BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 75/06 Verk374ndet am: 25. M344rz 2009 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; GVG 247 21 g; ZPO 247 527 Abs. 4 a) Das Einverst344ndnis der Parteien mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter (247 527 Abs. 4 ZPO) bewirkt allein, dass anstelle des Kollegiums ein Einzelrichter gesetzlicher Richter sein kann. Es hat aber nicht zur Folge, dass der Einzelrichter, mit dessen Entscheidung die Parteien sich einverstanden erkl344ren, allein deswe-gen als gesetzlicher Richter anzusehen ist. Das Recht auf den gesetzlichen Rich-ter ist unverzichtbar. b) Zum Begriff des gesetzlichen Richters geh366rt, dass die Zuteilung der Sachen sich nach allgemeinen Merkmalen richtet. Daran fehlt es, wenn durch eine 304nderung der internen Gesch344ftsverteilung eines 374berbesetzten Spruchk366rpers mehrere be-reits anh344ngige Sachen in einer Weise auf andere Richter verteilt werden, die kei-ne abstrakt-generellen Kriterien f374r die jeweiligen Zuteilungen erkennen l344sst. BGH, Urteil vom 25. M344rz 2009 - XII ZR 75/06 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 25. M344rz 2009 durch den Richter Sprick, die Richterinnen Weber-Monecke und Dr. V351zina und die Richter Dose und Dr. Klinkhammer f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 30. M344rz 2006 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die au337ergerichtlichen Kosten des Revisionsver-fahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von der Erhe-bung von Gerichtskosten f374r das Revisionsverfahren wird abgese-hen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger nimmt die Beklagte auf Rechnungslegung, Vorlage von Bele-gen und Abgabe von Willenserkl344rungen in Anspruch. 1 Die Parteien waren von 1969 bis 2002 miteinander verheiratet. Mit Ver-trag vom 1. Juni 1990 bekr344ftigten sie eine bereits zu Beginn der Ehe getroffene "Vereinbarung 374ber die Verwaltung von Geldern". Im Einzelnen wurde folgende Abmachung schriftlich niedergelegt: 2 - 3 - "Entsprechend dieser Vereinbarung ist Frau Dr. S. f374r die Verwaltung der Finanzen verantwortlich. Sie 374bernimmt die Kontrolle der Geldeing344nge, 374berwacht den Schul-dendienst und die Bezahlung der Rechnungen. Frau S. ist f374r die Verwaltung, 334berwachung und f374r die finanzg374nstige Anlage von Gewinnen zust344ndig. Zwecks leichterer Handhabung dieser Aufgabe und zwecks Erfassung der Gelder l344sst Herr Professor S. alle eingehenden Betr344ge auf ein Kon-to von Frau S. einzahlen, auf dem auch Frau S. ihre anzulegenden Be-tr344ge einbringt. Am Jahresende erfolgt eine Aufteilung der Gewinne im Verh344ltnis 1 : 1. Beide Eheleute behalten sich vor, eventuell je nach Sachlage einen an-deren Verteilungsschl374ssel zu w344hlen." Der Kl344ger, der Professor der Rechtswissenschaften ist, widmete sich in vollem Umfang seinem Beruf, w344hrend die Beklagte, eine Rechtsanw344ltin, sich um Haushalt und Kinder k374mmerte, daneben aber auch f374r die Verm366gensver-waltung und die Steuerangelegenheiten zust344ndig war. Au337erdem wirkte sie bei der Erstellung von juristischen Gutachten des Kl344gers mit. 3 Die Beklagte hatte auf ihren Namen ein Konto bei der C.