BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 75/06 vom 29. Juni 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 29. Juni 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Th374ringer Oberlandesgerichts Jena vom 29. Oktober 2003 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewie-sen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 100.599,63 200 festgesetzt. Gr374nde: Eine Zulassung der Revision kommt nicht in Betracht, weil die Rechtssa-che keine grunds344tzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Rechtsfolge des in der Rechtsprechung entwickelten Sekund344ranspruchs ist, dass der Anwalt gem344337 247 249 BGB dazu verpflichtet ist, den Mandanten so zu stellen, als w344re die Verj344hrung des Regressanspruchs (= Prim344ranspruchs) nicht eingetreten (BGHZ 94, 380, 385). Da das Berufungsgericht die Regress- 2 - 3 - klage wegen fehlender Pflichtverletzung des Beklagten, nicht aber wegen Ver-j344hrung abgewiesen hat, vermag die von der Nichtzulassungsbeschwerde be-hauptete Sekund344rhaftung des Beklagten das angefochtene Urteil nicht in Fra-ge zu stellen. Auf weitere Bedenken gegen das Vorliegen des von der Nichtzu-lassungsbeschwerde vorgetragenen Zulassungsgrundes der grunds344tzlichen Bedeutung kommt es daher nicht an. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 3 Ganter Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Meiningen, Entscheidung vom 17.10.2002 - 1 O 408/01 - OLG Jena, Entscheidung vom 29.10.2003 - 8 U 1114/02 -
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