BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 75/08 vom 28. Juni 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lo h mann und den Richter Dr. Fischer am 28. Juni 2011 beschlossen: Die Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Gegenstand s- wertes in dem Beschluss vom 17. März 2011 wird zurückgewi e- sen. Gründe: Der Senat hat mit Beschluss vom 17. März 2011 die B e schwerde ge gen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 27. März 2008 zurückgewiesen und den Gegenstandswert des Beschwe r- deverfahrens auf 4.000.000 t satz vom 18. Mai 2011 hat der Kläger um Überprüfung der Wertfestse t zung gebeten und geltend gemacht, der Streitwert belaufe sich auf höch s tens 2.000.000 Entgegen der nicht näher begründeten Auffassung des Klägers hat der Senat den Streitwert zutreffend auf 4.000.000 ä ger hat mit der Nichtzulassungsbeschwerde zwar nur einen Zahlungsa n spruch von 2.000.000 - und Hilfsantrag auf zwei prozess u- ale Ansprüche gestützt, so dass die Werte zu addieren w a ren (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG). 1 2 - 3 - Zum einen hat er seinen A nspruch aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB) da r auf gestützt, dass die Finanzaktionäre aus dem Gesichtspunkt der verdeckten Sacheinlage ihm gegenüber als Verwalter über das Ve r mögen der Schuldnerin zur nochmaligen Zahlung der Bareinlage ve r pflichtet seien. Z um anderen sollte sich ein Anspruch da r aus ergeben, dass die Finanzaktionäre der Schuldnerin ein Darlehen über 5.000.000 h- tigten, dass diese Mittel in Höhe von 2.000.000 . G mbH (Z . ) an sie zurückflossen. Diesem Rückfluss hätten jedoch die Vorschriften des Eigenkapitalersatzrechts entgegengestanden, so dass die G esellschafter un mittelbar mit der Rückzahlung einem Erstattungsanspruch der Z . in gle i- cher Höhe ausgesetzt gewesen seien. Hierbei handelt es sich um aus ve r- schiedenen Sachverhalten abgeleitete A n sprüche. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vo rinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 09.03.2006 - 30 O 367/04 - OLG Köln, Entscheidung vom 27.03.2008 - 18 U 160/06 - 3
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