-Bank er366ffnet, f374r das auch der Kl344ger Vollmacht besa337. Dessen Einnahmen aus freiberufli-cher T344tigkeit flossen jedenfalls bis zum Jahre 1996 vollst344ndig auf dieses Kon-to. In den 80er Jahren trennten sich die Parteien; die Verm366gensverwaltung wurde von der Beklagten jedoch weiter gef374hrt. Hierf374r stellte sie dem Kl344ger j344hrliche Rechnungen in sechsstelliger H366he, letztmalig im Jahr 1998. Unstreitig wurde die Verm366gensverwaltung bis zum 31. M344rz 1998 fortgef374hrt; zu wel-chem Zeitpunkt danach die Vereinbarung beendet wurde, ist zwischen den Par-teien streitig. Die Beklagte hat die dem Kl344ger erteilte Kontovollmacht widerru-fen. 4 - 4 - Der Kl344ger hat Rechnungslegung 374ber die Zahlungsein- und -ausg344nge von dem Konto bei der C.-Bank sowie allen Unterkonten und zugeh366rigen De-pots f374r die Zeit vom 1. Januar 1988 bis zum 31. M344rz 1998 nebst Vorlage der Kontounterlagen mitsamt allen dazugeh366rigen Buchungsbelegen und Rech-nungen verlangt. Ferner hat er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihn unwi-derruflich zu erm344chtigen und zu bevollm344chtigen, Kontounterlagen und Belege von der C.-Bank herauszuverlangen bzw. f374r den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis 31. M344rz 1998 einzusehen und sich hiervon Abschriften erteilen zu lassen. Er hat geltend gemacht, die Beklagte habe ihre Verpflichtung zur ordnungsge-m344337en Verm366gensverwaltung in erheblichem Ma337e verletzt, indem sie Gelder eigenm344chtig und unbefugt auf eigene Konten verbracht habe und ihm entge-gen der Vereinbarung eine h344lftige Teilhabe vorenthalte. Dar374ber hinaus habe sich im Rahmen einer Steuerpr374fung herausgestellt, dass die von der Beklagten in den Jahren 1994 bis 1996 eingereichten Steuererkl344rungen zu Beanstan-dungen gef374hrt h344tten. Der daraufhin beauftragte Steuerberater habe ihm mit-geteilt, dass er f374r die Jahre 1992 bis 2000 mit einer Steuernachzahlung von 870.000 DM rechnen m374sse. Seiner Aufforderung, die Steuerforderung von dem Konto bei der C.-Bank zu begleichen, sei die Beklagte nicht nachgekom-men, weshalb er hierf374r einen Kredit habe aufnehmen m374ssen. 5 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat u. a. geltend ge-macht, eine rechtsgesch344ftliche Vereinbarung 374ber die Verm366gensverwaltung sei nicht zustande gekommen; der Kl344ger habe im 334brigen durch einen im Scheidungsverfahren geschlossenen Vergleich auf eine Rechnungslegung ver-zichtet. 6 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die mit dem Ziel der Klage-abweisung eingelegte Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Ihre im Beru-fungsverfahren erhobene Widerklage, mit der sie u. a. begehrte, dem Kl344ger 7 - 5 - alle anl344sslich der Herausgabe und des Kopierens von Bankbelegen entste-henden Kosten aufzuerlegen, hat das Oberlandesgericht als unzul344ssig zur374ck-gewiesen. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Be-klagten, mit der sie ihr zweitinstanzliches Begehren weiter verfolgt. Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 8 Die Revision r374gt zu Recht, dass das erkennende Gericht nicht vor-schriftsm344337ig besetzt war (247 547 Nr. 1 ZPO). 9 1. Allerdings beanstandet die Revision ohne Erfolg, der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts vom 5. Oktober 2005 374ber die 304nderung der Gesch344ftsverteilung f374r das Gesch344ftsjahr 2005 sei bereits deshalb unwirk-sam, weil er nicht der nach 247 21 g Abs. 7 GVG i.V.m. 247 21 e Abs. 9 GVG erfor-derlichen Schriftform (vgl. BGHZ - VGS - 126, 63, 85 f.) entspreche. Zwar weist die in den Akten befindliche Kopie des vorgenannten Beschlusses lediglich vier Unterschriften auf, obwohl dem 8. Zivilsenat f374nf