BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 75/07 vom 22. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 22. Oktober 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesge-richts vom 7. M344rz 2007 wird auf Kosten der Kl344gerin als unzul344s-sig verworfen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000 200 festge-setzt. Gr374nde: 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde, die sich ausweislich der Beschwer-debegr374ndung nur gegen die Beklagten zu 1 und zu 2 richtet, ist unzul344ssig, weil der Wert der mit der Beschwerde verfolgten Beschwer 20.000 200 nicht 374bersteigt (247 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO). 1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bez374glich des An-griffsinteresses des Kl344gers der Wert eines Auskunftsanspruchs mit einer Quo-te von 1/10 bis 1/5 des gesch344tzten Leistungsanspruchs zu bestimmen (BGH, Urt. v. 8. Januar 1997 - XII ZR 307/95, NJW 1997, 1016; Beschl. v. 25. Januar 2 - 3 - 2006 - IV ZR 195/04, FamRZ 2006, 619; v. 9. August 2006 - XII ZR 165/05, NJW 2006, 3060, 3062 Rn. 14). Die Quote ist umso h366her anzusetzen, je ge-ringer die Kenntnisse des Kl344gers und sein Wissen 374ber die zur Begr374ndung des Leistungsanspruchs ma337geblichen Tatsachen sind. Dass die Kl344gerin die wesentlichen Anhaltspunkte zur Bezifferung ihrer Leistungsklage schon kennt, ergibt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, aus dem erstin-stanzlichen Prozessstoff und den hierzu vorgelegten Gehaltsunterlagen. Der im Raum stehende Leistungsanspruch ist entsprechend der von der Beschwerde nicht angegriffenen Streitwertbemessung des Berufungsgerichts mit 100.000 200 in Ansatz zu bringen. Das Interesse der Kl344gerin an der begehrten Wertermitt-lung ist angesichts ihres Kenntnisstandes mit 1/10 zu bemessen, so dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 10.000 200 betr344gt. - 4 - 2. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 3 Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 02.11.2005 - 8 O 516/04 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 07.03.2007 - 7 U 198/05 -
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