuer 2.740,86 EUR; insgesamt 17.166,46 EUR. Melullis Keukenschrijver M374hlens Meier-Beck Asendorf Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 23.03.2005 - 4 Ni 27/04 (EU) -
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