Berufsrichter angeh366rten. Dem Schreiben des fr374heren Senatsvorsitzenden zufolge ist die Urschrift des Be-schlusses aber in den Tagen nach seiner Erstellung auch von dem f374nften Se-natsmitglied unterzeichnet worden; es k366nne sein, dass die Gesch344ftsstelle be-reits zuvor die Kopie in die Akten geheftet habe, um die Sachen schnell auf die neu gebildeten Dezernate verteilen zu k366nnen. 10 Damit sind die Bedenken gegen die Wahrung der Schriftform ausge-r344umt. Die senatsinterne Gesch344ftsverteilung kann von einem Richter auch nachtr344glich unterschrieben werden, zumal zun344chst ein Verhinderungsfall (Ur- 11 - 6 - laub, Krankheit) vorgelegen haben kann (vgl. zur Nachholung der Unterschrift unter ein Urteil durch den richtigen - anstelle des falschen - Richters: BGH Urteil vom 26. November 1997 - VIII ZR 322/96 - NJW-RR 1998, 1065 unter I a.E.). 12 2. Die R374ge, der Beschluss vom 5. Oktober 2005 entspreche nicht den Anforderungen, die an die Bestimmung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) zu stellen seien, erweist sich dagegen als begr374ndet. a) Die Senate der Oberlandesgerichte entscheiden, soweit nicht nach den Vorschriften der Prozessgesetze der Einzelrichter zu entscheiden hat, in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluss des Vorsitzenden (247 122 Abs. 1 GVG). Dem 8. Zivilsenat waren mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 neben dem Vorsitzenden vier weitere Richter zugewiesen. Au337er den Richtern am Oberlandesgericht Dr. K. und Prof. Dr. P. waren ihm anstelle des ausgeschie-denen Richters am Amtsgericht C. n344mlich die Richterinnen am Landgericht Dr. O. und L. mit zusammen einem Drittel eines richterlichen Pensums zuge-wiesen worden. Der Senat war mithin um zwei Richter 374berbesetzt. 13 Die nach 247 21 g Abs. 1 und 2 GVG durch Beschluss aller dem Spruch-k366rper angeh366renden Berufsrichter aus diesem Anlass vorzunehmende 304nde-rung der Gesch344ftsverteilung, die unter dem 5. Oktober 2005 erfolgte, sieht fol-gende Regelung vor: 14 "1. 205. 2. Richterin am Landgericht Dr. O. und Richterin am Landgericht L. 374ber-nehmen die im Dezernat von Richter am Amtsgericht C. am 30. September 2005 befindlichen noch nicht erledigten Sachen, und zwar wie folgt: Richterin am Landgericht Dr. O bearbeitet als Berichterstatte-rin/Einzelrichterin: - 7 - 8 U 91/96, 8 U 40/05, 8 U 60/05, 8 U 80/05 Richterin am Landgericht L. bearbeitet als Berichterstatterin/ Einzelrichterin: 8 U 56/04, 8 U 66/05, 8 U 88/05, 8 U 90/05. Hinsichtlich des weiteren Beisitzers verbleibt es bei der bisher geltenden Regelung der Gesch344ftsverteilung. 3. 205 4. 205 5. Im Hinblick darauf, dass sowohl die aus dem Dezernat von RiAG C. verbliebenen Sachen als auch die ab 1. Oktober neu eingehenden Sa-chen 374berwiegend zun344chst kaum richterlich gef366rdert werden k366nnen, werden - 374ber die bisherigen Zuteilungen hinaus - Frau RiLG Dr. O. folgende U-Sachen als Berichterstatterin/Einzelrichterin zugewiesen: 8 U 12/05, 8 U 42/05 Frau RiLG L. werden folgende U-Sachen zugewiesen: 8 U 46/05, 8 U 56/05, 8 U 68/05." Das Aktenzeichen 8 U 56/04 betrifft das vorliegende Verfahren. b) Nach den vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 97, 1 ff. = NJW 1998, 743, 744; BVerfGE 95, 322 ff. = NJW 1997, 1497 ff. und NJW 2005, 2689, 2690) entwickelten Grunds344tzen zur Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ist es grunds344tzlich geboten, f374r mit Berufsrichtern 374berbesetzte Spruchk366rper eines Gerichts im Voraus nach abstrakten Merkma-len zu bestimmen, welche Richter an den jeweiligen Verfahren mitzuwirken ha-ben. Aus dieser Vorausbestimmung muss f374r den Regelfall die Besetzung des zust344ndigen Spruchk366rpers bei den einzelnen Verfahren ableitbar sein. Dies setzt einen Bestand von Rechtss344tzen voraus, die f374r jeden Streitfall den Rich- 15 - 8 - ter bezeichnen, der f374r die Entscheidung zust344ndig ist. In den nach 247 21 g GVG aufzustellenden senatsinternen Gesch344ftsverteilungspl344nen und Mitwirkungs-grunds344tzen ist deshalb f374r einen 374berbesetzten Spruchk366rper zu regeln, wel-che Richter bei der Entscheidung welcher Verfahren mitwirken. Erst durch diese Regelung wird der gesetzliche Richter genau bestimmt, so dass sich die abs-trakt-generelle Vorausbestimmung bis auf die letzte Regelungsstufe erstrecken muss. Auch insoweit geh366rt es zum Begriff des gesetzlichen Richters, dass nicht f374r bestimmte Einzelf344lle bestimmte Richter ausgesucht werden, sondern dass die einzelne Sache "blindlings" aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Ma337st344be an den entscheidenden Richter gelangt (vgl. auch BGH Urteil vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 183/06 - ZIP 2009, 91, 93). c) Eine dementsprechende senatsinterne Gesch344ftsverteilung hat das Berufungsgericht f374r die Zeit ab 1. Oktober 2005 nicht getroffen. Der Jahresge-sch344ftsverteilungsplan des 8. Zivilsenats enth344lt keine Vorgaben, wie bei einer im Laufe des Jahres erforderlich werdenden Umverteilung zu verfahren ist. Der 304nderungsbeschluss vom 5. Oktober 2005 nennt allein die einzelnen Verfahren, die den Richterinnen am Landgericht Dr. O. und L. zugewiesen worden sind. Abstrakte Kriterien f374r diese Zuteilung sind - auch unter Ber374cksichtigung der unter Ziffer 5 erfolgten weiteren Zuteilung - nicht zu gewinnen. Andererseits ist aber auch nichts daf374r ersichtlich, dass eine sonstige M366glichkeit der Vertei-lung, etwa nach dem Alter der Sachen oder anderen objektiven Merkmalen, nicht bestanden h344tte. Deshalb muss davon ausgegangen werden, dass die Zuteilung von Fall zu Fall erfolgt ist, was den Anforderungen an die Bestim-mung des gesetzlichen Richters nicht entspricht. Denn hierdurch soll gerade vermieden werden, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung beeinflusst werden kann, um die Unabh344ngigkeit der Rechtsprechung zu wahren und das 16 - 9 - Vertrauen der Rechtsuchenden und der 326ffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte zu sichern. 17 3. Der danach gerechtfertigten Besetzungsr374ge steht nicht entgegen, dass Richterin am Landgericht L., der der Rechtsstreit durch Beschluss des Senats vom 28. Oktober 2005 als Einzelrichterin zur Vorbereitung der Ent-scheidung zugewiesen worden war, im Einverst344ndnis der Parteien als Einzel-richterin entschieden hat (247 527 Abs. 4 ZPO). Nachdem die erstinstanzliche Entscheidung nicht von einem Einzelrichter erlassen worden war, durfte ein Einzelrichter nach 247 527 Abs. 1 bis 3 ZPO zwar zur Vorbereitung der Entschei-dung t344tig werden, nicht dagegen gem344337 247 526 Abs. 1 Nr. 1 ZPO als entschei-dender Einzelrichter. Dass die Parteien mit einer Entscheidung durch Richterin am Landgericht L. einverstanden waren, bewirkte allein, dass anstelle des Se-nats ein Einzelrichter gesetzlicher Richter sein konnte. Das Einverst344ndnis hat dagegen - ebenso wie ein r374geloses Verhandeln gem344337 247 295 Abs. 1 ZPO - nicht zur Folge, dass der im konkreten Fall nicht zur Entscheidung berufene Einzelrichter zum gesetzlichen Richter wird. Denn darauf, dass der gesetzliche Richter zu entscheiden hat, k366nnen die Parteien nicht wirksam verzichten (BGH Urteile vom 19. Oktober 1992 - II ZR 171/91 - NJW 1993, 600 f.; vom 25. Januar 2000 - VII ZR 32/99 - NJW 2001, 1357 und vom 16. Oktober 2008 - IX ZB 183/06 - ZIP 2009, 91, 93). Das Einverst344ndnis der Parteien vermag deshalb weder die fehlende (Musielak/Ball ZPO 6. Aufl. 247 527 Rdn. 9) noch die nicht ordnungsgem344337e Zuweisung an den Einzelrichter zu ersetzen. Das erhellt auch daraus, dass das Einverst344ndnis der Parteien den Einzelrichter nicht zur Endentscheidung verpflichtet, er von der Erm344chtigung also keinen Gebrauch machen muss (Musielak/Ball aaO 247 527 Rdn. 9; M374nchKomm-ZPO/ Rimmelspacher 3. Aufl. 247 527 Rdn. 14). In diesem Fall w344re der Senat in der sich aus der senatsinternen Gesch344ftsverteilung ergebenden Besetzung zur - 10 - Entscheidung berufen gewesen, die aber, wie ausgef374hrt, den Anforderungen an die Bestimmung des gesetzlichen Richters nicht entspricht. 18 4. Das angefochtene Urteil ist deshalb schon wegen dieses Verfahrens-versto337es ohne Sachpr374fung aufzuheben und die Sache an das Berufungsge-richt zur374ckzuverweisen. 19 5. F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: a) Die von der Beklagten gegen ihre Verurteilung erhobenen R374gen er-scheinen nicht gerechtfertigt. 20 aa) Nach der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteil vom 5. Juli 2000 - XII ZR 26/98 - FamRZ 2001, 23, 24) besteht zwar nicht bereits dann ein Auf-tragsverh344ltnis, wenn Ehegatten w344hrend des Zusammenlebens ihre Aufga-benbereiche innerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Weise regeln, dass einer von ihnen die Wirtschaftsf374hrung im Wesentlichen alleine 374ber-nimmt. Ma337gebend ist dabei die 334berlegung, dass sich Ehegatten durch derar-tige Regelungen besonderes Vertrauen schenken und dem wirtschaftenden Ehegatten deshalb nicht einseitig das Risiko auferlegt werden darf, im Nachhi-nein Ausgaben nicht mit der gleichen Genauigkeit angeben und belegen zu k366nnen, wie das in Rechtsverh344ltnissen ohne Inanspruchnahme von persona-lem Vertrauen erforderlich und geboten ist. Diese 334berlegungen hindern aller-dings nicht die Annahme, dass im Einzelfall ein Ehegatte den anderen mit der Verwaltung seiner Eink374nfte und seines Verm366gens im Rechtssinne beauftragt. Erforderlich hierf374r ist ein mit Rechtsbindungswillen geschlossener Vertrag, an den wegen der damit verbundenen Pflichten keine geringen Anforderungen ge-stellt werden d374rfen. 21 - 11 - Das Berufungsgericht hat einen solchen Vertrag aufgrund der zweimali-gen schriftlichen Fixierung, der H366he der verwalteten und im Wesentlichen vom Kl344ger erwirtschafteten Gelder und dem mit der Verwaltung verbundenen Ar-beitsaufwand, bei dem die Beklagte personell unterst374tzt wurde, angenommen. Es hat danach - entgegen der Auffassung der Revision - nicht allein auf die Schriftform abgestellt, bei deren Wahrung unter Juristen ohnehin schon viel da-f374r spricht, dass eine rechtliche Bindung gewollt war. Unter weiterer Ber374cksich-tigung der festgestellten Umst344nde, dass die Beklagte f374r ihre T344tigkeit hohe Verg374tungen in Rechnung gestellt hat und die letzte Vereinbarung 374ber die Verwaltung vom 1. Juni 1990 datiert, also einem Zeitpunkt, zu dem die Parteien bereits getrennt lebten, begegnet die Auslegung der Vereinbarung durch das Berufungsgericht - auch unter Einbeziehung ihres nachtr344glichen Verhaltens - keinen rechtlichen Bedenken. 22 bb) Das gilt gleicherma337en f374r die Ausf374hrungen zur verneinten Verwir-kung des zuerkannten Anspruchs auf Rechnungslegung. Ein solcher Anspruch, der sich im Rahmen eines Auftrags- bzw. Gesch344ftsbesorgungsverh344ltnisses aus 247 666 BGB ergibt, kann entfallen, wenn er jahrelang nicht geltend gemacht worden ist. Seine nachtr344gliche Geltendmachung kann dann unter Umst344nden gegen Treu und Glauben versto337en. Eine solche Beurteilung ist indessen aus-geschlossen, wenn nachtr344glich beachtliche Gr374nde f374r die Nachholung der Rechnungslegung beigebracht werden. Diese Voraussetzungen sind vor allem dann gegeben, wenn der Berechtigte Tatsachen nachweist, die geeignet sind, Zweifel an der Zuverl344ssigkeit des Pflichtigen und seiner Gesch344ftsf374hrung zu erwecken. Wenn der Gesch344ftsherr keinen Wert auf die Rechenschaft gelegt hat und jahrelang dabei verblieben ist, dann findet das seine Erkl344rung darin, dass er dem anderen Teil r374ckhaltlos vertraut hat. Besteht begr374ndeter Ver-dacht, dass dieses Vertrauen nicht gerechtfertigt war, so entf344llt die Grundlage f374r sein unt344tiges Verhalten. Deswegen widerspricht es nicht Treu und Glauben, 23 - 12 - ihm den vom Gesetz grunds344tzlich gew344hrten Anspruch auf Rechnungslegung trotz des langen Zuwartens auch f374r die Vergangenheit wieder zuzusprechen (BGHZ 39, 87, 92 f.). 24 Die festgestellten Gesamtumst344nde reichen im vorliegenden Fall jeden-falls aus, um Zweifel an der Zuverl344ssigkeit der Beklagten im Rahmen der Ver-m366gensverwaltung zu begr374nden. Der Einwand, die Steuernachforderungen seien erst zu einer Zeit geltend gemacht worden, als die Verm366gensverwaltung der Beklagten bereits beendet gewesen sei, steht dem nicht entgegen, denn die Nachforderungen betrafen die Zeit, f374r die die Beklagte f374r die Verm366gensver-waltung noch zust344ndig war. b) Die Abweisung ihrer Widerklage greift die Beklagte im Einzelnen nur an, soweit sie begehrt hat, dem Kl344ger die anl344sslich der Herausgabe und des Kopierens von Bankbelegen entstehenden Kosten aufzuerlegen. Das Beru-fungsgericht hat diesen Antrag dahin ausgelegt, dass festgestellt werden solle, der Kl344ger habe die entsprechenden Kosten zu tragen. Der Feststellungsantrag sei jedoch nach 247 533 ZPO unzul344ssig, da es insoweit an einer Sachdienlichkeit fehle. 25 Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Revision sind indessen nicht von der Hand zu weisen. Der Kl344ger hat einen Anspruch nach 247 666 BGB aus einem Auftragsverh344ltnis geltend gemacht; Gegenstand der Widerklage ist die Feststellung eines k374nftigen Aufwendungsersatzanspruchs der Beklagten gem344337 247 670 BGB. Anhaltspunkte daf374r, dass der begehrte Aufwendungsersatz 26 - 13 - bereits in der der Beklagten gezahlten Verg374tung enthalten gewesen w344re, lie-gen nicht vor. Angesichts der Sachn344he von Klage und Widerklage d374rfte es aber weder an einer kongruenten Tatsachengrundlage noch an der M366glichkeit der endg374ltigen Streitbeilegung insoweit fehlen. Sprick Weber-Monecke V351zina Dose Klinkhammer Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 17.03.2004 - 328 O 82/03 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 30.03.2006 - 8 U 56/04 -
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